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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2020 – 11 U 66/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0930.11U66.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 297/17 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 04.03.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein kaufrechtlicher Gewährleistungsausschluss nicht zu, weil zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Kaufvertrag nicht geschlossen worden sei. Deliktische Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB schieden aber ebenso aus. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder eines manipulierten On-Board-Diagnosesystems für das konkrete, von ihm erworbene Fahrzeug dargetan und stütze sich vielmehr auf Presseberichte und Textpassagen anderer Gerichtsentscheidungen, die überwiegend mit dem sog. VW-Abgasskandal ergangen seien. Im Gegensatz hierzu sei der bei der Beklagten erfolgte Rückruf freiwillig erfolgt und diente nach deren substanziierter Darlegung durchaus zur Verbesserung des Abgasverhaltens. Deshalb stelle sich der Vortrag schon als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Aus diesem Grunde sei auch ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen gewesen, da dieses als bloße Ausforschung dienen würde.

Hinzu komme, dass die Beklagte das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem klägerischen Fahrzeug substanziiert bestritten habe, während sich der Vortrag des Klägers auf Allgemeinheiten und Versatzstücke anderer Verfahren, die mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts zu tun haben, beziehe. Auch die Bezugnahme auf einzelne Entscheidungen anderer Landgerichte sei unerheblich und ersetze keinen eigenen Sachvortrag des Klägers.

Selbst wenn es sich bei der vom Kläger geschilderten Wirkungsweise der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, fehlte es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte dadurch sittenwidrig gehandelt haben könne. Der Kläger habe insoweit keine Tatsachen dafür vorgetragen, die den Rückschluss auf einen entsprechenden Schädigungsvorsatz zuließen. Ein Täuschungsvorsatz könne erst dann angenommen werden, wenn die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kaum vertretbar erscheine und die Beklagte vielmehr die Unzulässigkeit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typengenehmigungsbehörde und letztlich den Käufer habe täuschen wollen. Angesichts der insoweit unklaren Rechtslage zur Zulässigkeit des Thermofensters könne nicht allein aufgrund seiner Existenz auf den Vorsatz geschlossen werden. Zur sekundären Darlegungslast komme man daher bei der Prüfung gar nicht, weil es hier schon an einem schlüssig vorgetragenen deliktischen Verhalten fehle.

Hiergegen richtet sich die am 25.03.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 03.04.2020 begründete Berufung des Klägers. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:

Er meint, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die von der Klagepartei vorgetragenen Mängel am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ausreichend substanziiert dargelegt worden und „ins Blaue“ erfolgt seien. Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden, da die Klagepartei im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur vorgetragen habe, ihr Fahrzeug weise einen unterschiedlichen modus operandi auf, als die Fahrzeuge der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal. Die Vorinstanz habe daher offensichtlich den von der Klagepartei vorgebrachten Sachverhalt zum „thermischen Fenster“ übersehen bzw. nicht richtig bewertet. Hierfür habe es ein ausdrückliches Beweisangebot (Sachverständigengutachten) gegeben. Da die Vorinstanz diesem Beweisangebot nicht gefolgt sei, habe sie das rechtliche Gehör der Klagepartei verletzt und auch versäumt, ihr einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu erteilen. Dass insofern kein Hinweis erforderlich gewesen sei, wie die Vorinstanz behaupte, könne nicht als zutreffend angesehen werden.

Entgegen der Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz habe die Klagepartei auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Schaden den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 – gänzlich unberücksichtigt gelassen, der festgestellt habe, dass Fahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet seien, mit einem Sachmangel behaftet seien.

Entgegen der unzutreffenden Rechtsausführung des Landgerichts sei die schädigende Handlung der Beklagten auch zuzurechnen, denn die Beklagte treffe sowohl hinsichtlich der Einzelheiten der Motorsteuerung als auch der Kenntnis des Vorstands eine sekundäre Darlegungslast.

Auch sei das systematische Vorgehen der Beklagten als sittenwidrig zu bezeichnen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, für den sie im Übrigen auch in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig wäre. Sie habe im Übrigen die konkrete Ausgestaltung des AGR-Systems ihren Ingenieuren überlassen, so dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit an ihre Ignoranz gegenüber den gesetzlichen Vorschriften anknüpfe. Bereits aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 Nr. 9 VO 692/2008/EG ergebe sich das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Beklagten.

Zudem habe die Klagepartei entgegen den Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz einen Anspruch aus §§ 831 Abs. 1 S. 1, 249 BGB. Die Mitarbeiter der Beklagten seien Verrichtungsgehilfen, denen klar gewesen sei, dass der von ihnen entwickelte Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Deshalb hätten sie auch eine Schädigung der Käufer billigend in Kauf genommen.

Schließlich mache die Klagepartei in der Berufungsinstanz noch seinen deliktischen Zinsanspruch nach §§ 849, 246 BGB geltend.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 23.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 5 O 297/17, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 02.09.2014 bis zum 04.10.2017 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.10.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, der Marke Mercedes Benz E 220 CDI T, mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen sowie

festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung lediglich formelhaft den nahezu wortgleichen Text enthalte wie auch in anderen Berufungsverfahren vor dem Senat. Sie beziehe sich weder auf das angegriffene Urteil noch auf das konkrete, hier streitgegenständliche Fahrzeug. Es werde keine einzige Rechtsverletzung explizit herausgearbeitet. Vielmehr versuche der Klägervertreter das Verfahren in ein „Korsett zu pressen“, das hier offensichtlich nicht passe. Statt einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil bestehe die Berufungsbegründung aus vagen Formulierungen, Textbausteinen und Auswahlbegründungen.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet, weil das landgerichtliche Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruhe. Soweit der Kläger auf landgerichtliche Entscheidungen verweise, die seine Rechtsansicht bestätigten, ersetze dies keinen Sachvortrag. In der Sache verbleibe es dabei, dass der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nicht konkret zum hier in Rede stehenden Thermofenster vorgetragen habe, da das Ausmaß, in dem Anpassungen der Rate der Abgasrückführungen stattfinde, von Fahrzeug zu Fahrzeug variiere. Entgegen der vom Kläger vertretenen Darstellung in der Berufungsbegründung habe das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17.05.2019 einen richterlichen Hinweis erteilt.

Gegen die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung spreche zudem die Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Das vom Kläger erworbene Fahrzeug unterliege keinerlei Nutzungs- oder Funktionsbeschränkung.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei der hier streitgegenständliche Motor weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht mit dem Motortyp EA 189 von VW vergleichbar. Diese Sichtweise hätten bislang insgesamt 16 andere Oberlandesgerichte in insgesamt 95 Verfahren geteilt.

II.

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig, weshalb der Senat beabsichtigt, sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.

Die Berufungsbegründung des Klägers enthält nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt.

1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 – 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.7.2019 – 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31). Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufung des Klägers nicht gerecht. Sie enthält – worauf die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat - keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern ausschließlich und offensichtlich Textbausteine mit seitenlangen Ausführungen zu Rechtsfragen und Sachverhalten, die mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts oder nur am Rande zu tun haben. Seine Berufungsbegründung folgt daher einem Argumentationsmuster, bei dem auf alle möglichen Begründungsstränge eingegangen wird, die jedoch teilweise nicht einmal vom Kläger selbst in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und auch vom Landgericht gar nicht herangezogen worden waren. Hierzu im Einzelnen:

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung zum Einen in tragender Hinsicht darauf gestützt, dass der Kläger in erster Instanz keinerlei greifbaren Anhaltspunkte und nicht einmal Indizien dafür vorgetragen habe, dass das von ihm erworbene Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder eines manipulierten On-Board-Diagnosesystems ausgestattet sei. Da es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers gefehlt habe, bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Zudem sei deshalb mangels vorgetragener greifbarer Tatsachen zur Mangelhaftigkeit auch die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht angezeigt, die allein Ausforschungszwecken dienen könnte. Andererseits hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es selbst bei Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem konkreten Tatsachenvortrag des Klägers fehle, der den Rückschluss auf einen entsprechenden Schädigungsvorsatz zuließe, denn ein Täuschungsvorsatz könne erst dann angenommen werden, wenn die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kaum vertretbar erscheine.

b) Die Berufung des Klägers macht zwar im Rahmen von Textbausteinen zu vielen der zuvor genannten Punkte allgemeine Ausführungen und greift darüber hinaus auch Rechtsfragen und Tatsachen auf, die mit dem hier in Rede stehenden Fall nicht kompatibel sind. Sie setzt sich hingegen nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander.

aa) Zwar rügt der Kläger - im ersten Teil der Berufungsbegründung durchgehend und formelhaft als „Klagepartei“ bezeichnet – eine unzutreffende Würdigung seines Tatsachenvortrags durch das Landgericht – im ersten Teil der Berufungsbegründung durchgehend als „Vordergericht“ bezeichnet – als „ins Blaue“ hinein. Er zeigt dann jedoch weder auf, dass sein Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt sei noch, dass ein ins Blaue hinein erfolgter Tatsachenvortrag eine Beweisaufnahme auszulösen vermag. Es wird nicht einmal deutlich, auf welchen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag sich der Kläger hier überhaupt beziehen will und worüber ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden sollen. So zitiert der Kläger zwar seitenlang den Kommentar von Zöller und den Bundesgerichtshof, er teilt in seinen ganzen Versatzstücken aber nicht mit, welches Beweisangebot das Landgericht in Bezug auf welchen Tatsachenvortrag rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen habe. Das Zueigenmachen der Ausführungen des BGH (Seite 9 der Berufungsbegründung) ersetzt insoweit keinen konkreten Tatsachenvortrag. Auch der Hinweis darauf, dass in der „Replik“ die Manipulation des Motors und deren Wirkweise ausreichend unter Beweisantritt vorgetragen worden sei (Seite 10 der Berufungsbegründung), ändert an einer fehlenden Einzelfallbezogenheit nichts. In der „Replik“, gemeint ist wohl der auf die Klageerwiderung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2018, findet sich kein dahingehender Vortrag des Klägers in Bezug auf den Motor und das hier in Rede stehende Fahrzeug. Vielmehr geht der Kläger in der „Replik“ sogar davon aus, dass es sich um ein Fahrzeug der Euro-6-Norm handele, was angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, nicht zutrifft. Insoweit ist ein formelhafter Verweis auf einen ebenfalls formelhaften Sachvortrag zu einem hier nicht in Rede stehenden Motor offensichtlich nicht geeignet, die Argumentation des Landgerichts hierzu in Frage zu stellen.

bb) Auch mit der zweiten tragenden Argumentation des Landgerichts setzt sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung zum vom Landgericht verneinten Täuschungsvorsatz nicht einzelfallbezogen auseinander. Die Berufung zeigt insoweit weder auf, dass und weshalb die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft gewesen sei, wonach nicht die Möglichkeit bestanden habe, dass die Organe der Beklagten von einer rechtmäßigen Abschalteinrichtung ausgegangen seien und diese Annahme vorsatzausschließend gewesen wäre. Auch die Annahme des Landgerichts, wonach die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a VO 715/2007 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.12.2019 – 5 U 103/18, Rn. 28 ff. nicht eindeutig sei, wird von der Berufung nicht einzelfallbezogen aufgegriffen (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2020 – 5 U 395/19, BeckRS 8864 Rn. 35).

cc) Eine einzelfallbezogene Rüge besteht auch nicht in der Geltendmachung einer Gehörsverletzung durch die „Vorinstanz“, in dem diese es versäumt habe, „der Klagepartei“ einen richterlichen Hinweis dahingehend zu erteilen, dass es den Vortrag für nicht ausreichend halte (Seite 3 der Berufungsbegründung). Insoweit zeigt die Berufung schon nicht auf, um welchen Vortrag es sich hierbei handele und was der Kläger im Falle eines ordnungsgemäßen Vortrags vorgetragen hätte und inwieweit sich dieser Vortrag auf die Entscheidung ausgewirkt haben würde. Hinzu kommt jedoch, dass das Landgericht tatsächlich umfassende richterliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers erteilt hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 17.05.2019, Bl. 161 der Akte). Insoweit sind die Ausführungen auf Seite 3 der Berufungsbegründung nur damit zu erklären, dass es sich um einen nicht redigierten Textbaustein aus anderen Verfahren handelt, die durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers betreut werden. Hierfür spricht zudem die unzutreffende Behauptung aus derselben Textpassage der Berufungsbegründung, wonach „die Vorinstanz behauptet“ habe, ein richterlicher Hinweis sei hierzu nicht erforderlich gewesen. Eine solche Behauptung ist jedenfalls im der dem Senat vorliegenden Urteilsfassung nicht enthalten.

3. Für eine rein formelhafte und aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung spricht zudem der Umstand, dass der Kläger dem Landgericht in seinem Urteil vom 23.01.2020 Rechtsauffassungen zuschreibt, die das hier entscheidende Landgericht so gar nicht getroffen, ja nicht einmal inhaltlich angedeutet hat. Entgegen der Ausführungen der Berufungsbegründung (vgl. S. 24 ff.) hat das Landgericht z.B. in seiner Entscheidung Feststellungen zum vom Kläger behaupteten Schaden gar nicht getroffen. Auch enthält die „Entscheidung der Vorinstanz“ - entgegen der von der Berufung vertretenen Darstellung (vgl. S. 48 der Berufungsbegründung) - keine Ausführungen zu einer Haftung der Beklagten nach §§ 831, 249 BGB. Die Frage der Haftung der Beklagten für Verrichtungsgehilfen spielte auch für den Kläger in erster Instanz keine Rolle.

4. Zudem enthält die Berufungsbegründung – freilich ohne Angabe einer genauen Fundstelle - wörtlich zitierte Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Klägervortrag, den der Senat auch nach mehrfacher Sichtung der Akte nicht finden konnte. Insoweit sei auf die auch von der Beklagten monierten Zitate auf Seite 14 der Berufungsbegründung verwiesen.

5. Dafür, dass die Berufungsbegründung eine bloße Zusammenstellung aus Versatzstücken früherer Verfahren – auch zu unterschiedlichen Fahrzeugen und Motoren – beinhaltet, spricht zudem die seitenlange, teilweise wortgleiche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ohne einen konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil.

6. Für eine aus Textbausteinen zusammengesetzte Berufungsbegründung spricht weiterhin, die nahezu durchgehend anonymisierte Bezeichnung des (männlichen) Klägers als „Klagepartei“ (mit Ausnahme des Berufungsantrags und einer Verwendung des Begriffes „Kläger“ auf Seite 38 der Berufungsbegründung) und die formelhafte Bezeichnung des Landgerichts als Vorinstanz. Auch die Verwendung alternativer Begründungsansätze, die für mehrere Fahrzeug- bzw.- Motortypen gleichermaßen Verwendung finden kann, unterstützt diese Annahme.

III.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung fehlt. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB.

1. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

2. Bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ergibt sich an diesen Voraussetzungen gemessen keine Haftung der Beklagten. Der Senat schließt sich der einhellig in der obergerichtlich vertretenen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt wurde, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet.

a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte.

aa) Hierbei kann dahinstehen, ob das von der Beklagten verbaute Thermofenster im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG steht. Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sie günstige Position beziehen.

bb) Maßgeblich ist nämlich, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes Benz E 220 CDi T nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch sein Vortrag, dass die Typengenehmigung im Streitfall erloschen sein solle (Seite 50 der Berufungsbegründung) und eine neue Typengenehmigung zu beantragen sei, zumal die Beklagte hierzu unwidersprochen vorgetragen hat, das KBA habe – auch im Rahmen einer laufenden Marktüberwachungstätigkeit - eine Typengenehmigung für das hier in Rede stehende Fahrzeug des Klägers bestehen lassen (Seite 40 der Berufungserwiderung). Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, von ihm jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793 Rn. 51).

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, denn er hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das einem Äquivalent zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis entspricht.

aa) Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung (vgl. allgemein hierzu die Ausführungen auf Seite 25 ff. der Berufungsbegründung, die sich vorwiegend mit einem für deliktische Ansprüche nicht relevanten Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB befasst) kann ein Schaden – anders als in den von ihm angeführten Fällen im Rahmen des „VW-Dieselskandals“ – nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden. Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich deren grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange sie nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Insoweit geht die Annahme des Klägers fehl, dass dem von ihm erworbenen Pkw der Marke Mercedes Benz eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung drohe, denn hierfür bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA nämlich eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

bb) Hier hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben sei oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Zudem hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unwidersprochen vorgetragen, dass das in Rede stehende Fahrzeug nicht von einem Rückruf betroffen sei. Auch die Berufungsbegründung zeigt hierzu nichts anderes auf. Die allgemeine Annahme des Klägers, wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise zurückgenommen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet, die bisherige Praxis des KBA zu entkräften. Das KBA ist sich mittlerweile der sowohl in rechtlicher als auch in ingenieurstechnischer Hinsicht umstrittenen Frage der Konformität des hier verbauten Thermofensters beim Motor OM 651 für den konkreten Typ des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs bewusst. Es hat dennoch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs nicht ausgegangen werden.

c) Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend angenommen, dass es bereits auf der Grundlage des Klägervortrags an einem Schädigungsvorsatz der Organverantwortlichen bei der Beklagten fehlt. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrags zutreffend einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700 OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71) und selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und dieses zusammen mit dem Wissen Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, a.a.O.; sowie Urt. v. 21.10.2019 - Az.: 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 75). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bbb) Solche Anhaltspunkte hat der Kläger im Streitfall weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand – die Ausführungen auf Seite 15 der Berufungsbegründung betreffen offenbar Textbausteine aus anderen Verfahren - und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nach bisher einhelliger Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Konkrete Umstände, die das in Frage stellen würden, sind hier vom Kläger, der insoweit die zumindest die primäre Darlegungslast trägt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

ccc) Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 ändert an diesem Ergebnis nichts, da insoweit andere Eigenschaften des Motors in Rede standen.

B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.

C. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Der Kläger, der hierzu erstinstanzlich noch gar nichts vorgetragen hatte, hat mit seiner Berufungsbegründung zu dieser Frage im Übrigen auch keinen konkreten Vortrag unterbreitet. Seine allgemeinen Ausführungen, wonach den Entwicklern der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35).