Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.10.2020 – 11 U 168/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1007.11U168.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 74/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Klägerin am 08.07.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die zwischen den Parteien streitige Frage der Aktivlegitimation dahinstehen könne, da der Klägerin in der Sache ohnehin kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Rede stehenden Pkw zustehe. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche auf Rückabwicklung des vom Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrages scheiterten mangels eines mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB stehe ihr ebenfalls nicht zu, da es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen sei, zu den Voraussetzungen der deliktischen Anspruchsgrundlagen hinreichend vorzutragen. Die klägerische Behauptung, das von ihr erworbene Fahrzeug sei vom „Dieselskandal“ betroffen, sei nicht belegt, denn es sei schon nicht zurückgerufen worden. Jedenfalls scheitere eine Haftung der Beklagten an der Sittenwidrigkeit, denn die Klägerin habe ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten schon nicht dargelegt. Im vorliegenden Fall verbiete sich ein Vergleich zu den VW-Fällen, denn bei einer anderen die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem „Thermofenster“ könne bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden und Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Alleine die Existenz eines Thermofensters begründe keine Sittenwidrigkeit, denn es könne sich um eine notwendige Maßnahme zum Schutz des Motors oder seiner Bauteile im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a VO 715/2007 gehandelt haben. Insoweit bestünden weder Mindestanforderungen an die Emissionsreduktion oder Vorgaben an die Art oder das Ausmaß der Motorschutzmaßnahmen. Insbesondere im Jahr 2010, dem Zeitpunkt der Fahrzeugherstellung sei der gesetzliche Gestaltungsspielraum der Beklagten sehr groß gewesen. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Betrieb in gleicher Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes ernsthaft in Betracht kämen, könne bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten ein Schädigungsbewusstsein nicht unterstellt werden, da auch eine andere Rechtsauffassung als die der Klägerin als vertretbar angesehen werden könne. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verkennung der Rechtslage hafte die Beklagte indessen nicht. Da ein Anspruch auf Rückabwicklung nicht bestehe, seien auch die weiteren Anträge unbegründet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.08.2020 (Montag) beim Berufungsgericht eingelegten und am 08.09.2020 - innerhalb nachgelassener Frist - begründeten Berufung. Zusammengefasst macht die Klägerin Folgendes geltend:

Sie meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Einsatz einer temperaturabhängigen Motorsteuerung sogenannter Thermofenster als sittenwidrig zu bewerten. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass ein Anscheinsbeweis für ein vorsätzliches und sittenwidriges Täuschungs- und Schädigungsverhalten spreche. Das Landgericht habe verkannt bzw. rechtsfehlerhaft beurteilt, dass bezüglich des Motortyps OM 642 zahlreiche durch das KBA erlassene Bescheide ergangen seien, die den verpflichtenden Rückruf angeordnet hätten. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst vorlägen, wenn auch das konkrete Modell zurückgerufen worden sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen hochrangige Mitarbeiter der Beklagten wegen des Einbaus der Motortypen OM 651 und OM 642 noch nicht abgeschlossen sei und der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dafür oblegen habe, dass sie entsprechend der ausdrücklichen Mitteilungspflicht in Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG die Motorsteuerungssoftware dem KBA mitgeteilt habe. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 in Form einer temperaturabhängigen Motorsteuerung ausreichend dargelegt worden sei. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die „Klagepartei“ über die eingebaute Abschalteinrichtung getäuscht worden sei und auch die weiteren Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs, insbesondere gem. § 826 BGB gegeben seien, da aufgrund der dargelegten Indizien ein Vorstandsmitglied oder ein verfassungsrechtlicher Vertreter Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen, jedenfalls rechtlich zweifelhaften Abschaltvorrichtung gehabt haben müsse. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung könne die „Klagepartei“ zu den gesamten internen Vorgängen nicht substanziiert vortragen, weshalb die Beklagte eine sekundäre Beweispflicht zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung treffe und weswegen der Vorsatz der Organe der Beklagten zu unterstellen und dieser zuzurechnen sei. Zudem sei auch ein Anspruch aus §§ 831, 249 BGB gegeben, weil die Entwicklung und Freigabe des Motors auf Arbeitsebene erfolgt sei und die Kenntnis der dortigen Mitarbeiter und Ingenieure der Beklagten als Verrichtungsgehilfen zuzurechnen seien. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass bereits die durch Vertragsschluss entstandene Belastung „der Klagepartei“ zu einem Schaden führe, weil die Gefahr eines Widerrufs bestehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe „der Klagepartei“ darüber hinaus ein Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, da zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis mit wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten bestanden habe. Aus diesem Schuldverhältnis habe die Beklagte Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt, weswegen sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB und das Verhalten ihrer Organe nach § 31 BGB zurechnen lassen. Insoweit habe ein Mitarbeiter der Beklagten die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften bescheinigt. Auch wenn sie nicht unmittelbar am streitgegenständlichen Vertragsschluss beteiligt gewesen sei, habe die Beklagte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen, welches die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich beeinflusst habe. Über entsprechende gesetzeswidrige Abweichungen habe die Beklagte aufklären müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 23.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 74/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, der Marke Mercedes-Benz GLK 350 CDI, mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 32.067,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2018 zu zahlen sowie

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und

die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2018 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig.

Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.

Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt.

1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13 Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 – 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.7.2019 – 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31).Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11), denn das Berufungsverfahren dient der Fehlerkontrolle, weswegen dem Berufungsgericht konkrete Fehler aufgezeigt werden sollen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2020 – 15 U 171/19, S. 13).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin vom 08.09.2020 nicht gerecht. Sie enthält – mit Ausnahme der Benennung des Motors für das streitgegenständliche Fahrzeug - keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern ausschließlich und offensichtlich Textbausteine mit seitenlangen Ausführungen zu Rechtsfragen und Sachverhalten, die mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts oder nur am Rande zu tun haben. Die Berufungsbegründung der Klägerin folgt daher einem Argumentationsmuster, bei dem auf alle möglichen Begründungsstränge eingegangen wird, die jedoch teilweise nicht einmal von der Klägerin selbst in erster Instanz in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und auch vom Landgericht gar nicht herangezogen worden waren. Hierzu im Einzelnen:

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung in tragender Hinsicht auf zwei Argumente gestützt. Zum Einen sei das von der Klägerin erworbene Fahrzeug nicht durch einen Rückruf betroffen gewesen, weshalb es schon nicht vom „Dieselskandal“ betroffen sei.

Zudem fehle es an einem sittenwidrigen Handeln der Verantwortlichen der Beklagten, weil sich ein solches – anders als etwa bei von der Klägerin vergleichsweise herangezogenen VW-Motoren – nicht aus den bloßen Eigenschaften des Motors ableiten lasse. Denn bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im Echtbetrieb in derselben Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft in Betracht kämen, könne es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten ein Schädigungsvorsatz nicht ohne Weiteres unterstellt werden, denn die Handelnden bzw. Verantwortlichen könnten möglicherweise eine zwar unzutreffende, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung vorgenommen hätten.

Die Berufung setzt sich mit beiden Argumentationswegen des Landgerichts nicht einzelfallbezogen auseinander. Sie zeigt insoweit weder auf, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug zurückgerufen worden sei und auch nicht, dass und ob der von ihr bei der … GmbH & Co.KG erworbene Mercedes GLK 350 CDI 4M dem „Dieselskandal“ aufgrund des bei ihm verbauten Motors zuzurechnen sei. Auch zum zweiten Argumentationsweg zeigt die Klägerin nicht auf, dass die vom Landgericht angenommene Abgaseinstellung im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Schutz des Motors bzw. seiner Bauteile nicht ernsthaft in Betracht komme und es dann jedoch zumindest vertretbar gewesen sei – vorsatzausschließend auf die Rechtmäßigkeit der eingebauten Technik zu vertrauen. Die Klägerin geht auf diese Argumentation des Landgerichts mit keinem Wort ihrer insgesamt 28 Seiten umfassenden Berufungsbegründung ein.

Vielmehr stellt sie seitenlang abstrakt dar, dass und weshalb sie der Auffassung ist, dass das verbaute Thermofenster (allgemein) eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle (S. 8 bis 15 der Berufungsbegründung) und welche Kenntnisse die Verantwortlichen der Beklagten (ebenfalls ganz allgemein) gehabt haben müssten und weshalb dies dann vorsätzlich, der Beklagten zurechenbar und im Ergebnis sittenwidrig sei (S. 15 bis 18 sowie S. 20 bis 24 der Berufungsbegründung). Hierbei stützt sich die Klägerin insoweit allerdings nicht auf eine einzelfallbezogene Argumentation, sondern ausschließlich auf die Ausführungen des seitenweise wörtlich zitierten Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2018 (23 O 220/18). Dass die dortige Entscheidung keinen Bezug zur Begründung im angefochtenen Urteil aufweist, ist schon daran zu erkennen ist, dass sich das Landgericht Cottbus im hier zu entscheidenden Fall mit all den vom Landgericht Stuttgart diskutierten Punkten ganz überwiegend nicht befasst hat und auch nicht befassen musste. Auch hinsichtlich der Vorsatzthematik (Seite 22 und 23 der Berufungsbegründung vom 08.09.2020) geht die bloße Zitierung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, die sich ihrerseits wiederum im Wesentlichen auf Ausführungen anderer Gerichte im VW-Dieselskandal stützt, an der hier in Rede stehenden Argumentation der Einzelrichterin des Landgerichts Cottbus vorbei. Die Berufung, die sich auf Seite 6 der Berufungsbegründung formelhaft mit der Rolle des KBA befasst, zeigt Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation des Landgerichts, die im ersten Argumentationsstrang darauf abzielt, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten schon deshalb ausscheiden müsse, weil das von der Klägerin erworbene Fahrzeug, nicht zurückgerufen worden und deswegen auch nicht zum „Dieselskandal“ zuzurechnen sei, nicht auseinander. Das Gleiche gilt für die landgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Sollte die Beklagte die Rechtslage insoweit lediglich fahrlässig verkannt haben, was das Landgericht für möglich gehalten hat, fehlte es dementsprechend an einem Schädigungsvorsatz, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat und wozu auch der Berufungsbegründung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.12.2019 – 5 U 103/18, Rn. 29 zit. n. juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2020 – 5 U 395/19, BeckRS 8864 Rn. 35).

b) Für eine rein formelhafte und ausschließlich aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung spricht zudem der Umstand, dass die Klägerin dem Landgericht in seinem Urteil vom 23.06.2020 Rechtsauffassungen zuschreibt, die die hier entscheidende Einzelrichterin so gar nicht getroffen, ja nicht einmal inhaltlich angedeutet hat. Die Frage, ob der Klägerin etwa „entgegen der Auffassung des Landgerichts“ ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung) zugestanden hat, spielte im angefochtenen Urteil schon deshalb keine Rolle, weil die Klägerin in erster Instanz ihre Forderungen nur auf deliktische Ansprüche (vgl. S. 3 der Klageschrift und S. 1 des Schriftsatzes v. 05.08.2019) gestützt und auch ein Schuldverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, auf dass er sich aber nunmehr formelhaft stützen will, gar nicht vorgetragen hatte (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Argumentation auch OLG Köln, 14 U 81/19, Beschl. v. 21.04.2020). Ein Schuldverhältnis war hier nämlich aufgrund des Autokaufvertrags mit dem Autohaus und nicht mit der Beklagten begründet worden. Die hat das Landgericht lediglich zu Ausführungen zu einem nicht bestehenden Rücktrittsanspruch veranlasst.

Insoweit kann es nur einer formelhaften Wiedergabe früherer Schriftsätze der klägerischen Rechtsanwälte entsprechen, dass die Klägerin hierzu Ausführungen ohne jedweden Bezug zu ihrem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag und auch nicht zum angefochtenen Urteil tätigt.

Das Gleiche gilt für eine in der Berufungsbegründung diskutierte Haftung nach § 831 BGB (vgl. S. 24 f. der Berufungsbegründung). Die Frage der Haftung der Beklagten für Verrichtungsgehilfen spielte im angefochtenen Urteil keine Rolle.

Auch hat das Landgericht sich zu internen Vorgängen bei der Beklagten und zur sekundären Darlegungslast – anders als es die Berufungsbegründung der Klägerin darstellt – gar nicht geäußert.

Für die erstinstanzliche Entscheidung war schließlich auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart, das von der Berufung angeführt wird, ohne jegliche Bedeutung.

Alle dahingehenden Ausführungen der Berufungsbegründung lassen daher nur den Schluss einer formelhaften, textbausteinartigen Abarbeitung aller in Betracht kommenden Rechts- und Tatsachenfragen diverser, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte zu, die teilweise auch vor dem Senat ausgetragen werden und - mit Ausnahme der jeweiligen Anträge - nahezu wörtlich und gleichermaßen ohne jegliche individuelle Auseinandersetzung mit dem jeweils angefochtenen Urteil - den Begründungen in den Rechtssachen 11 U 65/20, 11 U 75/20 und 11 U 77/20 entsprechen.

c) Dass die Berufungsbegründung nicht - wie nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/2019) erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, zeigt sich schließlich auch dadurch, dass in der Berufungsbegründung (einschließlich des Berufungsantrags) nahezu durchgehend nicht von „der Klägerin“, sondern nur von „der Klagepartei“ gesprochen wird.

III.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Klägerin auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung fehlt. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, weder hinsichtlich der Leistungen noch bzgl. der geltend gemachten Feststellung.

1. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

2. Bereits auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ergibt sich an diesen Voraussetzungen gemessen keine Haftung der Beklagten. Der Senat schließt sich der einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt wurde, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet.

a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte.

aa) Hierbei kann dahinstehen, ob das von der Beklagten verbaute Thermofenster im Motor des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG steht. Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sich günstige Position beziehen.

bb) Maßgeblich ist nämlich, dass der von der Klägerin erworbene Pkw nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Die Berufung trägt insoweit auch nicht vor, das KBA habe die Typengenehmigung für das Fahrzeug der Klägerin widerrufen. Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, von ihm jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793 Rn. 51).

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden der Klägerin, denn sie hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das im Streitfall einem Äquivalent zu dem von ihr gezahlten Kaufpreis entspricht.

aa) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung (vgl. allgemein hierzu die Ausführungen auf Seite 25 ff. der Berufungsbegründung) kann ein Schaden nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden. Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung (vgl. Klageerwiderung Seite 6 ff.) für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass dem von ihr erworbenen Pkw der Marke Mercedes-Benz eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung drohe, denn hierfür bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA nämlich eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

bb) Hier hat die Klägerin – wie bereits dargelegt – weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass das KBA die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben habe oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Die allgemeine Annahme der Klägerin (Seite 4 der Berufungsbegründung), wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise zurückgenommen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet, die bisherige Praxis des KBA, zu entkräften. Das KBA ist sich mittlerweile seit mehreren Jahren der sowohl in rechtlicher als auch in ingenieurstechnischer Hinsicht umstrittenen Frage der Konformität des hier verbauten Thermofensters beim Motor OM 642 für den konkreten Typs des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bewusst. Es hat dennoch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs nicht ausgegangen werden.

c) Schließlich hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es bereits auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin an einem Schädigungsvorsatz der Verantwortlichen bei der Beklagten fehlt. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.).

Gemessen daran hat das Landgericht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin zutreffend einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700 OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71); selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass anders als bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie bei den VW-Motoren (z.B. EA 189) verwendet worden ist, sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik ergibt, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist - auch das hat das Landgericht zutreffend erkannt - unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Dem Landgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, dass bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bbb) Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin hier jedoch weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Der Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung an, der im Ergebnis auch das Landgericht gefolgt ist, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6 OLG Koblenz, a.a.O.). Konkrete Umstände, die das in Frage stellen würden, sind hier von der Klägerin, die insoweit die zumindest die primäre Darlegungslast trägt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

ccc) Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.9.2020 (8 U 8/20) ändert an diesem Ergebnis nichts, da insoweit eine andere Fallkonstellation gegeben war.

B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.

C. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Die Klägerin, die hierzu nur ganz allgemein im Schriftsatz vom 12.05.2020 (ab Seite 23) vorgetragen hatte, hat mit ihrer Berufungsbegründung zu dieser Frage im Übrigen auch keinen weiteren, insbesondere keinen konkreten Vortrag unterbreitet. Ihre jeweils allgemeinen Ausführungen, wonach den Entwicklern der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35).