Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.10.2020 – 12 U 97/20
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1008.12U97.20.00
Tenor§
1.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 07.02.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 3b O 25/14, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000 € für den Zeitraum 15.02.2017 bis einschließlich 08.01.2020 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 41 % die Klägerin und zu 59 % die Beklagten.
3.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 20.08.2020 auf 220.000 € und danach auf 120.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden nach einer ärztlichen Behandlung geltend.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 06.06. bis 21.06.2002 u.a. durch den Beklagten zu 2. in der Klinik der Beklagten zu 1. wegen einer Pansinusitis beidseits behandelt. Bei der Operation am 07.06.2002 kam es zu einem Bruch des Siebbeindaches und zur Verletzung der harten Hirnhaut mit konsektutiver Liquorrhoe. Der Beklagte zu 2. übernahm auch die Weiterbehandlung. Am 13.06.2002 wurde die Klägerin wegen Austritts von Hirnwasser aus der Nase erneut operiert und eine Duraplastik gelegt. In einem Arztbrief vom 21.06.2002 wurde die behandelnde HNO-Ärztin Dr. G... über die Behandlung informiert. Wegen des Inhalts des Arztbriefes wird auf Bl. 37 GA Bezug genommen.
Aufgrund einer akuten bakteriellen Meningoencephalitis durch Pneumokokken und einem Hirnödem erfolgte im Zeitraum 24.12.2010 bis 06.01.2011 eine stationäre antibiotische Therapie in der neurologischen Klinik der Beklagten zu 1.
Wegen Verdachts auf eine rhinogene Meningitis behandelte der Beklagte zu 2. die Klägerin vom 06.04. bis 14.04.2011. Während der Operation am 07.04.2011 wurde erneut versucht, den Schädelbasisdefekt durch eine Duraplastik zu verschließen.
Vom 25.02. bis 27.02.2012 erfolgte eine Notfallbehandlung; vom 02.11. bis 18.11.2013 wurde die Klägerin bei der Beklagten zu 1. aufgenommen aufgrund einer Durchwanderungsmeningitis durch Streptokokken.
Während der operativen Behandlung vom 14.01. bis 27.01.2014 gelang die Erstellung der Duraplastik.
Eine weitere Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1. wegen einer bakteriellen Meningitis durch Pneumokokken erfolgte vom 25.01. bis 13.02.2018.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei bei der ersten Operation nicht auf die Möglichkeit einer Hirnverletzung hingewiesen worden. In den Folgebehandlungen sei ebenfalls kein Hinweis darauf erfolgt, dass diese lediglich einen Versuch darstellten, den Defekt zu schließen. Es bestünde ein ständiger Ausfluss aus der Nase, vor allem bei körperlicher Anstrengung, und wiederkehrende Kopfschmerzen. Die Gedächtnisleistung und die Belastbarkeit seien deutlich gemindert.
Die Hirnhauentzündung sei erstmals im Jahr 2011 aufgetreten. Sie habe nicht gewusst, dass es im Jahre 2002 zu einer Hirnverletzung gekommen sei. Der Arztbericht an FA Dr. G... sei ihr nie erläutert bzw. „ins Deutsche übersetzt worden“.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Bereits im Arztbericht vom 21.06.2002 an die FA Dr. G... sei auf die Infrakturierung des Siebbeindaches und eine Duraläsion mit konsektutiver Liquorrhoe hingewiesen worden. Die Kenntnis der behandelnden Ärztin müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Jedenfalls hätte sie die Kenntnis aus dem Aufklärungsbogen für die geplante Revisions-OP am 13.06.2002 herleiten können, weil dort ausdrücklich auf die Gefahr einer Hirnhautverletzung und Hirnhautentzündung hingewiesen worden sei und sie daraus den Schluss habe ziehen müssen, dass es sich hier gerade um eine solche Nachoperation handeln müsse. Zumindest sei aus der nur 7 Tage späteren Revisionsoperation eine Pflicht abzuleiten, sich zu erkundigen. Die handschriftlichen Ergänzungen auf dem Aufklärungsbogen für die OP am 07.04.2011 ließen ebenfalls nur den Schluss zu, dass Gegenstand des Aufklärungsgesprächs auch die Ursache der Beschwerden gewesen seien.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass sie gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den weitergehenden Schaden aus den ärztlichen Behandlungen in der Zeit vom 06.06. bis 21.06.2002 und vom 06.04. bis 14.04.2011 zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2. habe bei der Operation am 07.06.2002 einen groben Behandlungsfehler begangen. Der Sachverständige Professor Dr. M... habe festgestellt, dass bei der Operation am 07.06.2002 nicht nur ein Schaden an der Hirnhaut, sondern eine weitergehende deutliche Hirnverletzung vorgelegen habe. Das bedeute, dass das verwendete Instrument nicht lediglich abgerutscht, sondern in dem Kanal bewegt worden sei. Er habe in seiner Zeit als Gutachter eine solche Verletzung noch nicht gesehen und es sei für ihn unverständlich, wie es zu einer solchen gekommen sei. Auch die weitere Behandlung der Klägerin sei fehlerhaft gewesen. So habe man aufgrund der schwerwiegenden Verletzung einen neurochirurgischen Fachkollegen hinzuziehen müssen. Dies sei fehlerhaft unterlassen worden. Erst im Jahr 2014 sei dies erfolgt und der Defekt suffizient verschlossen worden. Aufgrund der fehlerhaften Auswertung der CT-Kontrolle am 13.06.2002 habe man den Verletzungskanal nicht überprüft, gereinigt und gesäubert. Dadurch habe sich das Infektionsrisiko verfünft- oder versechsfacht. Mithin hafteten die Beklagten auf Schmerzensgeld und Ersatz weitergehender Schäden. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 90.000 €. Dabei hat das Landgericht die seit Dezember 2010 erfolgten mehrfachen Meningitiserkrankungen sowie die zwei weiteren Operationen berücksichtigt. Es bestehe das Risiko einer weiteren Meningitiserkrankung sowie der Bildung eines Hirnabzesses mit lebensbedrohlichen Auswirkungen. Ferner habe sich eine deutliche Minderung der Hirnleistungsfähigkeit und der Gedächtnisleistung, sowie eine mangelhafte Konzentrations- und Merkfähigkeit ergeben. Der Gutachter Professor Dr. K... habe dazu ausgeführt: „Depressive Anpassungsstörung; deutliche Minderung der Leistungsfähigkeit nach schwerer bakterieller Meningo-Enzephalitis; chronisches Kopfschmerzsyndrom mit somatischen psychischen Folgen.“
Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Die für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis von Schädigung und Schädiger sei frühestens bei der Revisionsoperation vom 07.04.2011 entstanden. Zinsen auf einen Teilbetrag von 75.000 € seien wie beantragt und für weitere 15.000 € seit Rechtshängigkeit im Termin vom 09.01.2020 zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.03.2020 zugestellte Urteil am 17.04.2020 Berufung eingelegt und am 29.04.2020 begründet. Sie führt aus, das Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen. Vielmehr sei ein Gesamtschmerzensgeld von 200.000 € zu gewähren. Dabei sei der besonders grobe Behandlungsfehler zu berücksichtigen und die besonders ausgeprägte Verletzung des Hirngewebes. Dazu komme die Nach- und Folgebehandlung, die wiederholt fehlerhaft gewesen sei. Die Klägerin habe durch diese Behandlung schwerste Schäden erlitten, die das Landgericht nicht hinreichend erfasst und bewertet habe. Insbesondere bestehe eine deutliche Minderung der Leistungsfähigkeit, ihre Sehkraft sei beeinträchtigt und sie leide unter Schwerhörigkeit links, einer Riechstörung sowie einem Tinnitus links. Im Mai sei die Klägerin wegen ihrer chronischen Schmerzstörung und depressiven Stimmungslage zur Behandlung gewesen. Infolge der Meningitiserkrankung im Dezember 2010 habe sich ihre Persönlichkeit verändert, sie sei in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt, depressiv, antriebslos und müsse sich nachmittags mehrere Stunden lang hinlegen und ausruhen. Die Haushaltstätigkeit sei nur noch eingeschränkt möglich. Neben dem Dauerschaden bestehe ein stark erhöhtes Risiko für Hirn- oder Hirnhautentzündungen und einem Hirnabszess. Die dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien bestätigt worden in dem vom Sozialgericht Neuruppin, Az. S 5 R 230/17, eingeholten Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.03.2020.
Zinsen seien ihr bezüglich der 15.000 € ab Stellung des Prozesskostenhilfeantrages zu bewilligen.
Sie beantragt nach Rücknahme der Berufung im Umfang von 100.000 € nebst Zinsen,
unter teilweiser Abänderung des am 07.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 3b O 25/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € (insgesamt 100.000 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 25.000 € seit dem 15.02.2017 zu zahlen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.03.2020 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 20.04.2020 Berufung eingelegt und diese am 13.05.2020 begründet. Sie beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.02.2020, Az. 3b O 25/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrer Berufung führen die Beklagten aus, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Sie habe aufgrund des bereits acht Tage nach der Erstoperation erfolgenden Revisionseingriffs misstrauisch werden müssen. Dies auch deshalb, weil Hirnwasser aus der Nase gelaufen sei. Wegen der nachfolgenden erheblichen Kopfschmerzen habe eine Nachforschungspflicht bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin zwölf Jahre lang untätig geblieben sei. So habe sie sich ihrer HNO-Ärzten anvertrauen können; deren Wissen aus dem Arztbrief vom 17.06.2002 müsse sich die Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Berufung der Klägerin sei unbegründet, sie versuche lediglich ihren unschlüssigen Vortrag zum Haushaltsführungsschaden erneut einzuführen. Konkrete Gründe dafür, dass das ihr zustehende Schmerzensgeld mehr als doppelt so hoch hätte ausfallen müssen, benenne die Klägerin nicht. Zudem sei klar, dass weitergehende Ansprüche auf Schmerzensgeld für den Fall des Eintritts von Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen sein sollten. Soweit die Klägerin nunmehr vorfallbedingt eine Veränderung ihrer Persönlichkeit behaupte, fehle erstinstanzlicher Vortrag. Das Berufungsvorbringen sei verspätet.
Auch der Feststellungsantrag gehe zu weit. Denn er umfasse als „weitergehenden Schaden“ auch den Haushaltsführungsschaden, der im Wege des Leistungsantrages geltend gemacht werden müsse. Der Feststellungsantrag sei insoweit unzulässig.
II.
Die zulässigen Berufungen der Parteien haben mit Ausnahme eines weitergehenden Zinsanspruchs der Klägerin keinen Erfolg. Denn das Urteil des Landgerichts lässt in der Hauptsache keine Rechtsfehler bzw. eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung erkennen.
1.
Die Beklagten haften dem Grunde nach auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlungen aus dem Behandlungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1. i.V.m. § 280 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. Die Beklagten greifen die Ausführungen des Landgerichts, nach denen im Rahmen der mehrfachen Behandlungen grobe Behandlungsfehler erfolgt waren, nicht auf und nehmen ihre Haftung dem Grunde nach hin. Von Rechts wegen ist gegen die Annahme eines groben Behandlungsfehlers durch das Landgericht mit Blick auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. M... auch nichts einzuwenden.
2.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die Berufung der Beklagten ist mithin unbegründet. Die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 2 BGB ist noch nicht eingetreten; die bei Gesundheitsschäden zu berücksichtige Verjährungsfrist von 30 Jahren ist noch nicht abgelaufen.
Auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ist rechtzeitig durch den beim Landgericht Neuruppin am 01.10.2014 eingegangenen, alsbaldig den Beklagten übermittelten Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 14 BGB gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte frühestens im Jahr 2011 - mit Abschluss der Behandlung vom 27.12.2010 bis 06.01.2011, wobei die Beklagten selbst vorgerichtlich im Schriftsatz vom 09.09.2014 jeglichen Zusammenhang mit der Operation im Jahr 2002 in Abrede gestellt hatten - Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler der Beklagten. Eine frühere, allein in Betracht kommende Unkenntnis ist ihr nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar.
Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen reicht es nicht aus, dass dem Patienten (oder seinem Wissensvertreter) der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung und die medizinische Ursache dafür bekannt sind. Er muss vielmehr auch Kenntnis von einem ärztlichen Behandlungsfehler haben. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH, Urteil vom 29. November 1994 – VI ZR 189/93 –, Rn. 17, juris).
Dass die Klägerin eine solche Kenntnis hatte, ergibt sich nicht bereits aus den aufgetretenen Komplikationen im Jahr 2002. So ist der Klägerin zwar jedenfalls im Aufklärungsgespräch vom 13.06.2002, anders als in der vorangegangenen Aufklärung vor der Erstoperation, unter anderem eröffnet worden, dass es extrem selten zu einer Hirnhautverletzung mit Hirnwasserabfluss und Zellgewebeverlust oder zu einer Hirnhautentzündung kommen könne, die eine baldige Nachoperation notwendig werden lasse. Zugleich ist in diesem Aufklärungsgespräch von einem Hirnwasserabfluss die Rede. Daraus folgt jedoch lediglich, dass es bei der Operation zu einer Komplikation gekommen war. Dass diese Komplikation auf einem Behandlungsfehler beruhte, lag für die Klägerin nicht auf der Hand. So steht zwar der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich, wenn der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen. Den Geschädigten trifft im Allgemeinen aber keine Informationspflicht. Von einem Patienten kann daher grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft. Ebenso wenig ist er verpflichtet, einen Rechtsanwalt zur weiteren Aufklärung einzuschalten (BGH, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 26.05.2020, - VI ZR 186/17, Rn. 21f, juris). Auch aus dem Entlassungsbericht lässt sich ein entsprechender Behandlungsfehler nicht ableiten. Es kann daher dahinstehen, ob und in welcher Form die Klägerin Kenntnis von dem Arztbrief vom 21.06.2002 an ihre behandelnde HNO-Fachärztin hatte. Dafür, dass sich die Klägerin ein etwaiges Wissen der Fachärztin gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsste, fehlt jegliche rechtliche Grundlage. Denn die behandelnde Fachärztin ist nicht Wissensvertreterin der Klägerin (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.05.2020, a.a.O., Rn. 25, 29).
Auch der weitere Verlauf bis einschließlich des Jahres 2010 war nicht geeignet, dass sich der Klägerin ein Behandlungsfehler in irgendeiner Form aufdrängen musste. So schildert sie zwar weiterhin Kopfschmerzen und einen Ausfluss aus der Nase bei Belastung. Diesen Zustand empfand die Klägerin offensichtlich jedoch nicht als so maßgebend, dass sie sich sofort in ärztliche Behandlung begeben musste. So ergibt sich aus den vorgelegten Arztunterlagen kein ständiger Arztbesuch bei der HNO-Ärztin. Damit korrespondiert die Einlassung der Klägerin, man gehe ja nicht bei Kopfschmerzen oder Nasenausfluss sofort zum Arzt. Eine maßgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist erst ab dem Jahr 2010 dokumentiert. Bei der Gesamtbeurteilung ist auch die gutachterliche Bewertung des Professor Dr. K... in seinem Gutachten vom 11.12.2016 zu berücksichtigen. Danach sei ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht festzustellen. Erst nach eingehender Betrachtung des Bildmaterials durch einen Neurologen wurde der Behandlungsfehler offenbar. Wenn jedoch bereits im Rahmen einer sachverständigen Bewertung ein Behandlungsfehler nicht ersichtlich wird, kann der Klägerin als medizinischem Laien kein Vorwurf dahin gemacht werden, dass sie die Ansprüche nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfolgt hat.
3.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht zutreffend mit 90.000 € bewertet. Die Klägerin begehrt ein höheres Schmerzensgeld; die Beklagten sind den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts nicht mehr substantiell entgegen getreten (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – XI ZB 12/19 –, Rn. 9, juris).
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179, beck-online). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741, beck-online). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, Rn. 6, juris). Die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ist in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend Rechnung getragen.
Im Vordergrund stehen dabei die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin. Unter Bezugnahme auf die vorliegende Arztdokumentation und den sachverständigen Ausführungen hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Gesundheitsschäden berücksichtigt:
- grundsätzlich schwerwiegende Hirnverletzung der Klägerin mit der künftigen Gefahr eines Hirnabzesses mit lebensbedrohlichen Auswirkungen,
- die schon im Jahr 2002 erfolgte Re-Operation,
- die im Wesentlichen unauffällige Zeit bis 2010 mit Nasenlaufen und gelegentlichen Kopfschmerzen,
- die seit dem Jahr 2010 erforderlichen Behandlungen und zwei weiteren Operationen,
- die wiederkehrenden Meningitiserkrankungen,
- die Gefahr eines Hirnabszesses mit ggf. lebensbedrohlichen Folgen,
- chronische Kopfschmerzen mit somatischen psychischen Folgen,
- deutliche Verminderung der Hirnleistung mit
- erheblicher Reduzierung der Gedächtnisleistung,
- mangelhafter Konzentrations- und Merkfähigkeit,
- depressive Anpassungsstörung,
Dass es sich bei dem Behandlungsfehler um eine grobe Pflichtverletzung gehandelt hat und auch die Nachbehandlung fehlerhaft war, ist dem Urteil immanent. Mit den Ausführungen, es handele sich dabei zwar um schwere, jedoch nicht mit der Entscheidung des OLG Köln vom 13.04.2016 (5 U 107/15) vergleichbare Beeinträchtigungen auch bzgl. der Haushaltsführung und allgemeinen Lebensqualität, hat das Landgericht zugleich auch eine verminderte Haushaltsführung in die Bewertung einbezogen. Die darauf fußende Bewertung des Schmerzensgeldes von 90.000 € entspricht der Rechtsprechung. Dazu wird auf die Entscheidungsübersicht in Slizyk, Schmerzensgeld 2020, S. 264 ff verwiesen. Ein höheres Schmerzensgeld wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn schwerste Dauerschädigungen vorliegen und der Geschädigte z.B. dadurch zum Pflegefall wird. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Der testpsychologische Untersuchungsbericht vom 18.05.2011 bescheinigt lediglich eine stark verminderte kognitive Flexibilität und eine tendenziell beeinträchtigte kognitive Umstellungsfähigkeit. Auch die kognitive Tempoleistungsfähigkeit zeigte sich stark herabgesetzt. Von einer Demenz könne jedoch nicht gesprochen werden. Die Klägerin ist in der Lage, ein Gespräch flüssig und ohne Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen oder Wahrnehmungsstörungen zu führen, auch wenn einzelne psychologische Tests ein Bild im unteren Normbereich abzeichnen. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht an die Deutsche Rentenversicherung vom 02.03.2011 wie auch dem Bericht der … Kliniken vom 05.08.2014.
Letztlich bestätigt dieses Ausmaß an Beeinträchtigungen auch das nunmehr vorgelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin. Danach ist die Kommunikation mit der Klägerin uneingeschränkt möglich. Das Sprachverständnis und Ausdrucksvermögen sind einfach und unbeholfen. Es hätten sich leichte Auffassungsstörungen und leichte Konzentrationsstörungen gezeigt. Das Gedächtnis ist lediglich hinsichtlich der Krankheitsanamnese unsicher; das Denken wirkt leicht verlangsamt und auf das Krankheitserleben eingeengt. Damit wird zwar eine erhebliche, jedoch nicht so schwerwiegende Beeinträchtigung bescheinigt, wie in den Vergleichsfällen mit höheren Schmerzensgeldsummen.
Soweit die Klägerin mit der Berufung weiter auf eine Beeinträchtigung der Sehkraft, Schwerhörigkeit links, Riechstörung und Tinitus links abstellt, finden sich diese nicht oder allenfalls am Rande in den vorgelegten ärztlichen Berichten. Der Vortrag der Klägerin ist auch nicht geeignet, den tatsächlichen aktuellen Zustand mit dem Grad der Beeinträchtigung näher zu umschreiben, noch erfolgt ein Vergleich zum Gesundheitszustand vor der Operation. Die depressive Stimmungslage wie auch starke emotionale Belastung, die sich vor allem im Familienkreis bzw. sozialem Umfeld äußert, sind bereits in die Schmerzensgeldbemessung angemessen eingeflossen und haben nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten sozialgerichtlichen Gutachten nicht den Grad, der eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte. Denn danach sind wenigstens leichte körperliche und geistig einfache Arbeiten täglich unter drei Stunden möglich, die vorwiegend im Sitzen erfolgen sollten. Lediglich Arbeiten mit Reaktionsfähigkeit oder auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeit kann danach erfolgen.
In der Gesamtbetrachtung der Operationsfolgen verbleibt es daher bei der Bewertung des Landgerichts.
4.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO auch dann zu bejahen, wenn der Anspruch teilweise schon bezifferbar ist. Zudem kann dem Kläger bei einer zulässig erhobenen Feststellungsklage, wenn im Laufe des Prozesses die Leistungsklage möglich wird, regelmäßig nicht zugemutet werden, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen (BGH NJW 1978, 210) (vgl. nur OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 5 U 546/08 –, Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 – I-18 U 221/11 –, Rn. 16, juris). Da die Schadensentwicklung noch nicht feststeht, besteht zugleich ein Feststellungsinteresse. Dieses umfasst auch einen etwaigen Haushaltsführungsschaden. Denn eine endgültige Bezifferung des Haushaltsführungsschadens ist der Klägerin schon naturgemäß nicht möglich, da auch hier die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen ist.
5.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch begründet, soweit sie geltend macht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld im Umfang von 15.000 € bereits mit Zustellung des Prozesskostenhilfeantrages bei den Beklagten zu verzinsen sei.
Im Grundsatz ist bei einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag auch dann, wenn ein Mindestbetrag angegeben wird, eine Verzinsung ab Antragstellung vorzunehmen, auch wenn das Gericht über den Mindestbetrag hinausgeht. Die Verzinsungspflicht der Schmerzensgeldforderung ab Rechtshängigkeit setzt aus materiell-rechtlichen Gründen deren Bezifferung nicht voraus. Der unbezifferte Klageantrag zielt auf eine Geldschuld, die der Höhe nach auf die Angemessenheit begrenzt ist, so dass eine Verzinsung jedenfalls über die Anwendung des § 291 BGB zu erfolgen hat. Da der vom Gericht als angemessen zuerkannte Betrag als von vornherein geschuldet gilt, erfasst die Verzinsung auch zuerkannte Schmerzensgeldbeträge, die über die von der Klägerin mitgeteilten Vorstellungen hinausgehen. Denn der schließlich als angemessen zuerkannte Geldbetrag erweist sich als von vornherein geschuldet (BGH NJW 1965, 531, beck-online). Jedenfalls aber hat selbst ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Klage auf eine Leistung gerichtet ist, die Wirkungen einer Mahnung (BeckOGK/Dornis, 01.03.2020, BGB § 286 Rn. 176; BGH NJW-RR 1990, 323, beck-online).
Damit ist der Klägerin die weitere Verzinsung des Schmerzensgeldes von 15.000 € wie beantragt seit dem 15.02.2017 zuzusprechen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.