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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.10.2020 – 11 U 135/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1014.11U135.19.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 205/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor zu Ziffer 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die … Bank, …platz 1, … M… 21.472 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil erster Instanz und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des angefochtenen und des Berufungsurteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherung wegen Diebstahls des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs der Marke … mit der FIN … und dem amtlichen Kennzeichen … .

Mit dem am 12.09.2019 verkündeten und der Beklagten am 18.09.2019 zugestellten Urteil, auf das wegen der näheren Sachstandsdarstellung Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam die Beklagte zur Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 10.10.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 18.12.2019 begründet hat. Sie ist der Auffassung, dass sich das Landgericht vollständig über die Problematik hinweggesetzt habe, dass ihr der Kläger vorgerichtlich mitgeteilt habe, dass die Datums- und Uhrzeitanzeige im Cockpit die korrekten Daten angezeigt habe, obwohl die Anzeige das letzte Mal einen Tag nach dem Kauf eingestellt worden sei. Es habe nicht einmal die hierzu vorgelegten Schreiben im Wege des Urkundsbeweises berücksichtigt und auch den von ihr benannten Schlüsselsachverständigen nicht als Zeugen vernommen bzw. ein eigenes Schlüsselsachverständigengutachten eingeholt. Dies auch nicht, obwohl im Transponder des Schlüssels A das Datum 22.01.2010 als Tag der letzten Aktualisierung hinterlegt sei und dieses Datum vor dem Tag der Erstzulassung liege. Damit stehe fest, dass der Kläger absichtlich ein falsches Datum über das Display eingegeben habe, wodurch eine falsche Eingabe in den Steuergeräten hinterlegt worden sei. Dies habe zur Folge, dass über die Steuergeräte auch in den Transpondern der nach der falschen Eingabe anschließend noch genutzten Schlüssel das falsche Datum und die falsche Uhrzeit eingepflegt/eingespielt sei. Durch diese Manipulation habe der Kläger verhindern wollen, dass sie überprüfen könne, wann der Pkw tatsächlich zuletzt bewegt worden sei. Es sei auch nicht plausibel, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten nach dem Wildunfall nur 15 km mit dem Fahrzeug gefahren sei. Auch dies sei ein Zeichen für die Manipulation von Datum und Uhrzeit. Wegen der darin zu sehenden Obliegenheitsverletzung des Klägers sei sie leistungsfrei. Der Kläger sei nicht glaubwürdig und nicht redlich. Das Landgericht habe es zudem unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob es notwendig sei, nach einem Abklemmen der Batterie Datum und Uhrzeit wieder einzustellen. Im Übrigen bestreitet sie das Abklemmen der Batterie. Schließlich hätte das Gericht auch zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ein Sachverständigengutachten einholen müssen und könne nicht ein Gutachten zugrunde legen, das auf die Zeit vor der Reparatur des vorherigen Kaskoschadens abstelle. Es hätte ein Gutachten unter Berücksichtigung der Reparatur eingeholt werden müssen. Auch die Mehrwertsteuer, an der der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr festhält, hätte in Abzug gebracht werden müssen.

Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil, räumt aber ein, dass er nicht beabsichtigt, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.

II.

A. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist weit überwiegend unbegründet.

1. Die Zivilkammer hat der Klage im Grunde zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag. Mit ihren Feststellungsrügen vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts grundsätzlich gemäß §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Er ist nur dann gehalten, in eigene Feststellungen einzutreten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen. Ein konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 18.10.2005, Az. VI ZR 270/04, NJW 2006, 152 f., zitiert nach beck-online). Aus Sicht des Berufungsgerichts muss eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt (BGH, Beschluss vom 04.09.2019, Az. VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343, zitiert nach beck-online). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a) Dies betrifft einerseits die Feststellung der Kammer zum Vorliegen des Versicherungsfalls. Nach Abschnitt A. 2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist die Entwendung im Fall des Diebstahls versichert. Dessen Vorliegen wiederum richtet sich nach strafrechtlichen Vorschriften (HK-VVG/Dirk Halbach, 4. Aufl. 2020, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 8). Maßgeblich ist also der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

aa) Die Kammer hat die von der Rechtsprechung entwickelte zweistufige Prüfung und die darin vorgesehenen Beweiserleichterungen richtig angewendet. Auf der ersten Stufe hat danach der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts Tatsachen nachzuweisen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (BGH, Urteil vom 11.02.1998 - IV ZR 306/96 (München), NVZ 1998, 245, zitiert nach beck-online). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat dargelegt und in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass er sein Fahrzeug am 17.07.2017 auf einem Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt habe und dass es bei seiner Wiederkehr am 20.07.2017 nicht mehr dort war. Aus diesen Umständen durfte das Gericht auch auf die innere Seite insofern abstellen, dass die Entwendung ohne oder gegen den Willen des Klägers erfolgte.

bb) Zu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagte nicht mit der auf der zweiten Stufe erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit beweisen konnte, dass der Diebstahl fingiert worden sei. Eine weitere Beweisaufnahme war und ist nicht angezeigt.

i) Dies betrifft insbesondere die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger durch eine falsche Datumseingabe über das Display das Datum im Steuergerät des Fahrzeugs geändert und damit dann auch eine Änderung auf dem Transponder des Schlüssels A vorgenommen habe. Zwar hat der Kläger unstreitig angegeben, dass er das Datum und die Uhrzeit auf dem Display des Fahrzeugs zuletzt nach dem Kauf des Fahrzeugs im November 2016 eingestellt habe. Der Vortrag der Beklagten zu dem Umstand, dass der vom Kläger eingereichte Transponder mit dem 22.01.2010 ein Datum angezeigt habe, das vor der Erstzulassung liege, dass der Kläger dieses Datum zum Zwecke der Verschleierung manipuliert habe, ist nicht hinreichend substantiiert. Das gilt auch für ihre Behauptung, dass durch eine Datumsangabe im Display Einfluss auf das Steuerungsgerät und schließlich auf den Transponder im Schlüssel genommen werden könne. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, wie der Nutzer des Displays diese Einflussnahme beim Einstellen der Uhrzeit und des Datums auf andere Fahrzeugteile und Schlüssel bewirken kann. Erst ein Sachverständigengutachten oder die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen würde Aufschluss über die hierfür erforderlichen technischen Abläufe geben, die dann zur Grundlage ihres Vortrags gemacht werden könnten. Es ist auch keine Erleichterung der Darlegungslast für der Vortrag dieser Abläufe ersichtlich, wie beispielsweise bei der Darlegung eines Sachmangels im Kauf- oder Werkvertragsrecht, bei der nur die Symptome des Mangels darzustellen sind, während die Ursachen durch sachverständige Hilfe zu ermitteln sind. Im Übrigen wäre damit noch nicht nachgewiesen, dass der Kläger diese Manipulation auch wirklich vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer keinen Beweis zur technischen Notwendigkeit der Einstellung der Datums- und Uhrzeitangaben nach dem Abklemmen der Batterie erhoben hat.

ii) Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund auch die Annahme des Landgerichts, dass es mit Blick auf das Zweitfahrzeug des Klägers nachvollziehbar ist, dass mit dem gestohlenen Fahrzeug seit der Reparatur nur 15 km gefahren worden sind. Hierbei stellt die Beklagte allein ihre Beweiswürdigung an die Stelle des Tatrichters.

b) Andererseits ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Wiederbeschaffungswert auf ein Gutachten des Sachverständigen der Beklagten, das im Zusammenhang mit dem nur drei Monate vor dem Diebstahl erlittenen Wildschaden erstellt worden ist, abgestellt hat. Der Vortrag der Beklagten, dass das Fahrzeug nach der Reparatur einen geringen Wiederbeschaffungswert aufgewiesen habe, ist nicht hinreichend substantiiert. Das Landgericht hat durch Vernehmung des Autohändlers Ribguth Beweis darüber erhoben, dass alle in der Rechnung aufgeführten Leistungen erbracht worden sind. Dass diese nicht fachgerecht gewesen seien oder welche Minderung sich durch diese Reparatur ergeben habe, trägt die Beklagte schon nicht vor. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war und ist demnach nicht erforderlich.

2. Der Anspruch des Klägers ist jedoch um die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen. Ausweislich des Abschnitts A.2.6.4. AKB wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn und soweit sie bei der vom Versicherungsnehmer angefallenen Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Ein tatsächliches Ersatzfahrzeug hat er sich nicht angeschafft.

Für die Berechnung der Höhe des abzuziehenden Mehrwertsteuerbetrages kommt es darauf an, ob Fahrzeuge wie das streitgegenständliche - bei einem fiktiven Ersatzerwerb - regelbesteuert gemäß § 10 UStG, differenzbesteuert gemäß § 25a UStG oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2016 – VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 13). Nach dem von der Beklagten insofern nicht beanstandeten Vortrag des Klägers, dass der von ihm eingesetzte Sachverständige eine Differenzbesteuerung bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes angenommen hat, geht auch der Senat für einen fiktiven Fahrzeugerwerb von der Differenzbesteuerung aus.

Der vom Kläger behauptete Brutto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € ist mithin unter Berücksichtigung eines gemäß § 287 ZPO geschätzten Mehrwertsteueranteils von 2,4 % des Brutto-Wiederbeschaffungswertes um 528 € auf 21.472 € zu kürzen.

3. Die Entscheidung ist auch hinsichtlich der Nebenforderungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte befand sich spätestens seit dem 09.03.2018 in Verzug und mithin auch im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, so dass ihm die geltend gemachten Verzugszinsen und die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind. Da mit der Zuvielforderung kein Gebührensprung verbunden ist, sind auch die vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten der Höhe nach gerechtfertigt sind.

4. Da die Zuvielforderung nur 2,4 % beträgt und auch keinen Gebührensprung ausgelöst hat, ist auch die Kostenentscheidung des Landgerichts nicht zu ändern.

B. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

C. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Nr. 1 und 2 ZPO). Eine solche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Nr. 2, 2. Alt. ZPO); denn hier geht es, wie aus den obigen Ausführungen zu II. A) 1. und 2. ersichtlich, allein um eine Einzelfallwürdigung.