Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.10.2020 – 6 W 97/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1015.6W97.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.08.2020 wird der Kostenfeststellungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 03.08.2020, Az. 1 O 481/17 aufgehoben und der Antrag auf Kostenfeststellung des Beklagten vom 18.05.2020 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe§
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
1. Das Landgericht hätte den Antrag des Beklagten auf Erlass eines Kostenfeststellungsbeschlusses jedenfalls schon deshalb zurückweisen müssen, weil hierfür ein Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt.
Es kann dahinstehen, ob der von dem Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch, der aufschiebend bedingt durch die Klageerhebung entstanden ist, hier eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder eine Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38, 87 InsO darstellt. Soweit der Beklagte nach Hinweis des Landgerichts die Feststellung - nicht Festsetzung - beantragt hat, dass die Klagepartei seine Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, fehlte es dafür zumindest bereits an einem Feststellungsinteresse. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob ein solcher Feststellungsausspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO überhaupt zulässig ist (dagegen LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2003 - 16 Ta 269/03, juris Rn. 7 und OLG München, Beschluss vom 30.11.1999 - 11 W 3090/99, juris Rn. 4; a.A. insoweit OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2018 - 18 W 196/18, juris Rn. 14 f.). Der Beklagte hat für einen solchen Ausspruch kein Feststellungsinteresse, weil der Kläger den zur Feststellung gestellten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht in Abrede gestellt hat, sondern nur die Möglichkeit seiner Geltendmachung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Der Umstand, dass er dem Kostenfeststellungsbegehren mit dem Beschwerdeschriftsatz unter Hinweis auf § 87 InsO entgegengetreten ist, bedeutet nicht, dass er sich eines gegen den rechtlichen Grund oder die rechnerische Höhe dieses Anspruchs gerichteten Rechts berühmt (vgl. BGH, aaO, Rn. 8 f.; LAG Düsseldorf, aaO, Rn. 7; ebenso bereits Senat, Beschluss vom 10.02.2020 - 6 W 4/20).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Niederschlagung der Gerichtskosten nach § 21 GKG ist nicht veranlasst. Zwar hat das Landgericht dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung des verfahrensgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs nahegelegt, obwohl hierfür ein Feststellungsinteresse nicht bestanden hat; es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte den Antrag in dieser Form nicht ohne einen solchen Hinweis gestellt hätte. Das ändert aber nichts daran, dass auch der ursprüngliche Festsetzungsantrag des Beklagten in jedem Falle bereits unzulässig war. Eine Wertfestsetzung ist für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich. Ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies wegen der zu erhebenden Festgebühr nicht der Fall (vgl. Nr. 1812 KV GKG).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Wie sich aus den Gründen ergibt, hat der Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse für einen auf Feststellung gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss bereits abgelehnt, wenn der Antragsgegner den Kostenerstattungsanspruch als solchen nicht in Abrede stellt.