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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.12.2020 – 13 UF 133/19
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1203.13UF133.19.00
Tenor§
I. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung
des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 21. Mai 2019 in Ziffer 1 Satz 1 festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag über die ehemalige Ehewohnung der Beteiligten, …straße …a in … F… zuzustimmen sowie der … Kundenservice GmbH eine Kopie seines Reisepasses vorzulegen, erledigt ist.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. Mai 2019 in Ziffer 1 Satz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin hinsichtlich der bis zum 25. August 2020 für die ehemalige Ehewohnung der Beteiligten, …straße …a in … F…, angewachsenen Mietrückstände und Nutzungsentschädigungsansprüche der Vermieterin in Höhe von 8.122,94 € sowie hinsichtlich der ab September 2020 monatlich fällig werdenden Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis in Höhe von monatlich 1.277 € freizustellen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
VI. Der Wert des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
V. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin Modrovic in Falkensee beigeordnet.
Gründe§
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Seit die Antragstellerin am 1. März 2019 in Trennungsabsicht aus der gemeinsamen Ehewohnung in Falkensee ausgezogen ist, nutzt der Antragsgegner die Wohnung allein. Nach Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung durch den Vermieter erstrebt die Antragstellerin neben Freistellung von Mietforderungen die Feststellung der Erledigung ihres Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung an ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung in der …straße …a, … F…, zuzustimmen,
2. der …Kundenservice GmbH, …straße 3, … B…, die zur Entlassung aus dem Mietvertrag notwendigen Einkommensnachweise der letzten drei Monate und eine Kopie des Personalausweises vorzulegen,
3. die Antragstellerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis im Innenverhältnis von Ansprüchen des Vermieters seit dem 1. März 2019 freizustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat vorgetragen, nicht von einem endgültigen Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Monatlich beziehe er nur Krankengeld von 1.943,70 Euro, hieraus könne er den Mietzins von 1.301 Euro nicht allein bezahlen. Die Antragstellerin habe ihm durch ihren Auszug eine unangemessen große Wohnfläche aufgedrängt. Er befinde sich in einer schwierigen psychischen Situation, die seine Begleitung durch einen im Auftrage des sozialpsychiatrischen Dienstes tätigen Helfer erforderlich mache. Angemessenen Wohnraum habe er noch nicht finden können, obwohl er bereits etwa 20 Bewerbungen abgesendet habe.
Freistellung könne die Antragstellerin nicht verlangen. Selbst wenn der Wohnungsmarkt entspannter wäre, müsste ihm eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, verpflichtet, der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung zuzustimmen, der Vertreterin der Vermieterin die zur Entlassung aus dem Mietverhältnis erforderlichen Einkommensnachweise und eine Kopie des Personalausweises vorzulegen und die Antragstellerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis im Innenverhältnis von Ansprüchen der Vermieterin freizustellen und den darüber hinausgehenden Antrag abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er hält sich nicht für verpflichtet, an der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis mitzuwirken oder sie freizustellen. Er verfüge auch gar nicht über einen Personalausweis, sondern nur über einen Reisepass.
Die Antragstellerin sei auch gar nicht auf seine Mitwirkung angewiesen, weil er beabsichtige, sobald er eigenen angemessenen Wohnraum gefunden habe, das Mietverhältnis zu kündigen. Vor Vorliegen einer verbindlichen Zusage eines anderen Vermieters sei ihm unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Er beziehe mittlerweile nur noch Krankengeld in Höhe von monatlich 1.089 €. Der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, sich am Mietverhältnis festhalten zu lassen.
Die vom Gericht eingeräumte Frist von drei Monaten sei überdies viel zu kurz. Frühestens zum 31. August 2019 könne ihm die Kündigung der Wohnung abverlangt werden.
Mit Schreiben vom 11.3.2020 hat die Vermieterin den Beteiligten das Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung wegen Mietrückständen in Höhe von 5.167,22 € fristlos gekündigt. Die - nach dem Auszug der Antragstellerin (Bl. 81 ff.) – bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung entstandenen rückständigen Beträge aus dem Mietverhältnis hat die Vermieterin bei beiden Beteiligten jeweils in voller Höhe geltend gemacht (Bl. 88, 91f.). Der Antragsgegner nutzt die Wohnung auch nach der Kündigung weiter. Am 25. August 2020 waren die Forderungen der Vermieterin gegen die Beteiligten auf eine Höhe von 8.122,94 € angewachsen. Die Vermieterin stellt für die Nutzung der Wohnung nach Kündigung fortlaufend monatlich 1.330 € bzw. 1.277 € in Rechnung, so dass sich am 25. August 2020 eine Forderung von insgesamt 8.122,94 € zugunsten der Vermieterin ergab (Bl. 81 ff.).
Der Antragsgegner beantragt der Sache nach,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlussbeschwerde, den angefochtenen Beschluss dahin zu ergänzen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, der … Kundenservice GmbH eine Kopie seines Reisepasses oder ein vergleichbares Ausweispapier vorzulegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach der vermieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses hat sie ihren auf Mitwirkung des Antragsgegners an ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis gerichteten Antrag für erledigt erklärt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, sie im Innenverhältnis in Bezug auf die bis zum 25. August 2020 aufgelaufenen Mietrückstände in Höhe von 8.122,94 €, sowie auf die künftig, ab September 2020 monatlich fällig werdenden Nutzungsentschädigungen in Höhe von 1.277 € freizustellen.
Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
die Anschlussbeschwerde abzuweisen.
Er meint, der auf seine Mitwirkungshandlung gerichtete Antrag sei von Anfang an unbegründet gewesen und hält auch den konkretisierten Freistellungansanpruch für unbegründet, weil die Vermieterin allein ihn wegen der Rückstände in Anspruch nehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung vom 21. August 2019 (Bl. 72 R) folgend, ohne erneute mündliche Erörterung. Die Beteiligten haben ihren Tatsachenvortrag und ihre Rechtsansichten umfassend schriftlich dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung zu einem weiteren Erkenntnisfortschritt führen könnte.
II.
1. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit der angefochtene Beschluss den Antragsgegner zur Mitwirkung an der Entlassung aus dem Mietverhältnis verpflichtet.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner zu Recht zur Mitwirkung an der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis verpflichtet. Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis für erledigt erklärt und der Antragsgegner sich der Erklärung nicht angeschlossen, sondern Abweisung beantragt hat, ist insoweit Erledigung festzustellen. Durch die vermieterseitige Kündigung des Mietverhältnisses ist ein erledigendes Ereignis eingetreten und bis dahin war der Antrag zulässig und begründet.
Die Entlassung erfolgt durch Umgestaltung des Mietverhältnisses im Einvernehmen der Eheleute mit Zustimmung des Vermieters. Der Anspruch des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf entsprechende Zustimmung beruht auf §§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2010, 28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32), mithin auf dem auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182). Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe (vgl. OLG Hamm BeckRS2016, 4927).
Mit der von ihr vollzogenen Trennung hat die Antragstellerin dem Antragsgegner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen und deutlich gemacht, dass sie auch nicht in die Ehewohnung zurückkehren werde. Damit ist der Grund für den Antragsgegner, das Mietverhältnis unter Mitwirkung der Antragstellerin aufrechtzuerhalten, weggefallen. Auf die Trennungsgründe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der fortgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein (OLG Köln, FamRZ 2006, 46). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist diesem auch nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten. Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung allein nutzt, ist vielmehr gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 481). Insbesondere wenn der Vermieter diesbezüglich kooperationsbereit ist, gibt es keinen Grund, dem anderen Ehegatten das Recht einzuräumen, seine Zustimmung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu verweigern (vgl. OLG Hamm a. a. O.).
So liegt es hier. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die Vermieterin ihre Bereitschaft zur ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis für den Fall signalisiert hat, dass der Antragsgegner entsprechend mitwirkt (Bl. 5).
Dem Antragsgegner musste auch keine weitere Überlegungsfrist gewährt werden. Tatsächliche Umstände, die Anhaltspunkte dafür bieten könnten, dass er nach der Aufforderung durch anwaltliches Schreiben der Antragstellerin vom 11. März 2019 (Bl. 7) hätte annehmen können, dass die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen würde, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Dass er keine Wohnung finden könnte, hat er seit August 2019 nicht mehr behauptet. Dies wäre - selbst in Ansehung eines ansonsten angespannten Wohnungsmarktes - auch nicht glaubhaft. Tatsächlich werden gerichtsbekannt zahlreiche günstigere Wohnungen als die Ehewohnung in F… und beispielsweise S… angeboten (vgl. www.immonet.de).
Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Antragsgegners, die zu einer Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Mietverhältnis hätten führen können, bestanden vorliegend in einer entsprechenden Zustimmungs- oder Einverständniserklärung des Antragsgegners und der von der Vermieterin geforderten Vorlage von Einkommensbescheinigungen und der Kopie eines Ausweispapiers.
Auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Vorlage von Einkommensbescheinigungen und der Kopie eines Ausweispapiers ist Erledigung festzustellen. Auch insoweit ist durch die Kündigung des Mietverhältnisses die Erledigung der Hauptsache eingetreten, der Antrag war auch insoweit zulässig und begründet. Der Anspruch der Antragstellerin folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB. An seinem hiervon abweichenden Hinweis vom 12. August 2020(Bl. 75) hält der Senat nach erneuter Beratung nicht mehr fest. Die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich grundsätzlich auf die Vornahme aller zumutbaren zur Zweckerreichung erforderlichen Handlungen. Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Vorlage der entsprechenden Unterlagen sprechen könnten, sind vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich.
2. In Ansehung der Verpflichtung des Antragsgegners zur Freistellung der Antragstellerin von Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ist die Beschwerde unbegründet und hat die zulässige (§§ 117 Abs. 2 FamFG, 524 ZPO) Anschlussbeschwerde in vollem Umfang Erfolg.
Der Antragstellerin steht ein Freistellungsanspruch gegen den Antragsgegner hinsichtlich der seit August 2019 entstandenen Mietrückstände und weiterer Ansprüche der Vermieterin wegen der fortwährenden Nutzung der Wohnung zu, § 426 Abs. 1 BGB.
Der Vermieter nimmt die Antragstellerin auf Zahlung in Anspruch (vgl. Bl. 91 f.). Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Gesamtschuldner bereits vor Befriedigung des Gläubigers einen Anspruch gegen die anderen Mitschuldner, der sich regelmäßig auf denjenigen Teil der Verbindlichkeit bezieht, den die Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen haben. Sind – wie hier - beide Ehegatten Mieter der Ehewohnung, sind sie gesamtschuldnerisch verpflichtet und können grundsätzlich beide gegeneinander einen Ausgleichs- oder Befreiungsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB haben (BGH, NJW 1988, 133 (134); NJW-RR 1988, 1154).
Für die nach der Trennung anfallenden Mieten trägt indes regelmäßig derjenige die Last, der die Wohnung weiterhin nutzt (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. A., Stand 1. 2. 20, § 426 BGB Rn. 12; OLG München, BeckRS 9998, 3784). Dabei ist von einer abweichenden Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB auszugehen, womit die grundsätzlich gleiche Haftung der Parteien für die Mietschulden in Innenverhältnis abgeändert ist. Damit kann der fortgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Befreiung von den im Außenverhältnis weiter entstehenden Mietverbindlichkeiten verlangen. Dem in der Wohnung Verbliebenen stehen gegen den anderen Ehegatten aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit keine Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB wegen geleisteter und zukünftiger Mietzahlungen zu, wenn nicht besondere Gründe für eine solche Beteiligung sprechen (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juli 1995 – 21 U 5880/94 – FamRZ 1996, 291).
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat die eheliche Wohnung mit ihren vier Kindern am 1. März 2019 zum Zwecke der Trennung verlassen, nachdem der Antragsgegner am 22. Februar 2019 gegen sie gewalttätig geworden war. Der Antragsgegner hat die Wohnung ab diesem Zeitpunkt allein bewohnt. Spätestens nach einer Übergangsfrist, die der Senat aufgrund der außergerichtlichen anwaltsschriftsätzlichen Aufforderung der Antragstellerin zur Entlassung aus dem Mietverhältnis vom 11. März 2019 (Bl. 7) im vorliegenden Verfahren nicht über den März 2019 hinaus bemisst, musste der Antragsgegner erkennen, dass die Antragstellerin nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren würde. Es stand ihm danach frei, die Wohnung aufzugeben und sich entsprechend seinen Einkommensverhältnissen mit einer kleineren und billigeren Unterkunft zu begnügen. Damit stehen ihm wegen der geleisteten und der rückständigen Zahlungen sowie wegen der zukünftig entstehenden Forderungen für die Mietwohnung, die er seit dem Auszug der Antragstellerin allein bewohnt, keine Ausgleichsansprüche mehr zu, vielmehr hat diese Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten, für die sie im Außenverhältnis weiterhaftet.
Die Antragstellerin hat ihren Freistellungsanspruch beziffert und durch Vorlage des Kündigungsschreibens (Bl. 91 f.) nachgewiesen, von der Vermieterin wegen der Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch genommen zu werden. Der Freistellungsanspruch bezieht sich auch auf nach der Kündigung entstandene und weiter entstehende Forderungen der Vermieterin. Denn auch nach dem Ende des Mietvertrages haftet die Antragstellerin noch gesamtschuldnerisch mit dem Antragsgegner für die Forderungen der Vermieterin, die sich aus der Weiternutzung der Wohnung durch den Antragsgegner ergeben. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses steht einem Vermieter gegen den früheren Mieter – mehrere Mieterhaften auch insoweit als Gesamtschuldner – ein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a BGB zu, wobei auch der bereits fortgezogene Mieter zur Zahlung von Nutzungsentschädigung verpflichtet bleibt, solange der verbleibende Mieter die Mietsache nicht zurückgibt (BeckOGK/Zehelein, 1.10.2020, BGB § 546a Rn. 18).
III.
Die Kostenentscheidung aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 Abs. 1 FamFG. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Entlassung aus dem Mietvertrag und der Freistellung ist nach der Ersparnis zu bemessen, die sie bei Entlassung aus dem Mietvertrag im Außenverhältnis bzw. durch die Freistellung erfahren könnte. Maßgeblich ist bei der Freistellung regelmäßig der volle Betrag der in Rede stehenden Verbindlichkeit (BGH NJW-RR 2012, 60). Deshalb hat der Senat entsprechend § 41 Abs. 1 S. 1 GKG den Mietzins für ein Jahr angesetzt, der in die Wertstufe bis 16.000 € fällt.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.