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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.12.2020 – 5 U 37/20
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1217.5U37.20.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Februar 2020 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 249/19, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 21.000 €
Gründe§
I.
Die Klägerin als eingetragene Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Flurstück 2… mit einer Größe von 2.370 qm verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks sowie im Wege der Stufenklage, zunächst Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen zu erteilen und nach Maßgabe der erteilten Auskunft die vereinnahmten Pachten auszukehren. Die Nutzung erfolgt auf der Grundlage des Hauptnutzungsvertrages vom 25. Mai 1988 zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung (§ 1 des Hauptnutzungsvertrages). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teil-Urteil den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Erteilung der Auskunft für die Jahre 2017 und 2018 sowie das zweite Halbjahr 2016 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne als Eigentümerin die Herausgabe des Grundstücks verlangen, weil dem Beklagten ein Recht zum Besitz nicht zustehe. Es sei bereits fraglich, ob die streitgegenständliche Fläche Bestandteil des Hauptnutzungsvertrages geworden sei. Zudem sei der mit dem VKSK geschlossene Nutzungsvertrag nicht infolge einer vereinsrechtlichen Umwandlung auf den Beklagten als Hauptnutzer übergegangen. Der Beklagte sei als eigenständiger Verein gegründet worden, dies ergebe sich aus dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2018 (Az. 5 U 90/17). Auch die Vereinbarung einer Vertragsübernahme durch den Beklagten könne nicht festgestellt werden. Der Auskunftsanspruch ergebe sich bezüglich der bestehenden Nutzungsverhältnisse als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis.
Gegen das ihm am 26. Februar 2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Beklagte mit am 11. März 2020 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 2020 mit am 25. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er habe bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, dass durch ihn lediglich die überlassene Teilfläche von 2.046 qm genutzt werde, nicht aber das gesamte Grundstück der Klägerin. Ebenfalls erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass sich der Beklagte weder umgewandelt noch neu gegründet habe, vielmehr unter gleichzeitiger Namens- und Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen worden sei. Dem angeführten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der damalige Grundstückseigentümer K… A… habe als eingetragener Bodenreformeigentümer in den 1950-iger Jahren auf seine Grundstücke verzichtet, die Hofstelle und die bewirtschafteten Flächen seien neu verteilt, das Flurstück 2… in die LPG „E… H…“ eingebracht worden. Mit Schreiben vom 3. Januar 1985 habe der Rat des Kreises B… gegenüber dem Rat der Gemeinde E… die Bereitstellung von Flächen für die Errichtung einer Kleingartenanlage des VKSK Be… verlangt und dabei die Flächen, u. a. das Flurstück 2…, konkret bezeichnet. Die im Jahr 1988 festgesetzte Außengrenze der Kleingartenanlage sei noch heute vorhanden. Auf Art. 231 EGBGB komme es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Der VKSK habe als nicht rechtsfähiger Verein ab dem 3. Oktober 1990 seine Eintragung ins Vereinsregister betrieben. Der Verlust der Rechtsfähigkeit sei nicht mit dem Wegfall einer Vertragspartei gleichzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 21. Februar 2020 verkündeten Teil-Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 249/19, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen, dass die von ihm genutzte Anlage die Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes erfüllt. Weder der Hauptnutzungsvertrag noch andere vertragliche Regelungen verwendeten eine Anlage, die bestimmbar die Gesamtnutzfläche von 2.046 qm festlege. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam entstandene Vereinigung liege nicht vor, weil dies die Eintragung voraussetze. Damit sei ein nicht rechtsfähiger Verein in einen rechtsfähigen umgewandelt worden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) führt gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil es sich bei dieser um ein Teil-Urteil handelt, für dessen Erlass die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht vorlagen.
Unzulässig ist ein Teil-Urteil, wenn es davon abhängt, wie der Streit über den noch nicht entschiedenen Rest ausgeht (BGHZ 120, 376, 380). Eine solche Gefahr besteht immer dann, wenn der durch Teil-Urteil beschiedene Anspruch oder Anspruchsteil und der noch rechtshängige Anspruch oder Anspruchsteil von gemeinsamen Vorfragen abhängen (BGH NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9).
Diese Gefahr besteht vorliegend zwar nicht schon deswegen, weil das Landgericht im Rahmen der Stufenklage zunächst über den Auskunftsanspruch entschieden hat, aber noch nicht über den sich an die Auskunft anschließenden Anspruch auf Zahlung, weil durch die Verurteilung in der ersten Stufe keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO oder Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs geschaffen wird (m. w. Nachw. Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 254 Rn. 10). Aber die bereits in dem Teil-Urteil erfolgte Verurteilung zur Herausgabe und der noch zu bescheidende Zahlungsanspruch hängen von der gemeinsamen Vorfrage des Bestehens eines Herausgabeanspruchs bzw. der Besitzberechtigung des Beklagten ab. Es besteht deshalb – auch im Instanzenzug – die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Es handelt sich damit um ein unzulässiges Teil-Urteil, das auf die Berufung des Beklagten auch ohne besonderen Antrag einer der Parteien aufzuheben war.