Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.12.2020 – 12 U 160/20
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1229.12U160.20.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 120/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich nach seiner Behauptung am ... 2018 in P… in der Straße L… in Höhe der Hausnummer 2 ereignet haben soll. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 sei als Fahrer des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw mit dem Kennzeichen … gegen das am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers vom Typ A… mit dem amtlichen Kennzeichen P…. gefahren und habe das Fahrzeug im Seitenbereich beschädigt. Die Beklagte zu 1, die den Unfallhergang mit Nichtwissen bestreitet, wendet ein, es habe sich um einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 verabredeten, manipulierten Verkehrsunfall gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsansprüche nicht zu. Das Gericht gehe nach Durchführung der Beweisaufnahme und Würdigung sämtlicher relevanter Umstände davon aus, dass die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers durch den Beklagten zu 2 im Einverständnis des Klägers erfolgt sei und es sich um einen „fingierten Unfall“ handele. Die Beklagte zu 1 habe den erforderlichen Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten nach Würdigung sämtlicher Umstände erbracht. Zwar lägen neben Anhaltspunkten, die auf einen manipulierten Unfall hindeuteten, gewichtige Indizien, die regelmäßig als Anzeichen für einen gestellten Unfall gewertet würden, nicht vor. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung sei für das Gericht aber entscheidend, dass sich die Parteien vor dem Unfall gekannt hätten, dieses jedoch durchgängig im Verlauf des Rechtsstreits verneint hätten. Dass der Kläger und der Beklagte zu 2 sich vor dem Unfall gekannt hätten und sogar befreundet gewesen seien, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Vernehmung der Zeugin B… . Diese habe in ihrer gerichtlichen Vernehmung nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert, dass der Beklagte zu 2 anlässlich eines Telefonats ihr gegenüber geantwortet habe, dass der Kläger ein Freund von ihm sei. Darüber hinaus habe sie bekundet, dass der Kläger bestätigt habe, dass er den Beklagten zu 2 gut kenne und es sich um einen Freund handele. Aufgrund dieser glaubhaften Schilderungen stehe für das Gericht fest, dass sowohl der Beklagte zu 2 als auch der Kläger die geschilderten Äußerungen getätigt hätten und damit zugleich, dass sie sich vor dem Unfall gekannt hätten. Durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe das Gericht nicht. In der Gesamtschau erscheine die Zeugin jeweils glaubwürdiger als der Kläger und der Beklagte zu 2. Dieser zur Überzeugung des Gerichts feststehende Umstand der verheimlichten und prozessual bestrittenen Bekanntschaft wiege in der Gesamtabwägung so schwer, dass das Gericht angesichts der dargestellten weiteren Indizien vom Vorliegen eines verabredeten Unfalls ausgehe. Auf den weiteren Vortrag des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz komme es insoweit nicht mehr an. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.07.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigem Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24.09.2020 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er bestreitet weiterhin, dass ein verabredeter Unfall vorliege. Er ist der Auffassung, die vom Landgericht für das Bestehen eines verabredeten Unfalls herangezogenen Indizien seien nicht aussagekräftig, da sie zu einer Verallgemeinerung führten. Soweit das Landgericht auf die von der Zeugin B… bestätigte angebliche Bekanntschaft des Klägers mit dem Beklagten zu 2 abstelle, werde eine falsche Beweiswürdigung gerügt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass er, der Kläger, und der Beklagte zu 2 keine konkreten Angaben zu fast ein Jahr zurückliegenden Telefonaten hätten tätigen können. Solche Erinnerungsdefizite reichten nicht aus, um berechtigte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu untermauern. Ein Tätigkeitsbericht der Zeugin für die Bestätigung einer Bekanntschaft liege nicht vor und könne daher auch nicht zum Beweis vorgelegt werden. Mithin könne auch nicht bewiesen werden, dass er gegenüber der Zeugin für den Beklagten den Spitznamen „M…“ geäußert habe. Auch sei die Behauptung, er hätte sechs verpasste Anrufe des Beklagten zu 2 auf seinem Mobiltelefon, nicht nachprüfbar. Er könne vergangene Anrufe maximal nur für eine Woche einsehen. Mithin sei es ausgeschlossen, dass er bei einem unvorbereiteten Anruf angegeben habe, zu diesem Zeitpunkt sechs verpasste Anrufe des Beklagten zu 2 zu haben. Außerdem sei die Handynummer des Beklagten zu 2 auf seinem Telefon nicht abgespeichert. Er habe die Telefonate mit der Zeugin auch nicht tatsächlich bestätigt, sondern lediglich geäußert, sich an ein etwaiges Telefonat wegen eines aufgefundenen Portemonnaies zu erinnern. Auch dass die Reaktionen nach der Konfrontation mit der Zeugenaussage angeblich nicht „heftig genug“ gewesen seien, könne darauf zurückgeführt werden, dass er sich durch die spontanen Vorhaltungen nicht habe verunsichern und aus der Ruhe bringen lassen. Gegen die Unglaubwürdigkeit der Zeugin B… spreche weiterhin, dass sie ausschließlich für namhafte Versicherungsgesellschaften tätig sei, den von der Beklagten zu 1 behaupteten Sachverhalt nahezu wortwörtlich bestätigt habe, Nachfragen jedoch nicht habe beantworten und exakte Äußerungen bezüglich der Art und Weise der Datenermittlung nicht habe tätigen können. Das von der Zeugin bekundete Vorgehen bei ihren Recherchen und die mangelnde Dokumentation entspreche in keiner Weise den heutigen Standards und einem seriösen Prozedere. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie auch durchaus positive Effekte aus ihrer Arbeit für die Beklagte zu 1 erzielen können, da Erfolgsmeldungen wie das Aufklären eines behaupteten Versicherungsbetruges in Zukunft zu weiteren Aufträgen und zur Gewinnsteigerung der Zeugin führen dürften.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 27.05.2020 unberücksichtigt gelassen. Die benannten Zeugen könnten bestätigen, dass der Kläger und der Beklagte zu 2 sich vor dem Unfall nicht gekannt hätten und erst recht nicht miteinander befreundet gewesen seien. Es werde daher nochmals beantragt, die in dem Schriftsatz aufgeführten Personen als Zeugen zu der Behauptung einer Freundschaft zu befragen. Soweit die Beklagte zu 1 auf dem Standpunkt beharren sollte, dass sein Pkw bereits beschädigt am Unfallort platziert worden sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Der Kläger kündigt die Anträge an,
1. das angefochtene Urteil vom 06.05.2020 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 28.724,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüros J… wegen der Rechnung vom 20.12.2018 in Höhe von 1.719,60 € netto aufzukommen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm die Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.251,40 € zu erstatten.
Die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin für den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 2 - kündigt den Antrag an,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger versuche, diese durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, sei dies unzulässig. Mit seinen sachfremden allgemein verbindlichen Erwägungen sei der Kläger nicht zu hören. Mit der Berufung werde lediglich versucht, die Zeugin als unglaubwürdig und deren Angaben als unglaubhaft darzustellen. Der Kläger habe zudem trotz der erfolgten vollständigen Reparatur seines Fahrzeuges weiterhin nicht den tatsächlich für die Beseitigung des Schadens aufgebrachten Betrag beziffert, was ebenfalls dafür spreche, dass der bestehende Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich aufgebrachten Betrag und der begehrten Versicherungsleistung als Gewinn habe vereinnahmt werden sollen. Mit der Vorlage der Reparaturbestätigung sei die Klage ohnehin unschlüssig und schon aus diesem Grunde abweisungsreif.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Beurteilung.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Unfallereignis vom ... 2018 ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG schon dem Grunde nach nicht zu. Der Senat ist aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei dem behaupteten Unfallereignis um einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 verabredeten Unfall handelt. Die Berufung des Klägers weist demgegenüber keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht dazu festgestellten Tatsachen begründen könnten.
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Er muss im Falle des Bestreitens durch den Gegner nachweisen, dass der Unfallhergang, das heißt der äußere die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Ist der Beweis erbracht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Rechtsgutsverletzung mit einer entsprechenden Einwilligung des Geschädigten erfolgt ist, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind. Dieser Beweis ist geführt bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Unfallmanipulation hindeuten, wobei unerheblich ist, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache keiner mathematisch lückenlosen Gewissheit. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen (vgl. BGHZ 71, 339 ff.; BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18; OLG Hamm, Urteil v. 01.12.1998 - 27 U 237/98, OLGR 1999, 64, juris Rn. 15; Senatsurteil vom 18.12.2008 - 12 U 152/08, juris Rn. 6; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498, juris Rn. 46; OLG Köln, NJW-RR 2017, 1370, juris Rn. 57). Dabei reicht zwar eine auch vom Landgericht angenommene erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 a.a.O. Rn. 8).
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1 hat bereits in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Unfall an der angegebenen Stelle in P… tatsächlich ereignet hat (Bl. 79 GA). Der Kläger hat als Beweis hierfür die Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei angeboten. Das Landgericht hat hierzu den Beklagten zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Der Beklagte zu 2 hat erklärt, er sei in die Straße eingefahren, in der der Unfall passiert sei, und habe an den rechtsseitig parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wollen, als ihm ein Kleintransporter von vorne zügig entgegengekommen sei. Er habe angesetzt, links vorbeizufahren, sei dann rechts herübergezogen und habe dabei das klägerische Auto, das das Vorderste der in der Reihe parkenden Fahrzeuge gewesen sei, getroffen. Er habe dann die Polizei gerufen und auf deren Eintreffen knapp zwei Stunden warten müssen. Sein Fahrzeug sei ebenfalls beschädigt worden, so dass er seine Fahrt nicht habe fortsetzen können. Den Kläger habe er vor dem Unfall nicht gekannt und auch keine Absprachen mit ihm getroffen. Unabhängig davon, ob diese Angaben des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 2 im Rahmen der Parteianhörung gemäß § 141 ZPO ausreichen, um den dem Kläger obliegenden Beweis als geführt anzusehen, dass sich der von ihm behauptete Unfall tatsächlich an Ort und Stelle in der von ihm beschriebenen Weise zugetragen hat, bestehen jedenfalls nach der vorzunehmenden Gesamtschau hinreichende konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss auf einen zwischen den Parteien verabredeten gestellten Unfall zulassen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung insoweit der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung an.
Hinsichtlich der für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sprechenden Indizien wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen (Seiten 6 und 7 des Urteils) Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger meint, jede Kollision mit einem parkenden Fahrzeug ohne hinreichenden Sicherheitsabstand wäre dann als manipulierter Verkehrsunfall anzusehen, jeder Verkehrsunfall mit nicht erheblichen Verletzungsrisiken müsse als vorgetäuscht eingestuft werden, allein der Einsatz eines Dienstwagens würde den Eindruck einer Unfallmanipulation erwecken oder Halter oberklassiger Fahrzeuge insgesamt bezichtigt werden, Verkehrsunfälle zum eigenen Nutzen zu simulieren, verkennt er, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob jedes einzelne Indiz für sich allein genommen bereits geeignet ist, den Anschein der Unfallmanipulation zu erwecken, sondern, dass es gerade das Vorliegen sämtlicher dieser Indizien in dem hier zugrunde liegenden Fall ist, dass bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Umstände den Vorwurf der Unfallmanipulation rechtfertigt. Das Landgericht hat darüber hinaus auch zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass weitere typische für eine Unfallmanipulation sprechende Merkmale im Streitfall nicht vorhanden sind. Als entscheidendes Indiz für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls hat es das Landgericht gewertet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen ist, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 2 entgegen ihren gegenteiligen Behauptungen bereits vor dem Unfall kannten, ja sogar befreundet waren, dies jedoch im Rechtsstreit - und der Kläger auch noch in der Berufungsinstanz - bestreiten. Dem tritt der Senat bei.
Ernsthafte Zweifel auch aus Sicht des Senats an den glaubhaften Bekundungen der Zeugin B… bestehen nicht und werden mit der Berufung auch nicht dargelegt. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass es die von der Zeugin B… geschilderten Telefonate gegeben hat. Der Kläger hat erklärt, er könne sich daran erinnern, dass er einmal bei der Arbeit wegen des vermeintlichen Auffindens eines Portemonnaies angerufen worden sei. Der Beklagte zu 2 hat ebenfalls bestätigt, dass er sich erinnern könne, dass ihn eine Frau angerufen und nach einem N… gefragt habe. Damit steht jedoch fest, dass die Zeugin in diesem Punkt die Wahrheit gesagt hat. Dass die Zeugin hinsichtlich des Inhalts der mit dem Beklagten zu 2 und dem Kläger geführten Gespräche im Übrigen bewusst die Unwahrheit gesagt hat, erscheint dem Senat daher fernliegend, zumal nicht ersichtlich ist, welche Vorteile die Zeugin von einer vorsätzlichen und unter Strafe gestellten Falschaussage vor Gericht ziehen sollte. Dass die Zeugin den Inhalt der von ihr wiedergegebenen Telefonate allein deshalb erfunden hat, um damit zukünftig weitere Aufträge von der Beklagten zu 1 zu gerieren, erscheint schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Zeugin für die Beklagte zu 1 nur auf Basis eines Erfolgshonorars tätig geworden ist oder sie zu befürchten hätte, im Falle der Nichterweislichkeit eines Versicherungsbetruges von der Beklagten zu 1 keine Aufträge mehr zu erhalten. Im Hinblick auf das mit einer Falschaussage verbundene Risiko, im Falle einer Aufdeckung strafrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen und darüber hinaus ihre berufliche Stellung und ihre Reputation aufs Spiel zu setzen, ist dieses aus Sicht der Zeugin jedenfalls erheblich größer anzusehen als die Erwartung, möglicherweise im Falle eines „Fehlschlagens“ keine weiteren Ermittlungsaufträge von der Beklagten zu 1 mehr zu erhalten.
Auch die vom Kläger vorgebrachten, angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin sprechenden Umstände greifen nicht durch. Dass die Aussage der Zeugin dem in dem Schriftsatz vom 18.11.2019 wiedergegebenen Behauptungen der Beklagten zu 1 entspricht, ist nicht verwunderlich, da die Behauptung der Beklagten zu 1 gerade aus dem von der Zeugin verfassten Tätigkeitsbericht entnommen ist und anzunehmen ist, dass sich die Zeugin vor ihrer Vernehmung die bei ihr vorhandenen Aufzeichnungen noch einmal angesehen hat, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch die angeblich mangelnde Seriosität und die mangelnde Dokumentation ihrer Recherchen, die angeblich nicht den heutigen Standards entspricht, wobei unklar bleibt, wie diese aussehen sollen, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass diese Details, an die sich die Zeugin nicht mehr im Einzelnen erinnern konnte, gegenüber dem wiedergegebenen Inhalt der Telefonate unbedeutend erscheinen. Weshalb die Äußerungen der Zeugin pauschal und dem Beweis nicht hinreichend zugänglich seien, wie mit der Berufungsbegründung behauptet, ist nicht ersichtlich.
Demgegenüber haben der Kläger und der Beklagte zu 2 lediglich pauschal bestritten, die von der Zeugin B… wiedergegebenen Äußerungen betreffend eine Bekanntschaft bzw. Freundschaft getätigt zu haben. Dieses Bestreiten ist jedoch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin B… widerlegt.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei der Würdigung von Zeugenaussagen eines Ermittlers, der im Auftrag einer Prozesspartei deren Prozessgegner unter Vorspiegelung einer Legende zum Reden bringt, eine gewisse Skepsis geboten ist (vgl. OLG Hamburg VersR 2003, 615). Ein Beweisbewertungsverbot folgt daraus jedoch nicht. Dass das in das Wissen der Zeugin B… gestellte Tatsachenvorbringen der Beklagten zu 1 erstmals mit dem im Termin vom 20.11.2019 übergebenen Schriftsatz vom 18.11.2019 vorgetragen wurde, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte zu 1 zunächst fälschlicherweise davon ausging, dass eine Bekanntschaft nicht bestritten und damit als zugestanden anzusehen sei, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 16.09.2019 ergibt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2 weitere Widersprüche ergeben, die ebenfalls auf ein verabredetes Unfallgeschehen hindeuten. So findet sich die angebliche Unfallschilderung des Beklagten zu 2, er habe einen ihm entgegenkommenden Transporter ausweichen müssen, nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme wieder. Auf einen entsprechenden Vorhalt hat der Beklagte zu 2 lediglich angegeben, er wisse nicht, warum dies im Protokoll nicht auftauche. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, warum eine solche Angabe des Beklagten zu 2, die für die Haftungsfrage von Bedeutung sein kann, von dem aufnehmenden Polizeibeamten nicht dokumentiert worden sein soll. Der Kläger hat wiederum angegeben, er habe sich ca. eine Viertelstunde in dem Döner-Imbiss aufgehalten, als er einen Anruf von der Polizei erhalten habe, dass es einen Unfall gegeben habe. Der Beklagte zu 2 hat jedoch angegeben, er habe knapp zwei Stunden auf das Eintreffen der Polizei warten müssen. Wie die Polizei an die Mobilfunknummer des Klägers gekommen sein soll, bevor sie am Unfallort war, erschließt sich jedoch nicht.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beweisangeboten des Klägers aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.05.2020 nicht nachgegangen ist. Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit diese zusätzlichen Beweisantritte von dem eingeräumten Schriftsatznachlass, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, noch gedeckt sind. Denn das Beweisthema war bereits aufgrund des Vorbringens der Beklagten zu 1 aus dem Schriftsatz vom 18.11.2019 und dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 29.01.2020 bekannt. Die Notwendigkeit, gegenbeweislich mögliche Zeugen dafür zu benennen, dass eine Freundschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 nicht besteht, bestand daher nicht erst nach Abschluss der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Unabhängig davon ist eine Vernehmung der benannten Zeugen nicht veranlasst. Selbst wenn diese, wie in den vorformulierten gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen erklärt, bekunden können sollen, sie hätten den Beklagten zu 2 nie persönlich kennengelernt, schließt dies das Bestehen einer Bekanntschaft/Freundschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 nicht aus. Aus diesem Grunde war auch eine Vernehmung der Freundesliste des Klägers bei Facebook aufgeführten Personen nicht veranlasst, zumal es an der Benennung ladungsfähiger Anschriften fehlte.
Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat die Rücknahme der Berufung nahe. Auf die mit einer Rücknahme verbundene Kostenersparnis (Reduzierung von 4 auf 2 Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1222 KV zum GKG) wird hingewiesen.