Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2021 – 6 W 76/20

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0115.6W76.20.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.04.2020 - 2 O 199/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe§

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus ist nicht zu beanstanden, soweit er - trotz Anwaltswechsels auf Beklagtenseite - nur die Kosten berücksichtigt, die durch die Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten entstanden sind.

1) Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte, sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dabei reicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die auf die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit gerichtet ist, für die Berücksichtigung von durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass ein Wechsel nur dann eintreten „musste“, wenn er darüber hinaus unvermeidbar war, also weder auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist. Die Erstattungsfähigkeit der auf die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts zurückzuführenden Kosten setzt damit voraus, dass der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder der Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findender Weise hätte verhindern können.

Im Fall der Rückgabe der anwaltlichen Zulassung trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende werde führen können. Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen beruht, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die derjenige darzulegen und glaubhaft zu machen hat, der sich als Kostengläubiger auf die Aufnahmebestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruft (BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - XII ZB 183/11).

Auf diese Grundsätze hat die Rechtspflegerin den Beklagten hingewiesen, ohne dass entsprechender Vortrag erfolgt wäre. Welche Umstände der Rückgabe der Zulassung des ersten Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugrunde lagen, entzieht sich damit der Beurteilung, dies geht zu Lasten des Beklagten.

2) Ergänzend sei angemerkt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts an einem Fehler insoweit leidet, als die Kosten des zweiten und nicht diejenigen des ersten Anwalts in die Berechnung eingestellt worden sind. Eine Korrektur ist dem Senat allerdings wegen des aus § 527 S. 2 ZPO auch für das Beschwerdeverfahren abgeleiteten Verschlechterungsverbotes nicht möglich.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.