Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2021 – 13 UF 67/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.13UF67.20.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.000 €.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M… in G… beigeordnet.
Gründe§
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund und die anschließende Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin.
Der 1964 geborene Antragsgegner und die 1987 geborene Antragstellerin schlossen am ... 2012 die Ehe und sind Eltern zweier am ... 2012 und am ... 2014 geborener Söhne.
Nach Inhaftierung des Antragsgegners am ...12.2014 verzog die Antragstellerin mit ihren Söhnen vom letzten gemeinsamen Wohnsitz in Ö… nach S…. Mitte April 2016 wurde dem Antragsgegner ein Antrag der Antragstellerin auf Ehescheidung übermittelt (vgl. 9, 10 in AG Strausberg 2.2 F 81/16, BA). Bei einer Anhörung am 19.01.2018 vor dem Amtsgericht widersprach der Ehemann einer Scheidung und machte im Übrigen keine Angaben (53).
Nach einer Terminierung ohne Vorführung des Antragsgegners zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner die Richterin mit Gesuch vom 21.06.2018 abgelehnt (103 ff.). Eine gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2018 (vgl. 130 ff.) gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG Brandenburg durch Beschluss vom 26.11.2018 – 10 WF 107/18 – als unbegründet zurückgewiesen (vgl. 188 ff.).
Nach einer weiteren Terminierung ohne Vorführung des Antragsgegners zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung hat dieser die Richterin mit Gesuch vom 20.02.2019 (vgl. 212 ff.) abermals abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die für das Eheverfahren zuständige Richterin durch Beschluss vom 26.02.2019 wegen offensichtlichen Missbrauchs selbst als unzulässig zurückgewiesen (215) und die Ehe der Antragsbeteiligten im Termin am 05.03.2019 nach Anhörung der Antragstellerin geschieden (225) und zum Versorgungsausgleich tenoriert, er finde zur Zeit nicht statt. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 4.12.2019 (448) aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen, da das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt.
Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abzutrennen (528) und das Amtsgericht erneut Anhörungstermin anberaumt, wozu es den zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mit dem Hinweis, dass dieser selbst bei der Anstaltsleitung einen Antrag auf Urlaub, Ausgang oder Ausführung zum Termin stellen müsse und eine Vorführung von Amts wegen nicht stattfinde, geladen hat (531).
Im anberaumten Termin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen ist (544), hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss (547) den Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe antragsgemäß geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, nachdem die Antragsbeteiligten mehr als drei Jahre getrennt lebten, werde das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Die Kundgabe des Trennungswillens der Antragstellerin ergebe sich spätestens aus der Übermittlung ihrer Antragsschrift vom 16.02.2016 im Scheidungsverfahren 2.2 F 81/16 an den Antragsgegner im April 2016. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 140 Abs. 2 FamFG abzutrennen gewesen.
Der Antragsgegner beanstandet den Beschluss und rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, da er unverschuldet zum Scheidungstermin nicht habe erscheinen können.
Der Antragsgegner beantragt (635),
den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.03.2020, 2.2 F 33/17 aufzuheben und die Sache vor dem Senat in Brandenburg unter persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers zu verhandeln,
hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung folgend, ohne erneute mündliche Erörterung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben umfassend zur Sache vorgetragen und ihre Rechtsauffassungen dargelegt. Dass eine mündliche Erörterung einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte, ist nicht erkennbar.
II.
Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.
Scheidungs- und Abtrennungsbeschluss sind wirksam, ohne dass sich eine erhebliche Verletzung der Verfahrensleitungspflicht des Amtsgerichts feststellen ließe, und die Abtrennungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG liegen vor.
Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, denn die Eheleute leben unstreitig länger als drei Jahre getrennt.
Es kann dahinstehen, ob das Ausbleiben des Antragsgegners im Termin vom 17.03.2020 mit Blick auf die unterlassene Vorführungsanordnung des Amtsgerichts und die Ablehnung des Antrags des Antragsgegners auf Ausgang, Urlaub oder Ausführung zum Termin durch die JVA unverschuldet war. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehörs in seinem Scheidungsverfahren liegt nicht vor, denn das Amtsgericht war bereits nicht gehalten, den Antragsgegner neuerlich anzuhören.
Im vorliegenden Fall hat die gemäß § 128 FamFG gebotene Anhörung des Antragsgegners vor dem Familiengericht bereits am 19.01.2018 stattgefunden, bei der er erklärt hat, nicht geschieden werden zu wollen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass er die Ladung zu diesem Termin nicht erhalten habe, widerspricht dem Inhalt der Postzustellungsurkunde (52), die als öffentliche Urkunde gemäß §§ 113 FamFG, 415 ZPO beweist, dass die Ladung am 11.02.2018 und damit unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist (§ 32 Abs. 2 FamFG) an einen zum Empfang bevollmächtigten Vertreter des Antragsgegners in der JVA … zugestellt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin von ihrem Scheidungsverlangen abgerückt sein könnte, ergeben sich nicht. Diese hat in ihrer Anhörung am 05.03.2019 (225) ihren bereits durch den Scheidungsantrag kundgegebenen Scheidungswillen nochmals nachdrücklich bekräftigt.
Ein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch eine erneute Anhörung des Antragsgegners bedurfte, ist damit nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14 –, Rn. 13 - 15, juris).
Ebenfalls verfahrensfehlerfrei hat das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt. Es liegt eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens (vgl. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) vor. Die Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Zeit zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und der Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - XII ZR 108/90 -, Rn. 10, juris) und liegt mit knapp fünf Jahren über dem doppelten dessen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Richtpunkt für eine normale und für eine schon außergewöhnliche Verfahrensdauer eines Verbundverfahrens betrachtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1986 - IVb ZR 54/85 -, Rn. 18, juris; Senat, Beschluss vom 06. August 2020 – 13 UF 114/18 –, Rn. 15, juris).
Ein weiterer Aufschub würde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin darstellen.
Unabhängig davon, dass die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte mit zunehmender Verfahrensdauer sinken (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 35. Ed. 1.7.2020, FamFG § 140 Rn. 12 m.w.N.), liegt hier als Härtegrund eine dilatorische Verfahrensführung durch den Antragsgegner vor, in Gestalt einer Verletzung seiner Verfahrensförderungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 1996 - XII ZR 4/96 -, Rn. 3, juris; Senat NJW-RR 2020, 653 Rn. 37, 38 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 06. August 2020 – 13 UF 114/18 –, Rn. 16 - 17, juris). Der Antragsgegner wirkt beim Versorgungsausgleich seit mehr als drei Jahren in keiner Form mit, hat vielmehr im Termin vom 19.01.2018 jegliche Zuarbeit verweigert.
Soweit der Antragsgegner meint, die Entscheidung über die Abtrennung im Termin, zu dem er nicht habe erscheinen können, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, so verhilft auch dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Das persönliche Anhörungserfordernis des § 128 Abs. 2 FamFG gilt bereits nicht für die Folgesache Versorgungsausgleich (vgl. Keidel-Weber, 19.Aufl., § 128 FamFG Rdnr. 3). Mit der Übersendung des Abtrennungsantrags vom 11.02.2020 (528) nebst Begründung mit der Terminsladung (531) wurde rechtliches Gehör gewährt. Auch hat der Antragsgegner nicht dargelegt, welche weiteren Argumente er denn in erster Instanz infolge des behaupteten Gehörsverstoßes nicht mehr hat vortragen können, die eine Änderung der Bewertung durch das Amtsgericht hätten herbeiführen können (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 13 UF 42/17 –, juris). Tatsächlich hat sich an der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners beim Versorgungsausgleich seit seiner Anhörung am 19.02.2018 nichts geändert.
Schließlich leidet die Entscheidung des Amtsgerichts auch nicht unter einem Verfahrensfehler, weil das Amtsgericht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Antragsgegners im Scheidungsverbundverfahren zum von ihm erstrebten Umgang mit seinen Kindern abgesehen hat. Ausweislich der Akten im Beschwerdeverfahren ist eine Anhörung zum Umgang im Verfahren zum Az. 2.2 F 416/17 ebenfalls am 19.01.2018 bereits erfolgt (51, 53). Dass ein Sachverhalt vorliegt, der einer weiteren Aufklärung durch eine erneute Anhörung des Antragsgegners bedurfte, ist von ihm nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.