Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.03.2021 – 11 U 109/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0324.11U109.20.00

Tenor§

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 175/18 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

II. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 03.02.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2021 führen zu keinem anderen Ergebnis:

1. Zunächst bleibt der Senat dabei, dass der Kläger seinen Berufungsantrag der Höhe nach in der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung nicht schlüssig begründet hat. Die hiergegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz vom 02.03.2021 greifen nicht durch.

a) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hatte, dass sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 93.140 aufgewiesen habe. Er hat hingegen nicht mitgeteilt, was daraus in rechtlicher Hinsicht folgen soll und inwieweit sich aus welchem für das Berufungsverfahren maßgeblichen Kilometerstand die mit der Berufung geänderte Antragstellung inhaltlich rechtfertigen soll. Hinzu kommt insoweit, dass sich der Kläger erstinstanzlich eine Nutzungsentschädigung nicht hat abziehen lassen wollen.

b) Soweit der Kläger nunmehr seinen Berufungsantrag und somit die im Berufungsrechtszug geltend gemachte Klageforderung dadurch schlüssig machen möchte, dass er die seiner Ansicht nach zu erwartende Gesamtlaufleistung des in Rede stehenden Pkw vorgetragen und deren Berechnungsmethode mitgeteilt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um neuen streitigen Vortrag im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt, der mangels eines dargelegten Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 ZPO auch im Übrigen präkludiert wäre, kann dessen ungeachtet eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511).

2. Der Kläger hat ungeachtet aller inhaltlichen Fragen, die die Diesel-Abgasthematik und die damit im Raum stehende vorsätzlich sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte gem. § 826 BGB betreffen, seine Klage aber auch hinsichtlich seines Hauptantrages jedenfalls dadurch unschlüssig gemacht, dass er den Pkw seinen eigenen Angaben zufolge am 16.11.2020 veräußert habe. Insoweit scheitert der geltend gemachte Hauptantrag, mit dem der Kläger die Zahlung des Kaupreises, abzüglich einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw an die Beklagte begehrt, schon daran, dass er offensichtlich gar nicht mehr in der Lage ist, seinerseits die Übereignung des streitgegenständlichen Pkw leisten zu können (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsbeschluss v. 30.09.2020 - 11 U 11/20). Insoweit erschließt sich dem Senat der gesamte geänderte Berufungsantrag in seiner nunmehr gestellten Fassung auf S. 23 des Schriftsatzes vom 02.03.2021, auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, schon im Ansatz nicht.

Eine weitere Schriftsatzfrist war dem Kläger zur Höhe des Verkaufspreises nicht einzuräumen, da ein erheblicher Grund gem. § 224 Abs. 2 ZPO hierfür nicht dargetan wurde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, hierzu fristgerecht vorzutragen. Insoweit ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, dass der Pkw zwar einerseits verkauft worden sein soll, aber andererseits der Kaufpreis nicht bekannt sei, da der Kaufpreis § 433 Abs. 2 BGB beim Kaufvertrag zu den essentialia negotii gehört.

3. Nach Veräußerung des Pkw besteht weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag ein bei dem Kläger verbliebener Schaden, denn er hat einen aus dem Verkauf resultierenden Schaden nicht hinreichend dargetan.

a) Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie dieser ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gestellt gewesen wäre. Maßgeblich ist insoweit der Grundsatz der Naturalrestitution. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis zwar nichts verlieren, aber auch nichts gewinnen soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 65; Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20).

b) Einen solchen Schaden hat der Kläger hier nicht dargetan.

aa) Durch den Weiterverkauf des Pkw ist der Schaden des Klägers, der – die Haftung der Beklagten nach § 826 BGB zu seinen Gunsten unterstellt - in der Belastung/Bemakelung mit einem ungewollten Kaufvertrag bestanden haben könnte, insgesamt entfallen, so dass der auf die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Kaufpreiserstattung gerichtete Schadensersatzanspruch nunmehr ins Leere gehen muss (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 27.01.2020 – 18 U 9/19, BeckRS 2020, 6997; OLG Celle, Urt. v. 19.02.2020 – 7 U 424/18, BeckRS 2020, 6243 Rn. 8).

bb) Auch ein nach der Differenzmethode zu berechnender, verbleibender finanzieller Schaden des Klägers nach dem Verkauf des Pkw ist nicht gegeben, denn er ist derzeit nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung genauso gestellt, wie er gestanden hätte, wenn er ein Auto mit einer nicht zu beanstandenden Abgasversorgung gekauft und später wieder veräußert hätte. Insofern hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.03.2021 und dem darin enthaltenen Hilfsantrag, auf den Bezug genommen wird, nicht tatsachenbasiert vorgetragen, dass ihm durch den Weiterverkauf konkret ein schädigungsbedingter Nachteil entstanden sei. Dies wäre möglicherweise dadurch geschehen, dass der Weiterverkaufspreis angesichts des bemakelten Motors geringer ausgefallen sei, als bei einem unbemakelten Motor, wovon – entgegen der pauschalisierten Darstellung des Klägers auf Seite 24 des vorgenannten Schriftsatzes - jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann (vgl. hierzu Senat, a.a.O., Riehm, Deliktischer Schadensersatz in den „Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, S. 1105). Da der Kläger zum erzielten Kaufpreis nichts vorgetragen hat, lassen sich insoweit keine weiteren Feststellungen zu seinen Gunsten treffen.

4. Schließlich hält der Senat daran fest, dass auch die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung gem. § 826 BGB durch den Kläger weder erstinstanzlich noch in der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung vorgetragen worden sind. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird insoweit verwiesen. Der Senat befindet sich mit der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19). Hierzu – weil der Berufung aus den bereits unter 1. – 3 genannten Gründen der Erfolg versagt bleibt - in der insoweit gebotenen Kürze:

a) Soweit sich der Kläger nunmehr auf eine Presseberichterstattung zum Widerspruchsverfahren bzgl. vom KBA erteilter Rückrufbescheide gegenüber der Beklagten stützt, kommt es darauf für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht maßgeblich an, zumal der Kläger nicht einmal behauptet, dass es für die in Rede stehenden Bescheide Bestandskraft eingetreten sei.

b) Soweit der Kläger nunmehr erstmalig nähere Tatsachenausführungen zur von ihm behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Unzulässigkeit der Kühlmittel-Solltemperaturregelung macht, handelt es sich um neue (streitige) Angriffsmittel, die gem. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO präkludiert sind. Der Kläger legt insoweit nicht einmal im Ansatz dar, weshalb es ihm ohne Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich gewesen sei, den nunmehr vorgebrachten Tatsachenvortrag (ab Seite 12 des vorgenannten Schriftsatzes, einschließlich der darin enthaltenen Beweisangebote, in erster Instanz vorzubringen. Insbesondere ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb Gutachten aus anderen Gerichtsverfahren, die andere Fahrzeuge als den hier in Rede stehenden Pkw betreffen, neuen, hier zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag begründen sollen (vgl. S. 12 ff. des Schriftsatzes v. 02.03.2021).

Dass und weshalb der erstinstanzliche Klägervortrag hierzu nicht ausreicht, um eine Beweisaufnahme auszulösen, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss näher dargelegt. Dabei verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 02.03.2021.

c) Nicht nachvollziehbar ist es, dass der Kläger auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.03.2021 der Beklagten den Vorwurf macht, sie habe durch Einsatz der Ad-Blue-Technologie die Emissionen reduzieren können. Dieser Vorwurf widerspricht nach dem Verständnis des Senats dem klägerischen Vortrag aus der Berufungsbegründung (dort S. 4), wonach die hier verwendete Ad-Blue-Technik Bestandteil der betrügerischen Emissionsstrategie der Beklagten gewesen sei.

d) Unmaßgeblich ist auch, was das Landgericht Ingolstadt inhaltlich in Dieselfällen bzgl. des Herstellers von Fahrzeugen der Marke „Audi“ entschieden hat, denn dieser Hersteller ist nicht Partei des hier zu entscheidenden Rechtsstreits. Erhellend ist insoweit aber die vom Kläger vorgelegte und wörtlich zitierte Auskunft eines Mitarbeiters des KBA aus der Anlage BB2. Daraus geht nämlich hervor, dass eine Offenlegung der jeweiligen Emissionsstrategie im Rahmen des Gesamt-Typengenehmigungsverfahrens vom KBA gerade nicht abgefragt wird, was sehr deutlich gegen eine arglistige Täuschung der Beklagten gegenüber den Mitarbeitern des KBA durch Falschangaben im Zulassungsverfahren zur Typengenehmigung spricht.

e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auch auf einen Hinweis des OLG Oldenburg vom 24.02.2021 (5 U 112/20), wonach im genannten Bezugsrechtsstreit die Darlegungen des Klägers in der dortigen Berufungsbegründung hinreichend gewesen seien, um prozessuale Weiterungen auszulösen. Für den Senat ist schon nicht nachvollziehbar, was denn überhaupt im Bezugsverfahren durch den Kläger vorgetragen worden sein soll. Ohne diese Informationen kann der Senat daraus keine Erkenntnisse für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit gewinnen. Das Gleiche gilt für die weiteren vom Kläger auf Seite 21 f. des Schriftsatzes vom 02.03.2021 angeführten Positionierungen des OLG Köln und des OLG Stuttgart.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschl. vom 22.09.2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung des Senats nicht vor und werden auch vom Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2021 nicht konkret aufgezeigt. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr, wie hier und im Hinweisbeschluss dargestellt, auf der Grundlage der bisherigen Rspr. des BGH und der ganz einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zweifelsfrei beantworten. Hinzu kommt im Streitfall, dass es u.a. auf den konkreten und insoweit unzureichenden Vortrag des Klägers im hier zu entscheidendenRechtsstreit maßgeblich ankommt.