Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.03.2021 – 11 U 152/18
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0324.11U152.18.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 14 O 186/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.033,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen und ihn von Beitragskosten zum Versicherungsvertrag Nr. … für den Monat Mai 2017 in Höhe von 80,71 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Fortzahlung der ihm seit 2012 gewährten Berufsunfähigkeitsleistungen und weitere Beitragsfreistellung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.
Die Beklagte verpflichtete sich darin, dem Kläger im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,00 € unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung bis längstens 31.03.2024 zu zahlen. Dem Vertrag lagen die AVB/BUV (Stand 3.08) zugrunde.
Der Kläger war bei der (X) (im Folgenden „(X)“) als Kraftfahrer tätig. Dort verrichtete er bis zum Jahr 2012 zuletzt 30 % seiner Tätigkeit als Müllwerker. Er wurde in der Entgeltgruppe E6 mit der Entgeltstufe 6 vergütet. Sein monatliches Gesamtbruttoeinkommen bei der (X) für diese Tätigkeit betrug zuletzt 4.030,96 €. Das gesetzliche Nettoentgelt belief sich auf 2.439,12 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K3 (Bl. 24 f. der Akte), Bezug genommen.
Seit 2012 konnte der Kläger wegen einer Erkrankung am Kniegelenk die Tätigkeit als Müllwerker nicht mehr ausüben. Er wurde deshalb zunächst im Recyclinghof und ab September 2014 als Lagerwart eingesetzt. Damit ging die Herabstufung in die Entgeltgruppe 5 in der Entgeltstufe 4 einher. Im Januar 2015 betrug das Bruttoentgelt 3.247,01 € und das gesetzliche Nettoentgelt 2.056,28 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 (Bl. 32 f. der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.09.2015 (Anlage K7, Bl. 74 der Akte) erklärte die Beklagte, dass der Kläger berufsunfähig sei. Sie zahlte deshalb an den Kläger ab dem 01.11.2012 eine monatliche Rente von 1.000,00 € (zzgl. der Überschussbeteiligung). Darüber hinaus legte sie eine Staffelung der Rentenzahlungen unter Berücksichtigung der Überschussanteile dar. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass sie von Zeit zu Zeit die Berufsunfähigkeit prüfen könne. Es sei wichtig, dass er sie zeitnah informiere, wenn sich seine Gesundheitsverhältnisse verbessere, er eine berufliche Tätigkeit beginne oder sich seine berufliche Tätigkeit ändere.
Eine im Jahr 2016 eingeleitete Nachprüfung der Beklagten ergab, dass der Kläger im Januar 2017 bei der (X) weiterhin als Lagerwart tätig ist und in der Entgeltgruppe E5, Stufe 4, entlohnt wird. Das Gesamtbruttoeinkommen des Klägers bei der (X) betrug zu diesem Zeitpunkt 3.626,10 €. Das gesetzliche Nettoentgelt belief sich auf 2.268,18 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 21 (Bl. 190 f. der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.01.2017 (Anlage K 8, Bl. 76 der Akte) verwies die Beklagte den Kläger auf seine jetzige Tätigkeit, die mit der vorherigen vergleichbar sei. Mit weiterem Schreiben vom 22.02.2017 (Anlage K 13, Bl. 86 der Akte) begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass das Gehalt eines Lagerarbeiters nunmehr dem zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit verdienten Entgelt entspreche und mit dem betreffenden Jahresverbrauchsindex kumuliere.
Der Kläger hat behauptet, dass nach wie vor ein erheblicher Gehaltsunterschied zwischen seiner jetzigen Tätigkeit und der Tätigkeit eines Müllwerkers bei der (X) in der Tarifstufe E 6 bestehe. Er ist der Ansicht, dass bei dem Vergleich der Einkommensverhältnisse eine fiktive Fortschreibung seines bisherigen Entgelts unter Berücksichtigung der Lohnsteigerungen zu berücksichtigen sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab August 2017 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen von monatlich 1.033,91 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats längstens bis zum 31.03.2024,
weitere 3.101,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen und
ihn ab Mai 2017 längstens bis zum 31.03.2024 von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund der durchgeführten Nachprüfung und der dabei festgestellten Veränderung der Einkommensverhältnisse des Klägers in dem von ihm ausgeübten Beruf nicht weiter zur monatlichen Zahlung auf die Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet sei. Der Kläger übe als Lagerwart bei der (X) einen Beruf aus, der dem des Müllwerkers/Kraftfahrers sowohl vom Einkommen als auch vom sozialen Ansehen vergleichbar sei, weshalb er darauf verwiesen werden könne.
Das Landgericht hat die Beklagte mit einem der Beklagten am 01.08.2018 zugestellten Urteil in vollem Umfang antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt, dass sich die Beklagte mit dem Anerkenntnis vom 09.09.2015 lediglich die konkrete Verweisung für einen Neubeginn oder eine Änderung der Tätigkeit vorbehalten habe. Der Kläger habe aber keine neue Tätigkeit begonnen, sondern die Tätigkeit fortgesetzt, die er bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses inne gehabt habe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 31.08.2018 eingelegten und (innerhalb nachgelassener Frist bis zum 08.11.2018) am 07.11.2018 begründeten Berufung. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Im Rahmen der Nachprüfungsentscheidung komme es nicht auf einen Vergleich der Situation zum Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung und dem Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, wie er der Anerkenntniserklärung zugrunde gelegt worden sei, also dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Da bei Kläger eine tatsächliche Verbesserung des Gehalts eingetreten sei, sei ab Mai 2017 eine konkrete Verweisung auf den im Zeitpunkt des Anerkenntnisses ausgeübten Beruf im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens möglich.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe§
Die Berufung hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
A. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von lediglich 1.033,91 € zuzüglich geltend gemachter und vom Landgericht zugesprochener Zinsen für die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für den Monat Mai 2017. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien für die Folgemonate bis längstens zum vereinbarten Versicherungszeitpunkt besteht indessen nicht. Zwar hatte der Kläger aufgrund des von der Beklagten im Schreiben vom 09.09.2015 erklärten Anerkenntnisses zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der monatlich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Die sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis zugunsten des Klägers ergebende Leistungspflicht der Beklagten ist aber zwischenzeitlich entfallen.
1. Unstreitig hatte der Kläger zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 10.33,91 €. Die sich aus dem Anspruch des Klägers ergebende Leistungspflicht der Beklagten ist aber durch die Nachprüfung im Sinne des § 174 VVG seit dem Monat Juni 2017 entfallen. Durch die erfolgreiche Nachprüfung wurden die Wirkungen des zuvor im Schreiben vom 09.09.2015 erklärten Anerkenntnisses beseitigt, worauf der Senat im Beschluss vom 06.05.2020 hingewiesen hat. Auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss kann zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen werden.
a) Entgegen der vom Kläger im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 06.05.2020 vertretenen Rechtsauffassung können Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gem. § 174 VVG auch nachträglich entstandene Verweisungsmöglichkeiten sein, beispielsweise aufgrund von verbesserten Einkommensverhältnissen im tatsächlich ausgeübten Beruf. Der Versicherer kann dabei sogar auf einen Beruf verweisen, der vom Versicherten bei Abgabe des Anerkenntnisses bereits tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Dörne, in Langheid/Wandt, MüKo/VVG, 2. Aufl. 2017, § 174 Rn. 13). Dies ergibt sich auch aus den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Nach § 17 Abs. 1 AVB ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nach dem zeitlich hier nicht begrenzten Anerkenntnis nachzuprüfen. Insbesondere, aber nicht nur, kann danach erneut geprüft werden, ob eine andere Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4a der AVB vorliege.
b) Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, dass sich im Streitfall etwas anderes aus dem Anerkenntnisschreiben der Beklagten vom 09.09.2015 ergeben würde. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 06.05.2020 ausgeführte hat, überzeugt die vom Landgericht vertretenen Auslegung des vorgenannten Schreibens - im Sinne einer (vom Kläger vertretenen) weitergehenden Selbstbeschränkung durch die Beklagte - nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, an die das Berufungsgericht mangels dahingehender Tatsachenfeststellung nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Bei der Reichweite des Anerkenntnisses vom 09.09.2015 geht es nicht um Fragen der tatsächlichen Feststellungen, denen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindungswirkung für das Berufungsgericht zukommt, sondern um eine der vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht unterfallende Auslegung als Rechtsfrage, die der Senat im Ergebnis anders beurteilt als das Ausgangsgericht. Nach zutreffendem Verständnis der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 09.09.2015 hat sich die Beklagte darin nicht nur vorbehalten, dass eine Nachprüfung nur in Betracht komme, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers verbessere, er eine Tätigkeit (neu) beginne oder sich die berufliche Tätigkeit demgemäß ändere.
aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Schreiben der Beklagten vom 09.09.2015, in dem der Klammerzusatz „(neu)“ nicht beigefügt war.
bb) Auch aus dem Sinn und Zweck der Erklärung folgt nichts anderes. Nach den allgemeinen Vorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB war nach dem Schreiben der Beklagten vom 09.09.2015 für den Kläger aus der Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts nicht zu erwarten, dass sich die Beklagte bei dieser Erklärung über die gesetzlich (notwendigen) Vorgaben hinaus hätte weiter einschränken wollen. Insbesondere war nicht zu erwarten, dass – wie der Kläger meint – zu seinen Gunsten bei der Nachprüfung wegen Veränderungen der Verweisungsmöglichkeit auf einen Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Anerkenntnisses abzustellen wäre und nicht auf einen Vergleich zu dem Zustand zum Eintritt der Berufsunfähigkeit. Eines ausdrücklichen Vorbehalts bedurfte es insoweit nicht, denn Sinn und Zweck der Nachprüfung für den Versicherer ist es gerade festzustellen, ob Umstände vorliegen, die nunmehr eine Verweisung in die ausgeübte Tätigkeit ermöglichen. Hierfür kommt es nicht nur auf Änderungen der zum Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung ausgeübten Tätigkeit, sondern auch auf Änderungen im damit erzielten Einkommen an. Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Nur weil der Kläger die fragliche Tätigkeit auch schon im Zeitpunkt des Anerkenntnisses ausgeübt hat, ist allein deswegen eine spätere Verweisung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2006, Az. 20 U 31/06, zfs 2007, 582 f. – zitiert nach juris), wenn zu diesem Zeitpunkt eine Verweisungsmöglichkeit nur infolge eines zu geringen Verdienstes des Versicherten verneint worden war (vgl. Dörne, in Langheid/Wandt, MüKo/VVG, a.a.O., § 174 Rn. 13). Insoweit stellt auch die Erhöhung des durch die Vergleichstätigkeit bezogenen Einkommens eine Änderung im Sinne der vom Kläger angeführten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2011 – IV ZR 269/08, zit. n. juris) dar. Die Beklagte „unterläuft“ in diesem Zusammenhang durch die Nachprüfung – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - nicht ihre Erklärungen aus dem Anerkenntnis vom 09.09.2015.
bb) Eine Verweisung der Beklagten im Rahmen ihrer Nachprüfung wäre daher nur dann ausgeschlossen, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bestehende Möglichkeiten einer Verweisung auf Vergleichstätigkeiten nicht wahrgenommen hätte (BGH, Urt. v. 17.02.1993, Az. IV ZR 206/91, juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen liegen hier aber – worauf der Senat im Beschluss vom 06.05.2020 bereits hingewiesen hat - nicht vor. Wie die Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, war nämlich eine Verweisung aufgrund eines zu großen Gehaltsunterschiedes zum Anerkenntniszeitpunkt noch nicht möglich. Auf etwaige Änderungen des Gesundheitszustands und der Tätigkeiten des Klägers kommt es insoweit nicht an (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
cc) Etwas anderes kann auch der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1999 (IV ZR 123/98, zit. n. juris), die den Kapitaleinsatz eines versicherten Betriebsinhabers bei der Umstrukturierung seines Betriebes betraf, nicht entnommen werden.
2. Entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 03.08.2020 vertretenen Rechtsauffassung durfte ihn die Beklagte auf die von ihm tatsächlich bei der (X) ausgeübte Tätigkeit als Lagerverwalter im Rahmen ihrer Nachprüfung verweisen.
a) Eine Vergleichstätigkeit liegt – worauf der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 06.05.2020 abgestellt hat - vor, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urt. v. 11.12.1996, Az. IV ZR 238/95, juris Rn. 29). Hierbei geht es um einen Vergleich der Lebensverhältnisse, der durch die Einkommenslage aber auch durch die soziale Wertschätzung des Berufs (Qualifikationen, Tätigkeitsanforderungen, gesellschaftliches Ansehen, etc.) im Rahmen einer Gesamtschau zu bemessen ist.
b) Auf dieser Grundlage geht der Senat – wie bereits im Beschluss vom 06.05.2020 zum Ausdruck gebracht - von einer Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Klägers als Lagerverwalter der (X) mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit des Müllwerkers/Kraftfahrers aus. Die beiden Tätigkeiten sind von der sozialen Wertschätzung und mittlerweile auch vom Einkommen als vergleichbar anzusehen.
aa) Im Mittelpunkt des hiesigen Verfahrens stand zunächst die Frage der Spürbarkeit der Einkommenseinbuße. Diese ist – wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt - nicht allein mit Prozentsätzen und Vergleichen der potenziellen Einkommen, sondern lediglich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens zu ermitteln. Dabei ist das vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Eine Fortschreibung jenes Einkommens auf den Zeitpunkt der Verweisung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.2019 (Az. IV ZR 19/18, NJW 2019, 2774, 2776, zitiert nach beck-online), dem sich der Senat anschließt, als unzulässig angesehen. Dies gilt unabhängig davon, dass und ob die Beklagte bei Erteilung des Anerkenntnisses die tariflichen Lohnsteigerungen schon kannte. Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss vom 06.05.2020 eingehend dargelegt wurde, liegt auch keine Ausnahme hiervon vor. Nach den vom Senat im Hinweisbeschluss zugrundegelegten Berechnungen und Ausführungen sind die beim Kläger bestehenden Einkommenseinbußen im Rahmen der Vergleichstätigkeit als gering und somit als zumutbar anzusehen. Da sich der Kläger mit den Ausführungen des Senats hierzu weder im hierauf erfolgten Schriftsatz vom 03.08.2020 noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2020 weiter befasst hat, verbleibt es bei den genannten und weiterhin zutreffenden Ausführungen.
bb) Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist im Streitfall mit der Verweisung auf die Tätigkeit als Lagerwert auch keine erhebliche Einbuße in der sozialen Wertschätzung verbunden. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, beinhaltet die Tätigkeit als Lagerwart bereits nach der Beschreibung der Aufgabenkreise der (X), wie sie aus der Anlage K4 (Bl. 36 ff. der Akte) ersichtlich ist, eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerwirtschaft oder einem einschlägigen Handwerk, Berechtigungsnachweise für Flurförder- und Hebezeuge und einen Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E sowie mehrjährige Fahrpraxis. Darüber hinaus bedarf es Kenntnisse der Unfallverhütung, des Wareneingangs, der Lagersteuerung sowie der Verteilung und Qualitätskontrolle der Stoffbeschaffenheiten der Lagergüter und einfache EDV-Kenntnisse. Ferner ist ein sicheres und verbindliches Auftreten gegenüber Lieferanten und Kunden erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers umfasst eine Arbeitsweise im Schichtsystem und das Führen von Fahrzeugen (Pkw und Lkw). Er hat keine besondere Qualitäts- oder Personalverantwortung, Führungsaufgaben oder Publikumsverkehr. Bei der Tätigkeit ist er nicht den wechselnden Witterungsbedingungen ausgesetzt. (vgl. Anlage K4, Bl. 71 ff. der Akte).
Demgegenüber zeichnete sich die Tätigkeit als Müllwerker/Kraftfahrer dadurch aus, dass der Kläger jedweden Witterungsbedingungen (z.B. Hitze im Sommer und Kälte im Winter) ausgesetzt war, Kundenkontakt hatte und sich unter Zeitdruck ständig konzentrieren musste. Erforderlich war ebenfalls ein Ausbildungsberuf, den der Kläger als Fahrzeugschlosser/Berufskraftfahrer innehat. Qualitäts- oder Personalverantwortung oblag ihm ebenso wenig wie sonstige Führungsaufgaben.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 03.08.2020 nochmals auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zum sozialen Ansehen seines früher ausgeübten Berufs als Müllwerker Bezug genommen hat, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat war insoweit auch nicht gehalten, Mitarbeiter und/oder Kollegen des Klägers zum sozialen Ansehen der beiden Berufsbilder (Müllwerker vs. Lagerverwalter) als Zeugen zu vernehmen und hierzu zu befragen. Die Wertschätzung und das soziale Ansehen eines Berufsbildes werden nämlich nicht maßgeblich durch die subjektive Einschätzung Einzelner geprägt, sondern durch die verobjektivierbaren Anhaltspunkte, die sich aus dem Vergleich der in Rede stehenden Tätigkeiten, ihrer Entlohnung, den Qualifikationsanforderung und dem allgemeinen gesellschaftlichen Ansehen im Rahmen einer Gesamtschau ergeben. Zwar mag dem Kläger zuzugeben sein, dass in seinem in gesunden Tagen als Müllwerker ausgeübten Beruf vergleichsweise „gutes Geld“ verdient werde, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut betont hat. Diese Entlohnung ist jedoch die finanzielle Kompensation dafür, dass es sich bei dem genannten Beruf um Tätigkeiten handelt, die nicht nur bei „Wind und Wetter“, sondern auch unter erheblichem körperlichem Kraftaufwand und bei nicht immer nur angenehmen Gerüchen für die menschliche Nase ausgeübt werden, weshalb viele - nach insoweit allgemeinzugänglichen Quellen - insoweit auch von einem „Knochenjob“ sprechen, gegenüber dem in der Gesellschaft teilweise erhebliche (negative) Vorurteile bestehen (vgl. etwa www.zdf.de/dokumentation/37-grad/37-diedreckwegmacher-100html) und die bei dem Vergleichsberuf so nicht gegeben sind. In der Gesamtschau dieser Umstände ist daher von einer Vergleichbarkeit der beiden Tätigkeiten auszugehen.
3. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, hat die Beklagte auch die formellen Anforderungen der Nachprüfung gem. § 174 Abs. 1 VVG erfüllt. Auch hiergegen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 03.08.2020 und auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2021 nichts weiter erinnert, weshalb es dabei verbleibt. Jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 22.02.2017 hat die Beklagte die ausführliche Begründung dargelegt, weshalb die Leistungspflicht gemäß § 174 Abs. 2 VVG mit dem Ablauf des 3. Monats nach Zugang der Erklärung, also mit Ablauf Mai 2017 entfallen ist. Dies führt dazu, dass der Kläger hinsichtlich des Monats Mai 2017, für den die Beklagte die Zahlung ihrer Versicherungsleistungen eingestellt hat, den geltend gemachten Zahlungsanspruch nebst vom Landgericht zugesprochener Zinsen hat und weitergehende Ansprüche nicht bestehen. Dass und weshalb nicht bereits ab Mai 2017 ein Wegfall der Leistungsverpflichtung der Beklagten anzunehmen ist, hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 06.05.2020 im Einzelnen ausgeführt, worauf Bezug genommen werden kann.
B. Infolge dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Beitragsfreistellung lediglich für den Monat Mai 2017 in Höhe von 80,71 €. Auf die vorangegangenen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.
C. Schließlich besteht der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nur in entsprechender Höhe unter Annahme eines Streitwertes von bis zu 1.500,00 €, mithin in Höhe von 201,71 €. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter A. Bezug genommen werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die weitere prozessuale Nebenentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen noch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten ist. Der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Vielmehr befindet sich die hier getroffene Entscheidung, die maßgeblich auf die einzelfallbezogene Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 09.09.2015 abstellt, im Einklang mit den in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtssätzen.