Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.03.2021 – 13 UF 126/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0329.13UF126.20.00
Tenor§
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 20.07.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Nauen - 23 F 179/16 (VA) - wird verworfen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffend ermittelte Höhe der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung.
Mit Beschluss vom 27.02.2018 (Bl. 118) hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zum Teil durchgeführt, indem es u. a. die Anwartschaften des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung … entsprechend deren Auskunft vom 24.04.2017 (Bl. 55 VA-Heft) ausgeglichen hat. Diese Entscheidung ist seit dem 01.05.2018 rechtskräftig (Bl. 131).
Mit Beschluss vom 27.02.2018 (Bl. 144) hat das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich in Ansehung der Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) und der Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) aufgrund der sogenannten „Startgutschriftenproblematik“ abgetrennt und ausgesetzt.
Aufgrund der erneuten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 08.07.2020, die auf die bereits mit Schreiben vom 25.06.2019 erteilte Auskunft Bezug nimmt (Bl. 120 VA-Heft) und der erneuten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 05.04.2019 (Bl. 104 VA-Heft) hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 128 VA-Heft) entsprechend der Auskünfte durchgeführt. Ein Ausgleich von Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) zugunsten der Antragstellerin ist dabei nicht erfolgt.
Mit ihrer Beschwerde (Bl. 137, 146 VA-Heft) beanstandet die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung der Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung, die der Antragsgegner während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr erworben habe. Im ersten Quartal 2015 habe die Bundeswehrkasse einen Betrag in Höhe von 6.000,- € auf ein eigenes Konto des Antragsgegners gezahlt. Diese Ausgleichsforderung habe der Antragsgegner nicht angegeben.
Der Antragsgegner wendet dagegen ein, keine angebliche Ausgleichsforderung, sondern nur für die Errechnung des Versorgungsausgleichs irrelevante Übergangsgebührnisse bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr erhalten zu haben. Seine Bundeswehrzeiten seien bei der Deutschen Rentenversicherung … ordnungsgemäß nachversichert (Bl. 144,148).
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 139, 150), ohne Durchführung eines Termins (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von dem keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung (§ 59 Abs. 1 FamFG) ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. In diesem Sinne sind Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich dann beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe, etwa weil zu wenige Anrechte zu ihren Gunsten ausgeglichen worden seien (BGH NJW 2017, 2547; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20 Aufl. 2020, § 59 Rn. 74; Althammer in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020 § 59 FamFG Rn. 11; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rn. 18).
Dafür genügt zwar eine materielle Beschwer, etwa der Vortrag, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs seien Anwartschaften eines Ehegatten nicht einbezogen worden, deren Ausgleich den Beschwerdeführer begünstigen könnten; so kann für die Beeinträchtigung der Rechte des Ausgleichsberechtigten bereits die Behauptung genügen, der Versorgungsausgleich sei nur teilweise durchgeführt worden (OLG Hamm, BeckRS 2011, 3685).
So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar behauptet die Antragstellerin, das bei der Deutschen Rentenversicherung … bestehende Anrecht des Antragsgegners sei unter Nichtberücksichtigung einer Zahlung der Bundeswehr von 6.000,- € unzutreffend ermittelt und demzufolge zu ihren Gunsten zu niedrig ausgeglichen worden. Diese Beschwer betrifft indes eine Versorgungsanwartschaft, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist und damit nicht Verfahrensgegenstand der Beschwerde sein kann (vgl. Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019. § 65 Rn. 6; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018 § 65 Rn. 5).
Es liegt auch kein Fall der unterbliebenen Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs vor. Vielmehr hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich über die Anrechte des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung … mit Beschluss vom 27.02.2018 bereits abschließend durchgeführt. Infolge der - gemäß § 21 Abs. 1 FamFG zulässigen (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NJW 2011, 159; Götsche a. a. O., § 221 FamFG Rn. 16) - teilweisen Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens nur in Ansehung der Anrechte der Antragsbeteiligten bei den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind nur diese Versorgungsanwartschaften Verfahrensgegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 16.07.2020. Die Scheidungsverbundentscheidung vom 27.02.2018, mit der die Anwartschaften der Antragsbeteiligten aus gesetzlicher Rentenversicherung ausgeglichen wurden, stellt als Teilentscheidung eine Endentscheidung gemäß § 224 Abs. 1 FamFG dar (vgl. Götsche a. a. O. § 224 FamFG Rn. 5). Dass sich das Amtsgericht bei der Entscheidung vom 27.02.2018 vorbehalten haben könnte, den Versorgungsausgleich über die Anwartschaften des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung nicht abschließend durchzuführen, ist nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, inwiefern die Höhe der im abgetrennten Verfahren neu beauskunfteten Anwartschaften des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) Einfluss auf die Versorgungsanwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung haben könnte, deren Neuberechnung sie allenfalls dann verlangen könnte, wenn - wofür indes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - die neu beauskunftete Höhe der Anwartschaft des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) eine Neuberechnung der gesetzlichen Rentenanwartschaften erforderlich machen würde.
Auch ein Zusammenhang zwischen der von der Antragstellerin behaupteten Ausgleichsforderung des Antragsgegners aus der Bundeswehrkasse in Höhe von 6.000,- € und der allein verfahrensgegenständlichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich ist ein Anrecht.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.