Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.05.2021 – 1 AR 19/21, 1 AR 19/21 (SA Z)
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0520.1AR19.21.00
Tenor§
Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
Gründe§
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in ... erworbenen Kraftfahrzeugs des Typs ... . Sie nimmt die Beklagte vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals auf die Leistung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben, das unter dem 22.2.2021 auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 9.3.2021 hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam beantragt.
Durch Beschluss vom 12.3.2021 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen.
Das Landgericht Potsdam hat sich durch Beschluss vom 26.4.2021 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage durch das Landgericht Potsdam ist die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte sich in seinem Bezirk befinden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt (Oder) als auch das Landgericht Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 22.2.2021 und Letzteres durch den Vorlagebeschluss vom 26.4.2021. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).
3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
Zwar kommt dessen Verweisungsbeschluss vom 25.6.2020 grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).
Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung erhält der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam nicht stand.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist ersichtlich nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Denn der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Handlungsort als der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, sondern auch der Erfolgsort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Senat, Beschluss vom 30.9.2020, 1 AR 24/20 (SA Z); Beschluss vom 4.11.2019, 1 AR 44/19 (SA Z); Beschluss vom 7.8.2019, 1 AR 24/19 (SA Z); Beschluss vom 20.3.2019, 1 AR 12/19 (SA Z); Beschluss vom 23.4.2018, 1 AR 6/18 (SA Z); MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl., § 32, Rn. 20). Entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder) liegt dieser Ort in Fällen wie dem vorliegenden nicht am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs, also dem Ort des Kaufvertragsabschlusses und der Übereignung des Fahrzeugs, sondern am Ort der aufgrund der vorgetragenen Täuschung veranlassten Verfügung aus dem klägerischen Vermögen und damit am Wohnort der Klägerin als dem Ort des belegenen Vermögens (vgl. Senat a. a. O.; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 32, Rn. 19); am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs in ... hat dabei allenfalls die den Schaden herbeiführende Vermögensverfügung, nicht aber auch der Eintritt des Schadens stattgefunden (vgl. Senat a. a. O.). Die demgegenüber vom Landgericht Frankfurt (Oder) vertretene Gleichsetzung des Orts der Vermögensverfügung mit dem Ort der Schadensentstehung entbehrt in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht jeder Grundlage mit der Folge, dass dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) keine Bindungswirkung beizumessen und das Landgericht Frankfurt (Oder) als das für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen ist (vgl. Senat a. a. O).
Soweit in der vom Landgericht Frankfurt (Oder) herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 26.10.2018, 32 SA 46/18, zitiert nach juris) ausgeführt wird, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet sei, weil sich dort sein Vermögen befinde, tritt der Senat dem nicht bei. Die vom OLG Hamm (a. a. O.) zur Begründung angeführte größere Sachnähe und damit leichtere Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung des Gerichts am Handlungsort überzeugt für Fälle der vorliegenden Art, in denen – worauf das Landgericht Potsdam zutreffend hingewiesen hat – eine größere Sachnähe und höhere Aufklärungskompetenz des Gerichts des Handlungsorts ersichtlich nicht gegeben ist, nicht.
Der Senat ist im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm (a. a. O.) auch nicht zu einer Durchführung des Vorlageverfahrens nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO angehalten. Denn das Vorlageverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die Abweichung in einer Rechtsfrage für die Zuständigkeitsbestimmung erheblich ist und nicht lediglich eine beiläufige Äußerung in Rede steht (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 14; MünchKomm./Patzina, a. a. O., § 36, Rn. 11; jeweils m. w. N.). Hier liegt der zuletzt genannte Fall vor, da das OLG Hamm (a. a. O.) zwar zunächst ausführlich zur Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ausführt und dazu die soeben dargestellte Äußerung vornimmt, dann jedoch zu der Feststellung gelangt, dass diese Erwägungen letztlich nicht entscheidungserheblich seien, da auch eine fehlerhafte Verfahrensbehandlung durch das dort verweisende Gericht jedenfalls nicht willkürlich gewesen sei. Im Blick darauf ist der Senat nicht an der Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung gehindert, ohne dass es der Durchführung eines Vorlageverfahrens bedarf.