Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2021 – 7 W 99/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0602.7W99.20.00
Tenor§
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Schuldnerin verworfen werden.
Die Schuldnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, den ein Gericht in Polen erlassen hat (Bl. 25 f., 27 f.). Sie wendet ein, nicht sie, sondern ein anderer Rechtsträger komme als Schuldner der fraglichen Forderung in Betracht, und weil die Gläubigerin die Verhältnisse der gesetzlichen Vetretung der hier in Anspruch genommenen Schuldnerin in dem Zahlungsbefehlsantrag unvollständig angegeben habe, sei ihr der Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden. Indem sie beanstande, die Mindestanforderungen an eine wirksame Zustellung seien nicht eingehalten worden, beanstande sie einen Verstoß gegen deutsches Recht. Dazu stünden ihr mehrere Optionen zur Verfügung, und die Schuldnerin hat ausdrücklich auf einer Entscheidung im Verfahren nach § 1115 ZPO bestanden.
Die Anträge der Schuldnerin, die Anerkennung und die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls zu versagen, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Die dagegen von der Schuldnerin erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Ein Europäischer Zahlungsbefehl kann im Verfahren nach Art. 45 EuGVVO – VO (EU) 1215/2012 („Brüssel I a“) – und § 1115 ZPO nicht überprüft werden. Die darauf gerichteten Anträge der Schuldnerin sind unzulässig.
Die Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls werden ausschließlich im Ursprungsstaat geprüft, auch soweit ausnahmsweise eine Prüfung nach Erlass des Zahlungsbefehls zulässig ist (Art. 20 EuMVVO – VO [EG] 1896/2006). Die Einführung des Europäischen Zahlungsbefehls beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in deren ordnungsgemäße Rechtspflege. Auch das Einhalten prozessualer Mindestvoraussetzungen wird auf Grund dieses Vertrauens nicht im Vollstreckungsstaat geprüft (EG 27 zur VO [EG] 1896/2006). Dem Vollstreckungsstaat ist jede Überprüfung der Erlassvoraussetzungen und – erst recht – der materiellen Richtigkeit des Zahlungsbefehls verboten (Art. 22 III EuMVVO). Diese Regelungen über den Europäischen Zahlungsbefehl gehen den allgemeineren Vorschriften des Art. 45 EuGVVO vor. Auch die Verweigerung der Vollstreckung ist im Art. 22 I, II EuMVVO wesentlich enger gefasst – res iudicata, Erfüllung – als in den Art. 45, 46 EuGVVO (vgl. zum Ganzen: BGHZ 201, 22, Rdnr. 12 ff. zu Art. 21 II EuVTVO; MüKo-ZPO-Ulrici, 5. Aufl. 2017, Art. 1 EuMVVO Rdnr. 9, Art. 19 EuMVVO Rdnr. 1, Art. 22 EuMVVO Rdnr. 1, 23, 24, -Gottwald, Art. 45 EuGVVO Rdnr. 11; Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, vor § 1087 Rdnr. 1, 34).
Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Überprüfung der Erlassvoraussetzungen des Europäischen Zahlungsbefehls zutreffend abgelehnt. Einwendungen nach Art. 22 I, II EuMVVO hat die Schuldnerin nicht geltendgemacht, so dass nicht erörtert werden muss, ob das Landgericht sie prüfen oder die Sache verweisen könnte (§§ 1096, 1084, 1086 ZPO), obwohl die Schuldnerin ausdrücklich darauf bestanden hat, es solle im Verfahren nach § 1115 ZPO entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil eine Festgebühr entsteht (§ 63 II GKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II, III ZPO), besteht nicht.