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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.06.2021 – 12 U 210/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0603.12U210.20.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 09.11.2020, Aktenzeichen 13 O 395/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu16.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den mit Beschluss vom 15.04.2021 vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 16.05.2021 vermögen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 31 BGB zu.

Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15 jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, das den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 und vom 25.05.2020 jeweils a.a.O.).

Hiervon ausgehend, handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 a.a.O. Rn. 16 ff.). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 a.a.O. Rn. 23).

So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der von der Beklagten erstmals mit der Berufungserwiderung vorgebrachte Einwand der mangelnden Passivlegitimation im Berufungsverfahren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 16.05.2021 vorträgt, es sei die Beklagte gewesen, die die Software in Form des EDC-Steuergerätes mit dem Motor verbunden habe. Die Frage der Passivlegitimation kann jedoch letztlich offen bleiben, da im Streitfall eine vorsätzlich sittenwidrige Handlung der Beklagten durch das Inverkehrbringen eines mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs nicht vorliegt.

Der Senat hält auch in Anbetracht der klägerischen Ausführungen an seiner bereits in dem Beschluss vom 15.04.2021 zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest, dass angesichts des vorgelegten Schreibens des KBA vom 11.09.2020, mit dem bestätigt wird, dass in Fahrzeugen, in denen Motoren vom Typ V6 TDI Euro 5 verbaut sind, keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht hinreichend dargetan sind. Dem lässt sich nicht mit sprachlichen Spitzfindigkeiten begegnen, wonach „nicht festgestellt“ nicht bedeute, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden seien. Die Beklagte hat im Einzelnen dezidiert vorgetragen, wie die vom KBA durchgeführten Testverfahren auch bezüglich des dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motors in voller Kenntnis der Problematik durchgeführt worden sind. Im Ergebnis dieser umfangreichen Testverfahren ist das KBA zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 vorliegt, eine Nebenbestimmung gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV nicht erlassen wurde und weder ein verpflichtender Rückruf erlassen wurde, noch ein solcher droht. Eine Stilllegung des Fahrzeuges ist nicht zu erwarten. Das KBA geht davon aus, dass bei den festgestellten emissionsbezogenen Abschaltstrategien eine Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2a der EG-VO 715/2007 vorliegt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angebotenen freiwilligen Update, da solche Maßnahmen nur bei Fahrzeugen durchgeführt werden, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Wenn jedoch die Ermittlungen des KBA dazu geführt haben, dass nach Überprüfung des Motorentyps in Kenntnis der von den Herstellern angewandten Praktiken keine Beanstandungen gefunden wurden, spricht dies gegen das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2020 – I-5 U 318/19, juris Rn. 28). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des KBA kann jedenfalls von keinem vorsätzlichen Handeln der Beklagten bei Inverkehrbringen des Motors bzw. des Fahrzeuges ausgegangen werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2020 – 11 U 58/20, juris Rn. 51). Die Behauptung des Klägers, die Bestätigung des KBA müsse „richtig gelesen und verstanden werden“, tatsächlich gehe das KBA von der Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen aus, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Nach dem vorgelegten Schreiben ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis ist daher auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet und nicht zu erheben.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass ab Dezember 2017 das KBA mehrere Rückrufe von Fahrzeugen mit einem 3,0 l-Dieselmotor der Euro-Norm 6 angeordnet habe, betrifft dies Fahrzeuge mit einem anderen Motorentyp, nämlich der Euro 4 bzw. der Euro 6-Norm. Ein Rückschluss auf den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor und dessen Software ist daher nicht zulässig.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte bestritten hat, Abschalteinrichtungen verwendet zu haben oder nicht. Das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen allein führt noch nicht zu einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB.

Der Senat bleibt auch dabei, dass dem Kläger durch eine – unterstellte - Täuschungshandlung der Beklagten im Streitfall durch den Abschluss des Kaufvertrages kein Schaden entstanden ist, weil – anders als in den Fällen betreffend die mit dem Motortyp EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge – eine Betriebsuntersagung betreffend das Fahrzeug des Klägers nicht droht, weil nach Auffassung des KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegt und deshalb ein Rückruf nicht bevorsteht, das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers daher weiterhin voll brauchbar ist, und zwar auch dann, wenn das freiwillige Software-Update nicht aufgespielt wird. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, das KBA habe schon mehrfach nachträglich Einschätzungen revidieren und Rückrufanordnungen treffen müssen. Dafür, dass im Falle des Fahrzeugs des Klägers eine Rückrufaktion bevorsteht oder mit großer Wahrscheinlichkeit demnächst eingeleitet wird, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insoweit stellt sich das Vorbringen des Klägers als rein spekulativ dar.

Hinsichtlich der Verwendung des sogenannten „Thermofensters“ behauptet der Kläger in dem Schriftsatz vom 16.05.2021 lediglich pauschal, die Beklagte hätte in dem Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA die Verwendung eines solchen „Thermofensters“ offenlegen müssen, was sie nicht getan habe. Unabhängig von der Frage, ob dieser pauschale Vortrag bereits genügend ist, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, hat die Beklagte dieser sekundären Darlegungslast genügt, indem sie wiederum unter Bezugnahme auf das Schreiben des KBA vom 11.09.2020 vorgetragen hat, dass nach den damaligen Vorgaben Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gefordert waren, jedoch keine vertiefenden technischen Anforderungen festgelegt waren und dem KBA die Temperatursteuerung der Abgasrückführung als technische Notwendigkeit grundsätzlich bekannt war. Ohne diese Angaben hätte das KBA als Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung gemäß Art. 3 Nr. 9 S. 2 VO-EG 692/2008 nicht erteilen dürfen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch im streitgegenständlichen Fall gegenüber dem KBA entsprechende Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems getätigt hat. Selbst wenn die Angaben der Beklagten unzureichend gewesen wären, war dies für die Genehmigungsbehörde offensichtlich. Wenn sie dennoch davon absah, der Beklagten detailliertere Angaben abzufordern, geschah dies nicht aufgrund einer Täuschung, sondern offensichtlich deshalb, weil es ihr nicht darauf ankam (vgl. OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 81). Die damalige Rechtslage war auch nicht „glasklar“, wie der Kläger meint, sondern, worauf bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen wurde, im Hinblick auf die Zulässigkeit des „Thermofensters“ durchaus umstritten.

Im Übrigen gilt auch hier, dass ein Schaden des Klägers nicht ersichtlich ist, nachdem das KBA in Kenntnis des Vorhandenseins eines „Thermofensters“ gerade nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 57/2007 ausgeht und die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug des Klägers nicht widerrufen worden ist.

Weitere Anspruchsgrundlagen, die dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten, bestehen nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 15.04.2021 Bezug genommen.

Die mit Schriftsatz vom 16.05.2021 erfolgte Klageerweiterung ist analog § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos zu betrachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V. mit §§ 47, 48 GKG bestimmt. Unter Zugrundelegung der vom Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gefahrenen 124.994 km und einer Gesamtlaufleistung des klägerischen Fahrzeuges von 300.000 km errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 19.467,37 €, die von den Klageanträgen zu 1. und 2. in Abzug zu bringen ist, sodass sich ein Streitwert in der Gebührenstufe von bis zu 16.000 € ergibt.