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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2021 – 10 U 21/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0608.10U21.21.00

Tenor§

Der Antrag der Beklagten vom 21.03.2021 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.07.2020, Aktenzeichen: 13 O 424/18, wird als unzulässig verworfen.

Mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst trägt, trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage mit Speichermodulen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.07.2020 stattgegeben.

Gegen die Entscheidung, welche den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.07.2020 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 15.08.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagtenvertreter vom 21.09.2020 hat die stellvertretende Vorsitzende des seinerzeit zuständigen Senats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 05.10.2020 verlängert. Die unter diesem Datum erstellte Berufungsbegründungsschrift ist vorab per Telefax sowie per Briefpost übersandt worden, wobei als Datum des Posteingangs beim Oberlandesgericht auf dem Telefax der 06.10.2020 (Blatt 234 d.A.) und auf dem per Briefpost übersandten Schriftsatz der 12.10.2020 vermerkt ist. Mit Verfügung der Vorsitzenden des seinerzeit zuständigen Senats vom 15.03.2021 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen und die Berufung danach – vorbehaltlich eines gegebenenfalls begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – als unzulässig zu verwerfen sei.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2021 hat die Beklagte erklärt, der Darstellung in dem Hinweis vom 15.03.2020 zu widersprechen und insgesamt entgegenzutreten, sowie beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nutze zur Übersendung von Telefax-Anschreiben seit Jahren den Internetdienst „eFax j2 Global“, ohne dass dabei bislang Fehlfunktionen oder Störungen aufgetreten seien. Ausweislich des Übersendungsprotokolls (Anlage S1, Blatt 261 d.A.) sei die hier in Rede stehende Berufungsbegründungsschrift durch diesen Internetdienst am 05.10.2020 um 22:07:55 erfolgreich und vollständig übertragen worden. Der Internetdienst greife im Rahmen der Übertragung auf die elektronische Internet-Systemzeit zu, sodass Fehleinstellungen ausgeschlossen seien. Auch erfolge der Versand der Faxaufträge grundsätzlich nach deutscher Systemzeit und nicht nach der Zeit der Zone „GMT“. Dies ergebe sich bereits aus dem Internetprotokoll des Dienstanbieters (Anlage S2, Blatt 262 d.A.). Zudem sei der vollständige, erfolgreiche Versand der Berufungsbegründungsschrift mit separater E-Mail des Dienstanbieters bestätigt worden, welche am 05.10.2020 um 22:09 Uhr in der Kanzlei der Beklagtenvertreter eingegangen sei (Anlage S3, Blatt 284 d.A.). Diese elektronische Versandbestätigung sei kontrolliert worden, woraufhin von einer nochmaligen Übersendung des Schriftsatzes mittels konventionellem Faxgerät abgesehen worden sei. Aus welchem Grund das Telefax erst ca. 2 Stunden nach dem bestätigten Eingang beim Oberlandesgericht eingegangen sei, sei aus Sicht der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar. Denkbar sei, dass es im Zusammenhang mit der technischen Umstellung zu „Voice over IP“ zu einem für den Absender nicht erkennbaren zeitlichen Versatz der versandten „Datenpakete“ gekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2021 (Blatt 258 ff. d.A.) und vom 05.05.2021 (Blatt 282 f. d.A.) sowie die damit vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist.

1.

Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Weder das per Briefpost übersandte Original noch das vorab übermittelte Telefax der Begründungsschrift sind vor Ablauf dieser Frist, welche nach der Verlängerung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO am 05.10.2020 endete, beim hiesigen Gericht eingegangen.

Ein per Fernkopie an ein Gericht übersandter Schriftsatz ist fristgerecht eingegangen, wenn die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 18.05.2020 – AnwZ (Brfg) 63/18 – BeckRS 2020, 13148 m.w.N.). Dass die Berufungsbegründung der Beklagten vom 05.10.2020 noch vor Ablauf von 23:59 Uhr dieses Tages bei Gericht eingegangen ist, ist zulasten der Beklagten, die hierfür als Rechtsmittelführerin die Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – XI ZB 14/15 – BeckRS 2016, 04976), nicht festzustellen. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die gesendeten Signale erst nach 0:00 Uhr des 06.10.2020 vom Telefaxgerät des Gerichtes empfangen worden sind. Diese Überzeugung beruht insbesondere auf der auf dem Faxausdruck ausgewiesenen Empfangszeit „6. OKT. 0:03“. Dem entspricht das von der Beklagten als Anlage S1 vorgelegte Übersendungsprotokoll, wonach die Übertragung „um 2020-10-05 22:07:55 (GMT)“ erfolgt sei. Diese Aussage ist nämlich nach gebräuchlichem Zeitformat und der in diesem Zusammenhang nächstliegenden Bedeutung der Abkürzung „GMT“ dahin zu verstehen, dass das Fax am 5. Oktober 2020 um 22 Uhr, 7 Minuten und 55 Sekunden mittlerer Sonnenzeit am Greenwicher Nullmeridian („Greenwich Mean Time“) gesendet worden ist. Da die Greenwich Mean Time – wie allgemein bekannt ist – dieselbe aktuelle Uhrzeit wie die Koordinierte Weltzeit hat und die mitteleuropäische Sommerzeit, welche nach § 5 Abs. 1 EinhZeitG i.V.m. § 2 SoZV am 05./06.10.2020 in Deutschland galt, gemäß § 4 Abs. 2 EinhZeitG durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden bestimmt ist, entspricht die im Übersendungsprotokoll angegebene Zeit dem 06.10.2020, 0 Uhr 7 Minuten und 55 Sekunden mitteleuropäischer Sommerzeit (im Folgenden auch MESZ). Dieses Verständnis der Abkürzung „GMT“ wird im Übrigen durch den Umstand nahe gelegt, dass der Fax-Dienstleister „eFax j2 Global“ nach den weiteren Angaben in dem Übersendungsprotokoll in Irland, also im Geltungsbereich der Greenwich Mean Time, ansässig ist.

Eine andere Würdigung rechtfertigt sich auch nicht aus der als Anlage S3 vorgelegten Versandbestätigung. Denn die Zeitangabe im Kopf dieser Bestätigungs-E-Mail bezieht sich nicht, wie die Beklagte meint, auf den Zugang beim Empfänger, sondern – wie sich bereits aus der der Zeitangabe vorangehenden Erläuterung „Gesendet:“ ergibt – auf die Absendung der E-Mail. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist daher davon auszugehen, dass diese E-Mail, mit welcher die erfolgreiche Übertragung des Faxes am 05.10.2020 um 22:07:55 Uhr GMT mitgeteilt worden ist, am 05.10.2020 um 22:09 Uhr GMT, also am 06.10.2020 um 00:09 Uhr MESZ, von dem in Irland ansässigen Unternehmen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten versandt worden ist.

2.

Hinsichtlich der mithin versäumten Berufungsbegründungsfrist ist der Beklagten auch nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der hierauf gerichtete Antrag ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO angebracht worden, aber unbegründet.

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, § 233 Satz 1 ZPO, wobei das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, § 85 Abs. 2 ZPO. Bei verspätetem Eingang eines per Telefax versandten fristgebundenen Schriftsatzes kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung demnach insbesondere in Betracht, wenn die Fristversäumung aus außerhalb der Sphäre des Versenders liegenden technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax und den hieraus resultierenden besonderen Risiken herrührt. Dementsprechend hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer grundsätzlich das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (st. Rspr., s. BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – VI ZB 60/19 – NJW-RR 2021, 54).

Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diesen Sorgfaltsanforderungen Rechnung getragen haben, ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hält es der Senat nach den hierzu vorgelegten Unterlagen nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Faxauftrag an den Dienstleister rechtzeitig vor Fristablauf erteilt worden ist und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits am 05.10.2020 um 22:09 Uhr MESZ eine Bestätigung des Fax-Dienstleisters über den erfolgreichen Versand der Berufungsbegründungsschrift vorlag.

Das als Anlage S1 vorgelegte Übersendungsprotokoll deutet aus den vorstehend dargelegten Erwägungen darauf hin, dass die Übertragung des Telefax erst nach 0:00 Uhr des 06.10.2020 MESZ erfolgt ist. Wann mit der Übermittlung des Telefaxes begonnen bzw. der Faxauftrag an den Dienstleister erteilt worden ist, lässt sich dem Protokoll hingegen nicht entnehmen. Gleiches gilt für die als Anlage S3 vorgelegte Versandbestätigung. Insbesondere erscheint es nach dem Vorstehenden unwahrscheinlich, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Mail bereits am 05.10.2020 um 22:09 Uhr MESZ erhalten haben und deshalb rechtzeitig vor Fristablauf von einem erfolgreichen Faxversand ausgehen durften.

Auch das als Anlage S2 vorgelegte „Fax Cover Sheet“ begründet keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine im Hinblick auf den Fristablauf am 05.10.2020 um 23:59 Uhr MESZ rechtzeitige Übermittlung des Faxauftrages an den Dienstleister. Zwar heißt es hierin unter anderem „DATE 2020-10-05 22:01:25“. Unter Berücksichtigung des Zeitformates und der Angaben in dem Übersendungsprotokoll und der Versandbestätigung ist indes zu vermuten, dass auch dieser Zeitangabe nicht die mitteleuropäische Sommerzeit, sondern die Greenwich Mean Time zugrunde liegt. Hierauf deutet zudem, dass in den Anlagen S1 und S3 eine Übertragungsdauer von 348 Sekunden genannt ist, was der Zeitspanne zwischen 22:01:25 und 22:07:55 von 390 Sekunden nahe kommt. Die Anlage S2 lässt daher eher vermuten, dass der Faxauftrag seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 05.10.2020 um 22:01 Uhr GMT, also am 06.10.2020 um 0:01 Uhr MESZ, erteilt worden ist.

Soweit die Beklagte dementgegen geltend macht, dass den Zeitangaben in den vorgelegten Anlagen die mitteleuropäische Sommerzeit zu Grunde liege, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal die Beklagte nicht aufzeigt, welche andere Bedeutung dem Zusatz „(GMT)“ zu den Zeitangaben in den Anlagen S1 und S3 beigemessen werden kann.

Nach den zum Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Tatsachen und den zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten Unterlagen kann daher nicht mit hinreichender Gewissheit die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten verschuldet ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.