Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.07.2021 – 9 UF 6/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0705.9UF6.21.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 20. November 2020 – Az. 6 F 5/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten sind seit dem 26. August 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Eingehend bei dem Amtsgericht am 31. Dezember 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des Stufenverfahrens auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner – verbunden mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - am 13. Mai 2020 zugestellt worden.
Antragsgemäß hat das Amtsgericht den Antragsgegner sodann im schriftlichen Vorverfahren mit Teil-Versäumnisbeschluss vom 28. Mai 2020 zur Auskunft verpflichtet. Auf den dagegen gerichteten und unter anderem mit der Einrede der Verjährung begründeten Einspruch hat das Amtsgericht schließlich mit Beschluss vom 20. November 2020 die Anträge der Antragstellerin unter Aufhebung des vorangegangenen Teil-Versäumnisbeschlusses insgesamt abgewiesen. Sowohl der Zugewinnausgleichsanspruch wie auch der vorbereitende Auskunftsanspruch seien mit Schluss des Jahres 2019 verjährt. Die Voraussetzungen einer demnächstigen Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, die eine Rückbeziehung derselben auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bewirken könnten, lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 29. November 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 29. Dezember 2020 beim Amtsgericht eingereichte und zugleich begründete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erstrebt. Sie meint mit näheren Ausführungen, ihr seien Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit der zögerlichen Zustellung nicht anzulasten.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Senat hat mit Verfügung vom 24. Februar 2021 mit weitergehenden Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Rechtsauffassung unbegründet sei; dies war mit der Ankündigung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren verbunden, der keiner der Beteiligten entgegengetreten ist.
II.
Das Familiengericht hat zu Recht einen (etwaigen) Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB ebenso wie den dies vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 BGB verneint und dies auf die begründete Einrede der Verjährung des Antragsgegners gestützt.
Die gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und mit Blick auf die Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten am 26. August 2016 mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen; sie endete mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
Zwar erfolgte die Einreichung der Antragsschrift noch am 31. Dezember 2019, also in unverjährter Zeit. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte allerdings erst am 13. Mai 2020 (Bl. 68 GA – und nicht – wie das Familiengericht ausführt - erst am 29. Mai 2020; an diesem Tag ist die Zustellung des Teil-Versäumnisbeschlusses bewirkt worden, Bl. 72 GA). Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder - wie hier - nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt werden, tritt nach § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier allerdings (deutlich) nicht mehr der Fall.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Beteiligten vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Antragsteller, dem die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Dem Antragsteller sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die er oder sein Verfahrensbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Verfahrensführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO). Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn der Antragsteller oder sein Verfahrensbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Antragsschrift ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht (vgl. zuletzt BGH MDR 2021, 765 – Rdnr. 18 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine durch die Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten verschuldete erhebliche Verzögerung der Zustellung der Antragsschrift durch die verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses vor.
Es ist anerkannt und wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu Seite 4 des Schriftsatzes vom 6. April 2021, Bl. 150 GA), dass ein dem Antragsteller anzulastendes Versäumnis auch dann vorliegen kann, wenn er nach Einreichung der Antragsschrift bzw. nach Ablauf der durch die Anrufung des Gerichts zu wahrenden Frist (hier zeitgleich der 31. Dezember 2019) längere Zeit untätig bleibt. Grundsätzlich kann er zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Antragsschrift einzahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf, vielmehr ist der Antragsteller nach drei Wochen gehalten, sich nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung zu erkundigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – Az. II ZR 280/14; BGH NJW-RR 1992, 470 – zitiert nach juris).
Die der Antragstellerin im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnenden Zeitraum einer Zustellungsverzögerung beginnt also mit dem 22. Januar 2020.
Eine Erkundigung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin lässt sich aktenkundig und damit tragfähig allerdings erst für den 27. Februar 2020 feststellen; schon damit ist der noch hinzunehmende Rahmen einer Verzögerung durch die Antragstellerin selbst deutlich überschritten. Hierzu gibt es auf Bl. 61 der Akte einen Telefonvermerk mit dem Inhalt der Nachfrage seitens des Rechtsanwaltsbüros Arndt, ob ein Kostenvorschuss abgefordert worden sei; eine Zahlungsaufforderung der LJK liege dort nicht vor. Hinweise auf etwaige vorangehende fernmündliche Erkundigungen nach Zustellungshindernissen, erstmals bereits am 27. Januar 2020, finden sich in der Akte nicht. Durchgreifende Zweifel daran ergeben sich auch daraus, dass die nach den Behauptungen der Antragstellerin auf der Anregung der Geschäftsstelle, schriftlich anzufragen, fußende schriftsätzliche Erkundigung vom 27. Januar 2020 (Bl. 60 GA) ausschließlich auf das Aktenzeichen des zugrunde liegenden Verfahrens gerichtet war – eine Auskunft, die gewiss telefonisch erteilt worden wäre. Jedenfalls enthält dieses Schreiben gerade keine Anfrage hinsichtlich der ausbleibenden Kostenforderung. Eine Erklärung dafür bietet das Vorbringen der Antragstellerin auch in zweiter Instanz nicht.
Nach Lage der Akten war der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin allerdings gerichtsseitig schriftlich bereits unter dem 28. Januar 2020 auf den ausstehenden Vorschuss hingewiesen worden, was bereits impliziert, dass eine entsprechende Kostenrechnung vorhanden ist und Anlass für eine Nachfrage hätte geben können/müssen. In einem weiteren Telefonat vom 3. März 2020 (das die Antragstellerin in ihrer Auflistung fernmündlicher Gespräche zur Kostenforderung wiederum selbst nicht anführt) ist Rechtsanwalt Arndt auf dortige fernmündliche Anfrage vom 27. Februar 2020 ausdrücklich erklärt worden, dass der Kostenvorschuss am 7. Januar 2020 abgefordert worden sei.
Unter dem 6. April 2020 hat das Amtsgericht – veranlasst nun durch eine schriftliche Anfrage des Vertreters des Antragsgegners vom 1. April 2020 (Bl. 62 GA) – erneut schriftlich darauf hingewiesen, dass mangels Einzahlung des Kostenvorschusses nichts veranlasst worden ist (Bl. 61 R GA).
Dass es vor dem 27. Februar 2020 und danach bis zum 24. April 2020 eine Vielzahl von Erkundigungen der Antragstellerin oder ihres Verfahrensbevollmächtigte gegeben hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb solche Anfragen – anders als diejenige vom 27. Februar 2020 oder die fernmündliche Absprache zur Erstellung einer erneuten Kostenrechnung am 24. April 2020 – nicht Eingang in die Verfahrensakte gefunden haben sollten. Schon das begründet nicht unerhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des – zudem nicht tauglich unter Beweis gestellten – Vortrags der Antragstellerin, es habe jedenfalls auch am 3., 10. und 25. Februar sowie am 10. und 30. März und ferner am 16. April 2020 weitere Erkundigungen beim Amtsgericht Bernau zu der weiter ausstehenden Kostenrechnung gegeben, die erfolglos verlaufen seien. Auch die hierzu behaupteten Reaktionen der – allerdings auch nicht konkret benannten – Gesprächspartner beim Amtsgericht erscheinen wenig plausibel. Entweder habe „zunächst keine Auskunft erteilt werden“ können (am 27. Januar 2020) oder es sei eine Neuerstellung der Kostenrechnung zugesagt worden (am 3. Februar 2020), ohne dass daraufhin dann - anders als infolge einer entsprechenden aktenkundigen Vereinbarung vom 24. April 2020 - allerdings etwas veranlasst worden wäre, oder es soll „um Geduld gebeten (worden sein), weil die Sachlage wohl offensichtlich aus der Aktenlage nicht ganz klar war“. Diese Reaktionen sind mit Blick auf die sehr eindeutige Aktenlage überhaupt nicht nachvollziehbar. Aus den Darstellungen zum Inhalt der einzelnen Telefonat ergibt sich wiederum gerade nicht, dass die Antragstellerin erfolglos „mehrfach darum gebeten hat, (…) telefonisch mitzuteilen, welche Summe auf welches Konto zu zahlen ist“, eine Information, die – sei es durch die Geschäftsstelle, den Kostenbeamten oder die zuständige Abteilungsrichterin - nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte zwanglos zu erteilen gewesen wäre. Nach alledem kann schon nicht belastbar festgestellt werden, dass die Antragstellerin ihrer Erkundigungspflicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Eine Nachfrage erst am 27. Februar 2020 überschreitet – ausgehend von einer Erkundigungspflicht schon am 22. Januar 2020 - bereits den 14-Tage-Zeitraum deutlich, die mit Blick auf den Fristablauf seit 1. Januar 2020 als noch hinnehmbare, allein der Antragstellerin zuzurechnende Verzögerung der Zustellung im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden könnte.
Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass die Landesjustizkasse trotz der Kostenrechnung/Sollstellung vom 7. Januar 2020 eine Kostenaufforderung entweder gar nicht erstellt/zur Post gegeben hätte oder diese auf dem Postweg verloren gegangen ist und es diese telefonischen Anfragen in kurzen Intervallen beim Amtsgericht gegeben und die Geschäftsstelle darauf nicht adäquat reagiert, sondern immer wieder vertröstet hätte, dürfte die eingetretene Zustellungsverzögerung von mehr als vier Monaten jedenfalls wesentlich auch der Antragstellerin anzulasten bzw. ihr über § 85 ZPO zuzurechnen sein. Diese hätten die eingetretene mehrmonatige Verzögerung nämlich ohne Weiteres verhindern können. Die Antragstellerin wusste nach Aktenlage spätestens Anfang März 2020 – zutreffender telefonischer Hinweis des Gerichts, dass der Kostenvorschuss mit Kostenrechnung vom 7. Januar 2020 abgefordert worden ist – dass eine Sollstellung erfolgt ist, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin allerdings eine Kostenaufforderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht erreicht hat. Nach eigener Darstellung war dies der Kenntnisstand bereits am 3. Februar 2020. Dann aber reicht es nicht aus, immer weitere Erkundigungen nach dem Verbleib der Kostenaufforderung beim Amtsgericht einzuholen und sich mit den (größtenteils unplausiblen oder hinhaltenden) Antworten zufrieden zu geben. Es hätte nichts näher gelegen, als das Amtsgericht um fernmündliche Übermittlung der für die Einzahlung des Vorschusses erforderlichen Informationen (Höhe desselben und Kassenzeichen) oder hilfsweise um Übermittlung einer Kopie der Kostenrechnung vom 7. Januar 2020 zu ersuchen, aus der die erforderlichen Informationen zwanglos zu ersehen sind. Dass dies eine ihr zumutbare und sachgerechte Hinwirkung auf eine zügige Zustellung gewesen wäre, führt die Antragstellerin selbst an. Sie behauptet - allerdings pauschal und in der Sache auch nicht überzeugend -, eine solche mehrfache Bitte sei (immer wieder) abgeschlagen worden (Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2020, dort S. 5 unten, Bl. 115 GA). Dass und wann es eine solche konkrete Aufforderung durch wen und wem gegenüber gegeben hätte, lässt sich allerdings weder dem schriftsätzlichen Vorbringen noch der (als Beweis untauglichen) eidesstattlichen Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten entnehmen und noch weniger der Aktenlage im Übrigen. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Amtsgerichts sich aus welchen Gründen auch immer dazu nicht imstande gesehen hätte, wäre es für den am Ort des Verfahrensgerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Leichtes gewesen, sich durch Einsichtnahme in die Akte die erforderlichen Informationen zu beschaffen und auf diese Weise auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Unter den obwaltenden Umständen mag – die behaupteten Telefonate und deren Inhalte als wahr unterstellt - noch davon auszugehen sein, dass auch gerichtsseitig wenig sachgerecht agiert worden ist, nachdem offenbar geworden ist, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin innerhalb der üblichen Postlaufzeiten eine Kostenaufforderung nicht erreicht hat. Die Regelung des § 167 ZPO soll jedoch nur vor solchen Nachteilen schützen, die gänzlich außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers liegen; eine Zustellungsverzögerung kann ihm nur dann nicht angelastet werden, wenn diese ausschließlich auf dem Geschäftsablauf des Gerichts beruht. Dies gilt hingegen nicht mehr, wenn der Antragsteller oder der Verfahrensbevollmächtigte durch sein – wenn auch nur leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Vorliegend hat die Antragstellerin (bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter) unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eben nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung an den Antragsgegner zu gewährleisten. Vielmehr läge auch bei Annahme des behaupteten Geschehensablaufs eine bei gewissenhafter Verfahrensführung vermeidbare Verzögerung vor, die es verbietet, zu Lasten der berechtigten Interessen des Antragsgegners die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung der Antragsschrift auf den Zeitpunkt ihrer Eineichung zu bejahen.
War nach alledem die Zustellung der Antragsschrift am 13. Mai 2020 nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, ist der Auskunftsanspruch und zugleich der (etwaige) Zahlungsanspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich zu Recht als insgesamt verjährt abgewiesen worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.