Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.08.2021 – 2 Ws 113/21 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0809.2WS113.21S.00
Tenor§
Gegen die Angeschuldigten wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Für die Dauer von drei Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.
Gründe§
I.
Der Angeschuldigte C... wurde am 2. Februar 2021, der Angeschuldigte D... am 23. Februar festgenommen. Sie befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Dezember 2020 bzw. 22. Februar 2021 in Untersuchungshaft.
In den Haftbefehlen wird dem Angeschuldigten C... vorgeworfen, in der Zeit vom ... März 2020 bis zum ... Juni 2020 in 12 Fällen, dem Angeschuldigten D... im April 2020 in einem Fall als Mitglieder einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Die Angeschuldigten hätten sich mit weiteren Personen zu einer festen Gruppe zusammengeschlossen, deren Zweck darin bestanden habe, Rauschgift unter anderem im Bereich Frankfurt (Oder), gewinnbringend abzusetzen, um damit den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Angeschuldigte C... sei hierbei für die Beschaffung der Betäubungsmittel und die Organisation des Drogenhandels zuständig gewesen. Aufgabe des Angeschuldigten D... sei es gewesen, die Drogen in einer Bunkerwohnung zu lagern und dann an seine Abnehmer gewinnbringend weiter zu veräußern. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat die Haftbefehle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Dezember 2020 bzw. 22. Februar 2021 Bezug.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Der Senat entscheidet antragsgemäß.
II.
Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.
1.
Die Angeschuldigten sind dringend verdächtig, die in den Haftbefehlen bezeichneten Taten begangen zu haben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies ergibt sich aus den in den Haftbefehlen bezeichneten Beweismitteln und dem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2021 zutreffend zusammengefassten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.
Soweit sich der dringende Tatverdacht aus der Auswertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen Daten beruht, unterliegen diese keinem Beweisverwertungsverbot.
Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Bremen, Beschl. v. 18. Dezember 2020 – 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 – 1 WS 2/21 - 7 OBL 3/21; OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021 – 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschl. v. 23. März 2021 – 20 Ws 70/21; ebenso LG Flensburg, Beschl. v 11. Juni 2021 – V Qs 26/21, jeweils zitiert nach Juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, soweit ersichtlich nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 1. Juli 2021 – [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.). Hierfür sind für den Senat zusammengefasst im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2021, Az.: 2 Ws 94/21):
a) Ein zu einem Beweisverwertungsverbot führender Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung liegt nicht vor (§ 73 Satz 1 IRG).
Die Art und Weise der in Frankreich betriebenen Beweisgewinnung (näher dargestellt in der Entscheidung OLG Hamburg v. 29. Januar 2021, aaO.) unterliegt dabei nicht uneingeschränkter Überprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den deutschen Gerichten eine Nachprüfung der im Ausland getroffenen Maßnahmen nach dem dortigen innerstaatlichen Recht grundsätzlich nicht zu, soweit die dortige Beweiserhebung – wie hier – nicht auf einem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht (BGH, Beschl. v. 21. November 2012 – 1 StA 310/12; eingehend Pauli NStZ 2021, 146ff.).
Dass die Anordnung der von den französischen Behörden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen nach bisherigem Erkenntnisstand nicht den Anforderungen zu genügen scheint, die nach deutschem Recht an eine Überwachung des internetbasierten Datenaustausches und der Telekommunikation zu stellen wären, verbietet nach der hierbei zu treffenden Gesamtabwägung nicht die Verwertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass zwar entsprechend der deutschen Rechtsordnung im Hinblick auf die hiermit verbundenen Eingriffe in Grundrechte (Art. 10 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eine Überwachung nur aus Anlass eines konkreten Geschehens und gegen bestimmte Beschuldigte bei Vorliegen eines qualifizierten Verdachtes erlaubt, eine verdachtslose Überwachung der Kommunikation dagegen grundsätzlich unzulässig ist (§§ 100a, b, StPO; BVerfG, Urt. v. 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822). Dass entsprechende in Frankreich angeordnete und gerichtlich beschlossene Ermittlungsmaßnahmen, denen nach derzeitigen Erkenntnissen zunächst anscheinend nicht in jedem Einzelfall ein konkret gegen bestimmte Personen begründeter Verdacht der Begehung schwerwiegender Straftaten zu Grunde lag, in Deutschland so nicht hätten veranlasst werden dürfen, begründet dabei jedoch in der Gesamtschau der hierbei zu würdigenden Umstände noch kein Beweisverwertungsverbot, denn eine Verletzung allgemeiner rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Grundsätze, gemessen u.a. an Art. 6 Abs. 1 EMRK und dem ordre public, liegt nicht vor.
Zum einen erlaubt § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO im Grundsatz und unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung und Verwertung von Daten zur Aufklärung von Straftaten, aufgrund derer Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 100a, b StPO hätten angeordnet werden können (vgl. hierzu OLG Hamburg, OLG Schleswig, aaO.). Dementsprechend stellen im vorliegenden Fall die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte besonders schwerwiegende Katalogtaten im Sinne der Norm dar und die gewonnenen Daten berühren soweit ersichtlich keine den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffenden Informationen. Ferner ist insbesondere das hohe Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten und das Ausmaß der durch den Betäubungsmittelhandel bedrohten Rechtsgüter der Gesundheit der Allgemeinheit im Rahmen der hinsichtlich der Zulässigkeit der Beweisverwertung vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus begründete die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte nach derzeitigen Erkenntnissen jedenfalls einen gewissen Anfangsverdacht gegen deren Nutzer, wobei die Geräte nach bisherigen Erkenntnissen auch überwiegend bestimmungsgemäß für Absprachen krimineller Vorhaben verwendet wurden; hierauf deutet auch ein ermittelter „Leitfaden“ zur Vermarktung der offensichtlich nicht von einem regulären Kommunikationsanbieter vertriebenen Geräte hin, gemäß dem Zahlungen vorzugsweise in „Krypto-Währung“ (Bitcoin) erfolgen sollten, man sich gegenüber der Polizei verdeckt halten müsse und zu vermeiden habe, durch mengenmäßig zu große Lieferungen aufzufallen (vgl. hierzu OLG Hamburg, aaO.).
Hinzukommt, dass hier nicht ein Fall vorliegt, bei dem deutsche Behörden durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung der maßgeblichen Vorschriften zur Kommunikationsüberwachung an der Datengewinnung mitgewirkt hätten. Vielmehr war Deutschland an den von den französischen Ermittlungsbehörden geführten Operationen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht beteiligt. Die ermittelten Daten sind vielmehr ohne vorherige Absprache spontan an die deutsche Polizei übermittelt worden; die deutschen Behörden sind insoweit erst nachträglich aufgrund eines Ersuchens der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main um Genehmigung der Verwendung der übermittelten Daten tätig geworden (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Bremen, aaO.). Bei dieser Sachlage ist der Fall einer gezielten und systematischen Umgehung von Vorschriften, die den Einzelnen gegenüber deutschen Behörden vor staatlichen Eingriffen in die verschlüsselte Kommunikation schützen sollen, und der ein Beweisverbot begründen würde (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, zitiert nach Juris), nicht gegeben.
b) Ein Verbot der Beweisverwertung ergibt sich auch nicht aufgrund von Verstößen gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Überwachung der Telekommunikation sowie der Informationsübermittlung.
Soweit nach derzeitigem Ermittlungsstand anzunehmen ist, dass seitens der französischen Behörden für die grenzüberschreitenden Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung eine gemäß Art. 31 der Richtlinie 2014/41/EU über die europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vom 3. April 2014 (RL EEA) vorgesehene Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielpersonen der Überwachung befanden, unterblieben ist, steht dies der Verwertung der Beweise nicht entgegen. Dass die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates in Fällen, in denen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, hätten widersprechen können, hat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beweisverwertung im unterrichteten Staat keine unmittelbare Bedeutung, sondern vermag nach der Konzeption der Regelung gegebenenfalls einen Beweisausschluss im überwachenden Staat auszulösen (vgl. hierzu Wahl ZIS 2021, 452, 457). Darüber hinaus ist jedenfalls aus den zu a) dargelegten Gründen nicht anzunehmen, dass allgemeine völkerrechtlicher Grundsätze wie das allgemeine Fairnessgebot nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt wurden und eine Beweisverwertung mit Rücksicht darauf ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Bremen, OLG Hamburg, OLG Schleswig aaO.). Dies gilt auch insoweit, als die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main nicht zuständige Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Art. 31 RL EEA, § 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG war und insoweit aus formalen Gründen eine nachträgliche Heilung des Richtlinienverstoßes nicht herbeiführen konnte (so aber Wahl ZIS 2021, 452, 458).
Darüber hinaus begründet auch der Umstand kein Verwertungsverbot, dass die französischen Behörden den gemäß Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 (RB-Informationsaustausch) spontan übermittelten Daten anscheinend eine konkrete Verfahrenszuordnung oder bestimmende Zweckbindung nicht beigefügt haben (vgl. OLG Hamburg, aaO. Rn. 112ff., aA Wahl ZIS 2021, 452, 458ff.). Den insoweit entsprechend Art. 1 Nr. 4 RB-Informationsaustausch geltenden Anforderungen, dass im Falle der beabsichtigten Verwendung der Daten als Beweismittel die Einwilligung des Mitgliedstaats einzuholen ist, der die Informationen oder Erkenntnisse bereitgestellt hat, ist durch die am 2. Juni 2020 durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte Europäische Ermittlungsanordnung Genüge getan, aufgrund der die französischen Behörden einer Verwendung der Daten sodann zugestimmt haben; auch handelt es sich bei den übermittelten Daten um solche, bei denen konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die Informationen und Erkenntnisse dazu beitragen können, die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl benannten Delikte aufgeklärt werden können (OLG Bremen, OLG Hamburg, aaO.). Allein aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der pauschal gefassten Europäischen Ermittlungsanordnung einzelne konkretisierte Strafverfahren noch nicht bestimmt worden sind und insoweit auch ein gerichtlicher Beschluss nicht ergangen ist, besteht insoweit unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungskriterien kein Beweisverwertungsverbot (a.A. aber Wahl ZIS 2021, 458, 460).
2.
Gegen die Angeschuldigten besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der Haftbefehle Bezug. Die persönlichen Verhältnisse der Angeschuldigten sind angesichts der für den Fall der Verurteilung zu erwartenden hohen Freiheitsstrafen nicht geeignet, der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen. Für den Angeschuldigten D... trifft zwar zu, dass dieser sich in Kenntnis des Tatvorwurfs dem Verfahren bis zu seiner Festnahme nicht entzogen hat. Dabei ist aber zu bedenken, dass sich das Verfahren damals im Stadium des Ermittlungsverfahrens befand, dessen Ausgang nicht mit Sicherheit feststand. Die Situation stellt sich nun insofern anders dar, als Anklage erhoben und nunmehr die Durchführung einer Hauptverhandlung mit dem möglichen Ergebnis einere Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe wahrscheinlicher geworden ist.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne ihren Vollzug erreicht werden könnte.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für die Angeschuldigten zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil den Angeschuldigten schwerwiegende Straftaten zur Last gelegt werden und die Förderung des Verfahrens dem besonderen Beschleunigungsgebot gerecht wird.
3.
Wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO haben bisher ein Urteil noch nicht zugelassen. Sie rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Die Ermittlungen sind aufgrund des großen Umfangs der Sache bis zur Erhebung der Anklage noch ohne durchgreifende Verstöße gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot gefördert worden (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK).
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 21. Juni 2021 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Soweit die Ankündigung der Anklageerhebung für die erste Maihälfte 2021 nicht eingehalten wurde, ist dies neben der Bearbeitung von Beschwerden offensichtlich der Komplexität des Verfahrens geschildert. Unter dem 28. Juni 2021 hat das Landgericht diese zur Zustellung mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2021 verfügt.
Der Umstand, dass bisher ein Urteil nicht ergehen konnte, beruht im Wesentlichen auf dem Umfang der Sache sowie darauf, dass neben laufenden und bereits terminierten anderen Sachen auch wegen Urlaubs der Verteidiger und mehrerer Kammermitglieder ein Termin zur Hauptverhandlung frühestens auf Anfang Oktober anberaumt werden kann. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Verfügungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. und 26. Juli 2021.
Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bislang nicht zu erkennen.
Die Übertragung der Haftkontrolle beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.