Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.10.2021 – 9 UF 168/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:1025.9UF168.21.00
Tenor§
1.
Auf die Beschwerde des Landes Brandenburg (…) vom 30. August 2021 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 17.08.2021 wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2. Absatz 4 seines Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners beim Land Brandenburg, …, Pers.-Nr. …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 24,47 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. …bei der DRV …, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Landes Brandenburg, die sich insbesondere in zulässiger Weise auf den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners beschränkt, hat Erfolg, sie ist begründet. Das Amtsgericht hat unzutreffend innerhalb des Versorgungsausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners die Umrechnung in Entgeltpunkte/Ost angeordnet.
1.
Die gesetzliche Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG ist die Zeit vom 01. September 2010 bis 29. Februar 2020. In dieser Zeit hat der Antragsgegner u.a. Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnis (er ist seit 2017 bei der … tätig) bei dem Beschwerdeführer erworben. Soweit der Antragsgegner bei Ehezeitende noch Beamter auf Widerruf war, ist er mittlerweile in das Verhältnis als Beamter auf Lebenszeit gewechselt (was die ZBB … auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters des Senats nochmals bestätigt hat).
Die Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners richtet sich nach dem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Diese Bewertungsregel gilt auch, obgleich der Antragsgegner nach dem Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingetreten ist, da diese Änderungen nicht mit in die Ehezeit hineinreichender Rückwirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) erfolgen (vgl. Senat, NZS 2015, 546; ferner zum gleichgestellten Zeit- und späteren Berufssoldaten Senat, FamRZ 2016, 821 sowie OLG Report Ost 30/2015 Anm. 1).
Bedeutung hat der Statuswechsel jedoch für die Ausgleichsform, die den zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Ausgleichsregeln zu entsprechen hat (vgl. bereits BGH FamRZ 2003, 29; ferner Senat OLG Report Ost 30/2015 Anm. 1; eingehend Götsche FuR 2014, 441, 443 ff.). Da es sich bei dem Antragsgegner um einen Landesbeamten handelt, hat die externe Teilung gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners zu erfolgen.
Nach der fortbestehenden Auskunft der DRV … vom 07.07.2021, auf welche sich die Beschwerdeführerin auch innerhalb ihrer Beschwerde i.E. bezieht, hat der Antragsgegner insoweit innerhalb der Ehezeit ein monatliches Anrecht von 48,94 € erworben; die Hälfte hieraus (= 24,47 €) bildet den Ausgleichswert des § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Auf dieser Grundlage hat die externe Teilung zu erfolgen, wobei die gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG gebotene Umrechnung hier allein in Entgeltpunkte zu erfolgen hat. Das in Rede stehende Versorgungsanrecht ist regeldynamisch, d.h. ein solches mit Westdynamik, sodass gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG die Umrechnung in Entgeltpunkte anzuordnen war. Hat der Ausgleichspflichtige im Beitrittsgebiet regeldynamische Anrechte erworben, die nach § 16 VersAusglG extern zu teilen sind, ist deren Umrechnung in Entgeltpunkte und nicht in Entgeltpunkte/Ost anzuordnen. Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte erfasst, handelt es sich um ein Redaktionsversehen (Senat v. 16. März 2020 – 9 UF 26/20, juris).
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung hat der Senat – wie angekündigt – gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen.