Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.01.2022 – 7 U 35/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0105.7U35.19.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Der Kläger – ein zwischenzeitlich pensionierter Fluglotse - nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter als Gesamtschuldner wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung bzw. -beratung wegen seiner beiden Beteiligungen an den Schiffsfonds auf Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2. fungierte zugleich als Treuhänderin für mittelbar an den Fondsgesellschaften mitbeteiligter Anleger.

Nach jeweiligen Beratungsgesprächen mit dem Vertriebsmitarbeiter der Finanzgruppe G… GmbH, den Zeugen G… P…, in C…, vermittelt über den Kontakt seiner Mutter, unterzeichnete der Kläger am 02.06.2009 und 03.08.2010 jeweils eine Beitrittserklärung zur treuhänderischen Kommanditbeteiligung an der MS „a…“ und MS „b…“ Shipping GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000,00 € und 10.000,00 € zuzüglich eines 5%-igen Agios bei seiner zeitlich ersten Anlage. Zum Inhalt der Beitrittserklärungen wird auf die Anlagen K1 und K3 (Bl. 13ff. und 17ff. d. A.) verwiesen. Hierbei erhielt er jedenfalls auch eine Kurzübersicht (vgl. Anlage K5 Bl. 21f. d. A.) ausgehändigt. Sowohl in den Beitrittserklärungen als auch in der Kurzübersicht wird auf den Emissionsprospekt mit den darin enthaltenen Risikohinweisen in Gestalt einer unternehmerischen Beteiligung verwiesen, wegen deren Inhalt auf die Anlagen B1 und B 2 (Bl. 65ff. und 150ff d. A d. A.) Bezug genommen wird.

Im Zeitraum von 2010 bis 2013 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 6.924,25 €, die er sich auf den ursprünglichen Zahlungsbetrag von 31.000,00 € anrechnen lässt, so dass er eine Schadenssumme von 24.075,75 € errechnet. Nach der Anfang des Jahres 2013 erfolgten teilweisen Auszahlung erhielt er keine weiteren Ausschüttungen mehr.

Der Kläger erhielt jährliche Geschäftsberichte übersandt, so im Jahre 2013 für das Jahr 2012, in dem die Geschäftsführung auf die Auswirkungen der langanhaltenden Schiffskrise auf die Gesellschaft einging. Darin heißt es „…vor dem Hintergrund der gegenwärtigen, nahezu unveränderten Situation auf den Schiffsmärkten haben sich die Geschäftsführungen und der Beirat zwischenzeitlich entschlossen, dass 2013 keine weitere Auszahlung erfolgen soll. Durch die hieraus resultierende Erhöhung der Reserve soll einem möglichen Liquidationsengpass nach Ablauf der Erstbeschäftigung entgegengewirkt werden…“.

Mit vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom 28.11.2017 wurden die Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Beträge wegen behaupteter Falschberatung aufgefordert (vgl. Anlagen K 6f., Bl. 23ff. d. A.).

Der Kläger hat behauptet, der Mitarbeiter der Finanzgruppe G… GmbH, der Zeuge G… P…, habe es unterlassen, ihn auf das bestehende unternehmerische Risiko der Fondsbeteiligung hinzuweisen und im Gegensatz dazu die Anlage als eine sichere dargestellt. Über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen unternehmerischen Risiken, insbesondere des Totalverlustrisikos sei er nicht aufgeklärt worden. Ein Emissionsprospekt sei ihm überhaupt nicht übergeben worden, sondern lediglich eine kurze Übersicht zur Darstellung des Anlagekonzepts. Die Beklagten müssten sich als Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditistin die fehlerhafte Beratung des Mitarbeiters der Finanzgruppe G… GmbH zurechnen lassen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 24.075,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den Treuhandverträgen zu den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der MS „b… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) sowie an der MS „c... “ Schifffahrt GmbH & Co. KG (HRA 10…, AG Hamburg) zu der Vertragsnummer 200… über eine Beteiligung i.H.v. 20.000,00 € sowie zu der Vertragsnummer 201… über eine Beteiligung i.H.v. 10.000,00 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der MS „b… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) sowie an der MS „c… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 10…, AG Hamburg) zu der Vertragsnummer 200… über eine Beteiligung i.H.v. 20.000,00 € sowie zu der Vertragsnummer 201… über eine Beteiligung i.H.v. 10.000,00 € in Annahmeverzug befinden;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der MS „b… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) sowie an der MS „c…“ Schifffahrt GmbH & Co. KG (HRA 10…, AG Hamburg) zu der Vertragsnummer 200… über eine Beteiligung i.H.v. 20.000,00 € sowie zu der Vertragsnummer 201… über eine Beteiligung i.H.v. 10.000,00 € freizustellen;

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v.1.474,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten eine fehlerhafte Anlageberatung und eine angeblich nicht rechtzeitige Übergabe des Immissionsprospekts mit den darin enthaltenen umfassenden Risikohinweisen. Der vollständige Emissionsprospekt sei dem Kläger vielmehr rechtzeitig vor Zeichnung der beiden Anlagen durch den Mitarbeiter der Vertriebsfirma übergeben worden, welches der Kläger auch auf Seite 2 seiner beiden Beitrittserklärungen so schriftlich bestätigt habe (vgl. Anlagen K1 und 3, Bl. 13ff. und 17ff. d. A.).

Zudem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Übrigen wird wegen der Prozessgeschichte und des Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nachdem das Landgericht den Kläger persönlich angehört hat – wobei wegen dessen Angaben auf das Protokoll vom 21.01.2019 (Bl. 226ff. d. A.) – verwiesen wird, hat es mit dem angefochtenen Urteil – auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen, weil der Kläger eine fehlerhafte Anlageberatung durch einen Mitarbeiter der Finanzgruppe G… GmbH nicht bewiesen habe. Da er kein anderes Beweismittel für seine Behauptung angeboten habe, habe das Gericht ihn persönlich angehört. Seine Angaben vermochten das Gericht aber nicht zu überzeugen, weil sie nicht plausibel und widersprüchlich gewesen seien.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 28.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2019 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2019 begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er behauptet, der Mitarbeiter der G… GmbH habe ihn bei der Unterzeichnung seiner Beitrittserklärungen keine Emissionsprospekte, sondern lediglich Kurzübersichten übergeben und ihn auch sonst nicht auf die mit den Fondsbeteiligungen verbundenen unternehmerischen Risiken, insbesondere eines Totalverlustes hingewiesen, sondern diese als sichere Wertanlage dargestellt, wobei er jederzeit durch Verkauf der Anlage an sein Kapital heran käme.

Hierbei sei das Landgericht zu Unrecht nicht vom Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptungen überzeugt gewesen. Seine Angaben seien weder unplausibel noch widersprüchlich gewesen. Er sei durchaus davon ausgegangen, dass die Anlage K 5 der Emissionsprospekt sei. Er habe weder gewusst und noch eine Vorstellung davon gehabt, wie ein Emissionsprospekt aussehe. Dem stünden auch die Angaben seines Rechtsanwaltes in der vorprozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche nicht entgegen. Alles, was er erhalten habe, habe er ihm übergeben. Soweit in dessen vorprozessualen Schreiben die Rede von einer nachträglichen Übergabe des Prospekts die Rede sei, sei damit lediglich die Kurzübersicht gemeint gewesen.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Er habe die übersandten Geschäftsberichte, so auch den im Jahre 2013 für das Jahr 2012 übersandten, nicht gelesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 24.075,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den Treuhandverträgen zu den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der MS „b… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) sowie an der MS „c… “ Schifffahrt GmbH & Co. KG (HRA 10…, AG Hamburg) zu der Vertragsnummer 200… über eine Beteiligung i.H.v. 20.000,00 € sowie zu der Vertragsnummer 201… über eine Beteiligung i.H.v. 10.000,00 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der MS „b… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) sowie an der MS „c… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) zu der Vertragsnummer 200… über eine Beteiligung i.H.v. 20.000,00 € sowie zu der Vertragsnummer 201… über eine Beteiligung i.H.v. 10.000,00 € in Annahmeverzug befinden;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der MS „b… “ Shipping GmbH & Co. KG (HRA 1…, AG Hamburg) sowie an der MS „c… “ Schifffahrt GmbH & Co. KG (HRA 10…, AG Hamburg) zu der Vertragsnummer 200…. über eine Beteiligung i.H.v. 20.000,00 € sowie zu der Vertragsnummer 201… über eine Beteiligung i.H.v. 10.000,00 € freizustellen;

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.474,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigten sie die angefochtene Entscheidung. Hierzu wiederholen sie auch ihre erstinstanzlich bereits erhobene Einrede der Verjährung unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18 -, wonach die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließe.

Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört, wobei wegen dessen Angaben auf das Protokoll vom 12.05.2021 (Bl. 410ff. d. A.) verwiesen wird. Ferner hat er Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.06.2021 (Bl. 416f. d. A.) durch Vernehmung des Zeugen G… P…, wegen dessen Bekundungen auf das Protokoll vom 05.01.2022 (Bl. 459ff. d. A.) verwiesen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie haften ihm insbesondere nicht aufgrund einer angeblich fehlerhaften Aufklärung und Beratung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 278 BGB. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger eine fehlerhafte Aufklärung im Zuge der Anlagevermittlung bzw. -beratung durch den Mitarbeiter der G… GmbH, den Zeugen P…, die sich die Beklagen gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, nicht bewiesen. Auch nach dem Ergebnis der vom Senat erneut durchgeführten persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen P… hat der Kläger einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, ihm seien keine Emissionsprospekte, sondern lediglich Kurzübersichten übergeben worden und er sei auch sonst nicht auf die mit den Fondsbeteiligungen verbundenen unternehmerischen Risiken, insbesondere eines Totalverlustes hingewiesen worden, sondern der Zeuge P… habe ihm diese Beteiligungen als sichere Wertanlagen dargestellt, wobei er jederzeit durch Verkauf der Anlage an sein Kapital heran käme, nicht erbracht.

1.

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung – hier der Kläger – die Hilfe eines Beratungsunternehmens – hier der Finanzgruppe G… GmbH – in Anspruch, und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande. Ein stillschweigender Vertragsabschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 280 Rn. 47 m.w.N.).

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren; er schuldet eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung. Anlegergerecht handelt er, wenn er das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage/Bereitschaft zur Übernahme von Risiken) und sein einschlägiges Fachwissen abklärt. Dem wird er gerecht, wenn die Risiken der vom Anlieger gewünschten Risikoklasse entsprechen, er Steuervorteile erzielen will oder erklärt, er wolle eine höhere Rendite erzielen und ein entsprechendes Risiko eingehen. Der Berater muss über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. In Bezug auf das Anlageobjekt muss er rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können.

Der Gläubiger – hier der Kläger, muss den vollen Beweis einer Pflichtverletzung erbringen. Dies gilt gleichermaßen bei dem hier vorliegenden Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht.

Der zur Aufklärung oder Beratung Verpflichtete, der, anders als der Geschädigte, die wesentlichen Tatsachen kennt, muss aber zunächst darlegen, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist. Dagegen trifft ihn keine sekundäre Darlegungslast, wenn der Anleger keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorgetragen hat (vgl. Grüneberg, a.a.O. § 280 Rn. 36). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Die Beweislast hierfür trägt der Anleger – hier also der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 289/12 -, Rn. 9f. m.w.N., juris sowie Grüneberg a.a.O. § 280 Rn. 49).

2.

Vorliegend haben beide Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen, indem sie dargetan haben, alle Vertriebspartner des Emissionshauses Atlantik seien vertraglich verpflichtet gewesen, allen Interessenten vor einer Zeichnung den vollständigen Emissionsprospekt postalisch zu übersenden oder persönlich auszuhändigen und dass dies auch im vorliegenden Fall durch den Mitarbeiter der G… GmbH hinsichtlich des Klägers so geschehen sei.

Demgegenüber hat der Kläger nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt, dass ihm der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der beiden Beitrittserklärungen übergeben worden sei und er auch sonst nicht auf die mit den Fondsbeteiligungen verbundenen unternehmerischen Risiken, insbesondere eines Totalverlustes hingewiesen worden sei, sondern ihm diese Beteiligungen als sichere Wertanlagen dargestellt worden seien, wobei er jederzeit durch Verkauf der Anlage an sein Kapital heran käme.

Ferner hat der vom Senat als Zeuge vernommene G… P… die Richtigkeit der klägerischen Behauptung nicht bestätigt; aus dem vom Zeugen geschilderten üblichen Ablauf ergibt sich sogar das Gegenteil. Zwar konnte er sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs heute nicht mehr erinnern. Er war jedoch in der Lage, grundlegend zu schildern, wie die Verkaufsgespräche von ihm geführt wurden. Einerseits hat der Kläger den Erhalt der Prospekte über den Inhalt der Beteiligung schriftlich ausdrücklich bestätigt. Danach hat er in der Regel und üblicherweise die Beratung wie folgt durchgeführt: Der Interessent vereinbare einen ersten Termin, in dem er sich mit ihm ca. eine Stunde darüber unterhalte, was er wolle; dann gehe er wieder. Bei einem zu 80 bis 90 % stattfindenden zweiten Gespräch würden Verkaufsunterlagen an den Kunden übergeben. Nach dem zweiten oder dritten Gespräch werde dann gezeichnet. Dies sei auch 2008 so gewesen. An die Beteiligungen an der MS „a… “ und der MS „b… “ erinnere er sich deshalb noch, weil er selbst beteiligt gewesen sei.

In der Regel seien auch die Prospekte übergeben worden und die Kurzübersichten. Wie er aber den einzelnen Fall von Herrn N… bearbeitet habe, könne er nicht mehr sagen. Er könne nur sagen, wie sie zum damaligen Zeitpunkt den Verkauf gemacht hätten. Es sei Usus bei ihnen in der Firma gewesen, dass sie den Prospekt ausgehändigt hätten. Aus seiner Erinnerung sei es so gewesen, dass die Kurzübersichten und die Prospekte übergeben worden seien. Die Prospekte seien 2008 schon 180 bis 200 Seiten lang gewesen, in denen auch auf die Risiken hingewiesen worden sei. Es habe sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt und die Risiken des Totalverlusts seien im Prospekt aufgeführt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei es darum gegangen, dass die Kapitalertragssteuer eingeführt worden sei und die Anleger nach entsprechenden Anlagen gesucht hätten.

Der Prospekt sei vorher übergeben worden. Sie hätten dafür extra eine Zeile in den Unterlagen gehabt, damit der Kunde Zeit gehabt habe, das zu lesen. Dies hätten sie mit den Privatreedereien grundsätzlich so geregelt. Hintergrund sei gewesen, dass es in den Jahren 2006 bis 2007 Kunden gegeben habe, die zu Banken gegangen seien und am selben Tag dort entsprechende Verträge gezeichnet hätten. Dies hätten sie so nicht gemacht, sondern die Kunden hätten vorher den Prospekt übergeben bekommen, damit sie einige Zeit gehabt hätten. Er habe in der Regel die Prospekte ausgehändigt. Theoretisch sei es zwar denkbar, dass bereits alle Prospekte, die sie gehabt hätten, übergeben gewesen seien. Dann hätte aber der Kunde ein oder zwei Tage später den Prospekt bekommen. An einen solchen Fall könne er sich allerdings nicht erinnern.

In der Regel habe er in dem ersten Gespräch den sog. geschlossenen Fonds erklärt. Dabei habe er dargelegt, welche Vor- und Nachteile dieser habe, so z.B. ein abgegrenztes Volumen, eine überschaubare Anzahl der Beteiligungen, und dass der Fonds eben geschlossen sei. Als Nachteil habe er erläutert, dass dieser Fonds eine Laufzeit von in der Regel 15 bis 20 Jahren habe und dass man das Geld in dieser Zeit nicht verflüssigen könne. Ferner habe er darüber informiert, dass in der Zeit der Abgeltungssteuer in der Regel 8 bis 9 % kalkulierte Ausschüttungen erfolgten, diese aber nicht garantiert seien. Über das Risiko des Totalverlustes und die Nachschusspflicht sei auch hingewiesen worden. Da es aber erforderlich war, einfache Worte zu wählen, damit die Kunden ihn verstünden, habe es gerade auch den zweiten oder gar einen dritten Termin gegeben. Wenn ein Kunde überfordert gewesen sei, habe er das Geschäft abgebrochen. In der Regel hätten sie gesagt, dass auch das gesamte Geld weg sein könne. Das Ziel sei es doch gewesen, Gewinne zu realisieren. Er habe den Prospekt genommen und anhand des Prospekts die Vor- und Nachteile erörtert und weshalb es zu einem vollständigen Verlust kommen könne. In den Prospekten seien drei Szenarien aufgeführt gewesen, wie es besser laufe, schlechter laufe oder es ganz weg sei.

Die Bekundungen des Zeugen P… sind glaubhaft; er ist als Person glaubwürdig. Er hat den Sachverhalt sowohl von sich aus als auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts, des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Klägers selbst ruhig, sachlich, anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Soweit er Erinnerungslücken an das konkret mit dem Kläger geführte Gespräch gehabt hat, hat er dies mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht und kenntlich gemacht, aber den üblichen Ablauf ebenso einleuchtend und überzeugend geschildert. In Anbetracht der seit dem Beratungsgespräch vergangenen Zeit und der Vielzahl von Vermittlungsgesprächen, die der Zeuge geführt hat, ist es nachvollziehbar, dass er sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger heute nicht mehr erinnern kann, sondern heute nur das für ihn übliche Procedere eines solchen Beratungsgesprächs zu erläutern vermochte.

Soweit der Kläger demgegenüber einen entgegenstehenden Ablauf bei seiner persönlichen Anhörung geschildert hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Er hat er angegeben, den Emissionsprospekt überhaupt nicht erhalten zu haben und die wenigen Unterlagen an seinen Prozessbevollmächtigten weitergegeben zu haben. Schon das Landgericht vermochte seinen Angaben zu Recht nicht zu folgen, weil sie nicht plausibel und widersprüchlich gewesen sind. Auf Seite 2 seiner Beitrittserklärung hat er jeweils bestätigt, den vollständigen Emissionsprospekt vom 16. September 2008 sowie den 1. Nachtrag vom 11. September 2009 einschließlich der Treuhand- und Verwaltungsverträge erhalten zu haben. Er habe ausreichend Gelegenheit, den Emissionsprospekt einschließlich der darin enthaltenen Risikohinweise und wesentlichen Verträge zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Bl. 14 und 18 d. A.). Auch seine weitere Erklärung, die durchaus erhaltene Kurzübersicht habe er als Emissionsprospekt angesehen, überzeugt nicht. Dies ergibt sich schon aus der dort eingangs drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift „Kurzübersicht“ und der am Ende enthaltenen Formulierung: „Wichtiger Hinweis: Dies ist eine unverbindliche Kurzinformation. Maßgeblich ist ausschließlich der gültige Emissionsprospekt“ (vgl. Anlage K 5, Bl. 21f. d- A.). Ein Emissionsprospekt besteht üblicherweise auch nicht nur aus einer Kurzinformation von zwei Seiten mit Bildern, sondern stellte auch schon 2008 ein komplexes Werk dar. Dies müsste jedem durchschnittlich verständigen Leser – erst recht dem Kläger mit dem Bildungsgrad und der schnellen Auffassungsgabe eines Fluglotsen – durchaus klar gewesen sein. Auch enthält die Kurzübersicht weder die auf Seite 2 der Beitrittserklärungen weiterhin erwähnten Vertragswerke noch lassen sich die Risikohinweise dort entnehmen, deren Erhalt der Kläger mit seiner Beitrittserklärung aber bestätigt hat. Widersprüchlich ist außerdem sein jetziger Vortrag im Vergleich zu den Angaben, in den vorprozessualen anspruchsbegründenden Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2017 (Anlage K 6ff., Bl. 23 ff. d. A.), wonach dem Mandanten in diesem Zusammenhang der Verkaufs- bzw. Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung auch erst verspätet, das heiße im Nachgang der Unterzeichnung übergeben worden sei, er diesen also durchaus erhalten habe. Jedenfalls seinen Prozessbevollmächtigten musste klar sein, dass es sich bei der vom Kläger an ihn übergebenen Kurzübersicht (Anlage K 5) nicht um den vollständigen Emissionsprospekt gehandelt hat.

Demnach hat der Kläger den Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe den Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der beiden Anlagen erhalten, nicht erbracht, sondern nach dem vom Zeugen geschilderten üblichen Ablauf steht das Gegenteil fest. Es genügt zudem, wenn der Prospekt - ohne eine erfolgte Übergabe an den Anleger – von dem Berater als Arbeitsgrundlage für das Beratungsgespräch genutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 2018, 1202 m.w.N.). Auch diesen Umstand hat der Zeuge P… bei seiner Vernehmung bestätigt, indem er erklärt hat, er habe den Prospekt genommen und anhand des Prospektes die Vor- und Nachteile erörtert und welche Risiken es gebe, weshalb es zu einem vollständigen Verlust kommen könne. Gleiches gelte für den sogenannten geschlossenen Fonds. Als Nachteil habe er erläutert, dass dieser Fonds eine Laufzeit in der Regel von 15 bis 20 Jahren habe, mit dem Nachteil, dass man das Geld in dieser Zeit nicht verflüssigen könne.

Auch im Übrigen entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospektes den Anforderungen in Bezug auf die vom Kläger behaupteten Beratungsmängel. Er enthält insoweit eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger, einschließlich des Risikos des Totalverlustes (vgl. Prospekt S. 23 ff., Bl. 152 ff. und 40, Bl. 196).

3.

Eine Haftung ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Berater den Anleger durch Abschwächung der angesprochenen Risiken etwa irregeführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12 -, juris sowie Palandt-Grüneberg a.a.O. § 280 Rn. 49). Für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen hat der Kläger nach den zuvor dargestellten Bekundungen des Zeugen P… keinen Nachweis erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der vom Zeugen geschilderten üblichen Verfahrensweise das Gegenteil. Ziel sei es gewesen, Gewinne zu realisieren, und in der Regel hätten sie auch gesagt, dass auch das gesamte Geld weg sein könne. Er habe anhand des Prospekts die Vor- und Nachteile erörtert und welche Möglichkeiten es gebe, zu einem vollständigen Verlust zu kommen und dass ein geschlossener Fonds den Nachteil habe, dass man das Geld in der Laufzeit von in der Regel 15 bis 20 Jahren nicht verflüssigen könne und die kalkulierten Ausschüttungen nicht garantiert seien.

4.

Auch Ansprüche aus einer Prospekthaftung bestehen nicht. Nach dem seit dem 01.07.2005 beschränkten Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung sind zwar die Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich, ebenso sog. Hintermänner wie z.B. der Treuhandkommanditist. Der Emissionsprospekt informiert aber vorliegend richtig und vollständig über sämtliche Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, wobei der sprachliche Zusammenhang, die Systematik der Darstellung und das vom Prospekt vermittelte Gesamtbild Berücksichtigung findet. So wird hierbei insbesondere über die Möglichkeit eines Totalverlustes klar, übersichtlich und richtig aufgeklärt (vgl. Anlage B1, S. 23ff, Bl. 65ff d. A. und B 2, S. 23ff, 40 Bl. 150ff d. A.), über die eingeschränkte Verfüg- und Verwertbarkeit des eingesetzten Kapitals und über anfallende Kosten.

5.

Im Übrigen haben sich die Beklagten mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie sind gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Für Ansprüche aus bürgerlicher Prospekthaftung galt bis zum 31.05.2012 grundsätzlich analog §§ 46, 52 Abs. 8 BörsG a.F. eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute Frist von drei Jahren. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. § 13 VerkProspG, § 44ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18 -, juris).

Auf den am 16. September 2008 veröffentlichten Emissionsprospekt mit seinem ersten Nachtrag vom 11. September 2009 findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden – alten – Fassung i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich des § 13 VerkProspG, § 44ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden alten Fassung eröffnet.

Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. ist eine Haftung der Beklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen. Die Veranlasserhaftung nach § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. erfasst den Gründungsgesellschafter als Veranlasser und als künftiger Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages des Anlagegesellschaft. Die Haftung nach § 13 VerkProspG, § 44 ff. BörsG a.F. verwirklicht in der Person des Gründungsgesellschafters stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospektes (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, § 44ff. BörsG a.F. ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG a.F.), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 BörsG a.F.) anzuordnen, vollständig leer. Eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach § 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der Regelung des § 13 VerkProspG, § 44ff. BörsG a.F. nicht erfasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18 -, Rn. 22f., 26f. m.w.N., juris). Dies kann beispielsweise bei den vom Kläger behaupteten, aber nicht nachgewiesenen, unrichtigen mündlichen Zusicherung der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – IX ZB 3/16 -, Rn. 57 m.w.N., juris). Die Richtigkeit seiner Behauptungen hat der Kläger nach dem zuvor dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht nachgewiesen. Die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren begann demnach bereits nach Zeichnung der Anlage über 20.000,00 € im Jahre 2009 und der weiteren Anlage über 10.000,00 € im Jahre 2010 und endete zeitlich vor Eingang der Klageschrift am 29. Dezember 2017 beim Landgericht Cottbus.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag unter Ziffer 2. erhöht den Wert nicht. Gleiches gilt für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Ziffer 4.