Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.05.2022 – 7 U 68/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0517.7U68.21.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 11.260,00 € festgesetzt.

Gründe§

Der Senat weist die zulässige, aber offensichtlich unbegründete Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Hierauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 18.08.2021 hingewiesen. Auch das weitere Vorbringen der Beklagen im Schriftsatz vom 04.10.2021 rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung; aus ihm ergeben sich keine anderen neuen Gesichtspunkte.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der zulässigen Klage stattgegeben. Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch zur Erfüllung ihrer Kapitalaufbringungspflicht gemäß §§ 15, 15b GenG i.V.m. § 3 der Satzung der Schuldnerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu.

1.

Die Beklagte erklärte unter dem 05.09.2009 ihren Beitritt zur G… Wohnungsbaugenossenschaft eG. Gemäß Ziffer 3 ihrer Beitrittserklärung beteiligte sie sich mit einem Pflichtteil zur Begründung der Mitgliedschaft in Höhe von 100,00 € und 119 weiteren Geschäftsanteilen zu je 100,00 € und mithin insgesamt in Höhe von 120 Geschäftsanteilen im Wert von 12.000,00 €. Nach Ziffer 4 ihrer

Erklärung sollte ein Beitrag in Höhe von 100,00 € als Soforteinlage gezahlt und der Restbetrag in Höhe von 11.900,00 € für die Dauer von 300 Monaten gestundet werden, wobei ihre monatlich zu leistenden Zahlungen 40,00 € betrugen. Einen noch offenen Restbetrag nebst Zinsen hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.

Die Beitrittserklärung der Beklagten mit der unter Ziffer 4 vereinbarten Stundung und Ratenzahlung ist wegen Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG gemäß § 134 BGB unwirksam. Gemäß § 139 BGB hat dies die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitrittes insgesamt zur Folge. Nach § 15b Abs. 2 GenG darf die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitgliedes bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind. Der zuletzt neu übernommene Geschäftsanteil ist dabei derjenige, auf den sich die Beteiligungserklärung bezieht. Werden gleichzeitig mehrere Geschäftsanteile übernommen, so müssen zum Schutz der Gläubiger auch von den neuen Anteilen alle bis auf den letzten voll eingezahlt sein. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten als tatsächlich vorhanden ist.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Beitrittserklärung nicht nur den Pflichtgeschäftsanteil in Höhe von 100,00 € übernommen, sondern zugleich weitere 119 freiwillige Geschäftsanteile in Höhe von je 100,00 €. Die in Ziffer 4 vereinbarte Stundung und Ratenzahlung von monatlich 40,00 € verstößt hiergegen und ist gemäß § 134 BGB nichtig. Folge ist, dass die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche bereits mit dem Invollzugsetzen begründet gewesen sind und auch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in voller Höhe fällig waren. Die Schuldnerin hatte die Zulassung der Beklagten auch zum Ausdruck gebracht, indem sie die vereinbarten Raten eingezogen bzw. deren Zahlungen entgegengenommen hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 19. und 26.05.2021 - 1 U 85/20 und 89/20 m.w.N., Anlagenkonvolut BK1).

2.

Dies führt jedoch nicht zum Wegfall der Zahlungsverpflichtung der Beklagten, denn auf einen fehlerhaften Beitritt zu einer Genossenschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.

Der Kläger als Insolvenzverwalter ist auch zur Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der fälligen und rückständigen Einlagenforderungen berechtigt (§ 80 InsO). Diese fallen in die Insolvenzmasse, müssen noch geleistet werden und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 -, juris).

In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Kläger zum Einzug rückständiger Einlagen nur befugt sei, soweit dies zur Befriedigung von Drittgläubigerforderungen notwendig sei. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach § 101 GenG zur Auflösung der Genossenschaft mit der Folge, dass das Insolvenzverfahren, soweit nicht eine Sanierung im Insolvenzplan gelingt, auf die Vollabwicklung der eingetragenen Genossenschaft unter Auskehrung etwaiger Überschüsse an die Mitglieder gerichtet ist.

Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegenstünden, nicht ersichtlich. Auch steht der Geltendmachung der Klageforderung nicht etwa ein „dolo-agit-Einwand“ entgegen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen, weil diese einen anderen Sachverhalt betreffen, nämlich, dass der Insolvenzverwalter von den Kommanditisten gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt, die zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als ihr Kapitalanteil durch Verluste unter dem Betrag der geleisteten Anlage herabgemindert war bzw. wurde. Insoweit handelt es sich um Ansprüche der Gläubiger der Kommanditgesellschaft, die der Insolvenzverwalter in der Insolvenz der Gesellschaft quasi in treuhänderischer Einzugsbefugnis nach § 171 Abs. 2 HGB für die Gläubiger geltend macht und einzieht, um eine gleichmäßige (quotale) Verteilung an die Gläubiger zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil v. 15.12.2020 - II ZR 108/19 -, juris). Dagegen macht der Kläger vorliegend einen der Insolvenzschuldnerin zustehenden Anspruch aus dem Erwerb der Geschäftsanteile geltend und zwar auf Zahlung der rückständigen Einlagen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil v. 26.05.2021 - 1 U 89/20 m. w. N., Anlagenkonvolut BK 1). Der Kläger muss vorliegend die rückständigen Einlagen einziehen, weil insoweit gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 GenG ein Erlassverbot gilt.

Der Kläger hat durch Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO zudem substantiiert dargetan, dass Forderungen in Höhe von 38.390.113,81 € angemeldet sind. Das derzeitige Vermögen der Schuldnerin von 13,5 Millionen reicht nicht aus, um die angemeldeten Forderungen zu befriedigen. Auch wenn nicht sämtliche Forderungen festgestellt bzw. nicht in voller Höhe festgestellt wurden, sind diese zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen ernsthaft in Betracht kommt. Insoweit genügt die Möglichkeit, dass sie in Zukunft noch festgestellt werden bzw. ein Widerspruch durch Feststellungsklage nach § 179 InsO beseitigt werden kann. Dabei besteht zugunsten des Insolvenzverwalters ein Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Beschluss v. 06.02.2020 - IX ZR 5/19 - m. w. N., juris). Ferner sind auch die für den Ausfall festgestellten und nachrangigen Forderungen zu berücksichtigen.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es sich bei einer Vielzahl um Forderungen der Genossen handelt, führt auch das nicht dazu, dass diese Ansprüche nicht zu berücksichtigen sind. Gemäß § 101 GenG führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Genossenschaft mit der Folge der Beseitigung der Mitgliedschaft und des Entstehens des Auseinandersetzungsanspruches (§ 73 GenG), der auch in der Insolvenz der Genossenschaft geltend gemacht werden kann.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.