Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2022 – 11 U 239/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0608.11U239.21.00
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 180/21 - wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 04.05.2022 hingewiesen. Hiergegen hat die Klägerin keine Einwände vorgebracht, so dass es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen werden kann, verbleibt.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.