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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2022 – 11 U 273/21

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0708.11U273.21.00

Tenor§

I.

Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 193/20 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II.

Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die (im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

A. Der Senat ist gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 international zuständig, da die Klägerin ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung in Deutschland hatte.

B. Deutsches Recht ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG (in der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Fassung), Art. 27 EGBGB (in der bis zum 17. Dezember 2009 geltenden Fassung), Art. 28 VO (EG) Nr. 593/2008 anzuwenden, da die Klägerin schon zur Zeit des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Art. 8 EGVVG a.F.) und die Parteien zudem in den Policenbedingungen die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.

C. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 19.496,96 € nebst geltend gemachter Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, denn die Leistungen der Klägerin an die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin erfolgten mit Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB.

Der Klägerin stand im Jahr 2019 ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG, in der zum geltenden Fassung des Jahres 2001 (im Folgenden VVG a.F.) für die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge, die sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 abgeschlossen hatte, nicht mehr zu. Infolgedessen scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen aus. Auf die Richtigkeit der klägerischen Berechnungen zur Anspruchshöhe kommt es folglich nicht an. Das Landgericht liegt mit dem Ergebnis seiner Entscheidung in Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen, weshalb sich der Senat auf die wesentlichen Punkte beschränken kann:

1. Zunächst teilt der Senat die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die hier in Rede stehende Belehrung ihrer Rechtsvorgängerin (Anlage K 1, B 2) den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Vorschriften des VVG 2001 (im Folgenden VVG a.F.) entsprach:

a) § 5 a Abs. 1 VVG (a.F.) bestimmt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen hat, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn nicht der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen in Textform widerspricht. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG (a.F.) beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Versicherungsschein und die sonstigen in Absatz 1 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

b) Die Klägerin konnte mit ihrem Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 21.07.201 den im Jahr 2003 unstreitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht einseitig lösen, da der darin enthaltene Widerspruch nicht innerhalb der in § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG (a.F.) normierten Frist erfolgte. Entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung ist die Klägerin bei der Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Entsprechend klare Hinweise finden sich auf dem Deckblatt und unmittelbar über der Vertragsunterschrift unter „J“ (vgl. K 1, B 2). Insoweit kann auf die ständige Rechtsprechung des Senats in Bezug auf die Belehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwiesen werden (vgl. hierzu Beschl. v. 14.06.2021 - 11 U 163/20).

2. Ungeachtet dessen ist das Landgericht zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die Geltendmachung der Ansprüche in Bezug auf beiden in Rede stehenden Lebensversicherungsverträge mehr als 16 Jahre nach Vertragsabschluss gem. § 242 BGB nicht mehr möglich ist, denn der im Jahr 2019 erklärte Widerspruch der Klägerin ist jedenfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Klägerin ist es nach der Vorschrift des § 242 BGB, aus der der das gesamte Rechtsleben dominierende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflicht nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 242 Rn. 1, m.w.N.), wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach aktiver 16-jähriger Durchführung des Versicherungsgeschäfts auf dessen eventuelles Nichtzustandekommen zu berufen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen (st. BGH-Rspr.; grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32 ff., gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/ 14, Rn. 21 und Rn. 42 ff., jeweils zitiert nach juris; sowie aus der ständigen Rspr. des Senats Urt. v. 25.03.2020 – 11 U 2/19; Hinweisbeschl. v. 08.04.2020 – 11 U 3/20; Hinweisbeschl. v. 19.05.2021 - 11 U 83/21). Den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stellt auch die Berufung der Klägerin grundsätzlich nicht in Abrede (vgl. BB 2, 3).

Selbst wenn die fristauslösenden Belehrungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten unzureichend gewesen sein sollten, war sie grundsätzlich über das Widerspruchsrecht belehrt. Im Einklang mit der Rechtsprechung von BGH und EuGH wäre der Klägerin daher im Streitfall infolge widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen und dessen Rückabwicklung mehr als 16 Jahre nach Vertragsschluss zu fordern.

Der Bundesgerichtshof geht in mittlerweile gefestigter Judikatur, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon aus, dass dieser Grundsatz ausnahmsweise auch für nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer gilt, wenn tatrichterlich besonders gravierende Umstände – für die sich keine allgemeingültigen Maßstäbe finden lassen – festgestellt werden, die aus der Sicht des Versicherers den Schluss rechtfertigen, der jeweilige Kunde hätte selbst bei Kenntnis seines einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16, jeweils zitiert n. juris; Senat, Urt. v. 25.03.2020 – 11 U 2/19). In solchen Konstellationen knüpft die Treuwidrigkeit nicht (nur) an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an, sondern auch daran, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck objektiv erweckt hat, an dem Rechtsgeschäft unbedingt und vertragsgerecht festhalten zu wollen (vgl. BGH [IV ZR 117/15] a.a.O. Rn. 19; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, Rn. 5, zitiert n. juris). Insoweit steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht die von der Berufung angeführte Entscheidung des EuGH entgegen (Urt. v. 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 [UK ua/Volkswagen Bank GmbH ua], NJW 2022, 40), die sich auf Kreditverträge und die insoweit zugrundeliegende unionsrechtliche Richtlinienrechtslage bezieht. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Lebensversicherungsverträge unterscheidet sich die Rechtslage. Zutreffend verweist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf die zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen ergangene Entscheidung des EuGH in der verbundenen Rs. Rust-Hackner. Wird danach dem Versicherungsnehmer – wie auch hier - durch eine womöglich vorhandene, aber unzureichende Belehrung, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es nämlich unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH (3. Kammer), Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 [Rust-Hackner ua/Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich sowie weitere], NJW 2020, 667, Rn. 79).

Um eine solche unverhältnismäßige Lösungsmöglichkeit der Klägerin geht es jedoch im hier zu entscheidenden Einzelfall ganz offensichtlich: Die über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin verhielt sich im Streitfall objektiv in besonderem Maße widersprüchlich; unredliche Absichten oder ein Verschulden auf ihrer Seite setzt der Erfolg des Einwands missbräuchlicher Rechtsausübung nicht voraus. Für das insoweit gem. § 242 BGB zu beurteilende Verhalten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium ist im Streitfall einerseits maßgeblich, dass sie über einen ca. 10-jährigen Zeitraum die Versicherungsverträge in hohem Maße aktiv durchgeführt hat. Sie entnahm aus den vertragsgemäßen jährlichen Auszahlungen des Lebensversicherungsvertrages mit der Policennummer (X) und nutze diese, um die vertraglich vereinbarten jährlichen Einzahlungen in den Lebensversicherungsvertrag mit der Policennummer (Y) zu leisten (vgl. zu den internen Umbuchungen auch LGU 2). Sie stellte hierbei zu keinem Zeitpunkt den hier in Rede stehenden Lebensversicherungsvertrag in Frage. Bereits diese Risiko- und Anlagestrategie setzt jeweils wirksame Vertragsverhältnisse voraus. Zudem nahm sie für sich auch die steuerrechtlichen Privilegien aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch, was ebenfalls das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrags voraussetzt. Schließlich kündigte sie den Vertrag im Juni 2013 (LGU 2), ließ ihn durch die Beklagte abrechnen und vereinnahmte die daraus resultierenden Versicherungsleistungen. Sodann ließ die Klägerin ca. 6 Jahre nach Ausspruch der Kündigung und Vertragsabrechnung verstreichen, bis sie den Widerspruch erklärte, ohne dass sie innerhalb dieses Zeitraumes auch nur ansatzweise gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie trotz der Kündigung und der damit einhergehenden Abwicklung des Vertrages den Widerspruch noch erklären wolle (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Senat, Urt. v. 15.04.2020 – 11 U 75/18, BeckRS 2020, 7594 Rn. 27). In einem solchen Fall ist das Vertrauen des Versicherers auf ein Unterbleiben des Berufens des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages schutzwürdig, auch wenn die von ihm erteilte Widerspruchsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen haben sollte. Das gilt in besonderem Maße, wenn - wie hier - die Beendigung des Versicherungsvertrages auf das Bestreben des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist (Senat, a.a.O.).

Die von der Berufung angeführten Entscheidungen (vgl. 49 f., 51 BB) sind auf eine solche, in besonderem Maße rechtsmissbräuchliche Situation, die hier auch aus der Sicht des Senats unzweifelhaft vorliegt, nicht anwendbar. Dementsprechend geht es hier - entgegen der Annahme auf S. 47 der Berufungsbegründung - auch nicht darum, dass das Zeitmoment nicht zum Umstandsmoment werden könne. Hier kommen über den bloßen Zeitablauf weitere, gravierende Umstände hinzu.

3. Im Streitfall kann daher dahinstehen, ob zugleich auch der vom Landgericht herangezogene Verwirkungseinwand (LGU 5), der gleichermaßen auf § 242 BGB zu stützen ist, durchgreift.

B. Der vorliegenden Rechtssache fehlt es zudem an grundsätzlicher, über den Streitfall hinausgehender, Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, deren Besonderheiten in der hier bestehenden Belehrung und der konkreten Vertragsdurchführung liegen. Auch ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich.

Der Senat befindet sich mit vergleichbaren Fällen in Einklang mit der obergerichtliche Rechtsprechung, die auch vom Bundesgerichtshof geteilt wird. Er weicht insbesondere von den in der Berufungsbegründung angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen nicht ab. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auch ist eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs.3 AEUV hierfür nicht vorliegen.