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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.07.2022 – 4 U 163/21

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0720.4U163.21.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.07.2021, Az. 71 O 56/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch und verlangt den sogenannten „kleinen Schadenersatz“.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom ...2013 von dem ... Autohaus ... in ... den streitgegenständlichen VW Polo (Modell V) 1,6 TDI zu einem Kaufpreis von 8.146 € brutto. Bei Übergabe hatte das gebrauchte Fahrzeug eine Laufleistung von 63.500 km. Die Erstzulassung datiert vom 10.06.2011. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter und entwickelter Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut, der über eine geregelte Abgasrückführung verfügt.

In dem Fahrzeug war eine Software implementiert, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Abgasprüfstand befand oder im normalen Straßenverkehr. Abhängig davon wurde die Abgasrückführung entweder aktiviert - um auf dem Prüfstand die NOx-Grenzwerte einhalten zu können - (Abgasrückführungsmodus 1) oder erheblich reduziert bis zur vollständigen Inaktivierung der Abgasrückführung (Abgasrückführungsmodus 0). Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich das Verwenden einer entsprechenden Software ein. Am 15.10.2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit einer nachträglichen Nebenbestimmung zur Typengenehmigung. Das KBA ging von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese – unter Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte – zu beseitigen. Das entsprechende Software-Update wurde auch an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt.

Der Kläger nutzte das Fahrzeug nach Klageerhebung weiter und er wollte es zunächst auch weiterhin behalten. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug 489.110 km. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von rund 500.000 km veräußert. Der Kläger hat Zahlung eines Minderwerts des Fahrzeugs verlangt, den er mit 20 % des Kaufpreises ( = 1.629,20 €) beziffert.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Haftung aus § 826 BGB den hier geltend gemachten kleinen Schadenersatz nicht erfasse. Im Übrigen müsse sich der Kläger die hohe Laufleistung des Fahrzeugs im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, so dass im Ergebnis der Höhe nach kein Schadenersatz mehr verbleibe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Wegen der Geltendmachung des kleinen Schadenersatzes verweist er auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BGH vom 06.07.2021 (VI ZR 40/20). Er ist der Ansicht, dass der Fahrzeugwert zum Erwerbszeitpunkt mit 0 € anzusetzen sei; ein Software-Update hätte diesen Wert nicht erhöht, weil danach immer noch unzulässige Abschalteinrichtungen, etwa in Form eines Thermofensters, vorhanden gewesen seien. Zudem habe ein Software-Update auch negative Auswirkungen auf den Motor; insbesondere eine höhere Versottungsgefahr und einen höheren AdBlue-Verbrauch. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 1.629,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 928,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Fahrzeug wegen der Motorsoftware schon keinen Minderwert habe, dieser jedenfalls aber durch das Software-Update beseitigt worden sei. Ein etwaiger Schaden des Klägers sei zumindest angesichts der Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs überkompensiert. Die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts seien nicht erstattungsfähig, weil die Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen und im Übrigen bereits der gerichtlichen Geltendmachung zuzuordnen sei.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. Dieser Anspruch erfasst auch den hier geltend gemachten „kleinen Schadenersatz“ (BGH, Urteil vom 06.07.2021, VI ZR 40/20). Insofern gilt für den Anspruch dem Grunde nach nichts anderes als in den Fällen, in denen der große Schadenersatz geltend gemacht wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.01.2021, VI ZR 405/19).

2.

Der Höhe nach ist der Anspruch wegen des anzurechnenden Nutzungsvorteils auf null reduziert. Der anzurechnende Nutzungsvorteil berechnet sich wie folgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, Rn. 12, juris):

Bruttokaufpreis * seit Erwerb gefahrene Kilometer / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt

Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind auf den Anspruch auf kleinen Schadensersatz erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022, VIa ZR 100/21, Rn. 22, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung des Nutzungsvorteils ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH a.a.O. Rn. 23, juris).

Als erwartete Gesamtlaufleistung sind hier nicht mehr als 350.000 km zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, Rn. 15, juris). Dass gerade für den streitgegenständlichen VW Polo besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer deutlich höheren Gesamtlaufleistung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Hierzu war dem Kläger in der Berufungsinstanz auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren, nachdem schon das Landgericht von einer vollständigen Aufzehrung des Schadenersatzanspruchs ausgegangen war und die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.

Im vorliegenden Fall übersteigt der anzurechnende Nutzungsvorteil auch in dem für den Kläger günstigsten Fall den Fahrzeugwert zum Erwerbszeitpunkt um einen Wert, der höher als die Klageforderung ist, so dass sich der Schadenersatz auf null reduziert: Von dem ursprünglichen Kaufpreis (8.146 €) sind 20% Minderung abzuziehen, so dass noch 6.516,80 € als tatsächlicher Wert verbleiben. Der Nutzungsvorteil beträgt mindestens (8.146 € * (500000 km – 63.500 km)/(350000 km – 63.500 km) = 12.410,92 €. Damit übersteigt der Nutzungsvorteil den tatsächlichen Wert um 5.894,12 € und übersteigt die Klageforderung deutlich. Folgt man der Auffassung des Klägers, wonach der Wert des Fahrzeugs zum Erwerbszeitpunkt 0 € betragen habe, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Im Übrigen spricht schon der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 500.000 km noch weiterveräußern konnte, deutlich gegen diese Auffassung des Klägers.

Die Anrechnung des Nutzungsvorteils beruht darauf, dass der Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erzielt. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der auf Erstattung eines Teils des Kaufpreises gerichtete Anspruch des Klägers durch die Vorteilsanrechnung vollständig aufgezehrt wird und somit entfällt. Die Vorteilsanrechnung ist dem Geschädigten auch mit dieser Konsequenz zumutbar und entlastet die Schädigerin nicht unangemessen, entspricht also auch mit dieser Konsequenz dem Zweck des Ersatzanspruchs. Maßgeblich ist, dass der geltend gemachte finanzielle Schaden durch die geldwerte Fahrzeugnutzung bereits vollständig ausgeglichen wurde. Eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung - etwa auf den Wertverlust des Fahrzeugs - ist nicht angezeigt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 354/19, Rn. 15).

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts in dem Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Möglichkeit einer Anrechung von Nutzungsvorteilen für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs hat der Generalanwalt ausdrücklich bestätigt unter Hinweis darauf, dass die Schadenskompensation nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen darf. Soweit der Generalanwalt darauf hinweist, dass der Vorteilsausgleich nicht zum gänzlichen Wegfall eines Schadens führen darf, bedeutet dies lediglich, dass damit - unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes - ein tatsächlich noch vorhandener Schaden durch Gestaltung der Regeln zum Vorteilsausgleich nicht in Wegfall geraten darf. Wie bereits oben dargestellt, kann hier sicher festgestellt werden, dass dem Kläger kein Schaden mehr verblieben ist, der noch zu kompensieren wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird durch die dargelegte Berechnung des Vorteilsausgleichs nicht beeinträchtigt, da dies andernfalls zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen würde, was gerade nicht Ziel des effektiven Rechtsschutzes ist. Im Übrigen zeigt der Weiterverkauf des Fahrzeugs, dass dem Kläger zusätzlich zum festgestellten Vorteilsausgleich tatsächlich noch ein vorhandener Geldwert des Fahrzeugs verbleibt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein verbliebener Restschaden sicher ausgeschlossen werden kann. Auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf die erwähnten Schlussanträge des Generalanwalts war daher nicht geboten.

3.

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Denn der Kläger hat das Fahrzeug kontinuierlich genutzt und war schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung überkompensiert (Laufleistung: 390.541 km). Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Kläger (noch) ein Zahlungsanspruch zustand, zumal der Kläger selbst durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs etwaige Schadensersatzansprüche in Wegfall gebracht hat.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).