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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.08.2022 – 12 U 94/22

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0801.12U94.22.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen spätestens vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen bzw. die Berufung zurückzunehmen mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten ein Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten im Jahre 2009. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Urteil wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe Bezug genommen auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 15.05.2020. Ob dieses Vorgehen auch ohne ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 a ZPO in dieser Form zulässig ist, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss hat das Landgericht jedenfalls die Auffassung vertreten, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt sind und hat sich dabei im Einzelnen mit den vom Kläger geltend gemachten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern auseinandergesetzt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 13.04.2022 zugestellte Urteil mit einem am 12.05.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 08.07.2022 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.

II.

Die Berufung dürfte unzulässig sein. Sie wurde zwar den Anforderungen der §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch die Berufungsbegründung erfolgte innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO nach entsprechender Verlängerung. Sie genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO soll die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt und die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung an dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Mithin ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BGH NJW 1990, 2628; NJW-RR 2004, 1716). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht, ebenso wenig Schriftsätze aus anderen Verfahren. Es reicht jedenfalls nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH NJW 1995, 1560). Vielmehr ist vor dem Hintergrund von § 529 ZPO auszuführen, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder ansonsten andere Tatsachen zugrunde zu legen sind. Nichts von alledem ist der Berufungsbegründung zu entnehmen. Vielmehr beschränkt sie sich nahezu auf eine wörtliche Wiederholung der Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2018, ohne auch nur mit einem einzigen Satz auf die tragenden Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche einzugehen. Sie enthält zunächst lediglich eine Sachverhaltswiedergabe. Es schließen sich allgemeine Rechtsausführungen zu Verjährungsfragen an, die exakt in dieser Form bereits im Schriftsatz vom 14.06.2018 enthalten waren und ohne jeden Fallbezug bleiben. Abschließend wiederholt der Kläger seine Auffassung, er habe erst im Jahr 2014 sowohl Kenntnis über das Ausmaß der Fehlbehandlung und den damit im Zusammenhang stehenden pathologischen Befund erhalten als auch von dem Umstand, dass die gewählte Behandlungsmethode im konkreten Fall die falsche gewesen sei. Das Landgericht hatte jedoch im Hinweisbeschluss die vom Kläger in den Raum gestellten Behandlungsfehler der Reihe nach dargestellt und jeweils einer eigenen Verjährungsprüfung unterzogen. Dabei hat es zu jedem einzelnen Behandlungsfehler Feststellungen zur Verjährung getroffen. Warum diesen Ausführungen ganz oder zumindest in Teilen nicht gefolgt werden kann, ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Schon in erster Instanz hatte der Kläger den umfassenden Hinweisbeschluss hingenommen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, die Erwägungen des Landgerichts in der Folge zu entkräften.

Soweit der Kläger, sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend, mit der Berufung nochmals zum Ausdruck bringt, eine unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit eines Knochenausbruchs sei erst zum Zeitpunkt der Feststellung des Knochenausbruchs im Jahr 2014 möglich gewesen, zumal das Schiedsgutachten lediglich die Beantwortung von Fragestellungen, welche die Realisierung der Operation betreffen, beinhalte und nicht, ob die Behandlungsmethode selbst dem Grunde nach infrage kam und zur Therapie geeignet war, so trifft dies ohnehin nicht zu, worauf bereits das Landgericht ausdrücklich hingewiesen hatte. Der Sachverständige hatte sich ausdrücklich dazu geäußert, dass die nach Rücksprache mit dem Kläger getroffene Entscheidung zur operativen Therapie nicht zu beanstanden war, auch wenn eine konservative Therapie durchaus als Alternative in Betracht kam. Wenn der Kläger also hieraus irgendwelche Aufklärungsfehler ableiten möchte, wusste er jedenfalls mit Vorlage des Schlichtungsgutachtens im Jahre 2011 davon, vermeintlich nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Soweit er erneut pauschal in Raum stellt, die Rüge der unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit eines Knochenausbruchs sei erst zum Zeitpunkt der Feststellung des Knochenausbruchs im Jahr 2014 möglich gewesen, so hatte auch dazu das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein solcher Knochenausbruch nirgends dokumentiert ist. Der Kläger nimmt für seine Argumentation im Wesentlichen wiederum nur Bezug auf den Entlassungsbericht vom 08.01.2014, Anlage K1. Die in dem Entlassungsbericht dargestellten Diagnosen und Befunde ergeben aber keine neuen Hinweise auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Dass, wie in der Klageschrift behauptet, die Plattenosteosynthese die falsche Herangehensweise gewesen sei, ist bereits durch das Gutachten im Schlichtungsverfahren widerlegt. Soweit es in der Klageschrift weiter heißt, objektiv betrachtet bestehe eine Wahrscheinlichkeit von 70 %, dass genau die hier streitgegenständlichen Probleme nach einer solchen Operation auftreten und hierüber sei er nicht aufgeklärt worden, ist schon nicht erkennbar, woraus der Kläger diese Wahrscheinlichkeitsprognose herleitet, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb er dahingehende Erkenntnisse erst im Jahre 2014 gewonnen hat. Soweit der Kläger lediglich eine Auffassung eines Dr. … zitiert, wonach allenfalls bei richtiger Dimensionierung der eingesetzten Platte eine vollständige Genesung hätte erreicht werden können, so ist zunächst festzustellen, dass es keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, dass die Dimensionierung nicht dem ärztlichen Standard entsprochen hat. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, von welchem Ausmaß der Fehlbehandlung der Kläger spricht, von dem er erst im Jahre 2014 Kenntnis erlangt haben will oder inwieweit er erst 2014 von einer spezifischen Komplikation der Behandlung, über die er nicht aufgeklärt worden sein soll, erfahren hat. Dass Behandlungsalternativen zur Verfügung standen, wusste er, wie bereits ausgeführt, jedenfalls im Jahre 2011 nach Vorlage des Schlichtungsgutachtens. Sollte er, was fernliegend erscheint, über etwaige Behandlungsalternativen oder Risiken des Eingriffs tatsächlich überhaupt nicht aufgeklärt worden sein, wobei der Kläger zum Inhalt etwaiger Gespräche mit den Behandlern ohnehin nichts weiter vorträgt, bestand die entsprechende Kenntnis für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahre 2011, woraus deutlich wird, dass die Berufung, so sie zulässig wäre, auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte und in diesem Fall ein Vorgehen gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht zu ziehen wäre. Letztlich bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, da mangels hinreichender Berufungsbegründung und damit mangels Vorliegen einer zulässigen Berufung weitergehende inhaltliche Ausführungen zur Verjährungsfrage nicht veranlasst sind.