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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.08.2022 – 4 U 78/20

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0824.4U78.20.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28.02.2020, Az. 1 O 71/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.175,60 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.157,60 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger ist Verbraucher und verlangt Minderung des Kaufpreises für einen gebrauchten Porsche Carrera S wegen tatsächlich zu hoher Laufleistung des Fahrzeugs.

Die Beklagte bot das importierte Fahrzeug über eine Internetplattform zum Kauf an und gab dabei (sowie später in weiteren Dokumenten) einen Kilometerstand von 26.200 km an. Darauf meldete sich der Kläger und es kam in der Folge zum Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Kaufpreis von brutto 45.400 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt das Fahrzeug.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von mindestens 112.000 km gehabt und hat einen Minderungsanspruch in Höhe von 20.157,60 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Kilometerangabe nicht um eine Beschaffenheitsangabe, insbesondere weil es sich um ein importiertes Fahrzeug handele, das die Beklagte lediglich als Kommissionsgut weiterverkauft habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass in der Kilometerangabe keine Beschaffenheitsvereinbarung zu erblicken sei, sondern lediglich eine Wissensmitteilung. Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung sei, dass für den Käufer keine Zweifel daran verbleiben dürften, dass der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler eine entsprechende Fahrzeugbeschaffenheit verbindlich habe zusagen wollen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Er wendet sich insbesondere gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Angabe der Laufleistung keine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.157,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 sowie Schadenersatz für außergerichtliche Anwaltskosten von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Laufleistung zum Übergabezeitpunkt und zum Wert des Fahrzeugs eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2020 sowie das schriftliche Gutachten vom 24.11.2021 nebst Ergänzung vom 13.04.2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dass die Beklagte dabei lediglich als Vertreterin einer (unbekannte gebliebenen) dritten Partei aufgetreten ist, ist nicht ersichtlich. Dies würde gemäß § 164 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass die Beklagte ihr Handeln unter fremden Namen beim Vertragsschluss wenigsten konkludent zu Ausdruck gebracht hat. Dies ist hier jedoch mit der Bezeichnung der Rechnung als „Kommissionsrechnung“ und der ohne Angabe des vermeintlich Vertretenen nicht verständlichen Angabe „Fahrzeug wird durch den Vermittler o.g…. verkauft“ nicht hinreichend erfolgt. Auch folgt eine Vertretung gerade nicht aus dem Umstand, dass es sich um ein importiertes Fahrzeug handelt.

2.

Das Fahrzeug ist mangelhaft, da es nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. entspricht.

Wie der Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senat festgestellt hat, betrug die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich 112.000 km, statt der im Vertrag genannten 26.200 km.

Die Angabe des Kilometerstandes eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Kaufvertrages ist regelmäßig – so auch hier – als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. anzusehen (vgl. Westermann, MüKoBGB, § 434, Rn. 61-72). Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Parteien mit „26.200 km“ eine Laufleistung vereinbart haben und nicht etwa nur den Stand des Tachometers. Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (vgl. BGH, NJW 2007, 1346, Rn. 15). Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen betreffen im wesentlichen die Voraussetzungen des § 444 BGB, auf den es hier nicht ankommt. Denn insbesondere auf einen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung kann sich die Beklagte wegen § 476 Abs. 1 BGB hier nicht berufen.

3.

Die Höhe des tenorierten Minderungsanspruchs ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Den Wert der mangelfreien Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Sachverständige auf 46.500 € und den wirklichen Wert auf 41.200 € bestimmt, woraus sich eine Minderung von 11,4 % ergibt. Gemessen am vereinbarten Kaufpreis ergibt sich daraus ein Minderungsbetrag von 5.175,60 €.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten mit Frist zum 24.12.2018 zur Zahlung aufgefordert hatte.

5.

Einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nicht. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB sind nicht gegeben, da es an einem Verschulden der Beklagten mangelt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagten (bzw. einem Wissensvertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB) der falsche Tachometerstand bekannt war. Auch aus Verzugsgesichtspunkten sind außergerichtliche Anwaltskosten nicht zu erstatten, weil die Anwaltsbeauftragung bereits vor Eintritt des Verzugs erfolgte.

6 .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.