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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.11.2022 – 11 U 210/21

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1116.11U210.21.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das 23.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 91/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das 23.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 91/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Berufungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000.00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

Dem Kläger stehen weder die vom Landgericht zugesprochenen noch die darüber hinaus mit seiner Berufung geltend gemachten Leistungsansprüche und Feststellungsansprüche zu.

Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs bestehen nicht. Die unstreitigen Prämienzahlungen erfolgten auf der Grundlage eines wirksamen Versicherungsvertrags.

Der vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.07.2017 erklärte Widerruf wahrte die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist nicht, denn der Widerruf war im Streitfall jedenfalls gem. § 8 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen.

Auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit findet § 8 VVG in der zum Vertragsschluss im Jahr 2011 geltenden Fassung Anwendung.

§ 8 Abs. 3 S. 2 VVG ordnet an, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (BeckOK VVG/Brand, 16. Ed. 02.05.2022, § 8 Rn. 43). Diese Bestimmung geht auf Art. 6 Abs. 2 lit. c RL 2002/65/EG zurück und ist eine Ausprägung des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2017 - IV ZR 445/14, VersR 2017, 1321 Rn. 16). § 8 Abs. 3 S. 2 VVG setzt für die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen Wunsches“ des Versicherungsnehmers voraus, dass dieser vor Abgabe der betreffenden Erklärung entweder über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dem Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen (BGH, a.a.O). Die Erfüllung der Vertragspflichten ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 VVG auch dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigt und daraufhin der Versicherer seine Vertragsleistung mit der Auszahlung des Rückkaufswertes vollständig erbracht hat (BeckOK/Brand, a.a.O., Rn. 44). Auf die Erfüllung der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten kommt es nicht an, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12, NJW 2013, 3776 Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers wurde das hier in Rede stehende Versicherungsverhältnis aufgrund seiner Kündigung vom 01.09.2017 beendet (LGU 2). Die Beklagte zahlte daraufhin den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert an den Kläger aus (LGU 2). Dies erfolgte vor der Erklärung des Widerrufs durch den Kläger am 09.07.2019. Nach den landgerichtlichen Feststellungen im Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 15.10.2021 (GA II 305), die mit der Berufung nicht angegriffen wurden und daher gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen sind, wurde der Kläger bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt. Ob die Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten ordnungsgemäß war, kann letztendlich im Ergebnis dahinstehen. Wenn nämlich auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers die beiderseitigen Hauptpflichten erfüllt sind, ist Erfüllungswirkung eingetreten und die vertraglichen Pflichten sind erloschen. Ein späteres Berufen des Versicherungsnehmers nach Jahren, wenn er etwa erkennen sollte, dass sein ausdrücklicher Wunsch, wonach die beiderseitigen Pflichten vollständig erfüllt sind, für ihn nachteilig war, ist jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich und insoweit auch als Verstoß gegen das Prinzip des venire contra factum proprium anzusehen, wenn – wie hier – zwischen Kündigung und erklärtem Widerruf nochmals mehrere Jahre liegen (vgl. auch allgemein zur Frage widersprüchlichen Verhaltens Reusch, Die vollständige Erfüllung nach § 8 Abs. 3 S. 2 VVG, VersR 2013, 1364, 1367).

Auf die weiteren, zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren angesprochenen Streitpunkte, kommt es demnach nicht an. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers ist auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen unbegründet. Dies gilt dementsprechend auch für den geltend gemachten und vom Landgericht bereits für unzulässig erachteten Feststellungsantrag des Klägers, den er mit seiner Berufung weiterverfolgt hat.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.