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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.12.2022 – 4 U 147/19

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1221.4U147.19.00

Tenor§

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20.07.2022 bleibt aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az.: VIII ZR 386/20 haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Senatstermin vom 20.07.2022 entstanden Kosten, die der Kläger zu tragen hat, wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger 24 % und die Beklagte 76 %; die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 2. trägt diese selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 20 % und beide Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.

1.1.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 19.12.2013 bei der Beklagten, einer Fahrzeughändlerin, ein Gebrauchtfahrzeug … TDI zum Preis von 25.486 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet. Dieser wies eine besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen "Modus 1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im "Modus 0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel.

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Software als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hatte, entwickelte die … AG - die als Herstellerin des Fahrzeugs ehemals als Beklagte zu 2 am Rechtsstreit beteiligt war - für den Motor ein Software-Update, welches hinsichtlich des Stickoxidausstoßes einen vorschriftsgemäßen Zustand herstellen sollte. Das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Update stand für das vom Kläger erworbene Fahrzeug spätestens im Dezember 2016 zur Verfügung.

Mit Anwaltsschreiben vom 04.05.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte dieser eine Frist für die Rückabwicklung. Dem kam die Beklagte nicht nach, verwies den Kläger vielmehr auf das Software-Update, das vom Kraftfahrt-Bundesamt bereits freigegeben worden sei und erklärte, bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede - auch für bereits verjährte Forderungen - zu verzichten. Das Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen.

Das Landgericht hat die im Juli 2017 erhobene, auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Aufwendungen in Höhe von insgesamt 401,41 € für Reparaturleistungen und eine Hauptuntersuchung, jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des erworbenen Fahrzeugs und gegen Zahlung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers, mit der er die Klage auf die vormalige Beklagte zu 2 (Herstellerin des Fahrzeugs) erweitert hatte, hat der Senat diese mit Urteil vom 24.06.2020 verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (insgesamt 21.999,78 € nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des erworbenen Fahrzeugs zu zahlen, und auch den insoweit gestellten weiteren Klageanträgen im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung gegen das die Beklagte betreffende klageabweisende Urteil hat der Senat zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatsachenvortrags der Parteien wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem Senatsurteil vom 24.06.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die vormalige Beklagte zu 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach Rücknahme der Klage wegen der Deliktszinsen zurückgenommen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte hat der VIII. Zivilsenat des BGH das Urteil des Senats mit Beschluss vom 21.12.2021 – VIII ZR 386/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der gegen die Beklagte gerichteten Klage zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und hat die Sache an den Senat zurückgewiesen. Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt, der Senat hätte den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht mit der Begründung abweisen dürfen, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels unzumutbar gewesen sei. Der Senat hätte vielmehr dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers zu den negativen technischen Auswirkungen des Software-Updates für das Fahrzeug nachgehen müssen. Darüber hinaus hätte der Senat auch über die Behauptung des Klägers, das Software-Update könne wegen des hiervon unberührten merkantilen Minderwertes zu keiner vollständigen Nachbesserung führen, Beweis erheben müssen.

Zwischenzeitlich, am 24.09.2021, hatte der Kläger das Fahrzeug gegen Zahlung des mit Urteil vom 24.06.2020 gegenüber der Herstellerin rechtskräftig ausgeurteilten Zahlbetrages von 21.999,78 € nebst Zinsen an diese herausgegeben.

Nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vom 20.07.2022 keinen Antrag gestellt hat, erging am selben Tag ein seine Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil. Gegen dieses richtet sich der Einspruch des Klägers, mit dem er zuletzt, nachdem die Parteien im Übrigen übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt haben, nur noch – sinngemäß - beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 20.07.2022 teilweise aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 07.08.2019 die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Versäumnisurteil des Senats in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf verschiedene höchstrichterliche Entscheidung die Auffassung, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien dem Grunde nach schon nicht erstattungsfähig, jedenfalls der Höhe nach überhöht angesetzt.

II.

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, §§ 339, 340 Abs. 1 ZPO; er hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20.07.2022 ist allerdings wirkungslos, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – also in Bezug auf den ursprünglichen auf Zahlung von 25.887,41 € Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe gerichteten Berufungsantrag zu 1 und den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Berufungsantrag zu 2). Der einzig im Berufungsverfahren noch in der Sache anhängige auf Zahlung der Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung gerichtete Antrag des Klägers (Berufungsantrag zu 3) ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem Rechtsgrund Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

1.

Der Kläger ist allerdings wirksam mit Schreiben vom 04.05.2017 von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.

a) Das vom Kläger mit Kaufvertrag vom 19.12.2013 erworbene Gebrauchtfahrzeug … TDI war mangelhaft i.S. von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Es wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; im Folgenden: VO 715/2007/EG) auf und ihm haftete damit wegen der latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF an (vgl. BGH, Urteile vom 21.072021 - VIII ZR 254/20 - Rn 23 ff.; vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20 - Rn 20; Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 - Rn 6 ff.), der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieses Zeitpunkts: BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 315/18 - Rn 43 mwN) am 04.05.2017 noch nicht beseitigt war.

b) Ein Rücktritt nach § 437 Nr. 2, §§ 323, 346, 349 BGB setzt zwar neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB aF zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich weiter voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. hierzu BGH Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19 - Rn 41 bis 47), was hier unstreitig nicht erfolgt ist.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war hier indes entbehrlich i.S.d. § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB, weil mit dem beklagtenseits zur Beseitigung des Sachmangels der unzulässigen Abschalteinrichtung angebotene Software-Update die Implementierung eines Thermofensters verbunden war, das zwischen 10 und 32 Grad Celsius bestand - so der Kläger - bzw. jedenfalls bei Ladelufttemperaturen außerhalb von 15 und 33 Grad Celsius - so die Beklagte - zu einer Reduzierung der AGR-Rate im Wege eines Abrampens führte, und ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist mit der Folge, dass die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung auch nach der zum Zeitpunkt des Rücktritts einzig in Rede stehenden Nacherfüllungsmaßnahme bestanden hätte.

aa) Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an, sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände greifen. Dabei ist eine "Abschalteinrichtung" gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Zu einem solchen Konstruktionsteil zählt auch eine in den Rechner der Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert.

Der EuGH hat mit Urteil vom 14.07.2022 (C-134/20) erkannt, dass Art. 3 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionswerte nur innerhalb eines Thermofensters von 15 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius gewährleistet, eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 darstellt; für ein Thermofenster mit einem (allenfalls) unwesentlich abweichenden Wirkungsbereich, wie es hier mit dem Software-Update aufgespielt werden sollte, gilt nichts anderes.

bb) Es liegt auch keine Ausnahme vor, die die Verwendung dieser Abschalteinrichtung gestattet. Insbesondere liegt in dem Thermofenster keine Einrichtung, die notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen, nur die unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, können daher die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 715/2007 rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 - Rn 63ff). Ein Thermofenster, dessen Notwendigkeit die Beklagte mit der Notwendigkeit des Schutzes des AGR-Ventils vor Verlackung und Versottung begründet hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht; dass seine Einrichtung ausschließlich notwendig war, um die durch eine Fehlfunktion dieses Bauteils verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 - Rn 82), wird von der Beklagten nicht behauptet.

cc) Die Eignung des Software-Updates zur Mängelbeseitigung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Gefahr, dass der Betrieb des Fahrzeugs wegen des implementierten Thermofensters untersagt würde, (tatsächlich) nicht bestanden habe, weil - wie die Beklagte behauptet hat - dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausrampstrategie bei der Antragstellung auf Freigabe des Updates mitgeteilt worden sei und das Kraftfahrt-Bundesamt diese in seinem Freigabebescheid als zulässig angesehen habe. Ungeachtet dessen, dass ein Thermofenster in dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts nicht einmal erwähnt ist, sondern nur pauschal darauf verwiesen wird, dass Abschalteinrichtungen - soweit vorhanden - als zulässig einzustufen seien, vermag der Bescheid nicht die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EWG zulässig und das Fahrzeug im Ergebnis frei von Sachmängeln ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung zu entziehen.

Der Bescheid vom 03.06.2016 entfaltet in Bezug auf die darin enthaltenen Ausführungen, dass Abschalteinrichtungen zulässig seien, keine Tatbestandswirkung, denn insoweit, handelt es sich um Begründungselemente, die von dem Regelungsinhalt und damit der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts selbst nicht erfasst werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2022 - VII ZR 140/20 - Rn 34 f). Die zivilrechtliche Beurteilung, ob aufgrund der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung - jedenfalls latent - die Gefahr einer Betriebsuntersagung des Fahrzeugs droht, so dass ihm die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF fehlt, ist demgemäß unabhängig von dem vorgenannten Freigabebescheid vorzunehmen.

Da sie überdies an der objektiven Rechtslage zu messen ist, hängt sie mithin auch nicht davon ab, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben wäre (BGH, aaO Rn 36).

dd) Darauf, ob die weiteren Behauptungen des Klägers, das von den Beklagten als Mangelbeseitigung angebotene Software-Update führe zu Folgeschäden (Partikelfilterschäden ab 30.000 km, Motorschäden ab 50.000 km, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Verringerung der Fahrleistung, erhöhter CO2-Ausstoß) und auch bei Durchführung einer Mangelbeseitigung durch das Software-Update verbleibe ein merkantiler Minderwert, zutreffen, kommt es nach alledem nicht an.

ee) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Danach ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Die erstinstanzlich von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht. Zwar begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Übergabe des Fahrzeugs am 23.12.2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.01.2015. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts am 04.05.2017 war somit schon Verjährung eingetreten. Trotzdem ist auch der nach Eintritt der Verjährung vom Gläubiger erklärte Rücktritt wirksam. Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung, wird der Rücktritt ex tunc unwirksam (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 218 Rn. 6). Allerdings kann sich die Beklagte nicht wirksam auf die Verjährung berufen, da sie mit Schreiben vom 17.05.2017 auf die Einrede der Verjährung - auch für bereits verjährte Forderungen - verzichtet hat und der Kläger vor Ablauf dieser Frist, nämlich mit Zustellung am 26.07.2017, Klage erhoben hat.

2.

Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nicht zu.

a) Auf § 280 Abs. 1 BGB kann der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Kosten nicht stützen, denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte die Verletzung ihrer nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehenden Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache zu vertreten hatte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein etwaiges Verschulden des Herstellers ist der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Hersteller oder Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Rahmen seiner kaufrechtlichen Pflichten ist (vgl. etwa Urteile vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13 - Rn 31 mwN; vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17 - Rn 97; vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20 - Rn 75; Beschluss vom 9.06.2020 - VIII ZR 315/19 - Rn 18; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 210).

b) Ein Anspruch aus § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB scheidet aus, da sich die Beklagte bei Abfassung des Rücktrittsschreibens durch den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Verzug mit der Nacherfüllung befand.

c) Auch ein Anspruch gestützt auf die Verpflichtung des Verkäufers, im Rahmen einer Nacherfüllung die in § 439 Abs. 2 BGB aufgeführten Kosten zu tragen, kommt nicht in Betracht. Die für die Abfassung des Rücktrittschreibens vom 04.05.2017 angefallenen Anwaltskosten sind nicht - wie von der genannten Vorschrift vorausgesetzt - "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt worden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 - Rn 91 mwN). Zwar befand sich der Kaufvertrag vor dem Zugang der Rücktrittserklärung noch im Stadium der Nacherfüllung. Jedoch hat der Kläger die Beklagte nicht zur Durchführung der Nacherfüllung aufgefordert, sondern unmittelbar den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Zielrichtung der anwaltlichen Tätigkeit, für deren Kosten der Kläger Freistellung begehrt, bestand damit nicht - wie von § 439 Abs. 2 BGB vorausgesetzt - darin, dem Kläger die Durchsetzung seines Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20 - Rn 77), sondern allein, um die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu ermöglichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs. 1, 92, 344 ZPO. Der Senat hat die Kosten des im Berufungsrechtszug übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits im Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens der Parteien geteilt. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund des - wie oben dargelegt - wirksamen Rücktritts von der Beklagten zwar die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen konnte, indes gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB den Wert der von ihm durch Gebrauch des erworbenen Fahrzeugs gezogenen Nutzungen erstatten musste, die der Senat gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km und einer bis zur Fahrzeugrückgabe an die vormalige Beklagte zu 2. am 24.09.2021 auf Grundlage der Kilometerstände am 19.12.2013 (15.016 km) und am 13.05.2020 (53.825 km) geschätzten Fahrleistung von insgesamt 47.096 km auf 4.208,80 € bemisst (25.468 € : (300.000 – 15.016 km) x 47.096 km; der Kläger hätte mithin bei Fortgang des Rechtsstreits mit seinem Berufungsantrag zu 1. lediglich i.H.v. 21.259,20 € obsiegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG bis zum 07.10.2022 (letzte Erledigungserklärung in Bezug auf den Berufungsantrag zu 1) auf die Wertstufe bis 30.000 €, danach auf die Wertstufe bis 8.000 € (bis dahin entstandene Gebühren zuzüglich 2.077,74 € für den allein noch streitgegenständlichen Berufungsantrag, § 43 Abs. 2, Abs. 3 GKG) festgesetzt.