Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.01.2023 – 10 U 15/23
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0117.10U15.23.00
Tenor§
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.07.2022, Aktenzeichen 1 O 60/22, wird verworfen.
2. Der Antrag des Beklagten vom 18.10.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Beklagten vom 12.12.2022 auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO wird zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.07.2022 sowie auf das erstinstanzliche Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.06.2022 Bezug genommen.
Der Beklagte ist mit Versäumnisurteil vom 13.06.2022 verurteilt worden, an den Kläger EUR 10.544,91 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EZB auf EUR 32.563,39 vom 17.12.2021 bis 14.02.2022 und auf EUR 10.544,91 ab dem 15.02.2022 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 933,90 zu zahlen; er ist außerdem zur Kostentragung verurteilt worden. Das Urteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Beklagten am 15.06.2022 durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben am 16.06.2022 einen Schriftsatz übersandt, in dem um Übersendung der Klageschrift und Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gebeten worden ist. Auf Nachfrage des Gerichts, ob eine Prozessbevollmächtigung vorliegt, haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 28.06.202 angezeigt, dass sie den Beklagten anwaltlich vertreten und um Mitteilung gebeten, bis wann der Einspruch zu begründen sei. Das Landgericht hat mit Schreiben vom 04.07.2022 darauf hingewiesen, dass das Versäumnisurteil rechtmäßig ergangen sein dürfte und ein den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechender Einspruch nicht zur Akte gelangt sei. Es hat durch Urteil vom 25.07.2022 den gegen das Versäumnisurteil eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen. Es hat dafür gehalten, dass ein Einspruch, der den gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen entsprechen würde, nicht zur Akte gereicht worden sei. Der Schriftsatz vom 16.06.2022 gebe nicht an, für wen und gegen wen der Einspruch eingelegt werden solle, da darin weder das Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch gerichtet ist, bezeichnet werde, noch die Erklärung enthalten sei, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Weiter sei die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte die Zustellungsadresse geschäftsmäßig nutze.
Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.07.2022 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 25.08.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Berufung. Mit dieser hat der Beklagte einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung angekündigt, die in der Folge nicht eingegangen sind. Der Vorsitzende des damals zuständigen Senats hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden ist. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 18.10.2022 beantragt, dem Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Frist zur Berufungsbegründung sei am 25.07.2022 auf den 26.09.2022 notiert worden. Die Frist sei irrtümlich am 14.09.2022 gelöscht worden, was durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden ist. Es bestünde in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die Anweisung, eine Frist erst nach Erledigung, das heißt nach Versendung entsprechender Schriftsätze zu löschen. Darüber hinaus hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, was er mit Ausführungen zur materiellen Rechtslage begründet hat.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügende Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen ist.
Die Berufungsbegründungsfrist begann mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 26.07.2022 zu laufen und endete gem. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 26.09.2022. Ein Schriftsatz ist erstmals am 18.10.2022 eingegangen. Dieser Schriftsatz stellt aber schon keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (BGH, Beschluss vom 05.03.2007 - II ZB 4/06 juris). Das erfordert bei der Berufung gegen ein einen Einspruch als unzulässig verwerfendes Urteil das Eingehen auf diesen allein tragenden Gesichtspunkt (BGH, a.a.O.; KG, Beschluss vom 17.02.2022 – 4 U 112/21, BeckRS 2022, 2366 Rn. 15). An einem solchen Eingehen fehlt es im Schriftsatz vom 18.10.2022. Der Beklagte setzt sich darin nur mit der materiellen Rechtslage auseinander, also warum ein Anspruch gegen ihn - aus seiner Sicht - nicht besteht. Diese Frage war aber nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, mit dem der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist. Auf den allein tragenden Gesichtspunkt des angefochtenen Urteils, nämlich dass ein den formalen Anforderungen genügender Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht rechtzeitig eingegangen ist, geht die Begründung nicht im Ansatz ein, aus ihr wird noch nicht einmal ersichtlich, dass mit dem angefochtenen Urteil ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist. Da es damit schon an den Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt, kann offenbleiben, ob der Antrag auf Abweisung der Klage als Berufungsantrag im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dieser Sachlage gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon deswegen nicht gewährt werden, weil die versäumte Prozesshandlung, also eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, durch den Schriftsatz vom 18.10.2022 aus den oben genannten Gründen nicht nachgeholt worden ist und wegen Ablaufs der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht mehr nachgeholt werden kann.
Eine Aussetzung gem. § 149 Abs. 1 ZPO wird nicht angeordnet, weil sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ergibt, welcher Straftat der Kläger verdächtig sein soll und vor allem inwieweit dies Einfluss auf die vorliegende Entscheidung haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da dieser Beschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vollstreckbar ist; eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils bedarf es ebenfalls nicht (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 28).