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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.03.2023 – 2 U 26/22

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0317.2U26.22.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.07.2022, Az. 3 O 20/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis unter anderem unter dem Vorwurf der pflichtwidrigen Verzögerung eines Baugenehmigungsverfahrens auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Gemeinde N. wies mit dem Bebauungsplan Nr. ...2, der seit dem 27.07.1995 rechtskräftig ist, ein nördlich der Autobahn A ... belegenes Areal als „Industriegebiet N. L.-berg“ aus. Zur Erschließung des Gebietes sah der Plan unter anderem eine neue Autobahnanschlussstelle in Verbindung mit einer am westlichen Rand des Plangebietes verlaufenden, neu zu errichtenden Umgehungsstraße sowie eine weitere, in etwa der südlichen und östlichen Grenze des Plangebietes folgende Straße vor. Wegen der Einzelheiten der Planung wird auf die Anlage K1 (Blatt 36 d.A.) verwiesen.

Durch einen im Jahr 1998 geschlossenen städtebaulichen Vertrag (Anlage K6, Blatt 72 d.A.) übertrug die Gemeinde die Erschließung des Gebietes auf die Objekt N. Grundstücks-KG (im Folgenden: Erschließungsträgerin). Diese übernahm es, die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten zu planen, herzustellen und der Gemeinde die Verkehrsflächen kostenfrei zu übereignen; die Gemeinde verpflichtete sich, die Erschließungsanlagen in ihre Baulast zu übernehmen und zu widmen.

Mit einer im Jahr 1999 in Kraft getretenen „1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. ...2, Industriegebiet N. L.-berg“ (Anlage K 5, Blatt 62 ff. d.A.) passte die Gemeinde den Bebauungsplan an die Planungen zur Lage und Form der neuen Autobahnanschlussstelle sowie zur Linienführung der geplanten „Ortsumgehung N.“ an. In der Begründung der Änderung wird unter anderem ausgeführt:

„Von der Bebauung freizuhaltende Flächen

In der Südwestecke:

Dieser Bereich bleibt den Planungen des Autobahnamtes vorbehalten....

In der Nordwestecke:

Dieser Bereich bleibt Planungen des Straßenbauamtes vorbehalten. ...

Verkehrsfläche zwischen v. g. Flächen

Hierbei handelt es sich um ein Teilstück der vorgesehenen Umgehungsstraße bez. der L ..., das planerisch klar ist und so lange die Umgehungsstraße als solche noch nicht existiert, als gemeindliche Erschließungsstraße fungiert.“

Die Erschließungsträgerin errichtete die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrswege. Die der südlichen und östlichen Baugebietsgrenze folgende Straße erhielt den Namen R.-Straße. Das am westlichen Rand des Baugebietes errichtete, ca. 200 m lange Straßenstück wurde Teil des so genannten S.-damms, der von dem südlich des Baugebietes liegenden Ortsteil Z. kommend unter der Autobahn hindurch verläuft und mit der Autobahnanschlussstelle verbunden wurde. Dem Plan gemäß endete die von der Erschließungsträgerin hergestellte Verkehrsfläche dieser Straße auf dem Flurstück ...0, in Höhe der gemeinsamen Einfahrt zu den Flurstücken ...8 und ...9. Wegen der Einzelheiten der Flurstücke wird auf den mit der Anlage K2 vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Blatt 57 d.A.) verwiesen.

Im Jahr 1998 erwarb die A. AG das unter der Anschrift R.-Str. 1 gelegene Grundstück, welches seinerzeit neben dem Flurstück ...9 die Flurstücke ...3, ...8 und ...7 umfasste. Auf Grundlage einer vom Beklagten erteilten Baugenehmigung errichtete und betrieb die Gesellschaft im Folgenden auf dem Flurstück ...9 eine Tankstelle, welche sowohl über die R.-Straße als auch den S.-damm an das Straßennetz angebunden war.

Im Jahr 2003 wurde die R.-Straße von der Gemeinde übernommen und für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsfläche des S.-damms wurde lediglich bis zum Flurstück ...5 gewidmet. Die auf dem Flurstück ...0 errichtete Verkehrsfläche wurde zwar ebenfalls, jedenfalls als Zu- bzw. Abfahrt der vorgenannten Tankstelle, vom öffentlichen Verkehr genutzt; das Flurstück verblieb aber zunächst im Eigentum der Erschließungsträgerin.

Der weitere Ausbau des S.-damms erfolgte im Hinblick auf eine geänderte Planung zunächst nicht. Beabsichtigt war, die ursprünglich als Gemeindestraße vorgesehene Umgehungsstraße nunmehr als Landesstraße zu errichten. Im Hinblick hierauf beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K., welche nach § 9 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 6.GemGebRefGBbg zwischenzeitlich Rechtsnachfolgerin der Gemeinde N. geworden war, am 23.02.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. ...2/15 „Neue Ortsumgehung N.“, zu dessen Geltungsbereich unter anderem das hier in Rede stehende Flurstück ...0 gehörte.

Am 30.08.2016 beantragte die Klägerin beim Bauordnungsamt des Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerfläche auf dem Grundstück S.-damm 23. Das Grundstück umfasste die vorgenannten Flurstücke ...3, ...8 und ...7, welche die Klägerin von der A. AG erworben hatte. Die Flurstücke wurden später auf das Flurstück Nr. ...1 verschmolzen. Im Bauantrag ist ausgeführt, dass das Grundstück über den S.-damm und die im Eigentum der A. AG stehende Zufahrt erreichbar ist.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 29.11.2016 darauf hin, dass die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert sei, da der an das Grundstück grenzende Teil des S.-damms keine öffentliche Verkehrsfläche darstelle, sondern sich das betreffende Flurstück ...0 im Privateigentum befinde und die darauf errichtete Verkehrsfläche nicht gewidmet sei.

Im Dezember 2016 wurde Herr H. G. S., der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 06.06.2017 teilte der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg der Stadt K. mit, dass für den 19.06.2017 ein Termin zur Beurkundung der Übereignung des Flurstücks ...0 von der V. GmbH an das Land anberaumt sei und das Land anschließend eine Vereinbarung mit Herrn S. betreffend die Nutzung jenes Flurstücks zum Zwecke der Erschließung des Grundstücks S.-damm 23 treffen werde (Anlage K28, Anlagenband). Am 19.09.2017 erlangte das Land das Eigentum an dem Flurstück ...0. Am 10./12.10.2017 schloss es mit Herrn S. einen Vertrag, mit welchem Letzterem die Nutzung des Flurstücks als Zufahrt für das Grundstück S.-damm 23 bis zur Widmung des Straßenabschnitts für den öffentlichen Verkehr gestattet wurde (Anlage E2, Blatt 158 ff. d.A.). Am 23.10.2017 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung (Anlage E3, Blatt 161 ff. d.A.).

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 744.138 € nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, der Beklagte habe das Baugenehmigungsverfahren pflichtwidrig verzögert. Die Erschließung sei aus näher ausgeführten Erwägungen bereits bei Antragstellung gesichert gewesen. Auch habe der Beklagte den Antrag insoweit aus Gründen der Selbstbindung nicht anders behandeln dürfen, als die Anträge der Anlieger der R.-Straße, denen ebenfalls bereits zu einem Zeitpunkt stattgegeben worden sei, zu dem die Straße noch im Eigentum der Erschließungsträgerin gestanden habe und nicht gewidmet gewesen sei. Davon abgesehen habe sich die die Gemeinde treffende Erschließungsaufgabe hier zu einer Erschließungspflicht verdichtet gehabt, weshalb der Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Grundstück zu erschließen bzw. diesbezüglich im Rahmen der Kommunalaufsicht auf die Stadt K. einzuwirken. Jedenfalls aber rechtfertige der der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegengehaltene Einwand der mangelnden Erschließung die Verzögerung des Verfahrens nicht; vielmehr sei der Beklagte ausgehend von seiner Rechtsauffassung verpflichtet gewesen, den Bauantrag abzulehnen.

Die Klägerin hat behauptet, durch die Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden in Höhe der Klageforderung erlitten zu haben. Sie habe das Grundstück S.-damm 23 von Herrn S. gepachtet. Dieser habe am 28.10.2016 mit verschiedenen Autohändlern Pachtverträge über Teilflächen des Grundstücks geschlossen und seine hieraus folgenden Ansprüche an sie abgetreten. Nach den Verträgen, die eine Laufzeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 vorgesehen hätten, würde sie einen monatlichen Pachtzins in Höhe von 15.202 € netto erzielt haben. Wegen der fehlenden Baugenehmigung seien die Verträge aber nicht ausgeführt worden, sondern die Pächter hiervon im Februar 2017 zurückgetreten. Da zwischenzeitlich die Nachfrage nach entsprechenden Flächen gesunken sei, habe sie, die Klägerin, insgesamt 18.253 € netto für eine neue Vermarktung des Grundstücks aufwenden müssen. Die Flächen hätten erst zum 15.07.2019 bzw. 01.08.2019 neu verpachtet werden können; bis dahin seien ihr die in den Verträgen vom 28.10.2016 vereinbarten Pachtzinsen in Höhe von insgesamt 471.262 € entgangen. Zudem sei bei der Neuverpachtung der Flächen im Jahr 2019 nur ein geringerer Pachtzins durchsetzbar gewesen; die Differenz zu den in den Verträgen vom 28.10.2016 vereinbarten Pachtzinsen belaufe sich für die Zeit bis zum 31.12.2021 auf insgesamt 254.823 €.

Der Beklagte hat die Klage mit näheren Ausführungen dem Grunde und der Höhe nach für unschlüssig gehalten und eingewandt, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, den geltend gemachten Schaden durch Erhebung einer Untätigkeitsklage abzuwenden.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Beklagte habe keine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Das Vorhaben der Klägerin sei erst im Oktober 2017 genehmigungsfähig gewesen. Bis dahin sei die Baugenehmigung aus näher ausgeführten Erwägungen mangels Sicherung der wegemäßigen Erschließung zu Recht nicht erteilt worden. Darauf, dass der Beklagte den Baugenehmigungsantrag nicht unverzüglich negativ beschieden habe, könne die Klageforderung nicht gestützt werden, weil diese vermeintliche Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden sei. Schließlich sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, auf die mit der Erschließung betraute Kommune einzuwirken; die Voraussetzungen für ein Einschreiten im Rahmen der Kommunalaufsicht hätten nicht vorgelegen.

Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus (Az.: 3 O 20/21) vom 20.05.2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 744.338,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2019 zu zahlen;

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung, wobei auch er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Rechtsbehelf hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht die streitgegenständliche Schadensersatzforderung aus keinem Rechtsgrund zu.

a)

Dadurch, dass der Klägerin die begehrte Baugenehmigung nicht vor Ende Februar 2017, nämlich dem Zeitpunkt des behaupteten Rücktritts der Pächter von den nach klägerischem Vorbringen am 28.10.2016 geschlossenen Pachtverträgen, erteilt worden ist, hat der Beklagte keine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BbgBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da das hier in Rede stehende Vorhaben unstreitig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ...2 „Industriegebiet N. L.-berg“ liegt und dieser Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, war die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Die Erteilung der Genehmigung setzte demnach voraus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Planes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Bei dem Begriff der gesicherten Erschließung handelt es sich um einen Begriff des Bundesrechts; er kann durch Landesrecht nicht konkretisiert oder ausgefüllt, sondern lediglich ergänzt werden (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45/88, NVwZ 1991, 1076, 1077 m.w.N.). Die Erschließung in diesem Sinne umfasst regelmäßig einen Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, der ausreicht, um die von der Nutzung ausgehenden Belastungen weitgehend störungsfrei auffangen und bewältigen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 – 9 B 6.14, BeckRS 2014, 54725, Rn. 13 m.w.N.). Gesichert ist die wegemäßige Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass der Anschluss an das öffentliche Straßennetz bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme, funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner – auch in rechtlicher Hinsicht – damit zu rechnen ist, dass dieser Anschluss auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 – 4 C 48/81, NVwZ 1986, 38, 39; Urteil vom 08.05.2002 – 9 C 5/01, NVwZ-RR 2002, 770 m.w.N.). Bei einem Baugrundstück, das eine unmittelbare Angrenzung zum öffentlichen Wegenetz aufweist, ist hiervon grundsätzlich ohne weiteres auszugehen. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, muss die Zugänglichkeit in rechtlicher Hinsicht abgesichert werden (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54/85, NVwZ 1989, 353, 354). Eine solche Sicherung kann etwa durch eine Baulast oder durch eine Grunddienstbarkeit erfolgen, aber auch darin liegen, dass ein Baugrundstück über ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar ist und die Gemeinde – trotz Fehlens einer förmlichen Widmung – beispielsweise aus Gründen der Gleichbehandlung auf Dauer gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45/88, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Maßstäben war die Annahme der Bediensteten des Beklagten, wonach die Erschließung des Grundstücks S.-damm 23 in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht gesichert war, nicht zu beanstanden.

Das Grundstück wies keine unmittelbare Angrenzung zum öffentlichen Wegenetz auf. Es grenzte zwar an das Flurstück ...0. Der darauf errichtete Straßenabschnitt war aber mangels Widmung nicht Teil einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 BbgStrG, sondern wurde unstreitig erst nach Abschluss der Bauarbeiten an der Umgehungsstraße im September 2021 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Ferner steht außer Streit, dass das Flurstück ...0 bis zur Übereignung an das Land Brandenburg im September 2017 nicht im Eigentum der Gemeinde stand; Eigentümerin war bis dahin die Erschließungsträgerin bzw. – ausgehend von dem Schreiben des Landes vom 06.06.2017 – die V. GmbH.

Ein dauerhafter Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz war auch nicht auf anderem Wege hinreichend gesichert. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, sich erfolglos darum bemüht zu haben, das Flurstück ...0 zu erwerben oder ein dinglich gesichertes Recht zur Nutzung dieses Flurstücks zu erlangen. Auch mit der A. AG hat sie ihrem Vorbringen nach keine Verständigung über die Bewilligung eines Wegerechts erzielt.

Die Umstände, dass der auf dem Flurstück ...0 errichtet gewesene Straßenkörper tatsächlich – jedenfalls als Ausfahrt der A.-Tankstelle – wie eine öffentliche Straße genutzt worden ist, die zuständige Straßenverkehrsbehörde dort Verkehrszeichen angebracht hat und den Anliegern – wie der Klägerin – Hausnummern zugeteilt worden sind, führen entgegen der Annahme der Klägerin nicht dazu, dass seitens des Beklagten eine hinreichende Sicherung der Erschließung anzunehmen war. Ungeachtet der Frage, ob derartige Umstände ausreichten, einen nach der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Sicherung der Erschließung hinreichenden (Mit-) Benutzungsanspruch gegen die Gemeinde zu begründen, setzte dies jedenfalls voraus, dass die Gemeinde auch Eigentümer der fraglichen Fläche ist. Bei Flächen, die – wie hier – im Eigentum einer juristischen Person des Privatrechts stehen, vermag allein das Zulassen öffentlichen Verkehrs hingegen keinen Anspruch des Anliegers auf eine dauerhafte Nutzung des fremden Grundeigentums als Zugang zum eigenen Grundstück zu begründen; selbst die jahrzehntelange Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, schuldrechtlich oder nach § 917 BGB zu einer solchen Nutzung berechtigt bzw. zu deren Duldung verpflichtet zu sein, kann nämlich ein Wegerecht nicht begründen (BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360, Rn. 10). Erst recht ergibt sich ein solcher Anspruch des Anliegers gegen den privaten Eigentümer nicht daraus, dass eine Behörde eine derartige Fläche, etwa durch Vornahme von Verkehrsregelungen oder der Vergabe von Hausnummern, wie eine öffentliche Straße behandelt.

Aus denselben Erwägungen kann die Klägerin nichts daraus für sich herleiten, dass im Bebauungsplan vorgesehen war, unter anderem auf dem Flurstück ...0 eine Verkehrsfläche zu errichten, die jedenfalls auch als Erschließungsstraße fungieren sollte. Solange diese Planung nicht umgesetzt und die errichtete Verkehrsfläche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden war, musste nach dem Vorstehenden von den Bediensteten des Beklagten nicht angenommen werden, dass in rechtlicher Hinsicht mit dem dauerhaften Bestehen eines Anschlusses des klägerischen Grundstücks an das öffentliche Straßennetz zu rechnen ist. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin lässt unberücksichtigt, dass § 30 Abs. 1 BauGB einen Bebauungsplan voraussetzt, der unter anderem Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthält, die Zulässigkeit von Vorhaben gleichwohl neben dem Fehlen von Widersprüchen zu den Festsetzungen von der Sicherung auch der wegemäßigen Erschließung abhängt. Schon hieran wird deutlich, dass die Planung der örtlichen Verkehrsflächen die im konkreten Einzelfall festzustellende Sicherung der Erschließung nicht ersetzen kann.

Im Streitfall kommt hinzu, dass die planerische Situation im Zeitraum des Genehmigungsverfahrens insofern nicht abschließend geklärt war, als die Umgehungsstraße nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – als Gemeindestraße, sondern als Landesstraße errichtet werden sollte. Wie Anlage K7 zu entnehmen ist, ist ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss im Jahr 2011 erlassen, im Ergebnis der Bodenbegutachtung zur Altlastsituation jedoch am 12.08.2016 nach § 77 VwVfG wieder aufgehoben worden. Die Aufstellung des Bebauungsplans 02/15 „Neue Ortsumgehung N.“ ist zwar bereits am 23.02.2015 beschlossen worden; der Satzungsbeschluss erfolgte aber erst am 08.05.2017. Vor diesem Hintergrund mussten die mit der Bearbeitung des Bauantrags der Klägerin befasst gewesenen Bediensteten des Beklagten nicht davon ausgehen, dass das Flurstück ...0 spätestens bei der Fertigstellung des Bauvorhabens der Klägerin – nach dem Vorbringen in der Klageschrift war hierfür eine Bauzeit von sechs bis maximal acht Wochen geplant – für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein wird.

Schon daher ist vorliegend auch nicht festzustellen, dass der Beklagte aus Gründen der Selbstbindung verpflichtet gewesen wäre, den Begriff der gesicherten Erschließung hier deshalb anders zu interpretieren, weil Bauanträgen der Anlieger der R.-Straße bereits zu einem Zeitpunkt stattgegeben worden ist, zu dem die Straße noch im Eigentum der Erschließungsträgerin stand und nicht gewidmet war. Jedenfalls hinsichtlich der hier zutage getretenen Ungewissheit der Planung unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von jenen Bauvorhaben.

Die Annahme einer gesicherten Erschließung war ferner nicht deshalb geboten, weil sich die Eigentümerin des Flurstücks ...0 vorliegend durch den im Jahr 1998 geschlossenen städtebaulichen Vertrag zur Übereignung unter anderem dieses Flurstücks an die Gemeinde verpflichtet hatte. Denn die Klägerin war weder Partei dieses Vertrages noch in dessen Schutzbereich einbezogen, sodass sie hieraus keinen Anspruch ableiten konnte, der ohne weiteres für ihr Grundstück als ausreichende Sicherung des Zugangs zum öffentlichen Straßennetz anzusehen war. Im Ergebnis gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich die Erschließungsträgerin gegenüber der A. AG verpflichtet hatte, die Nutzung des Flurstücks ...0 als Tankstellenausfahrt zu dulden. Umstände, aufgrund derer die Klägerin berechtigt gewesen seien könnte, aus diesem für sie fremden Rechtsgeschäft Ansprüche herzuleiten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b)

Ein sonstiges amtspflichtwidriges Verhalten des Beklagten, das den geltend gemachten Schaden verursacht haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Darauf, dass der Beklagte die Baugenehmigung nicht unmittelbar nach dem Schreiben des Landesbetriebs Straßenwesen vom 06.06.2017, sondern erst nach Abschluss des Gestattungsvertrages vom 10./12.10.2017 erteilt hat, kann sich die Klägerin nicht stützen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits jenes Schreiben die Annahme einer gesicherten wegemäßigen Erschließung rechtfertigte. Jedenfalls ist die insoweit gerügte Verzögerung des Verfahrensabschlusses für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden, da nach dem Vortrag der Klägerin die Pachtverträge vom 28.10.2016 bereits Ende Februar 2017 beendet worden waren, sodass die behaupteten Pachtausfälle und Vermarktungskosten selbst bei einer Erteilung der Genehmigung im Juni 2017 nicht vermieden oder vermindert worden wären.

Das Vorbringen der Klägerin, ein Mitarbeiter des Beklagten habe den Pachtinteressenten im Jahr 2016 mitgeteilt, dass die Nutzung des Grundstücks für den gewerblichen Autohandel möglich sei, gibt für eine Pflichtverletzung schon dem Inhalt der angeblichen Äußerung nach nichts her. Denn dieser Äußerung lässt sich nur die – zutreffende – Aussage entnehmen, dass diese Grundstücksnutzung (planungsrechtlich) zulässig ist. Dass damit zudem eine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellten Bauantrages im Hinblick auf die Sicherung der wegemäßigen Erschließung getroffen worden ist, lässt sich dem von der Klägerin mitgeteilten Inhalt der angeblichen Erklärung nicht entnehmen. Eine solche Aussage ist auch nach den Umständen nicht anzunehmen, da der betreffende Mitarbeiter vor Antragstellung keine Kenntnis davon haben konnte, ob die Klägerin die Zufahrt zu dem Grundstück beispielsweise durch Erlangung einer Grunddienstbarkeit in rechtlicher Hinsicht abgesichert hat. Davon abgesehen könnte die Klägerin, eine pflichtwidrig unzutreffende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unterstellt, deshalb nur Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihr durch ihr Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Zusage entstanden ist. Ein Anspruch auf Ersatz des von ihr der Sache nach geltend gemachten Erfüllungsanspruchs kommt auf dieser Grundlage hingegen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1993 – III ZR 86/92, NVwZ 1994, 91).

Ersatz der hier streitgegenständlichen Schäden kann die Klägerin des Weiteren nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die Pflicht zur Erschließung ihres Grundstücks beanspruchen. Ungeachtet der Frage, ob sich die allgemeine gemeindliche Erschließungspflicht nach § 123 Abs. 1, 3 BauGB im Streitfall zu einer aktuellen Pflicht zur wegemäßigen Erschließung des Grundstücks S.-damm 23 verdichtet hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1974 – IV C 59/72, NJW 1975, 402), würden sich dieser Anspruch und daher auch aus dessen Nichterfüllung resultierende Sekundäransprüche nicht gegen den beklagten Landkreis, sondern die erschließungspflichtige Gemeinde, hier also die Stadt K., richten.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Umstandes, dass der S.-damm bei Beantragung der Baugenehmigung noch nicht von der Stadt bzw. dem Land übernommen worden war, obwohl zu diesem Zeitpunkt die diesbezüglichen Voraussetzungen des Erschließungsvertrages seit mehr als 15 Jahren vorgelegen hätten. Auch dies ist dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.

Der Beklagte hat ferner nicht dadurch eine der Klägerin bestehende Amtspflicht verletzt, dass er nicht im Wege der Kommunalaufsicht wegen des Fehlens einer wegemäßigen Erschließung des Grundstücks S.-damm 23 gegen die Stadt K. eingeschritten ist. Dies bereits deshalb, weil sich die Aufsicht gegenüber der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt, § 109 BbgKVerf. Sie dient damit grundsätzlich nur dem Interesse des allgemeinen Wohls, nicht aber dem Individualinteresse des einzelnen (BGH, Urteil vom 21.05.1992 – III ZR 14/91, NJW 1992, 2691). Die Fragen, ob aus Sicht des Beklagten überhaupt Anlass bestand, die Stadt zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen anzuhalten und ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen vermieden oder zumindest vermindert worden wären, können daher offen bleiben.

Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch steht der Klägerin des Weiteren nicht deshalb zu, weil der Beklagte es unterlassen hat, den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung abzuweisen. Auch insofern fehlt es jedenfalls an der Kausalität der vermeintlichen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden.

c)

Ersatz dieses Schadens kann die Klägerin auch aus keinem anderen Rechtsgrund beanspruchen.

Die Vorschriften der § 1 Abs. 1 StHG und § 38 Abs. 1 lit. b) OBG finden vorliegend gemäß § 57 Abs. 6 BbgBO keine Anwendung.

Die Voraussetzungen des damit in Betracht kommenden allgemeinen Haftungsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1994 – III ZR 9/93, BGHZ 125, 258; s. auch Theis, KommJur 2006, 365) sind nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht gegeben, weil die Nichterteilung der Baugenehmigung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme darstellte. Von daher kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob es zudem an einem nach diesem Rechtsinstitut ersatzfähigen Schaden fehlt, weil sich die hier geltend gemachten Schadenspositionen daraus begründen, dass das Grundstück S.-damm 23 ab Januar 2017 nicht in der von der Klägerin vorgesehenen Weise genutzt werden konnte, sie indessen bereits ab Dezember 2016 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.05.2011 – III ZR 305/09, NVwZ 2011, 1150).

2.

Der Senat ist des Weiteren einstimmig davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist. Insbesondere ist die in erster Instanz abgehaltene mündliche Verhandlung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und hat den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der wesentlichen Aspekte des Sach- und Streitstandes gegeben.

Nach alledem wird der Klägerin – auch im Kosteninteresse – anheimgestellt, die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels zu überdenken.