Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.05.2023 – 11 U 275/22
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0524.11U275.22.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.09.2022, Az. 13 O 28/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Klägerin wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe§
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in dem Tarif PZ3 zum 01.07.2020 für („Name 01“) und („Name 02“) unzulässig ist, weil die Klägerin sich unstreitig nicht auch gegen die Folgeanpassung in diesem Tarif zum 01.07.2021 wendet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn. 17, juris). Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
I.
Soweit die Klägerin in der Berufung nur noch die materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen rügt, zeigt sie entscheidungserhebliche Fehler des Erstgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Landgericht richtig ausgeführt, dass vorliegend zugrunde zu legen ist, dass die in Rede stehenden Beitragsanpassungen materiell ordnungsgemäß erfolgt sind.
Die Unbegründetheit der Klage folgt dabei aus zwei unterschiedlichen, selbsttragenden Erwägungen. Dazu im Einzelnen:
1.
Einerseits entbehren die streitigen Behauptungen der Klägerin zur Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, aus denen die Klägerin die materielle Unwirksamkeit folgert, jeglicher, objektiver Anhaltspunkte. Diesbezüglich kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden (LGU S. 6 ff.).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin im Ansatz zwar durchaus zutreffend davon ausgeht, dass ein Klagevortrag bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach weder sie noch ihre Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben (vgl. Klageerwiderung S. 22), nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22, vorgelegt als Anlage BLD BE11; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris). Zu Recht wird deshalb im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass sich die Klägerin insoweit nicht auf die ebenso pauschale wie nichtssagende Behauptung zurückziehen kann, dass sie ihr diesbezügliches Bestreiten "an ihr bereits bekannten Sachverhalten ausgerichtet" (vgl. Klage S. 7) habe. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit der Anlage BLD9 eine Auflistung der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen eingereicht hat, die offensichtlich auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
2.
Ohnehin aber unterliegen die Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders andererseits nicht der isolierten zivilgerichtlichen Kontrolle.
a)
Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, in welchem sein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG) berechtigt, die Prämien entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Grundlage der Prämienänderung sowie ihrer Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder sind die Vorschriften der §§ 12 b, 12 c VAG a.F. i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KaIV / Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung vom 18.11.1996; BGBl. I S. 1783), bzw. §§ 155, 160 VAG i.V.m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV / Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung vom 18.04.2016). Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 10, juris [noch zu § 178 g Abs. 2 VVG a.F.]). In einem gerichtlichen Verfahren über die Beitragsanpassung hat grundsätzlich der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsvorschriften für die erhöhte Prämie vorliegen. Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt. Aus diesem Grunde unterliegen die Prämienanpassungen im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers, die grundsätzlich durch eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen zu gewährleisten ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15, Rn. 21, juris; BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 7; juris; Boetius in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 904). Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 12 b Abs. 1 Satz 2 VAG a.F.; § 155 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§§ 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F.; § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG). Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Die Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 13 juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß §§ 12 b VAG a.F., 15 KaIV a.F. bzw. § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist. Allenfalls bei geringen offensichtlichen Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen kann eine spätere Nachbesserung in Betracht kommen. Das Zustimmungserfordernis des Treuhänders aus § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt daher auch eine Filterfunktion, denn es beschränkt auch die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 15 f. und 25, juris; BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, Rn. 54, juris; zusammenfassend: OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 20, juris).
b)
Ausgehend von diesen Vorgaben ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich klarstellte, dass sie die grundsätzliche Richtigkeit der den Beitragsanpassungen zugrundeliegenden Kalkulationen bzw. die technischen Berechnungen im Sinne des § 155 Abs. 1 VAG, insbesondere die Richtigkeit der Beitragskalkulation, der auslösenden Faktoren und der Neuprämie ausdrücklich nicht bestreitet. Seitens der Klägerin wird auch nicht gerügt, dass das Landgericht ein versicherungsmathematisches Gutachten hätte einholen müssen; im Gegenteil geht sie sogar davon aus, dass eine Überprüfung ohne weiteres auch ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse möglich sei. Das Erstgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht von einer Beweiserhebung mittels eines entsprechenden Gutachtens abgesehen. Die auf die (Un-)Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen bezogenen Rügen waren ohne rechtliche Bedeutung, weswegen es hinsichtlich der erstinstanzlichen Bewertung der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen sein Bewenden haben muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 30, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57, juris), denn die Frage nach der Erforderlichkeit der dem Treuhänder für eine sachgerechte Prüfung zu übergebenden Unterlagen lässt sich nicht losgelöst von der Richtigkeit der Beitragskalkulation beantworten (OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 27, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57, juris). Vielmehr ist die Frage, welche Unterlagen die konkrete Prüfung des Treuhänders tatsächlich unterstützen, unter Berücksichtigung des normativen und der Bewertung des Treuhänders unterliegenden Begriffs der Erforderlichkeit im jeweiligen Einzelfall zu klären; diese können sich von Versicherer zu Versicherer und auch innerhalb desselben Unternehmens von Tarif zu Tarif unterscheiden (vgl. hierzu Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 19; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 26, juris; s.a. OLG Dresden, Vfg. v. 19.01.2023 - 6 U 1968/22, vorgelegt als Anlage BLD BE 14).
Auch das klägerische Argument, es müsse der Klägerin mangels näherer Kenntnis des Treuhänderverfahrens aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes möglich sein, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, kann nicht verfangen. Der eingeforderte wirkungsvolle Rechtsschutz gegen die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen ist im Rahmen einer ins Einzelne gehenden Prüfung - im Zuge derer auch inzident festzustellen wäre, ob die Zustimmung des Treuhänders sachlich richtig war -, ob die engen und verbindlichen materiellen Vorgaben bei der Beitragsanpassung gewahrt wurden, möglich (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 57). Die Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche ist hingegen schon keine Tatbestandsvoraussetzung der materiellen Beitragsanpassung (Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 28.03.2023 - 3 U 26/22, Rn. 57, juris). Eine isolierte Prüfung des Treuhändervorgangs durch die Zivilgerichte scheidet aus (zutreffend: OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 23; LG Köln, Urt. v. 01.06.2022 – 20 O 475/21, Rn. 46; LG Gießen, Urt. v. 11.01.2023 – 2 O 178/22, Rn. 50; LG Koblenz, Urt. v. 17.11.2022 – 16 O 208/22, Rn. 42; LG Bad Kreuznach, Urt. v. 05.12.2022 – 2 O 87/22, Rn. 54; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2023 – 9 O 46/22, Rn. 60; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.12.2022 – 15 O 305/22, Rn. 64; jeweils zitiert nach juris). Da die versicherungsmathematische Richtigkeit der Beitragsanpassung jedoch nicht infrage gestellt wurde, bedurfte es vorliegend demnach keiner weitergehenden Prüfung oder gar einer Beweisaufnahme (in diesem Sinne: OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn. 21, juris).
c)
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Beitragsanpassungen in dem Tarif KH zum 01.04.2019 auch nicht allein deswegen materiell unwirksam, weil die Prämie trotz Absinkens des auslösenden Faktors insgesamt gestiegen ist. Das bloße Absinken eines auslösenden Faktors schließt eine Beitragserhöhung nicht aus, da die Veränderung der Rechnungsgrundlage bereits nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG nur das Anpassungsverfahren auslöst. Ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, ist dabei unerheblich (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, Rn. 27; BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn. 27, juris). In dem Anpassungsverfahren sind sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 55, juris). Mit Sinn und Zweck des Anpassungsrechts nach § 203 Abs. 2 VVG, im Interesse aller Versicherten die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine nach dem Ergebnis der Überprüfung notwendige Prämienerhöhung allein wegen des Absinkens des auslösenden Faktors ausgeschlossen wäre (so schon Senat, Urt. v. 21.09.2022 - 11 U 49/22, Rn. 39; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 - 12 U 304/21, Rn. 91; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 - 8 U 165/22, Rn. 85 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.11.2022 - 1 U 55/22, Rn. 13, juris, jeweils m.w.N.).
II.
Da die Beitragsanpassungen ordnungsgemäß erfolgten, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob es sich um eine an den Voraussetzungen des § 533 ZPO zu messende Klageerweiterung handelt, soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr erstmals auch Rückforderungsansprüche für den Zeitraum bis Januar 2023 geltend macht (zur identischen Problematik bereits Senat, Beschl. v. 01.03.2023 - 11 U 108/22 - den Parteivertretern bekannt).
III.
Mangels Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen bzw. Anspruch auf Rückzahlung scheidet auch ein Anspruch auf die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen, Nutzungen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus.