Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.10.2023 – 5 U 60/23
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1002.5U60.23.00
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Februar 2023, Az. 3 O 250/20, wird verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der vorgenannten Entscheidungen vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend.
Sie erwarb aufgrund „verbindlicher Bestellung“ am 22. Februar 2011 einen Pkw VW Polo 1,6 TDI als Neuwagen von einem Händler zu einem Kaufpreis von 22.620,- EUR brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten konstruierten und hergestellten Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 21. Februar 2023 verurteilt, an die Klägerin 9.113,75 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen näher bezeichneten Fahrzeugs zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Klageantrag sei teilweise nach § 826 BGB begründet. Das Fahrzeug sei mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine Umschaltsoftware aufweise, weshalb die Klägerin als Käuferin des Fahrzeugs durch die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden sei. Bei der Schadenshöhe sei die erfolgte Nutzung als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen. Dabei sei eine Gesamtnutzungsdauer von 300.000 km zugrunde gelegt worden. Bei einer tatsächlichen Nutzung von 179.128 km und einem Kaufpreis von 22.620,- € ergebe sich ein Nutzungsvorteil von 13.506,25 €. Es komme für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt sei, denn die Klägerin könne die Zahlung dann nach § 852 BGB verlangen. Die Beklagte habe durch die unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin eine Zahlung von 19.227 € erlangt. Es stehe der Anwendbarkeit des § 852 BGB nicht entgegen, dass die Beklagte diesen Betrag nicht direkt von der Klägerin, sondern von dem Händler erlangt habe. Der Erwerb sei gerade zur Erfüllung des zwischen dem Händler und dem Kunden bestehenden Kaufvertrages aufgrund der verbindlichen Bestellung des Neufahrzeugs erfolgt. Im Rahmen des § 852 BGB sei der Wert der Nutzung ebenfalls zu berücksichtigen. Die auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage sei ebenso wie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet.
Gegen die teilweise Verurteilung richtet sich die am 23. März 2023 beim Berufungsgericht eingelegte und am 22. Mai 2023 innerhalb einer nachgelassenen Frist begründete Berufung der Beklagten. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht die Händlermarge in Abzug hätte bringen müssen. Ein Anspruch auf sog. Restschadensersatz nach § 852 BGB bestehe jedenfalls nur in mehrfach begrenztem Umfang. Die Beklagte treffe keine Darlegungslast zur Höhe des Erlangten. Die deliktischen Ansprüche seien verjährt.
Die Beklagte kündigt an, beantragen zu wollen,
das am 21. Februar 2023 verkündete Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 250/20, abzuändern und die Klage insoweit abzuändern, wie das Gericht bei der Berechnung des Erlangten im Sinne von § 852 BGB hinter den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zurückgeblieben ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, Az. VIa ZR 57/21), indem es bei der Berechnung der ausgeurteilten Schadensersatzsumme den Anspruch in der Höhe reduzierende Positionen in Form von Händlermarge und des Nutzungsersatzes nicht vollständig in Abzug gebracht hat.
Der Senat hat die Beklagte mit Vorsitzendenverfügung vom 24. Mai 2023 darauf hingewiesen, dass ihre Berufung unzulässig sein dürfte.
II.
Die zwar form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend begründet worden ist. Sie ist daher durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Wie der Senat bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ausgeführt hat, muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO Berufungsanträge enthalten, die den Umfang und das Ziel des Anfechtungsbegehrens festlegen. Nach den Anträgen ist die Frage zu beurteilen, ob eine zulässige Berufung im Hinblick auf das Erreichen der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt (BeckOK/Wulf ZPO § 520 Rn. 14). Zwar ist ein bestimmt gefasster Antrag nicht erforderlich. Gleichwohl muss die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH Beschluss vom 20. August 2019, Az. VIII ZB 29/19). Hiervon wäre z.B. auszugehen, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zuließe, hier also die Klageabweisung.
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Die lediglich hilfsweisen Ausführungen der Berufungsbegründung zur fehlenden Haftung dem Grunde nach sind mit dem lediglich auf die Höhe des vom Landgericht angenommenen Restschadens bezogenen Berufungsantrag nicht in Einklang zu bringen. Der Begründung lässt sich damit eindeutig nur entnehmen, dass die Berufung die Berechnung des Restschadens angreift, weil die Händlermarge nicht berücksichtigt sei; Ausführungen, aus welchem Grund in welcher Höhe die Berufung die vom Landgericht angesetzten Nutzungsvorteile für unzutreffend hält, fehlen. Hat die Beklagte damit eindeutig ihre Berufung nur in beschränktem Umfang eingelegt, bemisst sich der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach diesem Umfang. Weder dem Berufungsantrag noch der Berufungsbegründung, auch nicht ihrem gesamtem Inhalt nach, kann entnommen werden, dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil in einem größeren Umfang als 600 € angreifen möchte. Vortrag und Glaubhaftmachung fehlen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO).