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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.12.2023 – 7 U 207/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1206.7U207.22.00
Tenor§
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2022 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
1. welche Finanzdienstleistungsprodukte, insbesondere Kapitalanlagen, Immobilien, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge und Beteiligungen der Beklagte selbst oder über Dritte in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 an Kunden/Versicherungsnehmer unter Umgehung der Klägerin vermittelt hat, wobei die Auskunft im Einzelnen folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift des Produktgebers,
b) Name und Beschreibung des abgeschlossenen Produkts/der Investition,
c) Antragsdatum,
d) Datum des Vertragsabschlusses,
e) bei Versicherungen zusätzlich zu a) bis d): Tarif und Sparte,
f) Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Beitrags,
g) Laufzeit,
h) bei Kapitalanlagen zusätzlich zu a) bis d): Höhe des vom Kunden investierten Betrages in die Kapitalanlage/Beteiligungssumme,
i) bei Immobilien zusätzlich zu a) bis d): Höhe des Kaufpreises ohne Nebenkosten, Datum des notariellen Kaufvertrags,
j) eventuelle nach Antragstellungen erfolgende Änderungen am vermittelten Geschäft unter Angabe des Datums und des Grunds der Änderung,
k) eventuelle nach Antragstellung vorgenommene Stornierung/Widerruf des vermittelten Geschäfts unter Angabe des Datums und des Grunds der Stornierung;
2. welchen Kunden der Klägerin der Beklagte selbst oder über Dritte, in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 zur Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. Beitragsreduzierung, Widerruf oder anderweitigen Auflösung eines über die Klägerin vermittelten Vertrages geraten hat, wobei die Auskunft folgende Punkte zu enthalten hat:
a) Kundenname,
b) Adresse des Kunden,
c) bei Versicherungen zusätzlich: Tarif und Sparte,
d) bei Immobilien zusätzlich: Höhe des Kaufpreises ohne Nebenkosten,
e) Angaben zur Art der veranlassten Änderung wie Kündigung, Beitragsfreistellung bzw. -reduzierung, Widerruf oder anderweitige Auflösung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit Auskunftsansprüche auf der ersten Stufe geltendgemacht worden sind, und werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO).
Die Berufungen sind teilweise begründet.
Der Beklagte ist der Klägerin nach den §§ 241 II, 242 BGB zur Auskunft verpflichtet, ob und gegebenenfalls welche Pflichtverletzungen er begangen hat, indem er es vor dem Ende der Handelsvertreterverbindung versucht oder vollendet hat, der Klägerin Kunden abspenstig zu machen.
Der Beklagte durfte, solange er mit der Klägerin vertraglich verbunden war, Verträge neu geworbener Kunden nur mit der Klägerin vermitteln, da ihm die Vermittlung mit anderen Geschäftspartnern nicht durch eine Vereinbarung erlaubt war. Er durfte zudem vor dem Ende der vertraglichen Verbindung zur Klägerin die Kunden der Klägerin nicht darauf hinweisen, er werde demnächst selbständig oder für einen anderen Prinzipal Verträge vermitteln. Es widerspricht der mit dem Handelsvertretervertrag übernommenen Verpflichtung des Beklagten, die Interessen der Klägerin der wahrzunemen (§ 86 I HS. 2 HGB), irgendwie auf die Kunden der Klägerin einzuwirken, um bei ihnen den Entschluss zu wecken, bestehende geschäftliche Verbindungen mit der Klägerin zu lösen oder künftige, aus dieser Verbindung üblicherweise folgende weitere Geschäfte nicht mehr mit der Klägerin abzuschließen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 4. Aufl. 2020, § 86 Rdnr. 26). Sogenannte Informationsschreiben über das bevorstehende Ende der Handelsvertretetertätigkeit für den derzeitigen Prinzipal sind zur Wahrung der Treupflicht des Handelsvertreters auf das sachlich Notwendige zu beschränken, dürfen also nichts für den bisherigen Prinzipal Nachteiliges enthalten, mithin auch keine Bitte, die Geschäftsverbindung zu ihm abzubrechen, oder auch nur die Beschreibung dieses Vorgehens als möglich oder zweckmäßig (vgl. Löwisch, a.a.O, § 89 Rdnr. 52; MüKo-HGB-Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 89 Rdnr. 68).
Besteht der begründete Verdacht, der Handelsvertreter habe eine Vertragsverletzung dieser Art begangen und sich so einen einen Schadensersatzanspruch des Prinzipals zugezogen (§ 280 I BGB), so schuldet er gemäß den §§ 241 II, 242 BGB Auskunft über alle Umstände, die er kennt, die hingegen der Kenntnisnahme durch den Prinzipal verschlossen bleiben und die erforderlich sind, um Umfang und Höhe des entstandenen Schadens beurteilen zu können.
Der Verdacht, der Beklagte könnte vertragswidrig auf Kunden der Klägerin eingewirkt haben, ist begründet durch die im Vergleich zur davorliegenden Zeit außergewöhnlich hohe Zahl an Kunden, die bislang für die Klägerin von dem Beklagten betreut worden waren, sich nun - gegen Ende der Handelsvertretertätigkeit - aber von der Klägerin abwandten, indem sie erklärten, eine Betreuung oder Vertretung ihrer Verträge durch die Klägerin nicht mehr fortsetzen zu wollen.
Die von dem Beklagten geschuldete Auskunft erstreckt und beschränkt sich auf Umstände, die die Klägerin kennen muss, um ihren Schadensersatzanspruch zu berechnen oder zur Schätzung (§ 287 ZPO) ausreichend vortragen zu können. Der Beklagte hat zu offenbaren, was die Klägerin nicht selbst zur Kenntnis nehmen kann, soweit sie keinen Einblick in Art und Umfang der Tätigkeit des Beklagten gewinnen kann. Grundsätze gegenseitiger Rücksichtnahme (§§ 241 II, 242 BGB) begrenzen die Verpflichtung des Beklagten, wenn die Auskunft ihm selbst große Mühen auferlegen würde, die zu geringem Nutzen der Klägerin in ganz und gar unvernünftigem Verhältnis stünden, auch wenn man die augenscheinlich wohl begangene Vertragsverletzung des Beklagten bei dieser Abwägung zu seinen Lasten berücksichtigt.
Da der Beklagte sich den Verdacht zugezogen hat, vorzeitig, nämlich vor dem Ende der Vertragsbeziehung zur Klägerin, für seine künftige Konkurrenztätigkeit zu werben, hat er Auskunft über alle unerlaubten Tätigkeiten zu erteilen, die dem augenfälligen Ziel der Konkurrenz zur Klägerin dienen können. Der Verdacht, vertragswidrig auf künftige Konkurrenztätigkeit hingewiesen zu haben, begründet auch den Verdacht, der Beklagte könne während noch bestehender Verpflichtung, Verträge nur für die Klägerin zu vermitteln, Verträge schon anderweit vermittelt haben. Der Verdacht, unerlaubt sogenannte Informationsschreiben versandt zu haben, begründet den Verdacht, der Beklagte könne Kunden der Klägerin auch anders als durch ein Schreiben nahegelegt haben, die Verbindung zur Klägerin zu beenden. Weil die Klägerin nicht selbst ermitteln kann, an wen sich der Beklagte in vertragswidriger Weise gewandt hat, hat der Beklagte darüber Auskunft zu erteilen.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Auskunft über den Rat verlangt, in Aussicht genommene Verträge nicht abzuschließen (Antrag I 2, Var. 2). Dieser Anspruch richtet sich auf eine dem Beklagten unerfüllbare Auskunft. Der Beklagte kann nicht wissen, ob die Adressaten seiner etwaigen Ratschläge, nicht mit den Geschäftspartnern der Klägerin abzuschließen, einen solchen Vertragsschluss bereits in Aussicht genommen hatten. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten anhand der Formulierung der Klägerin - „in Aussicht genommen“ - eine Abgrenzung zu minder gewichtigen Absichten oder Entschlussvorbereitungen der Adressaten möglich sein könnte. Jedenfalls richtet sich der Anspruch auf ein Erwägen, Überlegen und Entschließen der Adressaten, das nicht nach außen, für den Beklagten bemerkbar erklärt oder sonstwie manifestiert werden muss, so dass er verlässliche Auskunft des von der Kläger begehrten Inhalts nicht geben könnte.
Unbegründet ist der zu weit gefasste Antrag, den Beklagten zur Auskunft über jede Information über sein Ausscheiden bei der Klägerin oder seinen Wechsel zu einem anderen Prinzipal zu verurteilen (Antrag I 3). Neben den deutlich vertragswidrigen Mitteilungen an Kunden, die hier zur Verurteilung zu darauf gerichteten Auskünften führen, erfasst dieser Antrag im Sinne eines generalisierenden Erfassens etwaiger weiterer Handlungsvarianten auch solche, die dem Beklagten nicht verboten sind. So braucht er sich auf Nachfragen von Kunden, die er selbst nich unlauter herausgefordert hat, nicht unwissend zu stellen, sondern darf mitteilen, welcher Tätigkeit - auch in Konkurrenz zur Klägerin - er künftig nachzugehen beabsichtigt.
Auf gleiche Weise ginge die Auskunft über die Motive und Absichten der Kunden (Antrag I 7) über den Anspruchsgrund hinaus, aus dem der Beklagte verpflichtet ist. Er hat Auskunft zu geben, was er selbst vertragswidrig getan hat. Aus diesem Grunde wird er verurteilt mitzuteilen, wen er aus seinem eigenen Antrieb heraus über seine beabsichtigte künftige Konkurrenztätigkeit informiert hat. Aus diesen Auskünften kann die Klägerin Schlüsse auf die ihr von den angesprochenen Kunden abgegebenen Erklärungen und auf einen ihr dadurch entstandenen Schaden ziehen. Der Beklagte kann indes nicht angeben, ob wirklich er durch seine Vertragswidrigkeit den Kunden veranlasst hat, sich von der Klägerin abzuwenden, oder ob der Kunde dazu eventuell schon ohne Zutun des Beklagten entschlossen war. Er kann nicht angeben, ob seine Bemühungen erfolglos geblieben sind, und er kann ebenso keine Auskunft darüber erteilen, ob die Kunden seiner Hilfestellung bedurften, als sie sich von der Klägerin abwandten. All diese auf die Entschlusslage und die Motivation der Kunden zielenden Kenntnisse hat der Beklagte nicht.
Auch die begehrte Auskunft, welche Handelsvertreter oder Angestellte der Klägerin der Beklagte angesprochen habe, um sie zu veranlassen, sich von der Klägerin abzuwenden, schuldet der Beklagte nicht. Der Verdacht, der Beklagten habe sich in bezug auf das vorzeitige Abwerben von Kunden pflichtwidrig verhalten, begründet nicht auch die Wahrscheinlichkeit, der Beklagte könnte andere Handelsvertreteter oder Angestellte der Klägerin unerlaubt aufgefordert oder ermuntert haben, die Klägerin zu verlassen. Ein vertragswidriges Verhalten bestimmter Art mit bestimmtem Ziel rechtfertigt weder die Vermutung, der Beklagte sei generell unzuverlässig, noch spricht es dafür, er werde auch andere vertragswidrige Ziele mit anderen Handlungen verfolgen wollen. Das Abwerben von Kunden einerseits und von Mitarbeitern andererseits ist so verschiedenartig, dass nicht vom einen auf das andere geschlossen werden kann.
Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob er andere, nicht vertraglich mit der Klägerin verbundene Personen angesprochen hat, damit sie anders als in Vertragsbeziehung zur Klägerin als Handelsvertreter tätig werden (Antrag I 5).
Soweit der Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen über die von ihm angesprochenen Kunden der Klägerin und über neue Kunden, die er nicht an die Klägerin vermittelt hat, sind diese Auskünfte mit allen Einzelheiten zu versehen, die es der Klägerin ermöglichen, den ihr durch dieses vertragswidrige Handeln entstandenen Schaden zu berechnen oder vorzutragen, was zur Schätzung der Schadenhöhe (§ 287 ZPO) verwendet werden kann. Der Beklagte hat die Namen und Adressen der Kunden mitzuteilen, damit die Klägerin einen sicheren Vergleich mit den von ihr geführten Kundenlisten vornehmen kann. Der Beklagte hat mitzuteilen, ob er allgemein oder nur für einzelne Verträge geraten hat, sich von der Klägerin abzuwenden, damit die Klägerin auch bei ihr verbliebenen Kunden ersehen kann, ob sich eventuell der Geschäftsumfang wegen des vertragswidrigen Einwirkens des Beklagte vermindert hat.
Die dagegen im angefochtenen Urteil erörterten Bedenken, der Beklagte könne schützenswerte Daten der Kunden offenbaren, wenn er die verlangten Auskünfte erteilte, sind nicht berechtigt. Was der Beklagte über Kunden mitzuteilen hat - Namen, Anschriften, Einzelheiten der Vertragsbeziehungen -, gehört nicht zu den Umständen, die einen tiefen Einblick in die Persönlichkeit der Kunden zuließe. Sie haben diese Umstände offenbart, um Versicherungs- und ähnliche Verträge abzuschließen. Dabei habe sie gewusst oder hätten es sich bewusst werden lassen können, dass diese Daten nicht nur für die Vertragsbeziehung zum eigenen Vertragspartner von Bedeutung sind, sondern auch für die Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen oder denjenigen, derer sie sich zum Bewerben, Vermitteln und Pflegen der Geschäftsbeziehungen bedienen. Die Offenbarung der Daten führt schließlich für die Kunden zu keinerlei rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen. Sie bleiben in denjenigen Vertragsbeziehungen gebunden, die sie selbst gewählt haben, auch wenn dies auf vertragswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen sein sollte. Die Klägerin verfolgt mit der Kenntnisnahme von den Kundendaten nicht Ansprüche gegen die Kunden, sondern allein gegen den Beklagten. Das geringgewichtige Schutzinteresse der Kunden wird durch das Interesse der Klägerin jedenfalls aufgewogen, Art und Umfang der ihr gegenüber begangenen Vertragswidrigkeit genau zu erfahren.
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, die Versicherungs- oder Vertragsnummer der pflichtwidrig von dem Beklagten vermittelten Verträge und die Höhe der von ihm erzielten Provision oder sonstigen Vergütung zu erfahren. Es nicht nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin diese Angaben benötigen könnte, um ihren etwaigen Schadensersatzanspruch zu beziffern oder schätzen zu lassen. Der Klägerin steht nicht zu, was der Beklagte erlangt hat, sondern was sie erlangt hätte, wenn die fraglichen Geschäfte durch sie vermittelt worden wären. Dazu reicht es aus, die genaue Eigenart der pflichtwidrig vermittelten Geschäfte zu erfahren, um sie in ein Provisions- oder Vergütungsschema einordnen zu können, nach dem die Klägerin vergütet worden wäre. Dass dazu die Versicherungs- oder Vertragsnummer erforderlich wäre, hat die Klägerin nicht überzeugend begründet.
Soweit der Klägerin die begehrten Auskünfte auf der erörterten Rechtsgrundlage einer Nebenpflicht aus dem Handelsvertretertrag (§§ 241 II, 242 BGB) nicht zustehen, verhilft ihr die Berichtspflicht nach § 86 II HGB nicht zur Begründetheit der Klage. Die Kenntnisse aus der Berichtspflicht sollen dem Prinzipal dazu dienen, Art und Umfang der ihm vermittelten Geschäfte und das Wettbewerbs-, Markt- und Geschäftsumfeld genau kennenzulernen, in dem der Handelvertreter für ihn werbend und vermittelnd tätig ist. Die Berichte des Handelsvertreters dienen der Prüfung, Gestaltung und Fortsetzung der Geschäfte des Prinzipals. Die hier abgewiesenen Auskunftsansprüche - Versicherungs- und Vertragsnummern, in Aussicht genommene Geschäfte - dienen diesen Zwecken nicht. Es ist nicht deutlich geworden, wozu diese Umstände der Klägerin dienen könnten, um ihre künftige Geschäftstätigkeit zu planen und zu gestalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG). Den Wert der Auskunftsstufe einer Stufenklage bemisst der Senat in ständiger Übung mit einem Fünftel des verfolgten Zahlungsanspruches, den die Klägerin mit 30.000 Euro veranschlagt hat (Klageschrift, S. 1 = Bl. 17 LG).