Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.01.2024 – 13 UF 19/23

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0129.13UF19.23.00

Tenor§

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 30.12.2022 - 3 F 127/21 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.605 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Die Antragstellerin beanstandet das Unterbleiben des Wertausgleichs eines Anrechts des Antragsgegners bei einer mit Hauptsitz in Irland ansässigen Versorgungsträgerin bei der Scheidung als unzutreffend.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 30.12.2022 - 3 F 127/21 - (Bl. 64 VA-Heft) hat das Amtsgericht, nachdem es durch Beschluss vom 16.11.2022 (Bl. 14) die am 29.06.2013 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hatte (Bl. 12R), den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Ehegatten durchgeführt.

Dabei hat das Amtsgericht einen Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) nicht durchgeführt, sondern einen Vorbehalt des Wertausgleichs nach der Scheidung festgestellt. Es hat sich dabei auf die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 18.11.2021 (Bl. 18 VA-Heft) gestützt, wonach die bei dieser Versorgungsträgerin begründeten Anrechte des Antragsgegners aus privater Altersvorsorge in Irland geführt würden.

Mit ihrer Beschwerde vom 30.01.2023 (Bl. 77 VA-Heft) macht die Antragstellerin geltend, das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) sei nicht dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorzubehalten, sondern bei der Scheidung auszugleichen. Das in Rede stehende Anrecht des Antragsgegners sei kein ausländisches Anrecht und die das Anrecht verwaltende Versorgungsträgerin keine ausländische Versorgungsträgerin im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Die Versicherung … Limited unterliege, da sie ausweislich ihrer Versicherungsbedingungen durch ihre in Köln ansässige Niederlassung rechtsverbindlich vertreten werde, der deutschen Gerichtsbarkeit. Weiter gelte § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nur für außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Verordnung Nr. 1259/201 i. V. m. der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 erworbene Versorgungsanwartschaften. Die in Ländern der EU erworbenen Anwartschaften unterlägen dem Wertausgleich bei der Scheidung; der Senat habe das Verfahren ggf. auszusetzen und die Sache nach Art. 267 AEUV dem europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (Bl. 55 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA).

Der Senat hat von der weiteren Beteiligten zu 3) eine Abschrift des Versicherungsscheins über die in Rede stehende, am 08.05.2008 abgeschlossene Altersvorsorgeversicherung, ein Anschreiben der Versorgungsträgerin an den Antragsgegner vom 08.05.2008 und die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und „Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung für die Investment-Police TwinStar Riester-Rente“ eingeholt. Für den Inhalt dieser Dokumente wird auf Bl. 19 ff. elA verwiesen.

Die weitere Beteiligte zu 3) teilt mit, (Bl. 8, 12 elA), den Versicherungsvertrag mit dem Antragsgegner abgeschlossen habe die in Irland ansässige Versicherung … Ltd, mittlerweile Versicherung … dac. Eine zum Zweck des Vertriebs eingerichtete Niederlassung Deutschland sei am 01.01.2015 geschlossen worden. Die deutsche Versicherung … AG sei als Dienstleister für die Versicherung … dac bei der Verwaltung des deutschen Vertragsbestands tätig.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 16 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung eines Erörterungstermins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

2. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in zutreffender Weise einen Versorgungsausgleich über das bei der weiteren Beteiligten zu 3) begründete Anrecht des Antragsgegners nicht durchgeführt, sondern in seinem Ausspruch festgestellt, dass in Ansehung dieses Anrechts ein Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt, §§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, 224 Abs. 4 FamFG.

Der Senat konnte über die Beschwerde abschließend entscheiden. Die Vereinbarkeit der für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Vorschriften mit höherrangigem Recht steht außer Frage ist und von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar beanstandet worden.

Ein Wertausgleich eines dem Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 VersAusglG unterliegenden Anrechts bei der Scheidung hat zu unterbleiben, wenn es sich um ein nicht ausgleichsreifes Anrecht handelt, § 19 Abs. 1 VersAusglG. Ausgleichsreife fehlt regelmäßig Anrechten, die bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Da ein ausländischer Versorgungsträger durch deutsche Gerichte nicht verpflichtet werden kann, den Ausgleichsberechtigten in sein Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht extern auszugleichen, gelten ausländische Anrechte automatisch als nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, sondern sind dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten (BT-Drs. 16/10144, 62; BGH NJW-RR 2009, 219; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 38).

Unter den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG fallen, anders als die Beschwerdeführerin meint, auch Versorgungsanwartschaften, die bei Versorgungsträgern mit Sitz in Mitgliedsländern der Europäischen Union erworben worden sind. Für Versorgungsträger mit Sitz außerhalb Deutschlands besteht keine Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren über den Versorgungsausgleich, §§ 5, 220 FamFG (BT-Drs. 16/10144, 62; BeckOGK/Fricke, 1.2.23, § 19 VersAusglG Rn. 70). Vorrangige unionsrechtliche Vorschriften oder Rechtsakte, durch die ausländische Versorgungsträger mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union in Versorgungsausgleichssachen durch deutsche Gerichte verpflichtet werden könnten, bestehen nicht; der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO vom 20.12.2010) geht schon insoweit ins Leere, als Art. 1 Abs. 2 lit. e) der Vorschrift die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe - zu denen die den Versorgungsausgleich betreffenden Regelungsgegenstände zählen (BeckOGK/Gössl, 1.11.2021, Rom III-VO Art. 1 Rn. 102 m. weit. Nachw.) - von ihrem Anwendungsbereich ausschließt.

Der Antragsgegner hat den Altersvorsorgevertrag vom 08.05.2008, durch den die in Rede stehenden Anrechte begründet worden sind, mit der Versicherung … Ltd. unter einer in der Republik Irland belegenen Anschrift als Vertragspartnerin geschlossen. Dies ergibt sich aus der dem Antragsgegner mit dem Versicherungsschein vom 08.05.2008 übersandten Schreiben „Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung für die Investment-Police“.

Aufgrund des außerhalb Deutschlands gelegenen Sitzes der Versorgungsträgerin handelt es sich um ein im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehendes Anrecht. Für die Frage, ob es sich um einen in- oder ausländischen Versorgungsträger handelt, kommt es darauf an, nach welchem Recht sich das Gesellschaftsstatut des Versorgungsträgers richtet (Senat BeckRS 2016, 20523 mAnm Ackermann-Sprenger, NZFam 2017, 77). Das für das jeweilige Gesellschafts- bzw. Personalstatut einer Gesellschaft oder juristischen Person anwendbare Recht kann sich nach den Bestimmungen, unter denen die Gesellschaft oder juristische Person gegründet worden ist, oder nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungsssitz hat, § 5 AktG, richten (MüKoAktG/Heider, 6. Aufl. 2024, § 5 AktG Rn. 20). Hiernach handelt es sich bei der Versicherung … Ltd. - und seit ihrer Umfirmierung bei der Versicherung … dac - um eine außerhalb Deutschlands ansässige und damit ausländische Versorgungsträgerin im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG.

Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungsträgerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über eine Niederlassung in Deutschland verfügt hat. Ein bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehendes Anrecht kann ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 1 VersAusglG sein, wenn der Versorgungsträger im Inland über eine Niederlassung mit rechtlich selbständiger Organisationsform verfügt, die der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und zu einer internen oder externen Teilung des Anrechts verpflichtet werden kann (BeckOGK/Fricke § 19 VersAusglG Rn. 71). Maßgeblich für das Vorliegen einer rechtlich selbständigen Niederlassung eines ausländischen Versorgungsträgers in Deutschland ist deren Führung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAFin (Senat BeckRS 2016, 20523; BeckOGK/Fricke § 19 VersAusglG Rn. 71).

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags zwischen dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten zu 3) bestehende Niederlassung in Deutschland rechtlich selbständig war und bei der BAFin geführt wurde, da eine in Deutschland ansässige Zweigniederlassung der Versicherung … dac nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) seit dem 01.01.2015 in Deutschland nicht mehr besteht. Es besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung (§ 224 Abs. 1 FamFG) eine in Deutschland ansässige selbständige Niederlassung der weiteren Beteiligten zu 3) vorhanden sein wird, die zur Durchführung des Ausgleichs bei der Scheidung verpflichtet sein könnte. Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) handelt es sich bei der in Köln ansässigen Versicherung … AG nicht um eine selbständige Niederlassung der Versicherung … dac, sondern um ein als Dienstleister von der weiteren Beteiligten zu 3) in Anspruch genommenes Unternehmen.

Anlass für weitere amtswegige (§§ 26, 220 FamFG) Ermittlungen betreffend das Gesellschaftsstatut der weiteren Beteiligten zu 3) oder das Bestehen einer in Deutschland ansässigen selbständigen Niederlassung des Unternehmens besteht nicht. Greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von der weiteren Beteiligten zu 3) im Beschwerderechtszug erteilten Auskunft über ihr Gesellschaftsstatut, ihren Firmensitz und das Bestehen von Niederlassungen im Inland sind nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Amtsermittlungsmaxime des Gerichts in Versorgungsausgleichsverfahren gebietet nicht die Durchführung von Nachforschungen „ins Blaue hinein“; besondere, für sie günstige Umstände müssen die Beteiligten von sich aus vortragen, insoweit tragen sie die Darlegungs- und im Falle des Nichterwiesenseins die Beweislast (BGH FamRZ 2013, 1200; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, vor § 217 ff. FamFG Rn. 15).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.