Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.02.2024 – 11 U 161/23
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0228.11U161.23.00
Tenor§
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az: 15 O 244/22 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:
a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG
b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs
c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen.
Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Der Kläger trägt die Kosten in 1. Instanz.
Von den Kosten in 2. Instanz tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten u. a. über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und im Berufungsverfahren nur noch über mögliche Auskunftsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten, aber nicht mehr die weitere Stufe, gerichtet auf Leistung und Feststellung, verfolgt, ist zulässig, aber nur im Rahmen des erst in 2. Instanz geltend gemachten Hilfsantrags begründet.
Dazu im Einzelnen:
Der Kläger kann keine Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012 bis 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife und die ihm zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein entsprechend dem Antrag zu Ziffer 1) in der Berufungsbegründung vom 06.11.2023 gemäß § 242 BGB verlangen.
Den Schuldner trifft im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22 m.w.N., juris). Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier - kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann jedoch ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (BGH aaO m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, da es an einem entsprechenden Sachvortrag des Klägers mangelt. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine Bejahung dieses Anspruches sprechen könnten.
Der Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG, wie ihn zuweilen der Senat in anderen Verfahren in der Vergangenheit bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zugesprochen hatte. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer zwar die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem Auskunftsbegehren ebenfalls verlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter werden davon ohnehin nicht erfasst (vgl. Senatsbeschl. v. 04.05.2022 - 11 U 239/21, juris). Aber auch soweit der Kläger beantragt hat, ihm die Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2012 bis 2020 zur Verfügung zu stellen, kann dies nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Versicherungsschein hat eine Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 57). Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Denn dieser erfasst nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen – so wie hier – bereits überholte Nachträge (BGH, Urt. v. 27.09.2023, IV ZR 177/22).
Schließlich ergibt sich der Anspruch nach Ziffer 1 der Berufungsbegründung nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO, da die Voraussetzung, dass es sich bei den Anschreiben selbst sowie den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht gegeben ist. Auf die Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kommt es insoweit nicht an. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, - C-487/21, BGH aaO). Demgemäß stellen die vollständigen Begründungsschreiben nebst den Beiblättern keine personenbezogenen Daten dar. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Klägers als Versicherungsnehmers. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kläger indessen erstinstanzlich nicht vorgenommen.
Erst mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2 hat er die von ihm begehrten personenbezogenen Daten konkretisiert.
Die Stellung des Hilfsantrags im Sinne der Ziffer 2 der Berufungsbegründung stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar. Sie wäre jedenfalls nach § 533 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Klageerweiterung eine Streitbeilegung ohne neues Verfahren ermöglicht, zumal der Kläger einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO schon erstinstanzlich mit dem deutlich zu weit gefassten Antrag geltend gemacht hat.
Der Antrag ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht allerdings nicht gegen seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen. Das Gericht hat zwar auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Dies darf nur insoweit erfolgen, als die Hinweise sich im Rahmen des Prozessbegehrens der Partei halten (BGH Urt. v. 21.06.2022, VI ZR 395/19, juris, Zöller-Greger, § 139 ZPO, Rn. 15). Darunter fallen unter anderem die Klärung des Verhältnisses von Haupt- und Hilfsanträgen sowie die Anpassung des Klageantrags nach Veränderungen der Prozesslage (Zöller-Greger, § 139 ZPO, Rn. 15). Mit Stellung seines Hilfsantrags, ausschließlich gestützt auf Art. 15 DSGVO, hat der Kläger sein Prozessziel, konkret bezogen auf bestimmte personenbezogene Daten, geändert. Derartige Änderungen des Prozessziels einer Partei abzielende Hinweise fordert § 139 ZPO von dem Gericht aber nicht (BGH aaO).
Die vom Kläger verlangten Auskünfte, bezogen auf Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie auf Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und erfolgter Tarifbeendigungen, betreffen allesamt personenbezogene Daten im Sinne der obigen Definition, da sie mit der Person des Klägers als Versicherungsnehmer verknüpft sind. Auch wenn es sich um Angaben handelt, aus denen selbst nicht ohne weiteres die Identifizierung einer bestimmten Person möglich ist, fallen diese Daten in den Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist weit auszulegen und erfasst – wie schon oben ausgeführt – nicht nur sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die mit der Person in bestimmter Weise verknüpft sind. Der Tarifwechsel oder die Beendigung sind – anders als der auslösende Faktor – inhaltliche Informationen, die nur auf den Versicherungsnehmer zugeschnitten sind. Gleiches gilt für die Höhe des individuell errechneten Beitrags. Auch hier besteht ein konkreter Bezug zur Person des Versicherungsnehmers.
Die Geltendmachung der Auskunft durch den Kläger scheitert schließlich auch nicht an Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO. Zwar macht der Verordnungsgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung“ deutlich, dass die Vorschrift nicht nur die häufige Antragsstellung, sondern auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden (so auch BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris). Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DSGVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21, juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann hier – anders als in einigen vom Senat früher entschiedenen Fällen zu Auskunftsklagen – von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat mit der Berufung von der Stufenklage, mit der er nach Erlangung der Auskünfte vermeintliche Leistungs- und Feststellungsansprüche verfolgen wollte, Abstand genommen und die Klage auf die Auskunft zu bestimmten Daten beschränkt, so dass nicht mehr ohne weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers mangels Verknüpfung geschlossen werden kann, zumal er sein Auskunftsbegehren jederzeit geltend machen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar oder von der gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 3 DSGVO beweisbelasteten Beklagten vorgetragen, die auf einen Missbrauch seines Auskunftsrechts schließen lassen könnten.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.