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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.05.2024 – 7 U 117/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0515.7U117.23.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juli 2023 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen

3.779,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 23. Oktober 2020,

weitere 381,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 9. Dezember 2020.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Maskenproduktionsmaschine und über weiteren Schadensersatz wegen vermeintlicher vollständiger Funktionsuntüchtigkeit der Maschine.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit einem schriftlich gefassten Vertrag vom 11. Mai 2020 eine Maschine zur automatischen Fertigung von Gesichtsmasken zum Preis von 224.874,30 Euro. Zum Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Die von der Beklagten entsandten Techniker bauten die Maschine in den Räumen der Klägerin auf. Am 21. Juli 2020 nahmen sie die Maschine in Betrieb. Die damalige Geschäftsführerin der Klägerin und einer der Techniker der Beklagten unterschrieben an jenem Tag einen „Acceptance Report“, in dem in einer vorgedruckten Tabelle der Zustand der Maschine durch Streichungen von für unzutreffend gehaltenen vorgedruckten Beschreibungen und durch handschriftliche Zusätze beschrieben wurde; zum Inhalt dieses „Reports“ wird auf die Anlage B 10 verwiesen.

Zwischen dem 4. August und dem 10. September 2020 wechselten Vertreter der Parteien WhatsApp-Mitteilungen über Fehlfunktionen der Maschine und über Vorschläge, diese zu beheben. Zum Inhalt dieser Mitteilungen wird auf die Anlage K 14 verwiesen. Über einen weiteren Messengerdienst tauschten Vertreter der Parteien vom 17. Juli bis zum 6. September 2020 Mitteilungen aus, zu deren Inhalt auf die Anlage B 16 verwiesen wird.

Mit einer eMail vom 11. September 2020, zu deren weiterem Inhalt auf die Anlage K 10 verwiesen wird, erklärte die Klägerin der Beklagten, die Maschine sei nicht ordnungsgemäß geliefert worden. Sie beschrieb einzelne Mängel, forderte eine Anerkennung dieser Mängel bis zum 19. September 2020 und die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe für die Zeit seit dem 20. Juli 2020 in Höhe von 30.000 Euro.

Mit einem Schreiben vom 13. Oktober 2020 erklärte die Klägerin der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verwies zur Begründung des Rücktritts auf Mängel der gelieferten Maschine: Sie weise nicht die im Kaufvertrag aufgeführten Abmessungen auf und sei anders aufgebaut, als dort beschrieben. Es sei ein nicht gelieferter Transformator erforderlich, um die Maschine an das Stromnetz anzuschließen. Eine Betriebsanleitung fehle. Die CE-Kennzeichnung sei fehlerhaft. Die von der Maschine hergestellten Masken entsprächen nicht den Beschreibungen im Vertrag. Der Ultraschallgenerator sei defekt. Es sei zum Betrieb mehr Personal erforderlich, als im Kaufvertrag angegeben. Die Maschine sei nicht fachgerecht aufgebaut worden. Die Klägerin forderte die Rückzahlung des gezahlten Preises (224.874,30 Euro) gegen Rücknahme der Maschine und die Zahlung einer Vertragsstrafe von 31.482,36 Euro. Zum weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 12 verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, bei der Inbetriebnahme der Maschine am 21. Juli 2020 habe die Maschine nur für kurze Zeit funktioniert und zudem nur in Anwesenheit der Techniker der Beklagten. Ein normaler Produktionsablauf sei nicht möglich gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Techniker hätten die Maschine für die Dauer eines gewöhnlichen Produktionsablaufs störungsfrei in Gang gesetzt. Keinen der im Rücktrittschreiben angeführten Mängel habe die Klägerin am 21. Juli 2020 vorgetragen und ebenso nicht danach innerhalb der im Vertrag vereinbarten Rügefrist. Die Techniker hätten die Mitarbeiter der Klägerin ausreichend geschult. Sie hätten darauf hingewiesen, dass der Einbau eines Transformators zu empfehlen aber nicht notwendig sei. Die Klägerin habe die mit der Rücktrittserklärung geltend gemachten Mängel nicht nur zuvor nicht gerügt, sondern sie habe zudem im August 2020 die erfolgreiche Aufnahme der Maskenproduktion sowohl ihr, der Beklagten, mitgeteilt als auch öffentliche Mitteilungen darüber verbreitet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises (212.012,72 Euro) Zug um Zug gegen Herausgabe der gelieferten Maschine verurteilt sowie zur Zahlung der Vertragsstrafe von 41.573,40 Euro und vorgerichtlicher Anwaltskosten (2.948,90 Euro). Weitere Schadensersatzansprüche, die die Klägerin mit erfolglosen Versuchen begründet hat, die Maschine in Betrieb zu nehmen und Masken zu produzieren (197.662,53 Euro), hat das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht hat gemeint, die gelieferte Maschine habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen. Sie habe wegen abweichender Abmessungen nur mit Mehraufwand aufgebaut werden können. Die Maschine sei mangelhaft, weil sich nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften entspreche. Die Rügefrist habe nicht begonnen, weil die Maschine nicht in Betrieb genommen worden sei. Mit dem Anlaufen der Maschine sei sie nicht in Betrieb genommen worden. Dazu hätte es einer Aufstellung mit den vereinbarten Abmessungen bedurft, und die Sicherheitsvorschriften hätten eingehalten werden müssen. Die Vertragsstrafe schulde die Beklagte für die Zeit vom Ablauf der zweiwöchigen Nachfrist nach der Ablieferung bis zur Rücktrittserklärung, also für elf Wochen. Der weitere Schadensersatzanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt, bedürfe zur Höhe vergeblicher Aufwendungen aber noch der Beweisaufnahme.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Sie hält die gelieferte Maschine für mangelfrei. Geringfügig abweichende Abmessungen begründeten einen Mangel nicht. Jedenfalls seien etwaige Gewährleistungsrechte der Klägerin ausgeschlossen, weil sie die Rügefrist versäumt habe. Die Rügefrist sei mit der Inbetriebnahme der Maschine in Gang gesetzt worden. Die Klägerin habe selbst angegeben, vor ihrer Rücktrittserklärung innerhalb von zehn Wochen 12.000 Masken hergestellt zu haben. Mängel habe die Klägerin erstmals mit dem Schreiben vom 11. September 2020 beschrieben, allerdings zu unspezifisch. Eine angemessene Nachrfrist habe die Klägerin nicht gesetzt. Was die Klägerin als Mängel geltend mache - Abmessungen, Sicherheitsvorschriften -, erreiche die Erheblichkeitsschwelle nicht, so dass ein Rücktritt vom Vertrag nicht gerechtfertigt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juli 2023, Geschäfts-Nr.: 12 O 36/21, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Maschine sei nicht in Betrieb genommen worden, so dass die Rügefrist nicht habe beginnen können. Weder der Inbetriebnahemversuch durch die Techniker der Beklagten reiche dazu aus, noch die danach produzierten Masken, die nach der Beschreibung der Maschine der Herstellungskapazität von nur zwei Stunden entsprächen. Die ordnungsgemäße Funktion habe die Klägerin nicht prüfen können, weil die Beklagte die geschuldete Schulung nicht geleistet und eine Betriebsanleitung nicht übergeben habe. Die Klägerin habe die Funktionstüchtigkeit und die Ursache von Fehlfunktionen nicht prüfen können, weil sie in Bezug auf die Maschinenfunktion wie ein Laie zu beurteilen sei. Die Beklagte habe dies gewusst, denn sie habe sich mit ihrem Verkaufsangebot ausdrücklich an Laien gewandt. Dass der Generator schließlich ausgefallen sei, sei ein anfänglich versteckter Mangel, der allein zum Rücktritt berechtige.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist ganz überwiegend begründet. Die Klage ist nur mit einem geringen Teil der verlangten Vertragsstrafe begründet, im übrigen unbegründet.

Die Rückzahlung des Kaufpreises kann die Klägerin nicht verlangen. Gewährleistungsansprüche wegen eines etwaigen Mangels der gelieferten Maschine berechtigen die Klägerin nicht, vom Vertrag zurückzutreten (§§ 323 I, 434 BGB), weil die Klägerin der im Vertrag vereinbarten Rügeobliegenheit nicht gerecht geworden ist (§ 6 IV des Vertrages, Anlage K 2). Weitere auf einem etwaigen Mangel beruhende Schadensersatzansprüche (§§ 280, 281 BGB) stehen der Klägerin aus dem gleichen Grunde nicht zu.

Die Parteien haben im § 6 IV 1, 4 des Kaufvertrages eine Rügeobliegenheit der Klägerin vereinbart, die der über den Wortlaut hinausgehenden Anwendung des § 377 I, II HGB nachempfunden ist. Die Rügefrist hat begonnen und ist ohne Rüge der Klägerin abgelaufen.

Den Beginn der Rügefrist auf die Inbetriebnahme festzulegen (§ 6 IV 1 KaufV), verfolgt den gleichen Zweck wie die interessengerechte Korrektur, mit der nach ganz unbestrittener Auffassung § 377 I HGB angewandt wird, dessen Wortlaut einen Fristbeginn mit Ablieferung vorsieht: Die weitreichende Rechtsfolge, die dem Käufer alle Gewährleistungsrechte nimmt, soll erst eintreten, wenn er die Maschine auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit hin untersuchen kann. Kann eine Maschine erst nach dem Aufbauen und Installieren und nach einem Probelauf auf ihre vertragsgemäße Funktion untersucht werden, wird bei Anwendung des § 377 I HGB der Fristbeginn zweckgemäß und abweichend vom Wortlaut über die Ablieferung hinausgeschoben (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Achilles, HGB, 4. Aufl. 2020, § 377 Rdnr. 45 ff.; MüKo-HGB-Gottwald, 5. Aufl. 2021, § 377 Rdnr. 27). Die Parteien haben diese zweckgemäße Korrektur der gesetzlichen Rügeregelung in ihren Vertrag übernommen: Die Frist beginnt, sobald der Käufer (die Klägerin) die Funktionsweise prüfen kann, also mit einem Maschinenbetrieb, der noch nicht dem Alltagsbetrieb entsprechen muss. Ein Probelauf reicht aus. Die vereinbarte Rügefrist von einer Woche dient sodann dazu, den Betrieb im Produktionsalltag unter vollständiger Belastung zu untersuchen.

Sollte die aufgebaute und zusammengesetzte, an die Versorgungsleitungen angeschlossene Maschine nicht zum Laufen gebracht werden können, beginnt die Rügefrist mit dem gescheiterten Versuch. Verneinte man – wie das Landgericht (S. 10 UA = Bl. 311 LG) – für diesen Fall eines erfolglosen Versuchs, die Maschine in Betrieb zu nehmen, die Inbetriebnahme und damit den Beginn der Rügefrist, folgte daraus eine Verkehrung des Rügezwecks: Gerade dann, wenn ein besonders offensichtlicher Mangel zu rügen wäre, nämlich die völlige Funktionsuntüchtigkeit der gelieferten und aufgebauten Maschine, wäre der Käufer von seiner Rügeobliegenheit befreit. Eine Funktion der Rüge, den Verkäufer schnell und frühzeitig in den Stand zu versetzen, den Mangelbefund kennenzulernen, Beweise zu sichern und für Abhilfe zu sorgen, ginge gerade dann verloren, wenn der Verkäufer besonders umfangreich nachzubessern hätte, sollte es ihm nicht gelingen, den Mangel erfolgreich in Frage zu stellen.

Völlige Funktionsuntüchtigkeit trägt die Klägerin allerdings gar nicht vor: Die Maschine habe am Tag vor der Abreise der Techniker funktioniert, wenn auch nicht für die Dauer eines gewöhnlichen Produktionsablaufs, nur in Anwesenheit eines Technikers und nicht störungsfrei (Klageschr., S. 8 = Bl. 9 LG). Diese Beschreibung hätte die Klägerin – erweitert um möglichst genaue Schilderungen der Einzelheiten der aufgetretenen Störungen – als Mängelrüge verwenden können. Die Rügefrist hat anhand dieses Vortrages der Klägerin mit dem Ablauf des 21. Juli 2020 begonnen und ist mithin mit dem 28. Juli 2020 abgelaufen.

Die Beklagte hat – insoweit unbestritten – vorgetragen, vor Ablauf dieser Rügefrist habe die Klägerin ihr Mängel allein in dem „Acceptance Report“ vom 21. Juli 2020 (Anlage B 10) mitgeteilt. Die Beklagte hat diese Mitteilung als von ihrer Vertragspartnerin stammend hingenommen, auch wenn das Schreiben eine andere Gesellschaft als Erklärende bezeichnet. Beanstandungen sind in dem Formular im Feld „Welding devices for ear loops“ eingetragen, also bei dem Maschinenteil, mit dem die Ohrlaschen verschweißt werden sollen: Die Zuführung sei nicht geliefert worden, und mit dem vorhandenen Provisorium träten viele Fehler auf; ein Test sei nicht möglich. Die zusammenfassende Beschreibung im Feld „The device is complete“ verweist auf die darüberstehende Eintragung: „Wie oben“. Weitere Mängel hat die Klägerin nicht genannt, obwohl sowohl dafür vorgesehene Formularfelder offenstanden und das Formular neben den Feldern ausreichend Platz für frei formulierte Schilderungen gelassen hätte.

Die Mängel, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, hat sie nicht fristgerecht gerügt. Eine geordnete Beschreibung mehrerer vermeintlicher Mängel hat die Klägerin erstmals mit einer eMail vom 11. September 2020 übermittelt (Anlage K 10). Das früheste in den vorgelegten WhatsApp-Mitteilungen (Anlage K 14) gezeigte Tagesdatum lautet auf den 4. August. Von der Beklagten vorgelegte Mitteilungen, die die Parteien augenscheinlich ebenfalls mit einem Messenger-Dienst ausgetauscht haben (Anlage B 16), enthalten bis zum Ablauf der Rügefrist am 28. Juli 2020 keine Mitteilungen über etwaige Mängel der gelieferten Maschine. „Mit Maschine gibt es aber noch Probleme“, teilte die Klägerin der Beklagten erst am 28. August 2020 mit und bemängelt dabei, es fehle eine schriftliche Gebrauchsanweisung und Schutzvorrichtungen an Gefahrenstellen, die nach den Richtlinien zur CE-Zertifizierung erforderlich seien.

Es lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen, eine Rüge sei überflüssig oder nicht möglich gewesen, weil die Mängel innerhalb der Frist nicht erkennbar gewesen wären.

Überflüssig ist eine Rüge, soweit der Verkäufer selbst erklärt, die Ware sei nicht ordnungsgemäß, und dabei deutlich zum Ausdruck kommt, dass auch der Verkäufer nicht davon ausgehe, dass der Käufer die Ware billige und daher eine Mängelrüge aus Sicht des Käufers nicht erforderlich erscheine. Es reicht nicht aus, dass der Verkäufer zu erkennen gibt, er kenne den Mangel, oder dass er in Bezug auf die fragliche Beschaffenheit eine Garantie übernommen hat, weil diese Konstellationen die Möglichkeit offenlassen, der Käufer könne die Ware dennoch akzeptieren (Gottwald, a.a.O., Rdnr. 86).

Danach sind auch solche Rügen nicht überflüssig, die sich auf etwaige Mängel beziehen, die während des Aufbauens der Maschine auch den von der Beklagten entsandten Technikern aufgefallen sind. Die Rügeobliegenheit dient auch dazu, dem Verkäufer schnell deutlich werden zu lassen, ob der Käufer in Bezug auf beiden bekannte Fehler auf Gewährleistung bestehen will. Sollten die Abmessungen der Maschine oder Notwendigkeit einer Trafo-Installation als Mängel in Betracht kommen, so kommt für beide Gesichtspunkte in Frage, dass die Klägerin auf Beanstandungen verzichtet, um selbst schnell für Abhilfe zu sorgen und dies aufwendiger Kommunikation mit der Beklagten vorzuziehen. Dies muss selbst für den eventuell gravierenden Mangel gelten. Die Funktionsuntüchtigkeit der Maschine im Dauerbetrieb kann auf einem Fehler beruhen, der für einen Sachkundigen schnell zu erkennen und einfach zu beheben ist. Es kommt als wirtschaftlich vernünftiges Verhalten in Betracht, die Verbindung zu einem sich als schwerfällig und unzuverlässig erweisenden Vertragspartner schnell zu beenden, auch wenn dadurch bestehende Ansprüche nicht vollständig geltend gemacht werden und zusätzliche Kosten entstehen, die mit umgehend beginnender Verwendung der Maschine binnen kurzer Zeit aufgewogen werden.

Dem Vortrag der Klägerin lässt sich für keinen der von ihr angeführten Mängel entnehmen, die dafür jeweils maßgeblichen Umstände hätten vor Ablauf der Rügefrist nicht festgestellt werden können. Das gilt auch für die Herkunft der Maschine und die Vereinbarung ihrer Ausstattung mit dem Gerätesicherheitsrecht. Sollten diese Aspekte als Mängel in Betracht kommen, so hat die Klägerin sowohl für den einen als auch für den anderen Zusammenhang von ihr angestellte Nachforschungen beschrieben, ohne zugleich darzulegen, weshalb ihr diese Nachforschungen nicht bereits vor Ablauf der Rügefrist möglich gewesen sein sollten.

Von der Rügeobliegenheit ist die Klägerin nicht auf Grund ihres Einwandes freigestellt, sie habe dem Betrieb und der Funktionsweise der Maschine als Laie gegenübergestanden. Ihre Vertreter und Mitarbeiter hätten, da die Beklagte sie nicht eingewiesen habe, nicht über ausreichenden technischen Sachverstand verfügt, um die Maschine prüfen und die Ursache von Fehlfunktionen erkennen zu können. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasst. Sie ist Handelsgesellschaft (§§ 13 III GmbH, 6 I HGB) und hat den Vertrag mit der Beklagten als Handelsgeschäft (§ 343 HGB) geschlossen. Es gehört zu ihren Obliegenheiten, für die Teilnahme am Rechtsverkehr zur Erfüllung der von ihr selbst gesetzten Unternehmenszwecke ausreichenden Sachverstand selbst vorzuhalten oder sich dazu fremder Hilfe zu bedienen. Begibt sich die Klägerin auf ein für sie neues Geschäftsfeld, so hat sie sich darauf vorzubereiten. Sie muss, um Rechtsverluste zu vermeiden, selbst sicherstellen, dass ihre Vertreter und Mitarbeiter die erforderliche Sachkunde sich rechtzeitig aneignen, oder sie muss versuchen, in den Vertragsbeziehungen zu ihren Geschäftspartnern individuelle (Gegen-)Ausnahmeregeln zu vereinbaren, die sie von den Sorgfaltsanforderungen freistellen, die das Sondervertragsrecht der Kaufleute (§§ 343 ff. HGB) zur Vereinfachung des Handelsverkehrs vorsieht. Die Klägerin hat indes eine Rügeobliegenheit vereinbart (§ 6 IV des Vertrages), die - wie gezeigt - den zu § 377 HGB eingeführten Auslegungs- und Anwendungsgrundsätzen entspricht. Sie hat damit die Obliegenheiten eines Kaufmanns übernommen und hätte sich, um ihre Rechte und Interessen wirksam wahren zu können, auf deren Erfüllung vorbereiten müssen.

Ob es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei dem von ihr beanstandeten Fehler des Ultraschallgenerators um einen versteckten Mangel handelt, den sie nicht rechtzeitig hätte rügen können, kann offenbleiben. Die Klägerin beschreibt einen Mangel, der nach ihren Schilderungen durch den Austausch des betreffenden Bestandteils der Maschine hätte behoben werden können und der deshalb nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt hätte (§ 323 V 2 BGB).

Voraussetzungen arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB) sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Sie selbst hält die von ihr geltend gemachten Mängel für eklatant. Es ist nicht zu erkennen, welche der Umstände, die die Klägerin ausführlich beschreibt, die Beklagte verborgen haben könnte.

Schließlich ist der Einwand der Beklagten, die Rüge sei versäumt worden, nicht als Rechtsmissbrauch zu beurteilen, wie die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung ausführt (Schrs. v. 14. Mai 2024). Eine verbindliche „Nutzungsuntersagung“ - so die Klägerin - hat die Beklagte ihr nicht auferlegen können, da die Maschine inzwischen der Klägerin übereignet war und Benutzungs-, Verfügungs- oder Untersagungsrechte irgendwelcher Art der Beklagten nicht zustanden. Die Maschine war in einem eventuell für den Alltagsgebrauch unzureichenden Probebetrieb gelaufen, und die Techniker der Beklagten erklärten - so der Vortrag der Klägerin -, bei längerem Betrieb ohne ein noch nicht vorhandenes Bauteil könnte der Ultraschallgenerator beschädigt werden. Die Klägerin hatte in dieser Lage keinen Anlass, noch weitere Ereignisse abzuwarten, um Gewährleistungsrechte wahrzunehmen, von denen sie meinte, sie stünden ihr zu. Vielmehr hätte sie die Funktionen der Rüge wirksam werden lassen können: Sie hätte die Mängel der Beklagten benennen können, um deutlich werden zu lassen, dass sie von ihr Abhilfe verlangt und es nicht hinnehmen will, selbst für einen fehlerfreien Dauerbetrieb der Maschine sorgen zu sollen.

Die „Vertragsstrafe“ (§ 5 VII KaufV) hat die Beklagte nur für eine angefangene Woche verwirkt, also in Höhe von 3.779,40 Euro. Die Maschine hätte – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – spätestens am 20. Juli 2020 aufgebaut und übergeben werden müssen. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der erste Probelauf erst am Tag darauf begonnen hat. Die Vertragsstrafenvereinbarung ist dahin zu verstehen, dass der festgelegte Betrag schon für den Beginn jeder auf den Nachfristablauf folgenden Woche geschuldet wird. Für eine Vertragsstrafendauer bis zur Rücktrittserklärung, die das Landgericht angenommen hat, ließe sich im Vertrag auch dann kein Anhaltspunkt finden, wenn die Klägerin zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre. Die Vertragsstrafe in ihrer Funktion als pauschalierter Verzögerungsschadensersatz, der keines Nachweises bedarf, erfüllt diesen Zweck bis zur Übergabe der Maschine. Für die Zeit danach ist die Klägerin auf die Gewährleistungsansprüche verwiesen, die ihr auch Ersatz für verzögerten Einsatz oder vollständigen Ausfall der Maschine gewähren können, wenn dies auf einem Mangel beruht, den die Klägerin rechtzeitig rügt und im übrigen in der dafür vorgesehenen Art gegenüber der Beklagten geltend macht.

Verzugszinsen auf die Vertragsstrafe schuldet die Beklagte, seit die Klägerin sie mit der mahnungsgleichen Fristsetzung, die sie mit dem Forderungsschreiben verbunden hat, in Verzug gesetzt hat.

Als Verzugsschaden hat die Beklagte Rechtsanwaltskosten anhand des berechtigten Forderungsbetrages zu ersetzen und darauf Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 451.248,65 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).