Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2024 – 9 WF 110/24

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0530.9WF110.24.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 7. Mai 2024 - Az. 5 F 17/24 - aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Rathenow zurückgegeben.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte isolierte Kostenbeschwerde der Antragstellerin vom 23. Mai 2024 ist insoweit begründet, als die Kostenentscheidung insgesamt aufzuheben war.

Für den Erlass dieser Kostenentscheidung bestand nämlich nach lage der Akten überhaupt kein Anlass. Gemäß § 82 FamFG ist über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden; Die Vorschrift des § 83 FamFG regelt die Kostenentscheidung für den Fall einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens als durch streitige Endentscheidung in der Sache.

Das zugrunde liegende einstweilige Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz war im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung jedoch nicht abgeschlossen, sondern vom Familiengericht im Termin am 6. Februar 2024 (nur) ruhend gestellt worden, nachdem von den ordnungsgemäß geladenen Beteiligten niemand erschienen war. Eine irgendwie geartete Erledigung des Verfahrens hat es danach nicht gegeben und wird auch in dem Kostenbeschluss nicht mitgeteilt oder begründet; ebenso wenig in den Gründen des (allerdings im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG tatsächlich nicht statthaften) Nichtabhilfebeschlusses. Die Antragstellerin selbst hat ausweislich ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2024 weiterhin ein Interesse an dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Sie erstrebt erkennbar die Bestimmung eines neuen) Anhörungstermins und hat das ruhende Verfahren damit jedenfalls wieder aufgerufen, das deshalb in eigener Zuständigkeit des Familiengerichts fortzusetzen sein wird.

Eine Kostenentscheidung wird sodann zu gegebener Zeit und unter Berücksichtigung der für den jeweiligen konkreten Verfahrensausgang maßgeblichen Vorschriften (vgl. oben) zu ergehen haben.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG.

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.