Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.06.2024 – 11 U 8/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0605.11U8.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 66/21 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden als „BU“ bezeichnet) geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 15.12.2023 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die versicherungsvertraglichen Ansprüche nicht zu, weil er bereits den bedingungsgemäß vereinbarten Eintritt der vertraglich definierten Berufsunfähigkeit nicht schlüssig dargetan habe. Als Vergleichstätigkeit sei hier die im Oktober 2014 ausgeübte Tätigkeit bei der ... (Firma 01) maßgeblich, denn bei seiner vorangegangenen Tätigkeit als Geschäftsführer habe der Kläger ADHS-bedingte Einschränkungen nicht festgestellt (LGU 10). Der Kläger habe jedoch weder schriftsätzlich noch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eine konkrete Beschreibung der Aufgaben des Berufsbildes als Projektmanager der ... (Firma 01) geliefert. Die vorgelegte Tabelle benenne zwar einzelne Tätigkeiten; die eigentlichen Tätigkeiten werden jedoch allenfalls angedeutet und nicht wirklich fassbar gemacht. Auch die mündliche Anhörung habe insoweit nicht weitergeführt. Insoweit sei es bezeichnend gewesen, dass der Kläger spontan auf Nachfrage geäußert habe, dass ihm selbst nicht ganz klar gewesen sei, welche Aufgaben er eigentlich gehabt habe. Die nur ungefähre Gewichtung der Aufgabe stelle keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine medizinische Begutachtung dar; zudem - so habe der Kläger selbst eingeräumt - könne es über sein Aufgabenfeld auch unterschiedliche Auffassungen gegeben haben (LGU 11). Insbesondere werde aus dem gesamten Vorbringen des Klägers nicht einmal deutlich, ob bereits während der Tätigkeit bei der ... (Firma 01) krankheitsbedingt bestimmte Tätigkeiten nicht habe ausüben können (LGU 12). Zudem habe der Kläger - mit Blick auf die im Rahmen der BU bei psychischen Erkrankungen bestehenden Besonderheiten - auch die krankheitsbedingten Einschränkungen nicht hinreichend dargelegt (LGU 12, 13). Ein konkreter Vortrag sei hier umso mehr erforderlich gewesen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, während der sechsmonatigen Beschäftigung bei der Firma ... (Firma 01) überhaupt (bescheinigt) arbeitsunfähig gewesen zu sein. Letztendlich könne aufgrund der klägerischen Angaben auch nicht geprüft werden, ob die im Dezember 2016 bei der FU ... (Ort 01) aufgenommene Tätigkeit als Projektmanager mit der Tätigkeit bei der ... (Firma 01) vergleichbar sei (LGU 13).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.01.2024 eingelegten und am 08.02.2024 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend:
Das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem rechtlichen Gehör, weil das Landgericht seinen richterlichen Hinweispflichten nicht nachgekommen sei. In der Sache überspanne es die an ihn zu stellenden Anforderungen der Darlegung (BB 1). Insbesondere habe er zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf eine ausführliche Tabelle in Stundenplanform eingereicht, in welcher die Einzeltätigkeiten nebst Ausgestaltung vor der Erkrankung und den krankheitsbedingten Einschränkungen minutiös aufgeführt gewesen seien. Zudem sei er hierzu auch mündlich angehört worden. Zu Unrecht habe das Landgericht seinen Vortrag als zu „pauschal“ deklariert und diesen unberücksichtigt gelassen. Es hätten Hinweise erteilt und Zeugen gehört werden müssen (BB 2), wobei ein einmaliger (pauschaler) Hinweis nicht genüge. Überdies weise das angefochtene Urteil auch Rechtsfehler auf, weil schon nicht die richtige Anspruchsgrundlage angeführt worden sei; maßgeblich sei § 172 VVG. Zudem habe das Gericht verkannt, dass es für die Geltendmachung von Leistungen aus der BU-Versicherung nicht auf eine Krankschreibung des Anspruchstellers als arbeitsunfähig ankomme (BB 2). Schließlich werde außer Acht gelassen, dass er nach Eintritt der BU über ein Jahr arbeitslos geblieben sei, weshalb eine Verweisung ohnehin erst mit Antritt der neuen Tätigkeit in Betracht komme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.816,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.566,40 € seit dem 02.11.2014 sowie aus jeweils weiteren 1.566,40 € seit dem Zweiten eines jeden Monats, beginnend am 2.12.2014 und ihm ab dem 01.04.2021 monatlich im Voraus bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.04.2047 eine Rente in Höhe von 1.488,17 € zu zahlen sowie ihn von den monatlichen Prämienzahlungsverpflichtungen freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 05.03.2024 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Hinweisbeschluss verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2024 hat der Kläger hierzu Stellung genommen. Er beanstandet zusätzlich die Vorgehensweise nach § 522 Abs.2 ZPO.
II.
Die (zulässige) Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Punkte, mit denen der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, verfangen nicht. Auf die offensichtliche Unbegründetheit seines Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 05.03.2024 hingewiesen. Auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen. Die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2024 rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Hierzu im Einzelnen:
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz daran fest, dass der Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus der im Jahr 2007 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ... (NR. 01) (K 1) für die von ihm ab November 2014 geltend gemachte Berufsunfähigkeit hat. Dies folgt aus mehreren, jeweils für sich tragenden Gründen, die der Senat im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt hat: Der Kläger hat die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit bereits nicht hinreichend vorgetragen. Darüber hinaus hat der Kläger auch die Beeinträchtigungen bei der Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt und überdies zur in Rede stehenden Vergleichstätigkeit bei der FU ... (Ort 01) nur in nicht einlassungsfähiger Weise vorgetragen. All dies hat das Landgericht richtig erkannt und sorgfältig begründet. Überdies kann sich die Beklagte aber auch mit Erfolg auf die bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede berufen.
Im nachgelassenen Schriftsatz hat sich der Kläger mit den Argumenten aus dem Hinweisbeschluss nur teilweise auseinandergesetzt, weshalb sich der Senat darauf beschränkt, auf die einzelnen Punkte des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16.05.2024 nur kurz einzugehen und im Übrigen hierauf zu verweisen.
1. Ohne Erfolg wendet der Kläger zunächst ein, dass eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO bereits deshalb auszuscheiden habe, weil der Rechtsstreit für ihn existenzielle Bedeutung habe.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger angeführte Ausnahmetatbestand einer für den Berufungskläger existenziellen Bedeutung so im Gesetz keinen Einzug gefunden hat. Maßgeblich sind (neben der offensichtlichen fehlenden Erfolgsaussicht) vielmehr im Ausgangspunkt die in § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2-3 ZPO enthaltenen Grundsätze. Danach darf eine Beschlusszurückweisung nicht ergehen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Diese Gründe sind mit denen des § 543 Abs. 2 S. 1 identisch und nicht anders als dort zu verstehen (BeckOK ZPO/Wulf, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 522 Rn. 17). Solche Gründe hat der Kläger im Streitfall allerdings nicht vorgetragen.
b) Selbst wenn man über § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO und den dort enthaltenen Begriff „geboten“ grundsätzlich eine weitere Einschränkung des Vorgehens im Beschlusswege bei existenzieller Bedeutung für den Berufungskläger vornehmen wollte, führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz nämlich keine konkreten Umstände dafür dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren sei für ihn von existenzieller Bedeutung und aus diesem Grund sei - ungeachtet des Fehlens der Erfolgsaussichten - eine mündliche Verhandlung geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Zwar steht außer Frage, dass der vorliegende Rechtsstreit durchaus wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger hat. Indes reicht nach der Begründung des Gesetzesentwurfes für die Neufassung des § 522 ZPO (BT-Drs. 17/5334, S. 7) die bloße wirtschaftliche Bedeutung, auf die sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz ausdrücklich gestützt hat und die im Übrigen in vergleichbaren Angelegenheiten regelmäßig zu bejahen ist, nicht aus (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.05.2016 – 3 U 181/15, BeckRS 2016, 116946 Rn. 7). In der Praxis werden als Beispiel etwa Arzthaftungssachen als existenziell angesehen, in denen eine gravierende persönliche Betroffenheit des Anspruchstellers in Betracht kommen kann. Wie die in der Gesetzesbegründung aufgeführte „existentielle“ Bedeutung für die Parteien bemessen werden soll, ist nicht weiter konkretisiert (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Auflage 2024, § 522 ZPO, Rn. 40). Im Streitfall können Einzelheiten insoweit aber dahinstehen, denn ob die Versagung der hier in Rede stehenden Berufsunfähigkeitsrente in geltend gemachter Höhe von monatlich 1.966 € für den Kläger tatsächlich eine existenzielle Bedeutung hat, ist von den sonstigen wirtschaftlichen Umständen des Klägers und seines Umfeldes abhängig. Hierzu hat sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz allerdings nicht weiter erklärt, sondern lediglich pauschal eine entsprechende Bedeutung postuliert. Es fehlt seinem Vortrag daher bereits an der notwendigen Substanz.
c) Überdies ist im Rahmen der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO neben dem Grad der Betroffenheit des Berufungsklägers und dem Interesse des Berufungsbeklagten an einer schnellen Entscheidung auch dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, ob durch eine mündliche Verhandlung eine weitergehende Befriedungssituation erreicht werden und ggf. bei der klagenden Partei ein erhöhtes Maß an Verständnis für die richterliche Entscheidung geweckt werden kann (OLG Celle, a.a.O.; OLG München, Beschl. v. 16. Febr. 2012 - 1 U 4433/11, zit. nach juris Rn. 23). Mit Blick darauf kann sich eine mündliche Verhandlung zwar als geboten erweisen, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung stützt und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da bereits das Landgericht – was der Senat im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt hat - seine sorgfältig begründete Entscheidung auf ähnliche Erwägungen gestützt hat, wie der Senat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht geboten, dies dem Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch einmal zu erläutern.
d) Auch verletzt das Vorgehen durch eine Zurückweisung durch einstimmig gefassten Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung den Kläger nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Eine Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um klärungsbedürftige Rechtsfragen handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könnte und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren, was - wie oben ausgeführt - die Revisibiltät des anzuwenden Rechts nach § 545 Abs.1 ZPO voraussetzt (BVerfG, Beschl. v. 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, Rn. 19 nach juris). Das ist bei den hier allein maßgeblichen Erwägungen zum Einzelfall nicht gegeben. Aus welchen Gründen von einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - nach erstinstanzlicher persönlicher Anhörung des Klägers - nicht abgesehen werden können soll, zeigt der Kläger nicht auf.
2. Den Ausführungen des Klägers auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.05.2024 zur „Schlüssigkeit“ vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Klage ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. hierzu eingehend BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 01.03.2024, § 253 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, genügt ein Kläger seiner Pflicht zur Substanziierung aber dann nicht, wenn das Gericht auf Grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137). Die Angabe näherer Einzelheiten ist jedenfalls dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wobei es vom Einzelfall abhängt, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substanziieren muss (BGH, Urt. v. 04.07.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287). Im Hinweisbeschluss hat der Senat ab S. 2 eingehend und unter Einbeziehung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Kommentar- und Lehrbuchliteratur dargelegt, welche Anforderungen an einen Klägervortrag zu stellen sind, wenn dieser Rechte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen will. Sodann hat der Senat unter Heranziehung der Argumentation des Landgerichts in eigener Würdigung ausgeführt, weshalb der klägerische Vortrag sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren unzureichend ist (HB 4, 5). Insbesondere hat der Senat im Einzelnen begründet, dass und weshalb die vom Kläger vorgelegte Tabelle und der weitergehende schriftsätzliche Sachvortrag insoweit unzureichend waren. Das Landgericht hatte hierzu auf LGU 10 ausgeführt:
Die Schriftsätze der Klägerseite lassen bereits eine konkrete Beschreibung der Aufgaben und des Berufsbildes eines Projektmanagers vermissen. Der zur Tätigkeit des Klägers erstellte und mit Klageschrift und mit Schriftsatz vom 7. März 2023 in Tabellenform modifiziert vorgelegte Plan mit der Darstellung einer typischen Arbeitswoche in Stichworten benennt zwar einzelne Tätigkeiten des Klägers wie das Verfassen von E-Mails, dem wöchentlichen Standup-Meeting, dem Erstellen einer Präsentation oder der „Erarbeitung von Projekt-Workflows in JIRA“ und ordnet diesem eine stets variierende Zeitspanne für die Erledigung zu. Eine diese Unteraufgaben vereinende Oberbeschreibung von größeren Teilaufgaben, die das Tätigkeitsbild des Project Managers fassbar machen oder zunächst das Tätigkeitsfeld der Firma beschreiben, wird nur angedeutet. Eine detaillierte Beschreibung der eigentlichen Tätigkeit des Klägers ist jedoch umso mehr erforderlich, als es sich bei der Tätigkeit des Projektmanagers gerade nicht um ein klassisches Berufsbild handelt, dass für einen Außenstehenden anhand prägnanter Stichpunkte greifbar und gut vorstellbar ist, wie es etwa bei einem Arzt, einem Feuerwehrmann oder einem Kassierer im Supermarkt der Fall wäre.
Diese Argumentation hat sich der Senat durch konkrete Bezugnahme im Hinweisbeschluss zu eigen gemacht (HB 5). Hiermit setzt sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz nur pauschal - unter allgemeinem Hinweis auf seinen bisherigen Vortrag und geäußertem Unverständnis an der Begründung - auseinander.
Auch hat das Landgericht ab LGU 10 im Einzelnen dargelegt, weshalb der Vortrag des Klägers, den dieser im Rahmen seiner persönlichen Anhörung getätigt hat, zu keinem anderen Ergebnis führt (LGU 10, 11). Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers konstatiert, dass er hierbei zwar das Geschäftsfeld der ... (Firma 01) erstmals - aber immerhin - in seiner persönlichen Anhörung mit Leben gefüllt habe, er aber gleichwohl nicht in der Lage gewesen sei, seine eigenen Aufgaben hierbei konsistent zu beschreiben und diese – bezogen auf einzelne Arbeitsschritte - derart mit Leben zu füllen, dass diese einer Beweisaufnahme überhaupt zugänglich gewesen wären. Auf die sehr eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 11, 12), die sich der Senat zu eigen macht, kann erneut umfassend verwiesen werden. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz auf den S. 2 und 3 meint, dass das Landgericht seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen und überdies falsch subsumiert habe, ist nicht nachvollziehbar, worauf er sich hierbei beziehen will.
3. Für den Senat ist der Vorwurf einer Gehörsverletzung, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung gegenüber dem Landgericht und im nachgelassenen Schriftsatz auch gegenüber dem Senat erhebt (dort S. 2), nicht nachvollziehbar:
a) Dass sich das Landgericht eingehend mit dem Klägervortrag auseinandergesetzt hat, wurde bereits dargetan. Auf die Ausführungen des Senats dazu, weshalb ein Gehörsverstoß hier nicht vorliegt (HB 5), geht der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz nicht weiter ein.
b) Soweit sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz auf eine unterlassene Beweisaufnahme stützt, zeigt er ebenfalls eine inhaltliche Kritik an den Ausführungen des Senats sowie an der Argumentation des Landgerichts hierzu nicht auf. Es kann daher umfassend auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden (HB 5).
4. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Klägers zum fehlenden Verständnis von der vermeintlichen Unschlüssigkeit seines Vortrags. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss dargelegt hat, ist es die Aufgabe des Klägers, ein hinreichend präzises Tätigkeitsfeld zu beschreiben und ebenfalls konkret auszuführen, weshalb er sich durch seine Erkrankung an der dauerhaften Berufsausübung gehindert sieht. Dies in einem ersten Schritt zu überprüfen, ist originäre Aufgabe des Tatrichters. Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Es muss von dem Versicherten, der hierzu unschwer imstande ist, verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, Urt. v. 30.09.1992 - IV ZR 227/91, NJW 1993, 202, 203). Für Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nämlich nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (vgl. hierzu eingehend BGH, a.a.O.). Da es hier bereits an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlte, worauf das Landgericht und auch der Senat im Hinweisbeschluss abgestellt haben, kam es im Streitfall gar nicht erst zur Abklärung der medizinischen Komponente der BU durch einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen.
5. Ungeachtet dessen kommt es, wie bereits im Hinweisbeschluss angedeutet, aufgrund der beim Kläger schon vor und während der Tätigkeit bei der Firma ... (Firma 01) bestehenden Erkrankung - mit Auswirkungen auf die Berufsausübung und dem im Rahmen der Anhörung eingeräumten Erkennen der Anforderungen - gar nicht maßgeblich auf diesen zuletzt ausgeübten Beruf an, sondern allenfalls auf den bei der von ihm mitbegründeten Firma ... (GmbH 01). Mit den dahingehenden Ausführungen des Senats (HB 6) befasst sich der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz nicht weiter. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Senats für die klägerischen Ausführungen zur Nichtausübbarkeit eines Vergleichsberufs (HB 6 ff.). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Beklagte diesen Umstand erst im Laufe dieses Rechtsstreits geltend gemacht hat, verkennt er, dass er die BU seinerseits in zeitlicher Hinsicht erst weit nach Aufnahme der Tätigkeit bei der FU ... (Ort 01) überhaupt bei der Beklagten angezeigt und überhaupt im Laufe dieses Rechtsstreits nach mehrfacher Aufforderung überhaupt hierzu etwas vorgetragen hatte.
6. Schließlich sind die klägerischen Ansprüche auch verjährt. Der Senat bringt die dahingehenden und im Hinweisbeschluss geäußerten Bedenken, mit denen sich der Kläger inhaltlich im nachgelassenen Schriftsatz nicht weiter befasst (dort auf S. 4 nur angerissen), nunmehr zum Tragen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (HB 8 f.). Die Beklagte hat sich auf die Verjährungseinrede berufen (LGU 6). Ein Beweisproblem besteht insoweit - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – bei unstreitiger Sachlage nicht. Dass das Landgericht seine Entscheidung nicht ebenfalls tragend auf die eingetretene Verjährung gestützt hat, steht einer dahingehenden, für sich tragenden Annahme des Berufungsgerichts, nicht entgegen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es handelt sich bei der Bewertung der Substanziierungsanforderungen zur zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufstätigkeit wie auch deren krankheitsbedingter Beeinträchtigung und der Verweisungstätigkeit um einen Einzelfall, bei dem Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht klärungsbedürftig sind. Auch weicht der Senat nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Etwas anderes zeigt der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch im nachgelassenen Schriftsatz auf.