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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.06.2024 – 6 U 114/19

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0611.6U114.19.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 150/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Für den Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen. Nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag, wofür auf die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2024 verwiesen wird, beläuft sich der Streitwert bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch auf 8.238,70 €.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet.

Für den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO vorab auf die Ausführungen des Senats im Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

1.    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 8.238,70 € nebst Zinsen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag weiterhin - jedoch unter Abzug eines nach Fahrzeugverkauf vom Kläger erzielten Verkaufspreises von 6.300 € und unter Anrechnung von Nutzungswertersatz von 3.311,30 € - aus §§ 826, 31, 831 BGB geltend gemachten „großen Schadensersatzes“ zu.

a)    Für Fahrzeuge, die wie das vorliegende mit dem Motor des Typs EA 896 Gen1 (Euro 5) ausgestattet sind (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 16.11.2023, S. 18; Bl. 654 d.A.), gibt es trotz eingehender Untersuchungen dieses Motorentyps keinen amtlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im Zusammenhang mit ihrem Emissionsverhalten, insbesondere nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug, das bereits im Jahr 2011 erstmals zugelassen wurde, unterliegt daher bis heute keinem verpflichtenden Rückruf durch das KBA. Es trifft zwar zu, dass das Vorhandensein eines Rückrufbescheids nicht Voraussetzung für eine Haftung nach § 826 BGB ist, dennoch ist ein solcher Rückrufbescheid aber ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Im Streitfall ist das auf solcher Grundlage nicht festzustellen.

b)    Auch die von der Klagepartei behaupteten Diskrepanzen zwischen bei Fahrten im Realbetrieb gemessenen Stickoxidwerten und den auf dem Prüfstand maßgeblichen Werten begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein noch keinen ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07. 2021 - VI ZR 128/20, juris).

aa)    Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers unstreitig durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei geringeren Außentemperaturen reduziert wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre jedoch auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat, für sich genommen noch nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als im Sinne von § 826 BGB besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer, die besondere Sittenwidrigkeit begründender Umstände. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteile vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 13 und vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 16). Die vorliegend eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht nachweislich danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet. In einem solchen Fall scheidet der Sittenwidrigkeitsvorwurf aber aus (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2024 - VIa ZR 1318/22, juris Rn. 10).

bb)    Für einen substantiierten Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen reicht zudem die Behauptung, das Thermofenster sei gegenüber dem KBA nicht offengelegt worden, nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung des Bewusstseins der für die Beklagte handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 3/21, juris Rn. 15 und Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 263/20, juris Rn. 25). Vielmehr ist Vortrag zu einem heimlichen oder manipulativen Vorgehen oder zu einer Überlistung des KBAs im Hinblick auf einen bewussten Gesetzesverstoß erforderlich, der sich, um nicht als unsubstantiiert eingestuft zu werden, auf greifbare Anhaltspunkte für ein entsprechendes Handlungsbewusstsein stützen muss (vgl. BGH, aaO). Dafür genügt die Behauptung der unterbliebenen Offenlegung der Einzelheiten des Thermofensters nicht, weil das KBA wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Typgenehmigungsverfahren dazu jederzeit hätte nachfragen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 263/20, juris Rn. 26). Aus dem Vortrag des Klägers folgen auch keine den vorstehenden Anforderungen genügende Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der verantwortlich Handelnden der Beklagten oder ein heimliches oder manipulatives Vorgehen zwecks Überlistung des KBA. Selbst wenn das Thermofenster nicht als technisch überflüssig einzustufen wäre, folgte daraus weder schon ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit noch eine manipulative Täuschung.

c)    Greifbare Anhaltspunkte für weitere als unzulässige Abschalteinrichtung in Betracht kommende Funktionen ergeben sich aus dem Klägervortrag ebenfalls nicht mit in einer den vorstehenden Grundsätzen genügenden Substanz. Vielmehr hat das KBA auch im Rahmen der umfassenden Untersuchungen des streitgegenständlichen Motortyps EA 896 Gen1 bisher keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.03.2024 - 16a U 1001/20, juris Rn. 15).

2.    Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal gegenüber der Beklagten - als behaupteter Motorherstellerin - zuletzt mit einem Hilfsantrag auch einen sogenannten Differenzschaden gemäß der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Höhe von „mindestens 2.000 €“ nebst Zinsen geltend macht, ist auch ein solcher schon auf Grundlage des insoweit unstreitigen Sachverhalts jedenfalls nicht mehr mit der hierfür gebotenen Sicherheit festzustellen. Es gelten diesbezüglich die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum sogenannten kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB entsprechend (vgl. BGH, Urteile vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 f. und vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 17). Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind danach dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80).

a)     Für den Kläger kann sich nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von vorliegend 10 % des Kaufpreises aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Motorhersteller ergeben.

aa)    Die Schätzung eines solchen Differenzschadens unterliegt - in den Fällen des Vertrauens eines Käufers in die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs - unionsrechtli-chen Vorgaben für die Anwendung des nationalen Rechts sowohl in Bezug auf die Untergrenze als auch auf die Obergrenze eines zu gewährenden Schadensersatzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, wird dabei das dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, aaO Rn. 73). Es finden dabei die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 826 BGB entwickelten Maßstäbe zum kleinen Schadensersatz (BGH, Urteile vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, juris und vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris) auf den Differenzschaden entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Danach sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs erst dann und nur insoweit anspruchsmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen.

bb)    Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % sind für die Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter sind der Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist hierfür eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, aaO Rn. 76). Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus sind das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, aaO Rn. 77).

cc)    Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen schätzt der Senat den möglichen Minderwert des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 13./14.04.2015 (Anlage K1, Anlagenband) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO auf höchstens 10 % des Bruttokaufpreises (1.785 €). Das Fahrzeug hatte bei Erwerb mithin einen tatsächlichen Wert von 16.065 € (17.850 € - 1.785 €). Dabei ist insbesondere angemessen berücksichtigt, dass - anders als bei den Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motortyp EA 189 - das Risiko behördlicher Anordnungen in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug bei Vertragsschluss wesentlich geringer war.

b)    Bei der Bemessung des Differenzschadenersatzes sind im Weiteren die Nut-zungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den etwaigen Anspruch schadensmindernd anzurechnen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung des Nutzungsvorteils ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH, aaO Rn. 23).

aa)    Aus der Veräußerung des Fahrzeugs mit Kaufvertrag vom 16.03.2020 (vgl. Anlage BB 4, Bl. 469 f. d.A. = BB 17, Anlagenband) folgt im Streitfall nichts anderes. Es handelt sich nicht um einen Umstand, den der Tatrichter bei der Berechnung des Nutzungsvorteils im Rahmen des § 287 ZPO gesondert berücksichtigen müsste, insbesondere hat die Veräußerung keinen Einfluss auf den Wert der zuvor gezogenen Nutzungen. In der weiterhin möglichen Zuerkennung eines nach Abzug des Veräußerungserlöses und des Nutzungsvorteils verbleibenden Schadensersatzanspruchs liegt auch keine nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ungerechtfertigte Überkompensation (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 575/20, juris Rn. 31 ff.; OLG Köln, Urteil vom 26.03.2020 - 7 U 167/19, juris Rn. 33; aA noch OLG Schleswig, Urteile vom 27.01.2020 - 18 U 9/19, BeckRS 2020, 6997 Rn. 23).

bb)    Dies zugrunde gelegt sind dem Kläger unter Annahme einer vom Senat für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche typischerweise geschätzten potentiellen Gesamtfahrleistung von 250.000 km bis zur Veräußerung des - zum Kaufzeitpunkt bereits eine Kilometerleistung von 50.211 km aufweisenden (Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2021, S. 2; Bl. 43 d.A. i.V.m. Anlage K1, Anlagenband) - Fahrzeugs für einen Verkaufspreis von 6.300 € mit einer Kilometerleistung von 135.358 km (vgl. Kaufvertrag vom 16.03.2020, Anlage BB 4; Bl. 469 f. d.A.) insgesamt Nutzungsvorteile erwachsen in Höhe von rund 7.640 €.

(1)    Diese Berechnung hat der Senat anhand der auch in der Rechtsprechung anerkannten und auch von ihm regelmäßig herangezogenen bekannten Berechnungsformel [Bruttokaufpreis (17.850 €) x selbst seit Fahrzeugkauf gefahrene Kilometer (85.147 km = 135.358 km - 50.211 km) ./. zu erwartende Restgesamtfahrleistung (199.789 km = 250.000 km - 50.211 km)] durchgeführt. Diese Methode der Vorteilsbemessung ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht zu beanstanden; sie stellt sich als zulässige Ausübung des dem Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO zustehenden Ermessens dar (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 12 f. mwN).

(2)    Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Nutzungsvorteils nicht auf eine Gesamtlaufleistung von 350.000 km abzustellen. Maßgeblich ist bei der Schätzung der anzurechnenden Gebrauchsvorteile die gewöhnliche Nutzungsdauer, nicht dagegen eine maximale und/oder bei entsprechend gesteigertem Erhaltungsaufwand technisch mögliche Leistungsgrenze (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, juris Rn. 103 f.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dem Tatgericht auch insoweit für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18, juris Rn. 13). Der Umstand, dass andere Gerichte bei Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens - sei es betreffend denselben Fahrzeugtyp oder ähnliche Fahrzeugtypen - von einer höheren Gesamtlaufleistung ausgehen, führt nicht dazu, dass die tatrichterliche Schätzung im Einzelfall zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 23.03.2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der erkennende Senat für vergleichbare Fahrzeuge der Marke Audi ebenfalls von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgeht (im Ergebnis für Verfahren mit einem auf Audi-Basis konstruierten Porsche Cayenne S Diesel ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 14 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2023 - 16a U 689/22, juris Rn. 18).

(3)    Es ergeben sich gegen eine Aufzehrung des Schadens durch die Anrechnung von Nutzungsvorteilen und des Restwerts, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, juris Rn. 80) vorsieht, auch keine grundsätzlichen Bedenken unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Ausgestaltung des materiellen Schadensersatzanspruchs eines Fahrzeugerwerbers, der durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen geschädigt ist, obliegt in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften ausschließlich dem nationalen Gesetzgeber und seinen Gerichten (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, juris Rn. 92). Dabei sind zwar Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers des Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 717/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, mit den Grundsätzen des Unionsrechts nicht in Einklang zu bringen. Darum geht es bei der Frage der anspruchsmindernden Anrechnung von Nutzungsentschädigung und Restwert auf den Schaden aber nicht. Vielmehr sorgt die Anrechnung nur dafür, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt. Hierfür zu sorgen, hat der EuGH die nationalen Gerichte ausdrücklich aufgefordert (vgl. aaO Rn. 94 mwN). Schon aus diesem Grund kann die vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert keinen Verstoß gegen europäische Vorgaben begründen.

cc)    Hinzuzurechnen ist dem ermittelten Nutzungswertersatz der Restwert des in dem Kaufvertrag vom 13./14.04.2015 (Anlage K1, Anlagenband) und im Verkaufsvertrag vom 16.03.2020 (Anlage BB 4, aaO) näher spezifizierten Fahrzeugs vom Typ Audi A6 mit Erstzulassung 18.02.2011.

(1)    Wie ausgeführt hat die zwischenzeitliche Weiterveräußerung des Fahrzeugs den Schaden des Klägers nicht automatisch entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 575/20, juris Rn. 25). An dessen Stelle tritt vielmehr grundsätzlich der für das Fahrzeug vereinnahmte Verkaufspreis in Höhe von 6.300 € (vgl. Kaufvertrag vom 12.10.2023, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28.03.2024; Bl. 950 d.A.), welcher zugunsten der Beklagten im Wege der Vorteilsausgleichung für das von dem Kläger nach Veräußerung nicht mehr herausgabefähige Fahrzeug anzurechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2021 - VI ZR 533/20, juris Rn. 23 ff. und vom 25.10.2022 - VI ZR 339/20, juris Rn. 13).

(2)    Dieser Betrag ist im Streitfall jedoch entgegen der Auffassung des Klägers für die Ermittlung des Restwerts zum Verkaufszeitpunkt angemessen zu erhöhen, weil der vom Kläger erzielte Verkaufspreis von 6.300 € für das im März 2020 verkaufte Fahrzeug nicht erkennbar als marktgerecht anzusehen ist. Der anzurechnende Vorteil hat sich bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs nach einem marktgerechten Verkaufserlös zu bemessen (BGH, Urteil vom 20.07.2021 - ZR 575/20, juris Rn. 30 mwN). Der anzurechnende Wert des Fahrzeuges ergibt sich zwar indiziell aus dem tatsächlichen Verkaufserlös. Etwas anderes gilt aber, wenn der Geschädigte eine Weiterveräußerung deutlich unterhalb des tatsächlichen Wertes vornimmt. Wenn die Klagepartei das streitbefangene Fahrzeug nicht nur unerheblich unterhalb eines marktgerechten Preises weiterveräußert, liegt regelmäßig eine vorwerfbare Verletzung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB vor (vgl. OLG Jena, Urteil vom 16.10.2020 - 4 U 1313/19, n.v.; OLG München, Urteil vom 18.07.2022 - 21 U 1200/22, juris Rn. 126). Davon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Differenz des tatsächlich erzielten Verkaufspreises und des zu schätzenden Marktpreises bei über 20 % liegt.

(3)    Der Senat schätzt den Restwert zum Verkaufszeitpunkt unter Heranziehung von online-Verkaufsplattformen für Gebrauchtwagen selbst auf 10.441 € und damit aber um deutlich mehr als 20 % höher als der Kläger durch den Verkaufspreis erzielt hat. Dabei legt der Senat im Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung eine zu Schätzzwecken angestellte eigene Recherche zugrunde. Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Restwerts kann auf die vom Senat herangezogenen Verkaufsangebote gestützt werden, denn der Restwert entspricht gerade dem auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach den objektiven Marktumständen für Fahrzeuge der in Rede stehenden Art erzielbaren Verkaufswert (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, juris Rn. 92). Auf www.mobile.de werden derzeit 108 Fahrzeuge vom Typ Audi A6 mit Dieselmotoren vergleichbarer Leistung (125 bis 140 kW) sowie Erstzulassung im Jahr 2011 und teilweise deutlich höherer Kilometerleistung derzeit für Beträge zwischen 16.990 € und 3.990 € zum Verkauf angeboten. Das ist eine enorme Bandbreite, die sich aber relativ gleichmäßig über die Angebote verteilt. Begrenzt man die Suche auf „Limousinen“ - wie das streitgegenständliche Fahrzeug - bleibt der Höchstpreis gleich und beläuft sich der untere Preis sogar auf 9.250 €. Zugunsten des Klägers wird hier davon nicht ausgegangen, weil nicht immer deutlich wird, ob die jeweiligen Fahrzeugangaben auf der Verkaufsplattform hinreichend spezifiziert mit den Modellvarianten hinterlegt sind. Auch wenn man ferner berücksichtigt, dass die Fahrzeuge auf Verkaufsplattformen nicht immer für den dort regelmäßig als „Verhandlungsbasis“ angesetzten Preis verkauft werden und daher ein Nachlass anzusetzen ist, rechtfertigt dies im Rahmen des Schätzungsermessens allenfalls einen Abschlag von 10 %, so dass es hier mit „Sicherheitspuffer“ und ausgehend von einem mittleren Angebotspreis von 10.490 € bei einem Restwert von mindestens 9.441 € verbleibt. Der so ermittelte Schätzbetrag ist im Streitfall aus Sicht des Senats allerdings angemessen um mindestens 1.000 € zu erhöhen, weil der Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits vor mehr als 4 Jahren erfolgt ist, wozu naturgemäß keine aktuellen Verkaufsangebote mehr verfügbar sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der hier gebotenen typisierenden Betrachtung schlägt sich aber auch das reine Alter des Fahrzeugs im Verkaufspreis nieder und macht es für Kaufinteressenten regelmäßig einen Unterschied, ob ein Fahrzeug zum Angebotszeitpunkt ausgehend vom Erstzulassungsjahr „9 Jahre“ oder wie heute „13 Jahre“ alt ist. Gemessen daran erscheint ein Aufschlag von 1.000 € eher niedrig angesetzt.

c)    Im Ergebnis folgt daraus ein auf Seiten des Klägers jedenfalls realisierter und daher anzurechnender Gesamtvorteil von rund 18.000 € (7.640 € + 10.441 €), der den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss von 16.065 € und zugleich den ermittelten Minderwert des Fahrzeugs von 1.785 € erreicht, so dass sich ein dem Grunde nach etwaig bestehender (Mindest-)Differenzschaden - auch mit Rücksicht auf die vertretbare Bandbreite bzw. Ungenauigkeiten bei den hier anzustellenden Schätzungen - zumindest nicht mehr mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen lässt. Für einen dem Kläger verbliebenen Vermögensschaden ist daher kein Raum, weshalb hier die weiteren schadensrechtlichen Voraussetzungen - zur von der Beklagten in Zweifel gezogenen Passivlegitimation und bejahendenfalls dem Vorliegen eines sogenannten doppelten Gehilfenvorsatzes auf Seiten der Beklagten als Motorherstellerin - unerörtert bleiben können (siehe dazu Senatsverfügung vom 17.08.2023, Bl. 612 d.A. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10.07.2023 - VIa 1119/22, juris).

3.    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, sodass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einen Anlass gibt.