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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.06.2024 – 6 W 46/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0612.6W46.24.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.04.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Sportwetteneinsätzen in Anspruch. Das Landgericht ordnete am 02.08.2023 die Zustellung der Klageschrift mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO an beide Beklagte per Post mit Einschreiben Rückschein international an. Die Zustellung an die in („Land 01“) ansässige Beklagte zu 2. wurde am 21.08.2023 bewirkt. Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 zeigten die Rechtsanwälte („Name 01“) (im Folgenden: Rechtsanwälte („Name 01“) die Vertretung beider Beklagten unter Abgabe der Verteidigungsanzeige und Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht an. Am 30.11.2023 reichten die Rechtsanwälte eine Klageerwiderung für die Beklagte zu 2. ein und teilten mit, die Verteidigungsanzeige für die Beklagte zu 1. sei aufgrund eines Büroversehens irrtümlich erfolgt, sie seien von dieser bisher nicht bevollmächtigt und verfügten auch nicht über eine allgemeine Zustellungsvollmacht. Betreffend die Zustellung an die Beklagte zu 1. mit Sitz in („Land 02“) ging am 30.11.2023 bei dem Landgericht die Postrücksendung mit dem auf dem Briefumschlag angebrachten Vermerk der Annahmeverweigerung ("refused") ein. Am 23.01.2024 veranlasste das Landgericht erneut die Zustellung an die Beklagte zu 1. per Post mit Einschreiben Rückschein international. Die Postsendung gelangte wiederum mit dem auf dem Briefumschlag angebrachten Vermerk "refused" zurück an das Landgericht.

Mit Beschluss vom 29.04.2024 hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1. zurückgewiesen, weil weder die Klageschrift noch die gerichtliche Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens der Beklagten zu 1. habe wirksam zugestellt werden können.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er insbesondere beanstandet, es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung an die Beklagte zu 1. auszugehen, da die Rechtsanwälte die Vertretung der Beklagten zu 1. wirksam angezeigt hätten und die Vertretungsanzeige auch dann wirksam sei, wenn die betreffende Partei dem Rechtsanwalt Prozessvollmacht nicht erteilt habe.

II.

Die gemäß § 336 Abs. 1 ZPO statthafte und nach §§ 567, 569 ZPO auch zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, denn das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1. im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde kann offen bleiben, ob die Klageschrift und die Anordnung nach § 276 ZPO ordnungsgemäß an die Beklagte zu 1. zugestellt worden sind oder ob ein Zustellungsmangel jedenfalls gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt worden ist, dass die mit Zustellungswillen des Landgerichts herausgegebenen Schriftstücke den Rechtsanwälten Rechtsanwälte („Name 01“) tatsächlich zugegangen sind und diese die Vertretung (auch) der Beklagten zu 1. unter Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht angezeigt haben.

a) Fehlt es an einer wirksamen Zustellung, wäre der Erlass eines Versäumnisurteils nach §§ 253 Abs. 1, 271 ZPO, § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unzulässig.

b) Ist die Zustellung hingegen wirksam oder nach § 189 ZPO als wirksam zu fingieren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, juris Rn. 34; Beschluss vom 23.11.1978 – II ZB 7/78, juris Rn. 4 f; Urteil vom 22.11.1988 - VI ZR 226/87, juris Rn. 22 f; Urteil v. 17.01.2002 - IX ZR 100/99, juris Rn. 18 ff; Urteil v. 07.12.2010 - VI ZR 48/10, juris Rn. 10 f), könnte ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1. derzeit ebenfalls nicht ergehen.

aa) Der Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren wäre dann deshalb gesperrt, weil die Rechtsanwälte („Name 01“) mit Schriftsatz vom 21.09.2023 unter Bestellung als Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. deren Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben, § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die von den Rechtsanwälten später abgegebene Erklärung, die Bestellung als Prozessbevollmächtigte sei aufgrund eines Büroversehens erfolgt, hat gegenüber dem Gegner und dem Gericht nicht die Wirkung des Erlöschens der Prozessvollmacht. Im Anwaltsprozess tritt diese Wirkung erst mit der Bestellung eines anderen Anwalts ein, § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Eine Rücknahme der Bestellung als Prozessbevollmächtigter kommt im Hinblick auf den Vertrauensschutz für die Gegenseite nicht in Betracht. Als Rücknahme oder Änderung der Prozesshandlung der Verteidigungsanzeige (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, Vor § 128 Rn. 22, 23) ist die Erklärung nicht anzusehen, denn ersichtlich sollte keine Erklärung namens Beklagten zu 1. angegeben werden.

bb) Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.03.2024 hat der Kläger betreffend die Beklagte zu 1. keinen Antrag gestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.