Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.07.2024 – 11 U 172/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0703.11U172.20.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 31 O 100/19 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … bis zum 31.12.2016 unwirksam waren:
in dem Tarif EL-Bonus die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 52,65 € und zum 01.01.2015 um 20,45 €.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 877,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil bis zum 18.06.2019 gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen in dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwendet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis zur Vertragsnummer … im Tarif EL-Bonus zum 01.01.2014 in Höhe von 52,65 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 20,45 €, zum 01.01.2017 in Höhe von 70,23 € und zum 01.01.2018 in Höhe von 37,50 €, im Tarif ZPRO-N zum 01.01.2017 um 12,00 €, im Tarif TV42 zum 01.01.2012 in Höhe von 23,60, zum 01.01.2013 um 4,72 € und zum 01.01.2016 um 3,06 € sowie im zum 31.01.2013 beendeten Tarif Vital 250 zum 01.01.2010 um 70,18 € und zum 01.01.2012 um 66,55 € (LGU 2, 3). Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen (im Folgenden auch als „BAP“ bezeichnet) hat der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 13.542,66 € nebst Zinsen, die Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.008,41 € begehrt. Er hat sich auf die formelle und materielle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen berufen.
Die Beklagte hält ihre BAP für formell und materiell wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 7.269,13 € nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die jeweiligen BAP im Tarif EL-Bonus zum jeweils Monatsersten der Jahre 2014, 2015, 2017 und 2018, im Tarif ZPRO-N zum 01.01.2017 und im Tarif TV42 zum 01.01.2012 und 01.01.2013 unwirksam gewesen seien und die Beklagte verpflichtet sei, die vor dem 01.01.2019 jeweils gezogenen Nutzungen an ihn herauszugeben und diese ab dem 01.01.2019 zu verzinsen habe. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte zur Freistellung vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten in anteiliger Höhe von 633,32 € verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Feststellungsklage sei unzulässig, soweit der Kläger damit begehrt habe, dass er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet sei, bezogen auf die Zahlungsverpflichtungen, die Gegenstand des Rückforderungsbegehrens nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) seien. Die Leistungsklage beziehe sich insoweit auf einen Bereicherungsanspruch, was daneben ausschließe, dass noch festgestellt werden könne, dass der Kläger gleichwohl zur Zahlung der erhöhten Prämie verpflichtet gewesen sei (LGU 7). Die im Übrigen zulässige Feststellungsklage sei aber nur teilweise begründet. Alle in Rede stehenden BAP seien formell unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten, da die Beklagte in den jeweiligen Prämienerhöhungsschreiben die maßgeblichen Gründe nicht mitgeteilt habe (LGU 8 ff.). Infolge der unwirksamen BAP stehe dem Kläger ein Zahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1 Alt. BGB zu, denn aufgrund der Unwirksamkeit der jeweiligen BAP sei der Kläger nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen (LGU 13). Insoweit stehe dem klägerischen Anspruch keine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB entgegen (LGU 13). Auch eine Saldierung sei nicht vorzunehmen (LGU 14). Darüber hinaus sei das klägerische Begehren nicht verwirkt und den Kläger treffe keine Obliegenheit, binnen eines Jahres hinsichtlich der Berechtigung der Zahlung zumindest einen Vorbehalt anzubringen (LGU 15). Die Forderung sei allerdings teilweise verjährt. Maßgeblich sei insoweit eine dreijährige Verjährungsfrist, die in dem Jahr zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Dies sei hier jeweils der Zeitpunkt der Zahlung gewesen, weshalb Ansprüche bis einschließlich 2015 verjährt seien, weil eine Verjährungshemmung erst durch Klageerhebung im Jahr 2019 erfolgt sei.
Dies habe zur Folge, dass Ansprüche aus dem zum 31.01.2013 beendeten Tarif Vital 250 gänzlich verjährt seien (LGU 17). Im Tarif EL-Bonus seien bezüglich der BAP zum 01.01.2014 Prämienanteile in Höhe von 1.263,60 € und bezüglich der BAP zum 01.01.2015 Prämienanteile in Höhe von 245,40 € verjährt. Im Tarif TV42 beziehe sich die eingetretene Verjährung auf die BAP zum 01.01.2012 auf insgesamt 1.132,80 € und für die BAP zum 01.01.2013 auf 169,92 €. Im Übrigen seien die Ansprüche unverjährt, was den mit der Klage zugesprochenen Betrag ergebe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berechnungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen (LGU 17, 18).
Hiergegen könne die Beklagte nicht mit etwaigen Gegenansprüchen in Höhe von 10.279 € aufrechnen, denn im Gegensatz zu den Zahlungen des Klägers habe die Beklagte ihre Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht (LGU 18).
Mit Blick darauf sei auch der auf Nutzungsherausgabe gerichtete Feststellungsantrag teilweise begründet, denn die Beklagte müsse als Bereicherungsschuldner die Früchte und Gebrauchsvorteile aus dem Bereicherungsgegenstand herausgeben (LGU 20). Dieser Anspruch sei allerdings auf die Nutzungen zu beschränken, die aus den unwirksamen BAP ab dem 01.01.2016 bis zum 31.05.2019 gezogen worden seien (LGU 20 f.). Die auf Feststellung der Verpflichtung zur Zinszahlung auf die gezogenen Nutzungen gerichtete Klage sei insoweit begründet als die Nutzungen aus den Prämienzahlungen erfolgt sind, hinsichtlich derer die Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt seien (LGU 21).
Der teilweise zugesprochene Anspruch auf Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten rechtfertige sich aus den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Der Höhe nach belaufe sich dies aber nur auf einen Betrag von 633,32 € auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 22.959,48 €.
Gegen das Urteil haben beiden Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.
Zusammengefasst macht der Kläger mit seiner Berufung Folgendes geltend:
Zu Unrecht habe das Landgericht im Streitfall eine Verjährung angenommen, denn er habe jedenfalls vor 2018 die anspruchsbegründenden Umstände weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (GA III 681). Maßgeblich sei insoweit, dass die Beklagte überhaupt erst 2018 die Namen der Treuhänder benannt habe und ihm auch die Rechnungsgrundlagen unbekannt gewesen seien. Auch die subjektive Komponente, die für den Verjährungsbeginn erforderlich sei, sei hier nicht gegeben. Der Rechtsfehler des Landgerichts zur Verjährung erstrecke sich auch auf die Nutzungen. Soweit das Landgericht eine Kürzung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten vorgenommen habe, habe es verkannt, dass die angesetzte 1,8-Geschäftsgebühr nach § 14 Abs. 1 GVG, VV 2300 billigem Ermessen entsprochen habe (GA III 685).
Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 hat der Kläger seine Klage um den Gesamtbetrag von 7.174,72 € erweitert. Dieser Betrag beziehe sich unstreitig auf die Prämien, die bis zum 31.12.2021 rechtsgrundlos gezahlt worden seien (32 Monate x monatlich 224,21 €). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.08.2023 (GA IV 1110 f.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2024 (dort S. 7; GA V 1147) hat der Kläger ausgeführt, dass die folgenden Anträge unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im genannten Schriftsatz erfolgen solle. Zudem bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) und meint, dass diese seine Rechtsposition stütze (vgl. S. 2 ff. im Schriftsatz v. 28.05.2024; GA V 1172 ff.). Mit Blick darauf seien die allgemeinen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.05.2024 unzureichend, denn diese müsse als Versicherer zu den Limitierungsmaßnahmen und ggf. zu den weiteren Parametern der Prämienanpassung vortragen (GA V 1173 f.).
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 13.448,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.273,53 € seit dem 01.01.2019 sowie aus einem Betrag in Höhe von 7.174,25 € seit dem 15.09.2023 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte ihm auch zur Herausgabe der Nutzungen aus den Prämienanteilen aus den im Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Prämienerhöhungen bis zum 01.01.2019 verpflichtet ist, soweit diese Nutzungen vor dem 01.01.2016 betreffen und
ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 375,09 € freizustellen.
Hilfsweise macht der Kläger niedrigere Prämien geltend, die auf einem Anspruch auf eine höhere Beteiligung an den RfB-Mitteln beruhen (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 27.05.20024).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zu Recht habe das Landgericht unter Heranziehung von § 214 BGB und der hierzu ergangenen einschlägigen BGH-Rechtsprechung eine Verjährung der Klageforderung bis einschließlich Dezember 2015 angenommen. Hiernach habe der Kläger mit Erhalt der jeweiligen Erhöhungsmitteilungen bereits Kenntnis von der geltend gemachten Unwirksamkeit der jeweiligen BAP. Zu Recht habe das Landgericht auch die geltend gemachten Anwaltskosten gekürzt, deren Berechtigung bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei (GA III 726 ff.).
Mit ihrer eigenen Berufung hat die Beklagte zunächst die Abänderung des angefochtenen Urteils unter Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 hat die Beklagte ihre Berufung teilweise, nämlich insoweit zurückgenommen, als mit dieser auch die Beitragsanpassungen im Tarif EL-Bonus zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 angegriffen worden sind (GA III 831). Soweit die Berufung noch aufrechterhalten wird, macht die Beklagte zusammengefasst Folgendes geltend:
Das Landgericht habe die zu § 203 Abs. 5 VVG ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft verstanden und interpretiert (GA III 621 ff.). Hiernach dürfen die Anforderungen an die Mitteilung zu einer BAP nicht zu hoch angesetzt werden (GA III 623). Im Übrigen führe eine unvollständige oder unrichtige Begründung nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen BAP (GA III 624). In allen strittigen BAP sei der Kläger über die Anpassungsgründe ausreichend informiert worden (GA III 624 ff.).
Im Übrigen seien die streitgegenständlichen BAP sämtlichst materiell korrekt berechnet worden (GA III 626 ff.). Die BAP seien wirksam, weil die Beklagte diese fehlerfrei kalkuliert und bei der Berechnung die vertraglichen und die gesetzlichen Vorschriften (§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG und Krankenversicherungsaufsichtsverordnung) eingehalten habe.
Auch sei die jeweilige Zustimmung des Treuhänders nicht zu beanstanden (GA III 628 f.). Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Voraussetzungen einer innerprozessualen Heilung verneint. Jedenfalls mit der Klageerwiderung habe sie ausreichende Mitteilungen gemacht.
Überdies habe das Landgericht verkannt, dass der tenorierte Feststellungsantrag zu 1) zu weit gefasst gewesen sei, da dieser keine zeitliche Einschränkung der Feststellung vorgenommen habe (GA III 629 ff.).
Jedenfalls müsse die Klägerseite die behauptete materielle Unwirksamkeit der streitigen BAP beweisen (GA III 632).
Im Tarif EL-Bonus sei unter Hinweis auf das Aktenkonvolut BB 26 zudem zum 01.01.2024 eine weitere BAP erfolgt, die vom Kläger akzeptiert worden sei.
Darüber hinaus habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit den von ihr vorgebrachten bereicherungsrechtlichen Einwänden auseinandergesetzt. Hierzu hätte das Landgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Saldierung berücksichtigen müssen, wonach allenfalls ein Herausgabeanspruch in Bezug auf einen etwaigen Überschuss hätte zugesprochen werden dürfen (GA III 638 ff.). Auch sei sie entgegen der Annahme des Landgerichts im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB entreichert, denn sie habe die gesamten erhaltenen Versicherungsprämien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zweckentsprechend verwendet und dem Kollektiv gutgeschrieben (GA III 641). Im Übrigen kehre sich mit der vorbehaltlosen Zahlung die Beweislast um (GA III 643 f.).
Zu Unrecht habe sie das Landgericht schließlich zur anteiligen Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 632,32 € verurteilt. Insoweit seien die Fälligkeitsvoraussetzungen gem. § 10 RVG nicht gegeben und von ihr bestritten worden (GA III 644). Jedenfalls scheitere eine Haftung an einem bei ihr nicht vorliegenden Verschulden (GA III 644).
Vorsorglich hat die Beklagte in einem Aktenkonvolut BLD 28 die von ihr als geheimhaltungsbedürftig erachteten Unterlagen, die sie jeweils den Treuhändern im Zuge der jeweiligen BAP übergeben haben will, zur Gerichtsakte gereicht und hierzu beantragt, diese dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten allenfalls in nichtöffentlicher Sitzung und nur unter Maßgabe einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Kenntnis zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, wobei vom Abänderungs- und Abweisungsbegehren die Beitragsanpassungen im Tarif EL-Bonus zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 ausgenommen sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt hinsichtlich der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die streitgegenständlichen BAP zu Recht für unwirksam gehalten, weil sie entgegen § 203 Abs. 5 VVG nicht ordnungsgemäß begründet worden seien. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den hierzu ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (GA III 697 ff.). Zu Recht habe das Landgericht eine etwaige Heilung verneint, denn eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Erhöhungsmitteilung habe die Beklagte bislang nicht vorgelegt (GA III 699).
Darüber hinaus ergebe sich die Unwirksamkeit sämtlicher streitgegenständlicher BAP – selbständig – aus dem Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen (GA III 699 ff.). Hierfür trage im Übrigen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Darüber hinaus sei die streitgegenständliche BAP im Tarif TV42 zum 01.01.2017 unwirksam, weil die Beklagte die Prämie erhöht habe, obwohl die in Zukunft erforderlichen Leistungsausgaben unter den kalkulierten Ausgaben gelegen hätten (GA III 700 ff.). Schließlich seien die jeweiligen BAP auch deshalb unwirksam, weil die von der Beklagten beauftragten Treuhänder nicht iSv § 157 Abs. 1 VAG von der Beklagten unabhängig gewesen seien. Die anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig (GA 702 ff.). Eine Kürzung der Rückzahlungen sei weder unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgrundlosen Prämienzahlung noch mit Blick auf die Saldotheorie geboten (GA III 702 ff.). Insbesondere habe er keine anderen rechtsgrundlosen Vermögensvorteile erlangt. Im Übrigen sei auch eine Entreicherung, auf die sich die Beklagte berufen habe, nicht eingetreten. Abgesehen davon, dass sie eine solche Entreicherung schon nicht vorgetragen habe, lägen auch die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 hat der Kläger „mit Nichtwissen bestritten“, dass es zum 01.01.2024 eine Folgeanpassung im Tarif EL-Bonus gegeben habe. Im Übrigen sei der dahingehende Vortrag der Beklagten unsubstanziiert.
Mit Beschluss vom 19.10.2022 hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufungen beider Parteien mündlich verhandelt und teilweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der Senat den Kläger und seine im Termin anwesende Ehefrau sowie seine Prozessbevollmächtigte zu den näher gekennzeichneten und im Termin übergebenen Unterlagen der Anlage BLD 28 verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2022 einschließlich der Protokollanlage verwiesen (GA IV 873 ff.).
Zu den Hinweisen des Senats im Termin vom 19.10.2022 und den ihm überlassenen Unterlagen hat der Kläger im Schriftsatz vom 27.12.2022 Stellung genommen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Zunächst könne unstreitig gestellt werden, dass es sich bei den überlassenen Unterlagen zwar um diejenigen gehandelt habe, die auch den jeweiligen Treuhändern vorgelegt worden seien (GA IV 918). Allerdings stehe bereits jetzt fest, dass die Treuhänderunterlagen sachlich unrichtig gewesen seien, weil sich keine der materiellen Voraussetzungen anhand der vorgelegten Unterlagen belegen ließe. Insbesondere ließen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen eine Überprüfung des auslösenden Faktors nicht zu. Gem. § 15 Abs. 2 KVAV seien die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten drei Beobachtungszeiträume nach der Formel gemäß Abschnitt A der Anlage 2 der KVAV zu ermitteln. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ermöglichten jedoch lediglich, die Berechnung der Formel gem. Abschnitt B der Anlage 2 nachzuvollziehen (vgl. hierzu insgesamt GA IV 919R ff.). Zur maßgeblichen Formel gem. Abschnitt A seien dem Treuhänder gar keine Daten mitgeteilt worden (GA IV 920). Diesen Sachverhalt habe die Beklagte auch in einem Parallelverfahren vor dem OLG Köln eingeräumt (GA IV 920R). Da es an der gesetzlich geforderten Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen fehle, sei anhand der mitgeteilten Werte schon nicht überprüfbar, ob die angegebenen Verhältniswerte rechnerisch und sachlich richtig seien (GA IV 920R).
Jedenfalls sei eine nicht nur vorübergehende Änderung nicht belegbar, da es an den gem. § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV erforderlichen kommentierten Gegenüberstellungen fehle. Anhand der übergebenen Unterlagen habe der Treuhänder daher nicht, wie von § 12b Abs. 1 S. 2 VAG / § 155 Abs. 1 S. 2 VAG vorausgesetzt, prüfen können, ob die Berechnung der Prämien mit den genannten Vorschriften in Einklang gestanden habe (GA IV 921).
Die hier vorgelegten Unterlagen seien im Übrigen schon deshalb unvollständig, weil sie entweder die Angaben zur Herleitung der Rechnungsgrundlagen oder die Daten, die den konkret hergeleiteten Werten zugrunde gelegt worden sei, nicht enthielten. Deshalb sei ausgeschlossen, dass sich anhand dieser Unterlagen die Stornowahrscheinlichkeiten, der rechnungsmäßige Kopfschaden, der normale Kopfschaden, die Grundkopfschäden sowie die verschiedenen Zuschläge ermitteln lassen oder die S-Kosten überprüfen zu können. Die Treuhänder hätten demnach keiner der erfolgten BAP zustimmen dürfen (vgl. hierzu insgesamt GA IV 921).
Überdies lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass die Erstkalkulation oder die weiteren Vorkalkulationen ordnungsgemäß gewesen seien (GA IV 921 ff.). Hier bestünden in mehrfacher Hinsicht konkrete Anhaltspunkte für eine schuldhafte Unterkalkulation durch die Beklagte, so dass eine BAP schon nach § 155 Abs. 3 S. 4 VAG unzulässig gewesen sei. Nach Auffassung der Aktuarvereinigung sei dies der Fall, wenn der auslösende Faktor über 20 % liege. Ein weiteres Indiz sei das Einhergehen einer BAP im Zusammenhang mit einer deutlichen Ausweitung des Bestands und einem überdurchschnittlichen Ansteigen der Versicherungsleistungen von mehr als ca. 3 % bis 3,5 % pro Jahr. Auch eine mehrfache Erhöhung innerhalb weniger Jahre sei insoweit anzuführen. Besonderes Kennzeichen seien in diesem Zusammenhang sog. Locktarife, mit denen ein Tarifwechsel provoziert werde und wodurch sich die Risikomischung verändere. Entsprechende Wechseleffekte habe der Versicherer einzukalkulieren. Im vorliegenden Fall bestünden solche konkreten Anhaltspunkte, denn es sei hier zu auffälligen Überschreitungen des jeweiligen Schwellenwerts gekommen; auch deute der Vortrag der Beklagten auf Fehler der Erstkalkulation hin (vgl. hierzu im Einzelnen GA IV 922 R f.). Vor allem der Tarif EL-Bonus enthalte Anhaltspunkte für die Annahme eines Locktarifs (vgl. hierzu im Einzelnen GA IV 926 ff.). Die Beklagte könne sich hierzu auch nicht entlasten, denn sie habe selbst elementarsten Vortrag dazu vermissen lassen, wann die streitgegenständlichen Tarife eingeführt worden seien und welche Erstkalkulationen dem jeweils zugrunde gelegen hätten.
Außerdem lasse sich die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht anhand der vorgelegten Unterlagen überprüfen; es fehle an einem Limitierungskonzept, was auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert werde (GA IV 923R ff.). Insbesondere ließen die Unterlagen keine Überprüfung zu, ob die Beklagte jeweils unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten Rechnung getragen habe (GA IV 925R). Hingegen sei erkennbar, dass die Beklagte rechtswidrig einzelne, klagende Versicherungsnehmer bevorzugt behandelt habe (GA IV 925 R f.).
Im Übrigen bestehe eine Inkonsistenz der Werte zu den angeblich tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen, was sich anhand exemplarischer Berechnungen ergebe (vgl. hierzu im Einzelnen GA IV 928 ff.). Maßgeblich sei hier auch, dass den Treuhändern die konkreten Werte der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen nicht vorgelegt worden seien (GA IV 929R). Zudem habe die Beklagte die Inkonsistenzen auch in Parallelverfahren eingeräumt (GA IV 930). Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die von der Beklagten vorgelegten auslösenden Faktoren und die angegebenen Schadensquoten für die einzelnen Beobachtungszeiträume zutreffend und korrekt ermittelt worden seien (GA IV 931).
Die Beklagte ist dem unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes mit ihren Schriftsätzen vom 03.03.2023 und vom 17.05.2024 entgegengetreten. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsätzen vom 27.05.2024 und 28.05.2024 nochmals Stellung genommen.
II.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht im tenorierten Umfang abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung.
A. Soweit das Landgericht die Feststellungsklage teilweise für unzulässig gehalten hat, greift die klägerische Berufungsbegründung diesen Umstand nicht weiter an, so dass es hierzu keiner weitergehenden Ausführungen bedarf.
B. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, wonach die geltend gemachten Zahlungsansprüche bis zum 31.12.2015 verjährt sind. Das Landgericht hat die Verjährungsfristen richtig berechnet und subsumiert. Hierauf hat der Senat die Parteien bereits im Verhandlungstermin vom 19.10.2022 aufmerksam gemacht (GA IV 874). Konkretisierend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31.12.2015 geleistet hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt war.
1. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden.
a) Die Regelverjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge.
b) Der Kläger hatte in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Praxis folgt, mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch zu diesen Zeitpunkten bereits iSv § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. insoweit zur Verjährung BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389, Rn. 42). Der Verjährungsbeginn setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nämlich grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a.a.O., Rn. 43). Eine Ausnahme ist von diesen Grundsätzen im Streitfall nicht zu machen, denn die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar (BGH, a.a.O.).
Entgegen der Ansicht des Klägers aus seiner Berufungsbegründung ist es für die Feststellung der Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob er mit Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist dies ohne Bedeutung. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. hierzu eingehend BGH, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Maßgeblich ist daher das Fehlen des Rechtsgrundes, das dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 47).
2. Mit Blick auf die durch Klageerhebung im Jahr 2019 (erstmals) erfolgte Hemmung der Verjährung sind von der Verjährungseinrede der Beklagten alle bis zum 31.12.2015 geleisteten Zahlungen betroffen und damit insbesondere auch die im Hinblick auf die Beitragsanpassung im Krankentagegeldtarif TV42 zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 (ungeachtet der Frage ihrer inhaltlichen Berechtigung; siehe hierzu unten unter III.B.) geltend gemachten Rechte (vgl. hierzu bereits statt vieler Senat, Urt. v. 10.04.2024 - 11 U 285/23).
C. Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der geltend gemachten erhöhten Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten auf der Grundlage einer 1,8-Gebühr. Abgesehen davon, wie der Senat im Termin vom 19.10.2022 auch zum Ausdruck gebracht hat, dass eine 1,3-Gebühr mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen angemessen erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 291/20 Rn. 28), besteht ein Anspruch auf Freistellung schon dem Grunde nach nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre nämlich grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr. vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 22.06.2021, VI ZR 353/20, Rn. 6 ff. juris). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten führen die Prozessvertreter des Klägers auch bundesweit eine Vielzahl von gleichlaufenden Verfahren gegen verschiedene private Krankenversicherungen, ohne dass vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen im auch hier in Rede stehenden Zeitraum erfolgreich gewesen wären. Es ist daher davon auszugehen, dass zur Schadensvermeidung umgehend ein gerichtliches Verfahren hätte angestrengt werden müssen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022, 8 U 165/22, juris, Rn. 150; Kammergericht, Urt. v. 19.09.2023 – 6 U 11/20, BeckRS 2023, 30777 Rn. 56, 57; vgl. allgemein hierzu auch BGH, Urt. v. 17.09.2015 – IX ZR 280/14, juris Rn. 11 m.w.N.).
D. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufung mit Schriftsatz vom 28.08.2023 – über seine erstinstanzlichen Anträge hinaus – Kondiktionsansprüche aus weiteren Beitragszahlungen nach Klageeinreichung geltend macht, handelt es sich hierbei um eine privilegierte Klageänderung, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 26; Senatsurt. v. Urt. 17.05.2023 – 11 U 103/22, BeckRS 2023, 13032 Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2023 – 25 U 227/22, Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.11.2022 – 1 U 55/22, Rn. 15, juris). Der hier in Rede stehende Zeitraum bis Dezember 2021 war bereits durch den negativen Feststellungsantrag zu 1. in der Klageschrift erfasst.
Diese Klageerweiterung, mit der der Kläger eine weitere Rückzahlung für ab Juni 2019 geleistete Prämienerhöhungen im Umfang von 7.174,72 € für insgesamt 32 Monate bis Dezember 2021 nebst Prozesszinsen geltend macht, ist allerdings unbegründet.
Diese Zahlungen, die rechnerisch im Übrigen auch nur 31 Monate umfassen würden, beruhten auf einem wirksamen Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB, denn die Grundlage der Rechtsbeziehungen der Parteien waren der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag und im Tarif EL-Bonus die wirksamen BAP zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 sowie in den Tarifen ZPRO-N und TV42 jeweils die BAP zum 01.01.2017. Die gegen die vorgenannten Beitragsanpassungen der Beklagten seitens des Klägers vorgebrachten Einwände verfangen nicht:
1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der Beklagten sind formell rechtmäßig.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Im Übrigen genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2023 – 4 U 1107/23, BeckRS 2023, 26618 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat seit langem in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).
b) Gemessen daran genügen die genannten Beitragsanpassungen der Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, worauf der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 19.10.2022 hingewiesen hat. Dies hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; Urt. v. 14.04.2021 – IV ZR 36/20, Rn. 44, jeweils nach juris), die in zeitlicher Hinsicht nach der landgerichtlichen Entscheidung ergangen ist, zu den auch hier in Rede stehenden (gleichlautenden) Mitteilungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 24.04.2024 – 11 U 11/24; v. 16.06.2023 - 11 U 327/22; v. 29.11.2023 – 11 U 180/23; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 24.05.2022 – 4 U 2677/21, Rn. 33, juris). Zusammengefasst gilt Folgendes: Die Prämienanpassung wird in beiden genannten Jahren jeweils damit begründet, dass eine solche bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten „Leistungsausgaben“, das heißt den Versicherungsleistungen, erforderlich werde und dass dies zum 01.01.2017 und auch zum 01.01.2018 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse (Anlagenkonvolut K 2). Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31 für die BAP der Beklagten zum 01.01.2017). Die Ausführungen des Landgerichts und auch des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen insoweit ein anderes Ergebnis nicht. Maßgeblich ist zusammengefasst, dass für die BAP zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 jeweils in der Zusammenschau von den beiliegenden Informationen und den Nachträgen zum Versicherungsschein alle für den Versicherungsnehmer auf der Grundlage von § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen seitens der Beklagten angegeben worden waren (Senat, a.a.O.).
2. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist eine Beitragserhöhung selbst dann möglich bzw. geboten, wenn der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung dahingehend ergeben hat, dass die erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 5 bzw. 10 Prozent gesunken sind. Nach § 155 Abs. 3 VAG hat das Versicherungsunternehmen bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent alle Prämien des Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Eine Anpassung ist auch dann erforderlich, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben gesunken sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 29 f.; Senat, Hinweisbeschl. v. 04.05.2022 – 11 U 239/21, BeckRS 2022, 13737 Rn. 18 sowie Beschl. v. 10.08.2022 – 11 U 224/21; OLG Dresden, Urt. v. 17.05.2022 – 4 U 2388/21, BeckRS 2022, 12334; OLG München, Hinweisbeschl. v. 05.08.2021 – 25 U 2807/21, BeckRS 2021, 26097 Rn. 25).
3. Soweit der Kläger auch in diesem Berufungsverfahren die Unabhängigkeit der Treuhänder, die die in Rede stehenden BAP nach § 155 VAG überprüft haben, in Abrede gestellt hat, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Der Senat tritt insoweit in ständiger Praxis (vgl. statt vieler bereits im Hinweisbeschl. v. 25.08.2022 – 11 U 16/21) der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17), die der Kläger selbst angeführt hat, jedoch für verfassungswidrig und nicht überzeugend hält. Die hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht, denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung insbesondere darauf abstellt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im zivilgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen sei, weil § 203 Abs. 2 S. 1 VVG auch die weiteren aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Treuhänderbestellung nicht als Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung aufgegriffen habe (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.10.2020 – 1 BvR 453/19, Rn. 15, juris).
4. Soweit der Kläger ursprünglich bestritten hatte, dass dem Treuhänder die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen tatsächlich vorgelegen haben, hat er im Schriftsatz vom 27.12.2022 sein Bestreiten nicht länger aufrechterhalten.
5. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung sind die im Berufungsverfahren noch anhängigen und noch nicht verjährten Beitragsanpassungen der Beklagten für die Jahre 2017 und 2018 in den Tarifen EL-Bonus, ZPRO-N und TV42 auch nicht materiell unwirksam.
a) Soweit der Kläger der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.12.2022 aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Limitierung die Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen vorwirft, kann er damit aus mehreren Gründen nicht gehört werden. Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zwar zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt habe. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen, wobei der Umfang der sekundären Darlegungslast des Versicherers hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags des Versicherungsnehmers abhängt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, Rn. 73, juris).
aa) Soweit er den vermeintlichen Mangel eines Limitierungskonzeptes geltend macht, verfängt er mit dieser Argumentation nicht. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 13.05.2024 – 11 U 246/23), beinhaltet diese Darlegungslast des Versicherers jedoch nicht die Vorlage eines umfassenden, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts (BGH, a.a.O., Rn. 74). Gemessen daran gehen die gesamten Ausführungen des Klägers zu vermeintlichen Fehlern bei der Verwendung der Limitierungsmittel, insbesondere aber der Vorwurf an die Beklagte, sie habe kein stimmiges Limitierungskonzept vorgelegt, ins Leere (vgl. hierzu ab S. 14 des Schriftsatzes vom 27.12.2022; GA IV 923R ff.).
bb) Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung zudem klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt. Eine unterstellt fehlerhafte Limitierungsentscheidung führte daher ohnehin nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie anzupassen wäre, soweit der Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (BGH, a.a.O., Rn. 45, 60; Senat, a.a.O.). Im Streitfall ist das Rechtsschutzziel des Klägers gar nicht auf eine Anpassung einer vermeintlich fehlerhaften Limitierung, auf die sich ein etwaiger Anspruch nach den vorangegangenen Ausführungen beschränkte, gerichtet. Das Rechtsschutzziel, das der Kläger hier erreichen will, nämlich die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit der in Rede stehenden BAP sowie eine bereicherungsrechtliche Rückzahlung des Gesamtbetrags, kann er mit der Rüge einer fehlerhaften Limitierung daher gar nicht erlangen. Hinzu kommt, dass ein solcher Anspruch auf weitere Limitierung überdies - soweit er überhaupt bestehen würde - mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen wäre (BGH, a.a.O., Rn. 45).
cc) Schließlich können nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten überhaupt nur geeignet sein, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen (BGH, a.a.O., Rn. 39). Insoweit fehlt es auch nach Einsicht in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, dass und weshalb es in den Tarifen der Beklagten im Rahmen der jeweiligen BAP für die Jahre 2017 und 2018 zu einem schwerwiegenden Verstoß der Beklagten gekommen sein soll, der ihn zudem individuell benachteilige.
b) Eine an andere Aspekte anknüpfende materielle Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden BAP der Beklagten für die Jahre 2017 und 2018 kann im Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch im Übrigen nicht festgestellt werden:
aa) Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt – bei prozessual beachtlichem Klägervortrag - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zu Verjährungsfragen zwar zunächst nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517 Rn. 27 m.w.N.). In einem ersten Schritt darf der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne hierfür im Einzelnen Gründe angeben zu müssen. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereit erklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen zu übergeben. Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren (vgl. hierzu allgemein OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 1.2.2024 – 4 U 1706/23, BeckRS 2024, 2985 Rn. 10).
bb) Hier hat der Kläger auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 19.10.2022 die den Treuhändern im Zuge der jeweiligen BAP übergebenen Unterlagen erhalten und hierzu mit Schriftsatz vom 27.12.2022 innerhalb nachgelassener Frist abschließend Stellung genommen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung sind die dort vorgebrachten Einwände weder geeignet die Unwirksamkeit der BAP der Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 zu belegen noch enthalten sie einen hinreichend konkreten Sachvortrag, der die Durchführung einer Beweisaufnahme – wie im Senatstermin vom 19.10.2022 avisiert – erfordern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 27. und 28.05.2024.
Hierzu im Einzelnen:
aaa) Anders als der Kläger meint (vgl. S. 5, 6 im Schriftsatz v. 27.12.2022; GA IV 919), richteten sich die für ihn für die Beitragsjahre 2017 und 2018 neukalkulierten Prämien im Grundsatz nicht nach der Berechnungsmethode der Formel gem. Abschnitt A der Anlage zur KVAV, sondern – wie von der Beklagten zutreffend vorgenommen – nach einer der nach Abschnitt B der Anlage 2 zur KVAV zu verwendenden Formeln. Dies folgt aus § 11 KVAV. Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassungen sind nach dieser Vorschrift nämlich die Formeln des Abschnitts B der Anlage oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden. Die hier zur Anwendung gekommene Berechnungsformel der Anlage B hat die Beklagte im Schriftsatz vom 03.03.2023 vorgelegt (GA IV 920) und eingehend erläutert. Die gesamte Argumentation des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27.12.2022 geht daher ins Leere. Dass und weshalb die von der Beklagten nach den jeweiligen technischen Berechnungsgrundlagen verwendete und vom Treuhänder zugestimmte Formel zur Berechnung untauglich gewesen sein sollte, zeigt der Kläger in Kenntnis der ihm überlassenen Unterlagen nämlich nicht auf. Jedenfalls finden sich in den von der Beklagten hierzu übergebenen Unterlagen (insbesondere im Regelwerk Technik) hinreichende Nachweise, die die Prozenthöchstsätze deutlich aufzeigen. Abgesehen davon, dass der Kläger hierzu Substanzielles nicht vorträgt, besteht für den Senat anhand der Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür, dass es hier zu einer Bevorzugung einzelner Versichertengruppen kommen könnte.
bbb) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger ferner darauf, dass es ihm aufgrund der überreichten Unterlagen nicht möglich sei, die tatsächlichen Grundlagen der Beklagten zu überprüfen und die Treuhänderzustimmmung sachlich unrichtig sei:
Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 155 Abs. 1 S. 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Wenn das der Fall ist, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Diese Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden, engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat (Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942 Rn. 34). Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des OLG München 14 U 1297/23 (Anlage BB 10), auf die sich der Kläger beruft. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung nachvollziehbar ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung (vgl. zum Ganzen bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23; Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942 Rn. 34).
Das bedeutet jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers - nicht, dass dem Treuhänder sämtliche Unterlagen insbesondere zu den Leistungsausgaben als auslösender Faktor zur Überprüfung desselbigen vorgelegt werden müssen. Das fordert so auch das OLG München in der vorgenannten Entscheidung nicht. Nach § 155 Abs. 3 VAG sind diese nur als Vergleichswerte (auslösende Faktoren „Versicherungsleistungen“) der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV spätestens 4 Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraums vorzulegen, ohne dass dies einen Anspruch des Treuhänders auf die Unterlagen begründet (vgl. Prölss/Dreher-Präve, § 155 VAG, Rn. 16). Eine vollständige Nachprüfung der Berechnung anhand sämtlicher Unterlagen durch den Treuhänder ist bereits nach dem Wortlaut § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i.V.m. § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB der Beklagten, die eine eigene Berechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Gem. § 155 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 VVG, auf den die Vorschrift des § 203 VVG verweist, ist im Einzelnen genau festgelegt, was der Zustimmung des Treuhänders bedarf und welche Unterlagen zur Berechnung der Prämien ihm hierfür vorzulegen sind. § 155 Abs.1 S. 3 VAG verlangt so bereits die Vorlage der technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der kalkulatorischen Herleitungen – hier des Rahmengeschäftsverteilungsplanes Technik in der auf der Basis der maßgeblichen Daten aktualisierten Fassung - und damit gerade nicht sämtliche Unterlagen insbesondere zu erbrachten Leistungen. Die konkrete Berechnung des auslösenden Faktors ist von der Vorlagepflicht nicht erfasst. § 15 Abs. 1 bis 3 KVAV i.V.m. den Formeln des Abschnitts A und B der Anlage 2 – soweit es den auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ betrifft – legen „lediglich“ das für den Versicherer verbindliche Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen in seinen engen Grenzen fest, nicht aber den Umfang der dem Treuhänder vorzulegenden Unterlagen (Senat, a.a.O.). Die dem Vergleich zugrundeliegende Gegenüberstellung hat der Versicherer der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegen (vgl. Bach/Moser/Wendt, VAG, 6. Aufl. 2023, § 155 Rn. 12). Das Datenmaterial, auf dem die Nachweise basieren (sog. Quelldaten), muss dem Treuhänder vom Versicherer dagegen nicht ungefragt vorgelegt werden (BeckOK VAG/Franz, 25. Ed. 01.06.2024, § 155 Rn. 21). Im Übrigen wird dieses Ergebnis durch einen Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 S. 2 KVAV gestützt. Nur für den Fall, dass der Versicherer trotz Überschreitens des einschlägigen Schwellenwerts eine Anpassung – was hier nicht einschlägig und bei streitigen Prämienanpassungen in der Regel nicht relevant sein dürfte – nicht für erforderlich hält, sind die Gegenüberstellungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen zu übermitteln, d.h. im Umkehrschluss gilt das für die übrigen Fälle nicht.
Da der Gegenstand der Prüfung aber – wie schon oben ausgeführt – auf die Unterlagen beschränkt ist, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat, kann sich diese nicht auf die Gegenüberstellung beziehen (vgl. Senat, a.a.O.). Insofern umfasst die Zustimmungserklärung des Treuhänders zu einer Prämienanpassung gerade nicht die Zustimmung zur konkret berechneten Höhe des auslösenden Faktors „Versicherungsleistungen“, sondern nur zur gesetzeskonformen Abwicklung der Formalien, die der Erstellung der neuen technischen Berechnungsgrundlagen vorausgehen (so zutreffend Bach/Moser, § 15 KVAV, Rn. 20; vgl. Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942 Rn. 34). Dieses Procedere wird von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt.
Etwas anderes folgt – entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung (vgl. S. 4 im Schriftsatz vom 27.05.2024; GA V 1145 R) auch nicht aus Rn. 48 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22). Zwar sind nach der genannten Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, im Rahmen der materiellen Überprüfung der Prämienneuberechnung zunächst der auslösende Faktor und sodann die Nachkalkulation zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat darin aber nicht entschieden, dass dies durch eine Vorlage der konkreten Berechnung des auslösenden Faktors zu erfolgen hat. Im Gegenteil: Der BGH nimmt in seiner Argumentation ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zu den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften Bezug und stellt deren Ratio in den Vordergrund seiner Argumentation. Gem. § 15 Abs. 3 S. 2 KVAV ist bei der Gegenüberstellung nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG der tatsächliche, auf den 18 Monate nach Ende des letzten Beobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extrapolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden, der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig festgelegt ist, zu vergleichen. Die vom Kläger geforderte Vorlage der „konkreten Werte für sämtliche vorgegebenen Rechenschritte“, die in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass ihm – und dem vorgelagert auch dem Treuhänder – eine vollständige Rechnungsprüfung übertragen wäre, übersteigt die gesetzlichen Vorgaben bei Weitem, wonach lediglich die „Gegenüberstellung“ vorzulegen ist. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zu § 15 KalV (BR-Drs. 414/96, dort S. 31), wonach die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen dazu dienen sollen „daß der Treuhänder und die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einen Überblick über den Schadensverlauf in den einzelnen Tarifen enthalten“ (zu § 15 Abs. 1 KalV) und es verhindert werden solle, dass „Unternehmen aus Wettbewerbsgründen notwendige Prämienanpassungen hinauszögern mit der Folge, daß diese dann zu einem späteren Zeitpunkt zu nicht mehr zumutbaren Erhöhungen für den Versicherten führen“. Mehr als eine „kommentierte Gegenüberstellung“ (§ 17 Abs. 1 KVAV) und eine Meldung dieser Gegenüberstellung (§ 17 Abs. 2 KVAV) verlangen auch die weiteren aufsichtsrechtlichen Grundlagen nicht. Der Senat folgt der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Treuhänder die ihm vom Versicherer mitgeteilten durchschnittlichen Versicherungsleistungen nicht zu überprüfen hat (OLG Celle, Urt. v. 06.10.2022 – 8 U 305/21). Eine weitere Überprüfungskompetenz würde im Übrigen auch einem Sachverständigen nicht zukommen (OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2023 – 3 U 68/22). Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Treuhänder die Aufgabe eines Bilanzbuchhalters der privaten Krankenversicherer übernehmen sollte, noch dafür, dass einem einzelnen Versicherungsnehmer eine derartige Überprüfungsdichte als versicherungsvertraglicher Nebenanspruch aus den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des § 155 VAG und den Vorschriften der KVAV zusteht.
ccc) Ohne Erfolg macht der Kläger im Schriftsatz vom 27.12.2022 ab S. 10 (GA IV 921 ff.) geltend, dass der Treuhänder seine Zustimmung zu den jeweiligen BAP nicht hätte erteilen dürfen und dadurch die jeweilige Beitragsanpassung unwirksam sei, weil eine Neufestsetzung im Streitfall gem. § 155 Abs. 3 S. 4 VAG aufgrund einer fehlerhaften Kalkulation sachlich fehlerhaft und daher unwirksam sei. Insbesondere indiziert das Anspringen des auslösenden Faktors - entgegen der Auffassung des Klägers auch bei einer Abweichung ab 20 % - im Streitfall eine vorausgehende Unterkalkulation nicht.
Einerseits ist der Kläger durch die Anpassungszeiträume, in denen der auslösende Faktor nach seinen Darstellungen mit Indizwirkung angesprungen sein soll, bereits gar nicht betroffen; andererseits ist anhand des auslösenden Faktos noch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle möglich (BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 314/19, juris Rn. 31); selbst bei gesunkenen Leistungsausgaben, die zur Prüfung der Beitragsanpassungen führen können, kann es im Ergebnis zu einer Beitragserhöhung kommen.
Richtig gibt der Kläger zwar zunächst noch an, dass eine Anpassung gem. § 155 Abs. 3 S. 4 VAG insoweit nicht erfolgen darf, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Eine unzureichende Kalkulation der Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation liegt allerdings nur dann vor, wenn die Versicherungsleistungen zum damaligen Zeitpunkt bei einem Vorgehen lege artis anders zu kalkulieren gewesen wären (Langheid/Wandt/Wandt, VVG, 3. Aufl. 2024, § 163 Rn. 60). Nach allgemeinen Grundsätzen – aufgrund des Einwendungscharakters - trägt der Kläger hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 937). Erforderlich ist zudem, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar die unzureichende Kalkulation insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen (vgl. Bach/Moser/Wendt, VAG, 6. Aufl. 2023, § 155 Rn. 15; Langheid/Rixecker/Grote, VVG, 7. Aufl. 2022, § 163 Rn. 12). Vorliegend fehlt es - jedenfalls nach Einsicht in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen - an Darlegungen des Klägers zu konkreten Fehlern. Insbesondere hätte der Kläger nach Einsicht in die Unterlagen konkret vortragen müssen, von welchem angemessenen Risikozuschlag die Beklagte (und dementsprechend auch der Treuhänder) bezogen auf die Wechsler hätte ausgehen müssen. Der Rekurs auf Ordentlichkeit und Gewissenhaftigkeit macht zudem deutlich, dass es nicht darum geht, was ein einzelner Aktuar hätte beachten können, sondern darum, was er nach den Regeln seines Faches hätte beachten müssen (Langheid/Wandt/Wandt, a.a.O., § 163 Rn. 60). Hinzu kommt, dass - bezogen auf Bestandskunden - insoweit zudem kein Schutzbedürfnis besteht, wenn der Versicherer bei einer Neukalkulation des Tarifs die Versicherungsleistungen (ggf. in der Vergangenheit) unzureichend kalkuliert, denn dies hat nur zur Folge, dass der Versicherer die Prämie in geringerem Maße erhöhte, als er es bei zutreffender Kalkulation gem. § 155 VAG dürfte (vgl. zur Parallelvorschrift des § 163 Abs. 1 S. 2 VVG Langheid/Wandt/Wandt, a.a.O., § 163 Rn. 62). Gemessen daran teilt der Senat die vom Kläger aufgeworfenen Bedenken zu vermeintlichen Anhaltspunkten für eine hier bestehende Unterkalkulation in den drei in Rede stehenden Tarifen für die jeweilige BAP 2017 und 2018 nicht:
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die Folgekalkulationen seien schon deshalb fehlerbehaftet, weil dem Treuhänder die früheren Berechnungsgrundlagen zur Erstkalkulation nicht vorgelegen hätten, lässt sich eine solche Verpflichtung dem § 155 Abs. 1 S. 3 VAG nicht entnehmen. Wäre die anderslautende Annahme des Klägers zutreffend, würde dies bedeuten, dass bei jeder Prämienerhöhung sämtliche vorausgegangenen Erhöhungen seit Auflegung des entsprechenden Tarifs überprüft werden müssten. Dies sieht das Gesetz nicht vor.
Überzogen sind darüber hinaus die Anforderungen des Klägers im Hinblick auf die Überprüfung früherer Kalkulationen. Selbst wenn man die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterkalkulation zugrunde legen wollte, ist nicht ersichtlich, was daraus zu seinen Gunsten für den hier zu entscheidenden Streitfall für ihn folgen würde. Hier kommt hinzu, dass insbesondere für das Jahr 2017 gerade der Risikozuschlag erhöht wurde, was dann im Sinne der klägerischen Argumentation aber gerade keine Rechtswidrigkeit begründen kann. Jedenfalls sind die klägerischen Behauptungen auch insoweit ins Blaue hinein erfolgt und insoweit prozessual unbeachtlich.
Auch mit seinem Einwand, die ihm übergebenen Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die Erstkalkulation oder die weiteren Vorkalkulationen ordnungsgemäß gewesen seien, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Seine Ansicht, wonach sich hier Anhaltspunkte für eine schuldhafte Unterkalkulation ergäben (deutliche Überschreitungen des Schwellenwertes von über 20 %, hoher Anteil älterer Tarifwechsler, die – was ein Versicherer einzukalkulieren habe – in ohne Rücksicht auf einen solchen Wechsel kalkulierte „Locktarife“ wechselten, mehrfache Erhöhungen kurz hintereinander), findet in den den Treuhändern übergebenen Unterlagen keinen Halt:
In Bezug auf den Tarif EL-Bonus zum 01.01.2017 ergibt sich die Erhöhung – im Einklang mit den Forderungen des Klägers – gerade dadurch, dass zusätzlich zu veränderten Leistungsausgaben mit 13,5 % infolge der vielen Tarifwechsler der Risikozuschlag, die Sparprämie und eine Erhöhung des Sicherheitszuschlages neben einer veränderten Kostenkalkulation die beanspruchte Prämienerhöhung ausmachten. Aufgrund des anhaltenden Wechselwunsches auch in 2018 wurden bei einer Kostenänderung von 14,5 % auch hier die Beitragsbestandteile und zusätzlich die Risikoprämie angehoben.
Hinsichtlich der Erhöhung des Krankentagegeldtarifs TV42 zum 01.01.2017 ergibt sich aus den technischen Berechnungsgrundlagen vielmehr, dass eine Anhebung des Kalkulationsendalters von 64 auf 69 Jahre wegen des späteren Renteneintrittsalters und die Umverteilung der Schwangerschaftskosten maßgebliche Gründe bei der Neuberechnung der Beitragsanpassung waren. Die Neuberechnung der Prämie zeigt gerade, dass bei dem Krankenvolltarif der hohen Anzahl von Tarifwechslern kalkulatorisch Rechnung getragen wurde. Dass sich bereits deutlich früher eine höhere als die kalkulierte Wechselbereitschaft abzeichnete und damit konkrete Faktoren abweichend im Rahmengeschäftsverteilungsplan Technik hätten Berücksichtigung finden müssen, trägt der Kläger bereits nicht vor. Der deutliche Anstieg der Sparprämie erklärt sich bei langjährig Versicherten zudem dadurch, dass die Deckung der im Alter überproportional ansteigenden Gesundheitskosten - wie es im Übrigen aus den Rahmengeschäftsverteilungsplänen erkennbar wird - aus den angesparten Altersrückstellungen und den zukünftigen Prämienzahlungen erfolgt. Steigen die notwendigen Aufwendungen an, ist ein prozentual höherer Teil allein durch die zukünftigen Prämienzahlungen zu decken (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 45 f), teilweise u.a. in der Form erhöhter Sparprämien zur Vermeidung noch gravierenderer Prämienerhöhungen in den Folgejahren. Dass angesichts des gesetzgeberisch verlangten Angebotes von günstigeren Tarifen für die Versicherungsnehmer ab 60 Jahren (und ab 55 Jahren im Rahmen der freiwilligen Verpflichtung vieler Krankenversicherungen wie der Beklagten) im Zusammenhang mit einer Beitragsanpassung entsprechende Tarifwechsel durch die „älteren“ Versicherungsnehmer erfolgen, bedeutet nicht, dass der günstigere Tarif als Locktarif konzipiert wurde.
Auch für die BAP in der Krankheitskostenvollversicherung (Normal, Zahn) im Tarif ZPRO-N bestehen Anhaltspunkte für eine vermeintliche schuldhafte Unterkalkulation nicht. Die Kostenänderung lag ausweislich der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen bei 14,5 %; Anpassungen in den Vorjahren hat es in diesem Tarif nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht gegeben (LGU 3). Maßgeblich war hier der Anstieg der Grundkopfschäden im Rahmen des Erhöhungsfaktors von 1.021, woraus sich nichts anderes ableiten lässt und auch vom Kläger im Schriftsatz vom 27.12.2022 nicht aufgezeigt wird. „Locktarifbedingte“ Wechselfälle sind hier ebenso wenig ersichtlich.
ddd) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger im Schriftsatz vom 27.12.2022 darauf, dass es an der nach § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV (vormals § 15 Abs. 1 S. 1 KalV) erforderlichen kommentierten Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen fehle (dort S. 8; GA IV 920R f.). Dieser Einwand der fehlenden Kommentierung und der hieraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen ist angesichts der dem Treuhänder überreichten Unterlagen und der dort zahlreich enthaltenen Kommentierungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere legt der Kläger für die BAP 2017 und 2018 in den hier in Rede stehenden Tarifen schon nicht dar, welche Informationen zu welchem kalkulatorischen Bestandteil aus fachmännischer Sicht fehlen sollen. Anders als der Kläger wohl im Ergebnis meint, sind die dem Treuhänder zur Prüfung zu überlassenen Unterlagen ein Material, das von einem vorlegenden Fachmann (Aktuar der Versicherung) zu einem überprüfenden Fachmann (Treuhänder) geht. Es muss also nicht so aufbereitet sein, dass ein Versicherungsnehmer das nachvollziehen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 37, juris).
eee) Ebenso wenig greifen die auf ein mangelndes Datenmaterial zielenden Einwände des Klägers durch (S. 9 im Schriftsatz v. 27.12.2022; GA IV 921). Insoweit verkennt der Kläger die Grundlagen des hier vorzunehmenden Nachprüfungsverfahrens. Gemäß § 12b Abs. 1 S. 2 und 3 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 1 S. 2 und 3 VAG sind dem Treuhänder, der zu prüfen hat, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht, sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitung und statistischen Nachweise vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KVAV erstrecken sich die vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich lediglich auf die statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 40, juris). Die von dem verantwortlichen Aktuar dem Treuhänder zu überlassenen Unterlagen müssen danach, wie schon erwähnt, so gestaltet sein, dass für einen Fachmann, der der Treuhänder ist, die Berechnungen nachvollziehbar und zustimmungsfähig sind; sie müssen nicht so gestaltet sein, dass auch ein Versicherungsnehmer die Kalkulationen von Grund auf nachrechnen und die zugrundeliegende Datenbasis überprüfen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Entsprechend muss das Datenmaterial, auf dem die statistischen Nachweise basieren, dem Treuhänder vom Versicherer nicht ungefragt vorgelegt werden; dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, dass er, soweit sich aus den Nachweisen Anhaltspunkte für Mängel im Ausgangsmaterial ergeben, die Ausgangsdaten anfordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; Franz/Püttgen, VersR 2022, 14/15). Der Kläger hätte ggf. die Möglichkeit gehabt, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Diese hat er nicht wahrgenommen. Eine weitergehende Darlegung fordert auch der BGH in der Entscheidung vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) nicht. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuteten, ist das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit prozessual unbeachtlich, was der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil vom 09.12.2015 Fall bei vergleichbarer Konstellation bestätigt hat (vgl. BGH, a.a.O.).
fff) Auch soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.12.2022 (dort ab S. 24; GA IV 928R ff.) meint, aus den überlassenen Unterlagen ergäben sich Inkonsistenzen, kann dies aus mehreren Gründen nicht verfangen:
Er will dies anhand der kalkulierten Leistungen beispielhaft für die Entwicklungen in einem auch hier relevanten Tarif im Zeitraum von 2008 bis 2011 begründen. Dies kann jedoch alles dahinstehen, wenn für die hier maßgeblichen BAP zum 01.01.2017 und 01.01.2018 hieraus keine zwingenden Schlüsse gezogen werden können. Solche Schlüsse zeigt der Kläger in seinen insoweit undifferenzierten Ausführungen, die wohl gleichermaßen für alle hier in Rede stehenden Tarife zu allen vorgenommenen BAP gelten sollen, nicht auf.
Im Übrigen hat die Beklagte ab S. 60 im Schriftsatz vom 03.03.2023 im Einzelnen auch für den Tarif TV42 dargetan, dass und weshalb es selbst im Zeitraum von 2008 bis 2010 nicht zu den vom Kläger angeführten Inkonsistenzen gekommen ist (GA IV 1039). Dem ist der Kläger im Streitfall nicht weiter entgegengetreten.
ggg) Soweit der Kläger schließlich die fehlerhafte Berechnung der individuellen Prämie moniert, fehlt es auch insoweit an einem konkreten Vorbringen. Anhand der für jede Tarifanpassung im jeweiligen Tarif vorgelegten individuellen Berechnungen sowie der technischen Berechnungsgrundlagen (vgl. Anlage BLD 3 sowie hinsichtlich des Zahntarifs im Unterlagenordner Band 2 der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen) war es dem Kläger zudem möglich, vermeintliche Fehler darzulegen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die individuelle Umsetzung der Prämienanpassung auf den einzelnen Versicherungsnehmer nicht unter Einschaltung des Treuhänders erfolgt und daher von der Zustimmung nicht erfasst ist.
E. Auch das mit Schriftsatz vom 27.05.2024 im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Hilfsbegehren des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Selbst wenn es sich hierbei um einen echten „Hilfsantrag“ handeln sollte, wofür die entsprechende Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Senat am 29.05.2024 sprechen könnte (GA V 1178), änderte dies daran nichts:
1. Die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 127/13, BeckRS 2015, 5419 Rn. 13; Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154).
2. Im Streitfall wäre insoweit von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil der Kläger mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit seinem Hauptantrag und nicht nur eine Beschränkung des Hauptantrags vornimmt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung, der der Senat folgt, allerdings klargestellt, dass die Frage der Beitragsanpassung im Sinne des § 155 Abs. 1 VAG und die Zuweisung der Limitierungsmittel im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG in materieller Hinsicht unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen, deren Unterschiede eine differenzierte Bestimmung der Rechtsfolgen gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 47). Mithin verfolgt der Kläger mit seinem Hilfsbegehren aus dem Schriftsatz vom 27.05.2024 einen völlig anderen Klagegrund (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation auch Senatsbeschl. v. 06.06.2024 – 11 U 49/24).
a) Zwar ist die Einwilligung der Beklagten infolge der rügelosen Verhandlung zur Sache zu vermuten, §§ 525, 267 ZPO; allerdings könnte der Hilfsantrag nicht vollständig auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 21/24). Denn der Kläger hat erstinstanzlich weder ausgeführt, überhaupt von Limitierungsmaßnahmen individuell betroffen zu sein, noch in welcher Höhe und für welche Dauer ihm diese zustehen sollen. Auch im Berufungsrechtszug hat er einen entsprechenden Vortrag nicht unterbreitet, sodass dahingestellt bleiben kann, ob insoweit ein nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassender, neuer Vortrag vorliegt (vgl. zu einer ähnlichen Vortragslage auch Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 21/24). Insbesondere genügt der in jeder Hinsicht substanzlose Vortrag im Schriftsatz vom 27.05.2024 nicht, da es sich hierbei nicht um Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt, sondern eine bloße Rechtsansicht bzw. Ergebnis einer Subsumtion, die einen Tatsachenvortrag nicht ersetzt.
b) Im Übrigen ist der „Hilfsantrag“ aber auch zu unbestimmt. Auch im Falle einer (hilfsweisen) Klageänderung müssen die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage vorliegen (statt vieler: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 263 Rn. 16). Ein Klageantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (statt vieler BGH, Urt. v. 09.03.2021 – VI ZR 73/20, GRUR-RS 2021, 8861 Rn. 15; vgl. auch BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 01.03.2024, § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders, a.a.O., § 253 Rn. 34). Aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.05.2024, wonach er „klarstellt“, dass er nicht nur das Fehlen der Erhöhungsvoraussetzungen rüge, sondern „hilfsweise auch die niedrigere Prämie geltend macht, die auf einer höheren Beteiligung an den RfB-Mitteln beruht“, lässt sich ein auch nur im Ansatz konkretisiertes Begehren nicht entnehmen (GA V 1147).
III.
Die Berufung der Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit liegen Berufungsgründe vor, denn die zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Im Übrigen sind Berufungsgründe nicht gegeben.
A. Allerdings war nach teilweiser Rücknahme der Berufung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (GA III 831), die sich insgesamt auf die mit den Beitragsanpassungen im Tarif EL-Bonus zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 ausgeurteilten Wirkungen bezieht, streitig nur noch über die Verurteilung gem. Ziffern 1.b) und 1.c), 2., 3.a) und 3.b) sowie 4. und hinsichtlich der vom Landgericht abgelehnten (LGU 13 ff.) und von der Beklagten auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Gegenrechte (Entreicherung, Saldierung, Verwirkung) zu entscheiden.
B. Hinsichtlich dieses noch verbliebenen Berufungsgegenstands ist die Berufung der Beklagten überwiegend begründet.
1. Zunächst ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass das Landgericht die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 in den Tarifen EL-Bonus, ZPRO-N und TV42 zu Unrecht für formell unwirksam erachtet hat. Dies folgt aus den o.g. Ausführungen unter II.D.1, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich der weiteren Einwände, die der Kläger gegen die genannten BAP vorgebracht hat, wird auf die Ausführungen unter II.D.2.-4. verwiesen, die hier ebenfalls entsprechend gelten. Im Ergebnis dessen ist das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich das Landgericht in sehr allgemeinen Ausführungen angeschlossen hat (LGU 11), genügten die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 und 01.01.2013 (jeweils im Tarif TV42) in formeller Hinsicht den unter II.D.1.a genannten gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in ständiger Praxis so bestätigt. Maßgeblich ist insoweit, dass die Prämienanpassungen in den zugrundeliegenden Mitteilungen damit begründet werden, dass die Beklagte bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten „Leistungsausgaben“, also den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet sei und dies zum 01.01.2012 bzw. 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 11.01.2023 – IV ZR 293/20, NJOZ 2023, 900 Rn. 19). Auch dies führt zur abändernden Abweisung der Klage insoweit.
3. Durch die Rücknahme der Berufung hinsichtlich der Beitragsanpassungen im Tarif EL-Bonus zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 steht die vom Landgericht insoweit festgestellte Unwirksamkeit der genannten BAP nicht mehr zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. In der Rechtsfolge dieser Unwirksamkeit besteht zugunsten des Klägers überdies gemäß der §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 BGB ein Rückzahlungsanspruch zu Unrecht geleisteter Prämienerhöhungen (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 21.09.2022 – IV ZR 2/21, Rn. 24 ff., juris). Allerdings steht dem Kläger nur ein deutlich geringerer Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zu. Dieser beschränkt sich auf die unberechtigten Zahlungen in unverjährter Zeit bis zur nächsten wirksamen Folgeanpassung. Dementsprechend kann der Kläger Rückzahlung für 12 Monate im gesamten Jahr 2016 beanspruchen, die sich wie folgt berechnen:
Tarif EL Bonus 12 x 52,65 € (unwirksame BAP 01.01.2014) 631,80 €
12 x 20,45 € (unwirksame BAP 01.01.2015) 245,40 €
Der sich aus der Addition der vorgenannten Endbeträge ergebende Gesamtbetrag beläuft sich auf 877,20 € und ist nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte seit Eintritt der Rechtshängigkeit am 19.06.2019 zu verzinsen. Ein früherer Verzugseintritt aufgrund einer Mahnung des Klägers kann – entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht festgestellt werden. Hierzu ist das zur Akte gereichte Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2018 (Anlagenkonvolut K 2) viel zu unbestimmt, denn es enthält keinen Betrag, den der Kläger von der Beklagten tatsächlich verlangt.
Mit Blick auf die wirksamen BAP zum 01.01.2017 bestehen hingegen in den Tarifen TV42 und ZPRO-N keinerlei Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
4. Im Streitfall kann sich die Beklagte weder ganz noch teilweise auf Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung festhält, kann zwar eine zur Verrechnung gestellte Gegenforderung aus den überhöhten Beitragsrückerstattungen in Betracht kommen, denn die Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB von vornherein ausgeschlossen, soweit sie nicht mehr bereichert ist (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2023 – 11 U 88/19, BeckRS 2023, 18417 Rn. 19, 20; Urt. v. 17.05.2023 – 11 U 103/22, BeckRS 2023, 13032 Rn. 19 ff.). Im Falle einer überhöhten Beitragsrückerstattung handelt es sich um das bereicherungsrechtliche Spiegelbild zu den Erstattungsforderungen des Klägers, die in einem faktischen Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen und sich jeweils bezogen auf das entsprechende Jahr gegenüberstehen und zu verrechnen sein können (Senat, jeweils a.a.O.). Eine solche Verrechnung aus überhöhten Beitragsrückerstattungen hat die Beklagte im Streitfall jedoch weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren durch Gegenüberstellung der zu verrechnenden Beträge im (unverjährten) Jahr 2016 geltend gemacht.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378 Rn. 46).
c) Ohne Erfolg hat die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung (dort ab S. 16; GA I 91 ff.) und im Kern ihrer Argumentation auch in der Berufungsbegründung (dort ab S. 26; GA III 638) geltend gemacht, die weitere Gewährung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zusätzlich erhobenen Beitragsanteil entspreche nicht mehr dem Äquivalenzprinzip, so dass sich der Kläger einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegele, anrechnen lassen müsse. Dem tritt der BGH in ständiger Rechtsprechung entgegen: Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., Rn. 47). Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Die Anrechnung eines gegebenenfalls erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus (BGH, a.a.O.).
5. Ferner ist die Berufung der Beklagten dem Grunde nach unbegründet, soweit hiervon auch die vom Landgericht zugesprochene Nutzungsherausgabepflicht umfasst ist (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 57 f., juris). Allerdings ist diese auf die Berufung der Beklagten bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall abändernd zu begrenzen. Diese trat hier aufgrund der durch Zustellungsurkunde nachgewiesenen Klagezustellung am 18.06.2019 (GA I 34 ff.) ab dem 19.06.2019 ein. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 58, juris).
Darüber hinaus verjährte der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten Erhöhungsbeträgen mit dem jeweils zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch, § 217 BGB, was das Landgericht eingangs noch richtig erkannt hat (LGU 20, 21). Dies hat jedoch zur Folge, dass der Anspruch nur bezüglich der in dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis zur Wirksamkeit bzw. Heilung der Beitragsanpassung bestand (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2023 – IV ZR 293/20, Rn. 31, juris). Auf die Berufung der Beklagten war der zu weit gefasste Zeitraum abzuändern. Mit Blick darauf ist die weitergehende Berufung des Klägers, mit der dieser die Nutzungen auch im Berufungsverfahren für den verjährten Zeitraum begehrt hat (Berufungsantrag zu Ziffer 2.), unbegründet.
6. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger daneben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die herauszugebenden Nutzungen zu verzinsen sind (Tenor des Landgerichts zu Ziffer 3.). Eine solche Feststellung soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar prinzipiell in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 307/21, Rn. 27; anders wohl noch BGH, Urt. v. 13.02.2013 – IV ZR 17/12, Rn. 29, juris – „Zinseszinsverbot“). § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, jedoch nicht ein (BGH, Urt. v. 20.07.2022 – IV ZR 295/20, Rn. 25, juris). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klägers kommt nicht in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in dem Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2018 (Anlagenkonvolut K 2) geforderten Nutzungen überhaupt hinreichend angesprochen und beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (BGH, Urt. v. 20.07.2022 – IV ZR 295/20, Rn. 25, juris). Aus diesem Grunde liegt auch kein Verzug durch die Klageerhebung vor, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. hierzu bereits eingehend Senatsurt. v. 17.05.2023 – 11 U 103/22, BeckRS 2023, 13032 Rn. 32). Das angefochtene Urteil unterliegt insoweit der Abänderung und Abweisung der Klage.
7. Erfolg hat die Berufung der Beklagten abschließend hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Freistellung von vorprozessual angefallenen Rechtsverfolgungskosten, die hier dem Grunde nach schon nicht berechtigt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen oben unter II.C verwiesen werden.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsbeschl. v. 21.12.2022 – 11 U 224/21; vgl. auch Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 18.01.2023 – 11 U 154/22). Insbesondere ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 - I ZR 237/19, juris Rn. 8).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Entscheidung beruht in den Kernpunkten auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden und weicht hiervon nicht ab. Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16). Hinsichtlich der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit hat sich der Senat in vollem Umfang an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert und die dort hergeleiteten Grundsätze, insbesondere auch zur Reichweite der Überprüfbarkeit von Limitierungsmaßnahmen zugrundegelegt (Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, juris).
Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung liegt auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 52. Ed. 01.03.2024, § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.).
Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall zu verneinen:
Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16). Die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ist einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie zuvor oben im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Die weiteren Ausführungen des Klägers, insbesondere zu einer vermeintlichen Grundrechtsverletzung, hat der Senat zur Kenntnis genommen und geprüft, sie führen indessen zu keinem anderen Ergebnis.