Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.08.2024 – 2 U 26/23
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0826.2U26.23.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 08.08.2023, Az. 1 O 106/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Ersatzansprüche unter der Behauptung geltend, durch ein Verkehrsschild, welches sich aus der Verankerung gelöst habe und auf die Fahrbahn gefallen sei, einen Schaden an ihrem Fahrzeug erlitten zu haben.
Die Beklagte beauftragte die („Firma 01“)mit der Erneuerung der Fahrbahn der Bundesautobahn 10 (A10) im Bereich des Autobahndreiecks (Ort 01“). Mit den von diesem Vertrag umfassten Leistungen des Aufbaus, der Kontrolle und der Wartung von verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrsschildern betraute die Auftragnehmerin die Streithelferin. Diese errichtete auf der Grundlage einer Anordnung der („Firma 02“) des Bundes vom 20.09.2021 (Anlage BLD 7.1, Blatt 120 eA-OLG) hinter dem Autobahndreieck (Ort 01“) in Fahrtrichtung Autobahndreieck („Ort 02“) an der Mittelleitplanke eine ca. 2,0 × 1,5 m große Tafel mit dem (Gefahren-)Zeichen 123 („Arbeitsstelle“) und dem Zusatzzeichen 1004-31 (in 2 km). Die Leistung wurde am 27.09.2021 seitens der („Firma 02“) des Bundes abgenommen (Anlage BLD 1).
Am 21.10.2021 befuhr Herr („Name 01“), bei dem es sich nach dem in zweiter Instanz unstreitigen Vortrag um einen Angestellten der Klägerin handelte, mit dem von der Klägerin gehaltenen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … die A10 zwischen dem Autobahndreieck (Ort 01“) in Fahrtrichtung Autobahndreieck („Ort 02“). Bevor er das genannte Schild passierte, kippte dieses um. Es durchschlug ein vor Herrn („Name 01“) fahrendes Wohnmobil und fiel auf die Fahrbahn. Ein von der Klägerin eingeholtes Schadensgutachten des Sachverständigen („Name 02“) vom 25.10.2021 (Anlage K7) weist Beschädigungen an der Front und dem Unterboden des Fahrzeugs aus und beziffert die für die Reparatur dieser Schäden voraussichtlich anfallenden Kosten auf 8.193,19 € (netto). Für das Gutachten zahlte die Klägerin 966,20 € (netto).
Die Klägerin hat behauptet, das Schild sei nicht hinreichend gesichert gewesen; vermutlich seien die Verschraubungen zur Befestigung des Schilderfußes an der Mittelleitplanke nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Aufgrund der Plötzlichkeit des Unfallereignisses sei es für Herrn („Name 01“) unvermeidbar gewesen, das Schild zu überfahren. Hierdurch seien die Schäden an der Front und am Unterboden des Fahrzeugs, welches in ihrem Eigentum stehe, verursacht worden. Diese Schäden lägen den vom Sachverständigen („Name 02“) kalkulierten Reparaturkosten zugrunde. Die im Gutachten als „nicht reparierte Vorschäden“ genannten Lackkratzer an der Tür vorne links und „Gebrauchsspuren entsprechend Alter und Laufleistung“ seien nicht in die Kalkulation eingeflossen. Für die vorgerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ersatzansprüche seien der Klägerin von ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten 821,20 € in Rechnung gestellt, die bislang nicht beglichen seien. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 9.184,39 €, nämlich Ersatz der kalkulierten Reparaturkosten, der für das Gutachten aufgewandten Kosten und weiterer Kosten in Höhe von pauschal 25 €, sowie auf Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, das Schild sei an der Schutzplanke in der Mitte der Autobahn befestigt und ordnungsgemäß verschraubt worden. Bei der Abnahme am 27.09.2021 sei die Beschilderung auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen überprüft und deren Verkehrssicherheit festgestellt worden. Im Folgenden sei die Baustelle mehrmals in der Woche, unter anderem am 20.10.2021, durch die Autobahnmeisterei kontrolliert worden. Die Baustellensicherung sei zudem täglich, auch am 21.10.2021, einer Kontrolle durch die Streithelferin unterzogen worden. Bei diesen Kontrollen seien in Bezug auf das streitgegenständliche Schild keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Es habe sich gelöst, weil am 21.10.2021 am Unfallort Sturm mit Windgeschwindigkeiten von 100 km/h geherrscht habe. Abgesehen davon, dass sie daher mangels schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bereits dem Grunde nach nicht für das Unfallereignis haftbar sei, sei ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin nicht festzustellen. Die geltend gemachten Fahrzeugschäden seien von den vom Sachverständigen ausgewiesenen Vorschäden und Gebrauchsspuren nicht abgrenzbar. Ein Ersatz pauschaler Kosten komme allenfalls in Höhe von 20 € in Betracht. Hinsichtlich der Forderung nach Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung fehle die Aktivlegitimation, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Ausgleich dieser Kosten durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin auszugehen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, der Anspruch begründe sich aus § 839 BGB. Die Beklagte sei für die Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht habe sie nicht erfüllt, da das Schild nicht in der gebotenen Weise standsicher aufgestellt gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten zu den am Unfalltag herrschenden Wetterverhältnissen rechtfertige keine andere Würdigung. Vielmehr lasse die hierin zum Ausdruck kommende Auffassung, Verkehrsschilder müssten einer Windgeschwindigkeit von 100 km/h nicht standhalten, auf einen fehlerhaften Maßstab der Kontroll- und Überwachungspflicht schließen. Davon abgesehen seien die vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder ungeeignet, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu belegen. Die Klage sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Darauf, dass das Fahrzeug im Eigentum der Klägerin stehe, sei aufgrund der vorgelegten Zulassungsbescheinigungen zu schließen. Die Reparaturkosten seien durch das Privatgutachten ausreichend belegt. Diesem lasse sich auch entnehmen, dass die darin angeführten Vorschäden von den Unfallschäden abgrenzbar seien. Die Klägerin könne ferner Ersatz der für das Gutachten aufgewandten Kosten und weiterer pauschaler Kosten in Höhe von 25 € sowie Freistellung von ihren vorgerichtlichen Kosten beanspruchen; die Vermutung der Beklagten, jene Kosten seien von einer Rechtsschutzversicherung beglichen, sei spekulativ.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Annahme des Landgerichtes, sie sei insofern von einem fehlerhaften Maßstab für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen als sie gemeint habe, Verkehrsschilder dürften sich ab einer Windgeschwindigkeit von 100 km/h aus ihren Verankerungen lösen, beruhe auf einem nicht nachvollziehbaren Missverständnis ihres erstinstanzlichen Vortrages. Insoweit sei es geboten gewesen, sie nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das Erfordernis einer näheren Darlegung zum angelegten Maßstab der Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. In diesem Fall würde sie vorgetragen haben, dass das Verkehrsschild unter Berücksichtigung des Regelwerks RSA und ZTV-SA aufgestellt und überprüft worden sei, und als Beweis hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie das Zeugnis der für die („Firma 01“)und die Streithelferin tätig gewesenen Bauleiter („Name 03“) und („Name 04“) angeboten haben. Sie selbst habe sich aufgrund der vertraglichen Übertragung der Pflichten zur Verkehrssicherung im Bereich der in Rede stehenden Baustelle auf stichprobenartige Kontrollen beschränken dürfen. Dieser Verpflichtung sei sie nach ihrem erstinstanzlich gehaltenen und unter Zeugenbeweis gestellten Vorbringen zur Kontrolle der Baustelle nachgekommen. Diese Beweisangebote habe das Landgericht, welches sich ausschließlich auf die vermeintliche Ungeeignetheit der vorgelegten Unterlagen gestützt habe, zu Unrecht übergangen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Sie hat angekündigt zu beantragen,
die Klage unter Abänderung des am 08.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 106/22, abzuweisen,
hilfsweise: die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.
Die Streithelferin hat angekündigt,
sich den Anträgen der Beklagten anzuschließen.
Die Klägerin ist der Berufung ohne einen ausdrücklich formulierten Antrag entgegengetreten. Sie hält den erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Beklagten für verspätet und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Nach einstimmiger Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung der – zulässigen – Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.
1.
Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist richtig. Die Klägerin kann wegen des im Streit stehenden Unfallereignisses vom 21.10.2021 unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung von der Beklagten Ersatz der geltend gemachten Schäden beanspruchen.
Der Amtshaftungsanspruch setzt nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG voraus, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der in Anspruch genommenen Körperschaft anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Anspruchsteller gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den diesem entstandenen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – der Anspruchsteller nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a)
Die Streithelferin bzw. deren Mitarbeiter handelten bei der Aufstellung, Wartung und Kontrolle des in Rede stehenden Verkehrsschildes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
aa)
Der Streithelferin, die als Unterauftragnehmerin der („Firma 01“)die Verkehrssicherung der Baustelle übernommen hatte, ist mit der straßenbaubehördlichen Anordnung der („Firma 02“) des Bundes vom 20.09.2021 (Anlage BLD 7.1) als „Ausführender der Verkehrssicherung“ die Umsetzung der angeordneten Verkehrsbeschränkung nach Maßgabe des in der Anordnung in Bezug genommenen Verkehrszeichenplans (Anlage BLD 7.2) für den Zeitraum bis zum 30.11.2021 und damit eine hoheitliche Aufgabe übertragen worden.
Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe (BGH, Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163, Rn. 13). Sie obliegt den Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 3 StVO) und, wenn sie – wie hier – zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erfolgt, den Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO). Es handelt sich, jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen, um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote für die Verkehrsteilnehmer bindende Verhaltensbefehle sind (BGH, Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18, a.a.O.).
Dabei beschränkt sich der hoheitliche Charakter nicht auf die Anordnung und Aufstellung von Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) und Ge- oder Verbote enthaltene Richtzeichen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StVO). Denn zur Bestimmung des hoheitlichen Charakters einer Maßnahme ist nicht allein auf die einzelne, schadensursächlich gewordene Tätigkeit, sondern die gesamte Maßnahme abzustellen, in deren Rahmen die den Schaden verursachende Tätigkeit erfolgt ist. Eine einheitliche Verkehrsregelung ist demnach insgesamt hoheitlich geprägt, wenn in deren Vordergrund Ge- und Verbote stehen, auch soweit in diesem Zusammenhang getroffene Verkehrsregelungen und die sie umsetzenden Verkehrszeichen selbst kein Ge- oder Verbot enthalten (BGH, Urteil vom 11.01.2024 – III ZR 15/23, r+s 2024, 324, Rn. 20). So liegt es hier.
Das im Streit stehende Verkehrsschild beinhaltete zwar lediglich ein Gefahrenzeichen (§ 40 StVO). Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte dessen Aufstellung aber auf der Anordnung der („Firma 02“) des Bundes vom 20.09.2021 und dem darin in Bezug genommenen Verkehrszeichenplan, dessen zentraler Regelungsgegenstand in der Sperrung des als Arbeitsraum vorgesehenen Teils der Fahrbahn für den allgemeinen Verkehr bestand. Dieser Vortrag ist zwar erst in zweiter Instanz gehalten worden, aber nicht bestritten und daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, sodass es auf die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, deren Vorliegen die Klägerin in Abrede stellt, nicht ankommt.
bb)
Die Streithelferin hat die ihr übertragene hoheitliche Aufgabe, den Baustellenbereich gemäß der Anordnung vom 20.09.2021 für den Zeitraum bis zum 30.11.2021 zu beschildern, als Amtsträger i.S.v. Art. 34 Satz 1 GG wahrgenommen.
Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2024 – III ZR 15/23, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein, etwa wenn sie als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (BGH, Urteil vom 13.04.2023 – III ZR 215/21, r+s 2023, 729, Rn. 24).
Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein „bewegliches Beurteilungsraster“ zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt – was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist –, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Urteil vom 11.01.2024 – III ZR 15/23, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Streithelferin als Verwaltungshelferin und damit als Amtsträgerin im haftungsrechtlichen Sinn einzuordnen. Denn die Aufstellung der Schilder war sehr eng mit der gemäß § 45 Abs. 2 StVO straßenbaubehördlich getroffenen Verkehrsregelung verbunden, welche nach dem Vorstehenden insgesamt von hoheitlichem Charakter war. Auch hat die als Straßenbaubehörde tätig gewordene („Firma 02“) des Bundes derart auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss genommen, dass die Streithelferin gleichsam als ihr bloßes „Werkzeug“ oder „verlängerter Arm“ handelte. Die verkehrsbeschränkenden Anordnungen vom 20.09.2021 waren von den Mitarbeitern der Streithelferin strikt umzusetzen. Der Verkehrszeichenplan, der der Anordnung beigefügt war, gab präzise vor, welches Verkehrsschild an welcher Stelle aufzustellen und für welchen Zeitraum diese Beschilderung aufrechtzuerhalten war. Ein eigener Entscheidungs- und Ermessensspielraum kam der Streithelferin hierbei nicht zu.
b)
Bei der Ausübung des ihr mithin anvertrauten Amtes hat die Streithelferin gegen eine ihr den Straßennutzern gegenüber obliegende Amtspflicht verstoßen.
aa)
Zu den Amtspflichten des Beamten gehört es, nach §§ 823 ff. BGB tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen (statt vieler Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 839 BGB, Rn. 266). Dies schließt unter anderem die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ein. Danach muss derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2023 – VI ZR 19/22, NJW 2023, 2037, Rn. 13 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab hat derjenige, der Verkehrsschilder aufstellt, grundsätzlich für eine dauerhafte Standsicherheit zu sorgen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.08.1999 – 9 U 39/99, BeckRS 1999, 17098, Rn. 24; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2000 – 4 U 60/00, NZV 2001, 44; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 – 12 U 1858/21, r+s 2022, 412, Rn. 6). Den Verkehrsteilnehmern drohen durch die Ablösung eines Verkehrsschildes unter Umständen erhebliche Gefahren, vor denen sie sich in aller Regel mangels rechtzeitiger Erkennbarkeit nicht selbst schützen können. Wegen der zu erwartenden hohen Fahrgeschwindigkeiten und der begrenzten Ausweichmöglichkeiten gilt dies insbesondere für Verkehrsschilder, die – wie hier – auf der Mittelleitplanke einer Autobahn in einem (ausweislich des vorgelegten Verkehrszeichenplans) nicht geschwindigkeitsbeschränkten Bereich aufgestellt werden.
bb)
Diese Verpflichtung hat die Streithelferin in Bezug auf das fragliche Verkehrsschild verletzt.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass bereits der auf Seite 5 der Klageerwiderung gehaltene Vortrag, das Schild sei fachgerecht gesichert gewesen, habe sich aber aufgrund des Sturmes gelöst, auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hindeutet. Denn nach dem dargelegten Maßstab entspricht ein auf der Mittelleitplanke einer Autobahn montiertes Schild mit einer Größe von 2,0 × 1,5 m, welches bei der von der Beklagten für den Unfalltag behaupteten Geschwindigkeit von 100 km/h keine Standsicherheit mehr bietet, nicht den berechtigten Erwartungen des Verkehrs. Auch sind Stürme dieser Stärke nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in („Ort 03“) nicht derart selten, dass es dem für ein solches Schild Verkehrssicherungspflichtigen nicht zuzumuten wäre, den sich hieraus ergebenden erheblichen Gefahren durch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit Rechnung zu tragen.
Davon abgesehen ist die klägerische Behauptung, der Fuß des Schildes sei nicht ordnungsgemäß an der Mittelleitplanke befestigt gewesen, gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte dem nicht prozessual wirksam entgegengetreten ist.
Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, da die für die behauptete Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin außerhalb des insofern von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis von den insofern maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der konkreten Art und Weise der Befestigung des Schildes an der Mittelleitplanke und der hierfür verwendeten Materialien, hat, während es der Beklagten möglich und auch zumutbar ist, sich die entsprechenden Informationen zu verschaffen und diese in den Rechtsstreit einzuführen.
Dieser sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nicht Rechnung getragen. Ihr erstinstanzliches Vorbringen, das Schild sei „ordnungsgemäß verschraubt“ gewesen, erschöpft sich in einer Würdigung, deren Tatsachengrundlage nicht offen gelegt ist. Weder lässt sich dem entnehmen, von welchen Anforderungen an die Befestigung von Verkehrsschildern die Beklagte ausgegangen ist, noch wie die Befestigung des im Streit stehenden Schildes seitens der Streithelferin konkret ausgeführt worden ist. Entsprechendes gilt für das Vorbringen zur Abnahme der Baustellenbeschilderung durch die Verkehrsbehörde. So lässt der Vortrag, die Behörde habe die Baustellenbeschilderung „auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen überprüft“, nicht erkennen, welche „rechtlichen Regelungen“ die Behörde für einschlägig gehalten hat. Ebenso wenig lassen das weitere Vorbringen, die Verkehrsbehörde habe die „Verkehrssicherheit zum Zeitpunkt der Abnahme der Baustelleneinrichtung eindeutig festgestellt“, und die hierzu vorgelegte Abnahmeniederschrift (Anlage BLD 1) auf die konkrete Art und Weise der Befestigung des Schildes schließen. Der in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag, das Schild sei „unter Berücksichtigung des Regelwerks RSA und ZTV-SA aufgestellt und überprüft“ worden, erschöpft sich wiederum in der Mitteilung einer Auffassung über die Einhaltung der genannten Richtlinien, die mangels Mitteilung der Tatsachengrundlage nicht nachvollziehbar ist. Davon abgesehen lässt die Formulierung „unter Berücksichtigung“ offen, inwieweit die Streithelferin diesen Richtlinien bei der Befestigung des Schildes tatsächlich gefolgt ist. Schließlich gibt auch das Vorbringen der Beklagten, bei den seitens der Straßenmeisterei und der Streithelferin durchgeführten Kontrollen seien in Bezug auf das streitgegenständliche Straßenschild keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, es sei sicher aufgestellt und korrekt montiert gewesen, für die konkrete Art und Weise der Befestigung des Verkehrsschildes nichts her.
c)
Durch die demnach anzunehmende Pflichtverletzung der Streithelferin ist das Eigentum der Klägerin beschädigt worden.
Dass sich das fragliche Schild am 21.10.2021 von der Mittelleitplanke löste, auf die Fahrbahn geriet und vor das von der Klägerin gehaltene und von deren Mitarbeiter („Name 01“) geführte Fahrzeug fiel, steht außer Streit. Davon, dass Herr („Name 01“) das Schild überfuhr und das Fahrzeug hierbei beschädigt wurde, ist der Senat aufgrund der vorgelegten Verkehrsunfallanzeige der Autobahnpolizei vom 22.10.2021 und dem angefügten Bericht zum Verkehrsunfall vom 21.10.2021 (Anlage K10) sowie dem Schadensgutachten des Sachverständigen („Name 02“) überzeugt.
In der Verkehrsunfallanzeige ist Herr („Name 01“) als Unfallbeteiligter und Führer des auf das Kennzeichen … zugelassenen Fahrzeugs bezeichnet. In dem Bericht sind die Angaben wiedergegeben, die er und der Führer des Wohnmobils nach erfolgter Belehrung gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten gemacht haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin vorliegend behauptet, das Schild habe das Wohnmobil durchschlagen, wohingegen es im Bericht zum Verkehrsunfall heißt, das Schild sei gegen das Wohnmobil geprallt, entsprechen die berichteten Angaben der Unfallbeteiligten dem Klagevortrag. Auch sind in der Verkehrsunfallanzeige für das klägerische Fahrzeug Schäden im Frontbereich, am vorderen Stoßfänger und am Unterboden genannt.
Entsprechende Schäden sind in dem Schadensgutachten näher beschrieben und durch Lichtbilder belegt. Die in dem Gutachten wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen, das Schadensbild sei mit dem ihm geschilderten (auf Seite 4 des Gutachtens skizzierten) Schadenshergang in Einklang zu bringen, ist plausibel. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des 2. Lichtbildes der Anlage BLD 3, welches nach dem Verständnis des Senats das hier in Rede stehende Verkehrsschild nach dem Unfallereignis zeigen soll. Denn nach der Lebenserfahrung unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass ein Pkw, der ein derartiges Schild mit einer auf einer Autobahn üblichen Fahrgeschwindigkeit überfährt, hierdurch (zumindest) im Bereich der Front und des Unterbodens beschädigt wird.
Dafür, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Klägerin stand, streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Eigenbesitzerin des Fahrzeugs war. Diese Überzeugung gründet darauf, dass das Fahrzeug auf sie zugelassen war, die Buchstabenkombination „…“ im amtlichen Kennzeichen mit den Anfangsbuchstaben der Namen ihrer Gesellschafter übereinstimmt, was für ein Wunschkennzeichen spricht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 406/11, NJW-RR 2013, 1498), das Fahrzeug ausweislich des Lichtbilds 36 des Schadensgutachtens mit einem Werbeaufdruck der Klägerin versehen war, es zum Unfallzeitpunkt von Herrn („Name 01“) geführt worden ist, bei dem es sich unstreitig um einen Mitarbeiter der Klägerin handelte, sowie dass die Klägerin noch am Unfalltag das Schadensgutachten in Auftrag gegeben und das beschädigte Fahrzeug dem Sachverständigen zur Begutachtung vorgeführt hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008 – 12 U 152/08, BeckRS 2009, 4158). Die mithin für die Klägerin sprechender Vermutung, Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen zu sein, hat die Beklagte nicht widerlegt.
d)
Die Streithelferin handelte auch schuldhaft.
Nach dem im Rahmen des § 839 BGB geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 18/19, NVwZ 2020, 90, Rn. 49). Ausgehend von einem derartigen Kenntnisstand war die nach dem Vorstehenden hier anzunehmende Unzulänglichkeit der Befestigung des Verkehrsschildes zumindest erkennbar.
e)
Die mithin begründete Haftung für die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen Schäden trifft gemäß Art. 34 GG die Beklagte.
Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für in Ausübung eines öffentlichen Amts begangene Pflichtverletzungen grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Ist kein Dienstherr vorhanden, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut und ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2011 − III ZR 240/10, NVwZ 2012, 381, Rn. 30). Dies ist im Streitfall die Beklagte. Denn sie hat auf Grundlage des § 44a Abs. 3 Satz 1 StVO in der ab 01.01.2021 anzuwendenden Fassung i.V.m. § 4 Abs. 2 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz mit Bekanntmachung vom 31.12.2020 (BAnz AT 31.12.2020 B5) die („Firma 02“) des Bundes unter anderem mit den das Fernstraßen-Bundesamt nach § 45 Abs. 11 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVO treffenden Aufgaben der Straßenbaubehörde beliehen. Die („Firma 02“) des Bundes wiederum hat nach dem Vorstehenden die Streithelferin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Verkehrssicherung als Verwaltungshelferin eingesetzt.
f)
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Davon, dass die Reparatur der Schäden, die das klägerische Fahrzeug durch das streitgegenständliche Unfallereignis erlitten hat, voraussichtlich Kosten in der geltend gemachten Höhe von 8.193,19 € (netto) erfordert, ist der Senat aufgrund des vorgelegten Schadensgutachtens mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt. In dem Gutachten ist beschrieben, welche Schäden der Sachverständige an dem Fahrzeug festgestellt und dem streitgegenständlichen Unfallereignis zugeordnet hat, welche Ersatzteile und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schäden erforderlich sind sowie welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. Der Umfang der danach erforderlichen Reparaturarbeiten ist nach der in das Gutachten eingefügten Fotodokumentation nachvollziehbar. Die hierfür angesetzten Kosten sind plausibel. Der dagegen von der Beklagten allein vorgebrachte Einwand nicht abgrenzbarer Vorschäden greift nicht durch. Die vom Sachverständigen aufgeführten Ersatzteile, Nebenkosten und Arbeitslöhne (Seite 8 ff. des Gutachtens) beziehen sich auf Reparaturen im Bereich der Front und des Unterbodens. Dafür, dass das Fahrzeug in diesem Bereich vorgeschädigt war, fehlt es an jedem greifbaren Anhaltspunkt. Insbesondere genügt hierfür nicht die auf Seite 4 des Gutachtens getätigte Aussage, das Fahrzeug weise „Gebrauchsspuren entsprechend Alter und Laufleistung“ auf.
Die geltend gemachten Gutachterkosten sind unbestritten. Darüber hinaus kann die Klägerin Ersatz weiterer Schäden in der von ihr pauschal mit 25 € bezifferten Höhe beanspruchen. Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin könne insofern allenfalls einen Betrag in Höhe von 20 € in Ansatz bringen, folgt der Senat nicht.
Der nach dem Vorstehenden begründete Amtshaftungsanspruch umfasst schließlich auch die von der Klägerin begehrte Freistellung von den Kosten ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Dass die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltsgebühren angefallen sind, steht außer Frage. Auch ist die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Auf Seite 5 der Klageschrift ist vorgetragen, die außergerichtlichen Anwaltskosten seien nicht beglichen. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, die Kosten seien durch den Rechtsschutzversicherer der Klägerin ausgeglichen, ist daher entgegen der Auffassung der Berufung nicht unstreitig. Beweis hierfür hat die Beklagte, die nach den allgemeinen Grundsätzen für den von ihr geltend gemachten Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG beweisbelastet ist, nicht angeboten.
2.
Die übrigen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls gegeben.
Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Besondere Gründe, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist, liegen nicht vor.
Der Beklagten wird daher – auch im Kosteninteresse – anheimgestellt, die Aufrechterhaltung ihres Rechtsmittels zu überdenken.