Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.08.2024 – 4 U 29/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0828.4U29.24.00
Tenor§
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.01.2024, Az. 8 O 61/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils bis zu 13.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten (Geldinstitut) die Fortsetzung eines Darlehensvertrages über rund 96.000 € zu nach ihrer Ansicht geänderten Konditionen.
Die Kläger hatten im Jahr 2013 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten über 160.000 € mit einer Zinsbindung bis zum 29.02.2023 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.05.2020 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern:
„[…] wie vereinbart übersende ich Ihnen nachfolgend ein Angebot zur Sicherung der aktuellen Zinskonditionen nach Ablauf der Festzinsvereinbarung am 28.02.2023:
Zinsbindung 10 Jahre, vom 01.03.2023 bis 30.05.2032
Nominalzinssatz: 0.887 % p.a.
Effektivzinssatz: 0.890 % p.a.
monatliche Rate: 906,48 EUR
Sonderzahlungsoption: 6.000,00 EUR p.a.
Ein Tilgungsplan ist beigefügt. An dieses Angebot halten wir uns bis zum 19.06.2020 gebunden. Falls Sie das Angebot annehmen möchten oder Änderungswünsche haben, rufen Sie mich bitte an. In der Zeit vom 08.06.2020 bis 29.06.2020 wenden Sie sich diesbezüglich bitte vertretungsweise an Frau S…. […]“
Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich ergänzend noch verschiedene Tilgungspläne übersandt hatte, antwortete die Klägerin mit Email vom 18.06.2020:
„[…] Wir würden gern das Angebot mit der monatlichen Rate in Höhe von EUR 1.000,00 annehmen. […]“
Mit Email vom 19.06.2020 teilte die Beklagten der Klägerin mit:
„[…] meine Kollegin […] bereitet die Unterlagen vor und sendet sie Ihnen per Post nach Hause. Bitte unterschreiben Sie die Formulare an entsprechender Stelle und reichen sie in einer Geschäftsstelle ein.[…]“
Mit Schreiben vom 15.09.2022 wandten sich die Kläger an die Beklagte und vertraten die Ansicht, dass ein Änderungsvertrag schon dadurch zustande gekommen sei, dass die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 29.05.2020 mit Email vom 18.06.2020 angenommen hätten. Die Beklagte lehnte daraufhin eine Anpassung der Konditionen auf der Grundlage des Schreibens vom 29.05.2020 mit der Begründung ab, dass mangels Unterzeichnung des Vertragsformulars durch die Kläger keine Änderungsvereinbarung zustande gekommen sei.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Klägern mit Schreiben vom 06.07.2020 ein Vertragsformular zur Unterzeichnung übersandt.
Die Kläger haben mit der Klage die Zuverfügungstellung der aus dem Darlehensvertrag per 01.03.2023 noch offenen Restdarlehensvaluta zu den im Schreiben der Beklagten vom 29.05.2020 genannten Konditionen verlangt und hierzu die Ansicht vertreten, es sei wirksam - insbesondere auch ohne Einhaltung der Schriftform - ein Vertrag über die Änderungen der Konditionen des im Jahr 2013 abgeschlossenen Vertrages zustande gekommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 492 Abs. 1 BGB nicht wirksam zustande gekommen sei. Auch für die Änderung der Konditionen eines Altvertrages sei die Schriftform erforderlich, da das Schriftformerfordernis schon für den Altvertrag gegolten habe. Die Email der Beklagten vom 18.06.2020 entspreche nicht der schriftlichen Form. Die Vertragsparteien hätten auch nicht auf den Zugang der jeweils anderen Erklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. § 507 Abs. 1 BGB, auf den sich die Kläger stützten, sei nur für Teilzahlungsgeschäfte anwendbar, das hier nicht vorliege. Mangels Auszahlung bzw. Inanspruchnahme sei auch eine Heilung nach § 494 BGB nicht eingetreten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen, wonach es der Schriftform für die Änderung der Konditionen des laufenden Darlehensvertrages nicht bedurft hätte. Aus § 492 Abs. 5 BGB lasse sich ableiten, dass für die Unterrichtung über die Fortführung des Darlehensverhältnisses und die Übermittlung der entsprechenden Konditionen nur ein dauerhafter Datenträger - ohne weitergehende Formerfordernisse - erforderlich sei. Dem allein für den Darlehensgeber geltenden Formerfordernis sei mit dem Schreiben vom 29.05.2020 und der Email vom 18.06.2020 hinreichend Rechnung getragen worden. Jedenfalls habe die Beklagte auf die Einhaltung der Form konkludent verzichtet, indem sie im Schreiben vom 29.05.2020 mitgeteilt habe, dass die Annahme des Angebots durch einen Anruf erklärt werden könne. Die Beklagte habe dadurch zumindest den falschen Eindruck erweckt, dass ein Vertrag zustande gekommen sei. Sie hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass für den Vertrag noch eine schriftliche Vereinbarung nötig sei und sei deshalb verpflichtet, den Klägern den diesen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil das Landgericht Potsdam vom 31.01.2024, Az. 8 O 61/23, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ab dem 1. März 2023 die dann noch offene Darlehensvaluta in Höhe von 96.569,13 EUR gemäß dem zum Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer (X) vereinbarten Forward-Darlehen mit den Konditionen eines Festzinssatzes in Höhe von 0,887% und einer ab dem 30. März 2023 zu entrichtenden Rate in Höhe von 1.000 EUR zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise, für den Fall, dass der Senat den vorangegangenen Antrag für unbegründet erachten sollte,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte nicht bereit war, die Darlehensgewährung in Höhe der zum 30.02.2023 offenen Restvaluta von 96.569,15 EUR zu den Konditionen eines Zinssatzes von 0,887% nominal bei einer Annuität von monatlich 1.000 EUR bis zum 31.07.2023 gemäß dem Tilgungsplan in der Anlage K 4 fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Die Berufung ist auch mit Blick auf den erst nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zulässig, da der Senat den Hilfsantrag für sachdienlich hält und er über diesen Antrag auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags entscheiden kann, § 533 ZPO. Dem Antrag liegt auch ein Feststellungsinteresse zugrunde, da den Klägern bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit eine abschließende Bezifferung des Schadens nicht möglich ist.
2.
Eine Vereinbarung der Streitparteien über die Änderung der Konditionen des ursprünglich vereinbarten Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrages ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nicht wirksam zustande gekommen.
a)
Die Parteien haben lediglich über eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, d.h. die Änderung der Konditionen des laufenden Darlehensvertrages nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Sollzinsbindung, - und nicht über einen gänzlich neuen Vertrag - verhandelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, Rn. 22 f., juris). Das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2020 betrifft eine Änderung des laufenden Darlehensvertrages. Denn in dem Schreiben wird im Betreff die Nummer des laufenden Darlehens zusammen mit der Bezeichnung „Forwardangebot“ genannt. Inhaltlich nimmt es auf den laufenden Vertrag Bezug, indem der Ablauf der Sollzinsbindung am 28.02.2023 zusammen mit der Vereinbarung eines festen Zinssatzes für die Zeit ab dem 01.03.2023 erwähnt werden. Die im Tilgungsplan aufgeführte Höhe des Darlehensbetrags entspricht der Höhe der zum 28.02.2023 offenen Valuta aus dem Altvertrag und ein eigenständiger Verwendungszweck sowie ein Sicherungsmittel werden - folgerichtig - nicht erwähnt. Das Schreiben knüpft damit erkennbar an die im Altvertrag in Ziffer 2.1 vorgesehene Möglichkeit einer neuen Zinsvereinbarung an. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einem Neuvertrag ist, ob dem Darlehensnehmer in dem neuen Vertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1997, XI ZR 233/96, Rn. 25, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall, da lediglich die Kapitalnutzung aus dem Altvertrag zu geänderten Zinskonditionen weiter erfolgen sollte.
b)
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom 29.05.2020 unmittelbar vertraglich binden wollte und ob die Kläger ein solches - durch die zwischenzeitliche Übersendung von verschiedenen Tilgungsplänen geändertes - Angebot mit der Email vom 18.06.2020 bereits angenommen haben. Denn jedenfalls entspricht die Email vom 18.06.2020 nicht der gemäß § 492 Abs. 1 BGB geforderten Schriftform.
Zur Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung bedarf es gemäß § 492 Abs. 1 BGB der Schriftform im Sinne des § 126 BGB, wobei es genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Allein die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ist nicht ausreichend (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 492 Rn. 2). Nach allgemeinen Grundsätzen greift eine gesetzliche Formvorschrift für einen Vertragstyp auch bei Änderungen solcher Verträge, wobei die Form jedenfalls für den geänderten Vertragsinhalt eingehalten werden muss (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., §§ 492 Rn. 1, 311 Rn. 4, 125 Rn. 10 m.w.N.). Damit gilt die für den Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag anwendbare Formvorschrift der §§ 491 Abs. 3, 492 Abs. 1 BGB auch für die hier in Rede stehende Änderungsvereinbarung. § 492 Abs. 5 BGB greift - entgegen der Ansicht der Kläger - lediglich für nachvertragliche (einseitige) Erklärungen des Darlehensgebers, um die es hier nicht geht.
Da die Annahmeerklärung der Kläger nur als (nicht qualifiziert signierte) Email, d.h. in Textform, vorliegt, ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.
c)
Ein wirksamer Verzicht auf die Schriftform der Vertragserklärung der Kläger ist weder vereinbart worden, noch überhaupt rechtlich möglich.
Zunächst hat die Beklagte schon nicht - wie die Kläger meinen - in dem Schreiben vom 29.05.2020 auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet. In diesem Sinne ist das Schreiben gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht auszulegen. Indem die Beklagte in dem Schreiben erklärte, dass die Kläger, falls sie das Angebot annehmen möchten oder Änderungswünsche hätten, die Beklagte anrufen mögen, hat sie damit lediglich ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, für weitere Erörterungen (auch telefonisch) zur Verfügung zu stehen. Diesem Sinn entspricht auch das weitere Verhalten der Beklagten, die den Klägern anschließend noch Tilgungspläne mit verschiedenen monatlichen Tilgungsraten zur Verfügung stellte. Auch wenn im Schreiben vom 29.05.2020 und den Tilgungsplänen die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten waren, konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte eine bloß fernmündliche Erklärung für den Vertragsschluss würde ausreichen lassen. Vielmehr entspricht es den allgemein bekannten Gepflogenheiten des Bankgeschäfts, dass gerade Darlehensverträge nicht zuletzt aus Gründen der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich - und mit Blick auf die Darlehenssumme auch fernliegend -, dass die Beklagte davon abweichen wollte.
Aber auch im Übrigen scheitert ein Verzicht auf die Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB an § 512 BGB. Denn mit dem Verzicht auf die gesetzliche Schriftform wird von Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers abgewichen. Die Schriftform hat eine Schutzfunktion zugunsten des Verbrauchers, weil sie Aufklärungs-, Beweis- und Warnfunktion für den Verbraucher hat. Dabei kommt der Formbedürftigkeit der Erklärung des Darlehensnehmers eine höhere Bedeutung zu, als derjenigen der darlehensgewährenden Bank (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2005, XI ZR 139/05, Rn. 25). Da die Schriftform primär dem Schutz des Verbrauchers dient, ist ein einseitiger „Verzicht“ der darlehensgewährenden Bank auf die Schriftform schon grundsätzlich nicht möglich. § 512 BGB erfasst aber auch sowohl Vereinbarungen als auch einseitige Erklärungen des Verbrauchers (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 512 Rn. 2; a.A. Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 512 Rn. 17: die nicht der Schriftform entsprechende Erklärung des Verbrauchers ist stets nichtig, § 494 Abs. 1 BGB). Der Darlehensnehmer kann nicht auf die Schriftform verzichten (auch nicht durch tatsächliches Handeln, vgl. Bülow/Arzt a.a.O. Rn. 18), weil dann die von der Formbedürftigkeit ausgehende Warnfunktion nicht wirksam werden könnte. Auch die Beweisfunktion der Schriftform würde zuungunsten der Kläger leer laufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher im Einzelfall aus subjektiven Erwägungen heraus auf die Sicherungsfunktionen der Schriftform verzichten will, sondern ob der Verbraucher bei abstrakt-genereller Betrachtung weniger geschützt ist. Letzteres ist bei einem vollständigen Verzicht auf die gesetzliche Schriftform unzweifelhaft der Fall. Eine benachteiligende Abweichung nach im Sinne des § 512 BGB ist zudem immer anhand der einzelnen Klausel zu prüfen und nicht anhand einer Gesamtschau (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 511 Rn. 2). Deshalb bleibt ein Verzicht auf die Förmlichkeit auch dann unwirksam, wenn der Vertrag sonst inhaltlich Regelungen enthält, die der Verbraucher für sich als vorteilhaft einstuft.
d)
Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung der Kläger hätte verzichten wollen. Dafür gibt insbesondere das Schreiben vom 29.05.2020 nichts her, nach dem die Beklagte in jedem Falle eine Reaktion der Kläger erwartete. Nach der Verkehrssitte ist es im Übrigen fernliegend, dass die darlehensgewährende Bank auf den Zugang der Annahmeerklärung des Darlehensnehmers verzichtet.
3.
Die Kläger können schließlich auch den hilfsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen.
Die Voraussetzungen der §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB liegen hier nicht vor. Denn selbst wenn die Kläger zunächst davon ausgegangen sein sollten, dass der Vertrag bereits durch ihre Email vom 18.06.2020 zustande gekommen sein sollte, hat die Beklagte sie bereits mit Email vom Folgetag darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Unterzeichnung eines Vertragsformulars erwartet. Damit war die Hinweispflicht, deren Verletzung die Kläger rügen, erfüllt. Im Übrigen haben sich auch die Kläger - trotz der Email vom 19.06.2020 - danach nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, wieder wegen der nach ihrer Behauptung nicht erhaltenen Unterlagen an die Beklagte gewandt, so dass sie sich - ihre Behauptung als richtig unterstellt - ein weit überwiegendes Mitverschulden entgegen halten lassen müssten. Den Sachvortrag der Kläger als richtig unterstellt, sie hätten die Vertragsunterlagen nicht erhalten, hätte spätestens einen Monat nach der Email vom 19.06.2020 und nicht erst im September 2022 für sie Anlass bestanden, bei der Beklagten nachzufragen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die sich im Wesentlichen aus der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 29.05.2020 ergibt; entscheidungserhebliche Rechtsfragen, die sich für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen können, waren hier nicht zu klären.
Der Streitwert war - auch für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auf bis zu 13.000 € festzusetzen. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich hier nicht nach der Höhe der Darlehensvaluta, da die (Weiter-)Gewährung des Darlehens gar nicht im Streit stand, sondern nach dem Unterschied, der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aus den verschiedenen Konditionen des ursprünglich vereinbarten Darlehens einerseits und denen der aus dem Schreiben vom 29.05.2020 andererseits ergibt. Maßgeblich ist insofern die Zinsdifferenz zwischen dem Sollzinssatz nach dem Auslaufen der Sollzinsbindung ab dem 01.03.2023 und dem im Schreiben vom 29.05.2020 genannten Zins. Diese Differenz schätzt der Senat auf 3 %, was bei den offenen Valuta über 96.000 € einen jährlichen Betrag von rund 3.000 € ergibt. Die Wertbemessung erfolgt gemäß § 3 ZPO, wobei § 9 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 4 Rn. 11 a.E., m.w.N.). Der dreieinhalbfache Jahresbetrag nach § 9 ZPO entspricht einem Wert von 10.500 €, so dass der Streitwert auf die (nächste) Stufe bis zu 13.000 € festzusetzen war.