Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.08.2024 – 12 U 3/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0829.12U3.24.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.12.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 18 O 140/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.423,26 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Buches „…(1)“, …, Exemplar Nr. …, Faksimile und Kommentarband.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.502,62 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Buches „…(2)“, Handschrift … Faksimile und Begleitband, Zertifikat-Nr. … .
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird, zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil, auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die am … geborene Klägerin macht die Rückabwicklung zweier Kaufverträge über Faksimile geltend, die Beklagte begehrt widerklagend Zahlung des noch offenen Kaufpreises.
Die Parteien, die Beklagte vertreten durch eine Handelsvertreterin, schlossen am 05.01.2020 in den Wohnräumen der Klägerin einen als „Vorteilskauf“ beworbenen Vertrag über den Erwerb eines Faksimiles „…(1), antiquarisch“ zum Kaufpreis von 25.700 €, zahlbar in 60 monatlichen Raten. Wegen des genauen Inhalts und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.
Am 16.09.2020 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über das Faksimile „…(2)“ – gemäß Rechnung „antiquarisch“ - zum Kaufpreis von 6.640 €, zahlbar in 60 monatlichen Raten. Wegen des genauen Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.
Die bestellten Bücher wurden zusammen mit den Rechnungen im Monat des Vertragsabschlusses geliefert, die Klägerin leistete im Einzelnen streitige Zahlungen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2021 erklärte die Klägerin den Widerruf des Vertrages, dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei – entgegen der jeweiligen Zusicherung bei Kaufvertragsabschluss – weder bei der Veräußerung der bestehenden Buchsammlung ihres Lebensgefährten, noch bei der Rückabwicklung eines zwischenzeitlichen Kaufes eines Faksimiles bei dem Drittanbieter behilflich gewesen. Die Kaufverträge seien zudem sittenwidrig, wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen B… ergebe; die Bücher wiesen nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, weil es sich nicht um neu hergestellte Faksimile wie vertraglich vereinbart handele, und beim ersten Kauf der Irrtum hervorgerufen worden sei, die Sammlung des Lebensgefährten sei nur verkäuflich, wenn sie durch das zu erwerbende Faksimile vervollständigt werde.
Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, bei den Faksimile handele es sich um Neuwaren; „antiquarisch“ sei lediglich eine Produktbezeichnung. Da die Termine nach telefonischer Ankündigung erfolgt seien, habe sich die Klägerin auf das Vertragsgespräch vorbereiten können und sie sei schon wegen der weiteren erworbenen Faksimile nicht unerfahren auf diesem Gebiet. Sittenwidrigkeit der Verträge liege nicht vor; es fehle auch an einer verwerflichen Gesinnung. Aufgrund von Rücklastschriften seien auf die Kaufverträge lediglich 8.566,60 € bzw. 1.287,96 € gezahlt worden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.423,26 € und 1.502,62 € jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Herausgabe der Bücher verurteilt und im Übrigen die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Kaufpreisraten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Im Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung stehe fest, dass dem Kaufpreis für das Faksimile „…(1)“ i.H.v. 25.700 € ein Wert zwischen 5.000 € und 8.000 € und dem Kaufpreis für das Faksimile „…(2)“ von 6.440 € ein Wert zwischen 400 € und 600 € gegenüberstehe. Der wegen der erheblichen Überschreitung des objektiven Wertes der Gegenleistung vermutete subjektive Tatbestand sei von der Beklagten nicht erschüttert worden. Zinsen seien lediglich ab Rechtshängigkeit zuzusprechen; Annahmeverzug bestehe nicht. Aus den gleichen Gründen sei die Widerklage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen im Urteil wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19.12.2023 zugestellte Urteil mit einem am 11.01.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 12.03.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie führt aus, die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn der Kaufpreis das Doppelte des Marktwertes betrage, sei nicht auf den Kunstmarkt übertragbar. Denn der Marktwert von Kunstgegenständen unterliege erheblichen Schwankungen und sei keineswegs verlässlich festzustellen. Das gelte auch im Bereich der Faksimile. Zudem handele es sich um einen sogenannten „gespaltenen Markt“. Es müsse daher, anders als es der Sachverständige gemacht habe, hier auf den Primärmarkt, d.h. auf den Händlerverkaufspreis abgestellt werden. Wenn wie hier ein Marktwert am Primärmarkt nicht ermittelbar sei, spräche dies bereits gegen ein Missverhältnis, zumal ein Sammler für ein besonders seltenes Stück durchaus Liebhaberpreise zahle. Zudem müsse der Verkäufer wegen der widerstreitenden Interessen grundsätzlich den Käufer nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein könnten, insbesondere dann, wenn die Objekte zu Sammlerzwecken erworben würden. Jedem Geschäftspartner stehe es frei, sich zu informieren und auch Verträge abzuschließen, die für andere Personen nicht nachvollziehbar oder unvernünftig seien. Auch am subjektiven Tatbestand fehle es, nachdem die Klägerin selbst angegeben habe, bereits mehrfach zuvor Faksimile erworben und bereits mehrfach Verkaufsgespräche über solche geführt zu haben. Wegen des angekündigten Besuchs der Handelsvertreterin der Beklagten und der bereits bei ihr vorhandenen Erfahrung habe die Klägerin genügend Zeit gehabt, sich vorzubereiten und zu informieren. Die sachverständige Bewertung sei ungenügend, da der Sachverständige sich allein auf eine Internetrecherche und eine Darstellung von Alternativangeboten gestützt habe. Zudem gebe es für diese Faksimile überhaupt keinen richtigen Markt. Für das Faksimile „…(1)“ habe er noch nicht einmal vergleichbare Angebote eingeholt bzw. seien keine vergleichbaren Verkäufe nachweisbar. Damit sei eine Werteinschätzung nicht möglich. Auch zu den Herstellungskosten verhalte sich der Sachverständige ungenügend. Der Aufleger müsse für lange Zeit Kapital vorstrecken. Dies schlage sich im Preis nieder. Die Aktivlegitimation für die Widerklage folge aus dem nunmehr vorgelegten Rahmenvertrag und der - gemäß mündlicher Versicherung des Prozessbevollmächtigten im Senatstermin - erfolgten mündlichen und schriftlichen Ermächtigung der Bank. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit der Rechtsverfolgung im Wege der Prozessstandschaft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.12.2023, Az. 18 O 140/23, mit den zugrunde liegenden Feststellungen abzuändern und
1. die Klage abzuweisen und
2. auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, an sie 22.366,44 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise an die … bank GmbH & Co. KG, (Straße, Nr.), (PLZ, Ort) zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die Aktivlegitimation der Beklagten für die Widerklage, nachdem die … bank GmbH & Co. KG eine Abtretung der Forderungen angezeigt und Zahlung ausschließlich an sich verlangt habe.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich hinsichtlich der Zinsforderungen Erfolg. Des Weiteren ist der Tenor dahin zu korrigieren, dass nicht nur die Herausgabe, sondern auch die Rückübereignung der Kaufsache auszusprechen ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückabwicklung der Kaufverträge über Faksimile vom 05.01.2020, „…(1), antiquarisch“, und vom 16.09.2020, „…(2)“, aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, mithin einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 10.925,88 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Faksimile.
1. Unstreitig haben die Parteien am 05.01.2020 einen Kaufvertrag über das Faksimile „…(1)“ zum Kaufpreis von 27.500 € und am 16.09.2020 über das Faksimile „…(2)“ zum Preis von 6.640 € geschlossen.
2. Die Klägerin hat die Werke erhalten und hierfür bislang an die Beklagte 9.423,26 € und 1.502,62 € gezahlt. Dabei geht der Senat vom Vortrag der Klägerin aus, nach dem sie die vereinbarten monatlichen Raten von 428,33 € in der Zeit von Februar 2020 bis einschließlich November 2021 und in Höhe von 107,33 € von Oktober 2020 bis ebenfalls einschließlich November 2021 gezahlt hat. Streitig ist dabei lediglich die Zahlung von jeweils 2 monatlichen Raten, die nach dem Beklagtenvortrag im Wege der Rücklastschrift zurück gebucht worden sein sollen. Näherer Vortrag der Beklagten zur Rückbuchung fehlt nach dem Bestreiten der Klägerin jedoch. Dabei wäre es an ihr, der Beklagten, nach offenbar unstreitiger Gutschrift des Betrages auf ihrem Konto im Rahmen des Lastschrifteinzugs konkret zu den Rücklastschriften jedenfalls im Wege der sekundären Darlegungslast vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1982 - II ZR 186/81, NJW 1983, 220, beck-online). Dabei tritt hinzu, dass die Rücklastschrift von 13 bzw. 14 monatlichen Raten, mithin für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr - worauf auch die Klägerin ausdrücklich verweist - ohne weiteren Vortrag nicht nachvollziehbar erscheint. Weiter hat die Klägerin in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag als Anlage K 10 eine Sperre von SEPA-Basis-Lastschriften vom 19.11.2021 für die Abbuchungen zum „…(1)“ vorgelegt. Zwar fehlt ein solches Dokument für das weitere Faksimile. Für eine unterschiedliche Handhabung gibt es jedoch keinen Anhalt. Damit bliebe allein Raum für Rücklastschriften nach dem 19.11.2021, mithin für Zahlbeträge, die über die hier klageweise geltend gemachten hinausgehen.
3. Die Beklagte hat die Zahlungen ohne Rechtsgrund erlangt.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11 –, Rn. 11, juris). Diesen Beweis hat die Klägerin geführt.
a) Dabei kann sich die Klägerin allerdings nicht auf einen wirksamen Widerruf nach §§ 312 b und g, 355, 356 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung berufen. Zwar haben die Parteien die Verträge außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen. Zugleich ist, nachdem die in den Kaufvertragsformularen enthaltene Widerrufsbelehrung mit dem Satz eingeleitet wurde: „Für individuell und/oder personalisiert hergestellte Waren aus diesem Werkvertrag gilt kein Widerrufsrecht.“ und der Kaufgegenstand mit dem Bemerken eingeleitet wurde: „Hiermit beauftrage ich die …(X) AG mit der Fertigung des/der nachstehend aufgeführten, individuell für mich hergestellten Werkstücke.“ unabhängig von der Frage, ob die Formulare der Klägerin übergeben wurden, keine ausreichende Widerrufsbelehrung erfolgt. Denn danach wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, ein Widerruf komme wegen der Individualität der Leistung nicht in Betracht. Allerdings hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 24.11.2021, mithin nach 1 Jahr und 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 2 Monaten nach noch unstreitig im gleichen Monat des Vertragsschlusses erfolgten Erhalt der Faksimile, § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB a.F., den Widerruf erklärt. Damit war die Frist von 1 Jahr und 14 Tagen gemäß § 356 Abs. 3 BGB a.F. zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen und ein Widerruf ausgeschlossen.
b) Auch ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Eigenschaften der Faksimiles scheitert jedenfalls an der Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 121 BGB bzw. § 124 BGB, nachdem bereits beim ersten Erwerb der Kauf eines antiquarischen Werkes als Kaufgegenstand vermerkt war und beim zweiten Kauf aus der Rechnung ersichtlich wurde. Die weitere Frage, ob der Vertrag hingegen wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde, bedarf hier keiner Aufklärung durch Vernehmung der angebotenen Zeugen. Denn die Nichtigkeit der Verträge folgt bereits aus § 138 Abs. 1 BGB.
c) Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird nach der Rechtsprechung bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig schon dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung. Für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses ist auf den objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 111/99 –, Rn. 7; Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, juris). Bei der Ermittlung der erzielbaren Preise ist auf die Besonderheiten des Marktes abzustellen, insbesondere, wenn er sich dadurch unterscheidet, ob ein Verkauf durch Händler oder Sammler erfolgt (zu den Marktverhältnissen im Münzkauf BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., Rn. 12, juris).
Diese Grundsätze sind auch auf den Erwerb von Faksimiles anzuwenden. Bei diesen handelt es sich nicht um individuell hergestellte Kunstwerke (Unikate), sondern lediglich um detailgetreue Nachbildungen von in Museen eingelagerten bzw. ausgestellten Kunstwerken. Ihnen kommt mithin nicht die Exklusivität zu, die ein Kunstwerk auszeichnet; sie sind in unbestimmter Zahl und zu jeder Zeit reproduzierbar. Wie sich den vorliegenden Gutachten des Privatsachverständigen Dr. B… und des gerichtlich bestellten Sachverständigen H… jedenfalls nach dem Kontext entnehmen lässt, wird hier der Marktwert – anders als bei Kunstwerken – nicht durch zahlreiche, kaum objektivierbare Unwägbarkeiten geprägt, z.B. dem sich wandelnden Zeitgeschmack ("Modetrends"), individueller Wertschätzung und andere, dem Kunstbetrieb, dem Geschäfte mit spekulativem Charakter nicht fremd sind, immanenten irrationalen Überlegungen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 7. Februar 2001 – 1 U 526/00 - 117 –, Rn. 41, juris). Dass Sammler Preise für reproduzierbare antiquarische Nachbildungen von Originalwerken aufrufen, die nahe dem ursprünglichen Kaufpreis liegen, ist nach den Gutachten nicht ersichtlich und allenfalls in wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen überhaupt denkbar. Insoweit überzeugt auch der Hinweis des Beklagtenvertreters auf Comics nicht, für die im Einzelfall höhere Sammlerpreise gezahlt würden. Diese beruhen gerade darauf, dass solche Hefte nicht mehr erhältlich sind und regelmäßig auch nicht mehr aufgelegt werden. Träfe die verallgemeinernde Auffassung der Beklagten zu, bliebe letztlich kein Anwendungsbereich mehr für § 138 BGB, weil z.B. jedes antiquarische Buch irgendwann ein Einzelstück wäre und selbst ein Grundstück nur einmal verfügbar ist.
Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 17. November 2022 – 2 U 84/22 –, juris) nicht entgegen. Denn dort wurde von einer Beweisaufnahme zum Wert des Faksimiles abgesehen, weil der Vortrag „ins Blaue hinein“ gehalten worden sei.
aa) Nach diesen Grundsätzen besteht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Erwerb des Faksimiles „…(1)“.
Das Faksimile wurde lt. Kaufvertrag „antiquarisch“ zum Preis von 25.700 € veräußert. Hierbei handelt es sich nach dem Gutachten H… um den im Erscheinungsjahr 2015 aufgerufenen Preis für ein Neuexemplar. Die Herstellung erfolgte, wie erstmals der Berufungserwiderung zu entnehmen ist, durch den K… Verlag …, die Beklagte veräußerte die Werke. Verkäufe sind nunmehr – wie der Sachverständige H… ebenfalls ausführt – nicht nachweisbar. Der Gutachter Dr. B… führt hingegen aus, das Faksimile werde noch immer zum ursprünglichen, „wahrscheinlich nicht verhandelbaren“ Ausgabepreis durch die Beklagte vertrieben, das Faksimile werde noch gehandelt, wofür bereits die hier erfolgte Veräußerung im Rahmen des Haustürgeschäftes spricht; einen Nachweis über etwaige Verkäufe legt er jedoch nicht vor. Ob durch die Beklagte noch „verlagsfrische“ Exemplare aus dem Jahr 2015 oder lediglich „antiquarische“ zum Verkauf anstehen, ist damit ungeklärt. Die Beklagte trägt zu diesem Umstand nicht vor, so dass schon wegen der Bezeichnung im Kaufvertrag davon auszugehen ist, dass die Bücher nur auf dem Sekundärmarkt angeboten werden. Unter „antiquarisch“ verstehen dabei – anders als die Beklagte - beide Sachverständige ein Buchexemplar, das bereits einmal in den Buchkreislauf gegeben wurde und allein aus diesem Grund einen erheblichen Wertverlust von 70 bis 90 % des Erstausgabepreises nach sich zieht. Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie der Sachverständige H… unter Hinweis auf weitere Quellen überzeugend darlegt. Beide Sachverständige führen darüber hinaus übereinstimmend an, dass Faksimiles nicht zur Wertanlage geeignet sind, da sie in der Vergangenheit nicht wertstabil bzw. wertsteigernd waren. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich der Senat an.
Auf die Frage der Differenzierung des Marktes zwischen Händlern und Sammlern und umgekehrt, kommt es hier ebenfalls nicht an; ebenso wenig wie auf die Frage, welche Kosten die Beklagte mit der Herstellung des Werkes verbindet. Denn es ist davon auszugehen, dass mit dem Erstausgabepreis die Herstellungskosten abgedeckt werden. Um eine solche Erstausgabe handelt es sich, wie ausgeführt, bei einem antiquarisch angebotenen Buch gerade nicht. Der Sachverständige H… beschreibt dies plastisch damit, dass bei einem anderen Verständnis alle Bücher in Antiquariaten als neu betrachtet werden müssten. Dies findet seine Entsprechung auch darin, dass der Sachverständige ausführt, dass unverkäufliche Bücher für lediglich 10 % des ursprünglichen Kaufpreises an Antiquariate abgegeben werden, mithin lediglich auch von dort nicht über einen Wert veräußert werden, die über die Schätzung der Sachverständigen hinausgeht.
Nach allem ist den Sachverständigen zu folgen, nach denen der Wert des Faksimiles den Rahmen von 5.000 € bis 8.000 € nicht übersteigen und damit der Kaufpreis mehr als das Dreifache des Wertes des Faksimiles beträgt (ebenso mit einem Wert von 4.480 €, LG Bielefeld Urt. v. 17.05.2021 – 6 O 5/19, BeckRS 2021, 27544 Rn. 23, beck-online).
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für das Faksimile „…(2)“, wobei hier die Diskrepanz von Wert und Kaufpreis noch deutlicher wird. Die Beklagte hat das Faksimile „…(2)“ für 6.640 € veräußert. Zwar findet sich hier auf der Kaufvertragsurkunde kein Hinweis auf die Veräußerung eines antiquarischen Werkes. Ein entsprechender Vermerk ist jedoch auf der Rechnung erfolgt. Dass es sich hierbei um einen Fehler handelt, behauptet die Beklagte nicht. Allerdings ist auf Nachfrage des Sachverständigen das Werk nach wie vor beim Herausgeber und Verleger A… zum Neupreis von 3.480 € zu beziehen. Der Erwerb bei der Beklagten stellt daher zutreffend einen solchen auf dem Sekundärmarkt dar und zeichnet sich mithin durch entsprechende Wertverluste aus. Der Sachverständige H… beziffert den Verkehrswert ebenso wie der Privatsachverständige B… auf zwischen 400 € und 600 €. Der Senat hat keine Zweifel an der korrekten Wertermittlung. Keinesfalls kann von einer nahezu Verdopplung des Preises im Vergleich zum verfügbaren Neupreis ausgegangen werden, so dass hier in jedem Fall von einem auffälligen Missverhältnis von mindestens dem Doppelten ausgegangen werden muss. Dass es sich bei den durch den Herausgeber ausgegebenen Werken um „nicht vertretbare Lagerware“ handeln könnte, die mit den restaurierten (X)-Werken nicht vergleichbar seien, wie die Beklagte behauptet, ergibt sich danach nicht. Im Übrigen lässt auch die behauptete Restauration von Lagerware nicht den Rückschluss auf eine Verdopplung des Erstausgabepreises zu.
cc) Der danach bestehenden Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Erwerb der Faksimile erfahren wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21 –, Rn. 37, juris). Unstreitig besaß nicht die Klägerin, sondern ihr Lebensgefährte eine Buchsammlung. Dass es sich hierbei um eine hochwertige Sammlung von Faksimile handelte, wie die Beklagte behauptet, ist nicht ersichtlich und streitig geblieben. Dass die Klägerin innerhalb kürzester Zeit insgesamt 5 Faksimile bei unterschiedlichen Anbietern erwarb, lässt ebenfalls nicht den Rückschluss auf eine besondere Erfahrenheit zu, zumal es sich bei den hier streitgegenständlichen Ankäufen um den ersten und dritten Ankauf handelte. Die von der Klägerin dargelegten näheren Umstände des Ankaufes, insbesondere, dass sie ursprünglich nicht den Ankauf, sondern den Verkauf der Sammlung beabsichtigte und das erste Faksimile nur auf Anraten der Handelsvertreterin zur Vervollständigung der Sammlung und deren Veräußerbarkeit bzw. im zweiten Fall zur Rückabwicklung eines Drittkaufs erwarb, hat die Beklagte lediglich mit Nichtwissen bestritten. Das genügt hier nicht. Die Beklagte trägt für die die Vermutung der verwerflichen Gesinnung widerlegenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast. Zwar muss der Beklagten in diesem Rahmen die Darlegung zumutbar sein. Begegnet sie - mit zumutbarem Aufwand nicht überwindbaren - Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag, kann von ihr eine solche Substantiierung nicht gefordert werden. Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn die für die Beklagte tätige Handelsvertreterin selbst nicht zur Auskunft bereit ist und der Beklagten deshalb keine Möglichkeit der Substantiierung zur Verfügung steht. Einen solchen Fall legt die Beklagte nicht dar.
Hinzu tritt, auch wenn die Überschrift lediglich im Bereich des eröffneten Ratenkaufs angesprochen wird, der durch den Kaufvertrag vermittelte Eindruck eines Vorteilskaufes, der hier unter keinem Gesichtspunkt eröffnet wurde.
Mithin hat das Landgericht zu Recht die Sittenwidrigkeit beider Verträge festgestellt. Damit ist das Erlangte herauszugeben.
4. Die Widerklage ist - unabhängig von der Aktivlegitimation der Beklagten - unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kaufpreisraten, § 433 Abs. 1 BGB, besteht wegen der Nichtigkeit der Verträge nicht. Soweit die Beklagte Rücklastschriftkosten als Schadensersatz geltend macht, steht dem Anspruch bereits entgegen, dass auf das Bestreiten der Klägerin hier kein weiterer Vortrag erfolgt ist.
5. Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszins besteht nicht, §§ 286, 288, 291 BGB. Die Verzinsungspflicht entfällt, wenn der Forderung wie hier die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 274 BGB) entgegensteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 -, Rn. 54, beck-online). Nachdem das Landgericht rechtskräftig den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges zurückgewiesen hat, bleibt danach kein Raum für einen Zinsanspruch.
6. Eine Schriftsatzfrist für die Beklagte auf die Senatshinweise war nicht zu gewähren, §§ 139 Abs. 5, 525 S. 1 ZPO. Die Ausführungen des Senates im Termin betrafen ausschließlich rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die bereits Gegenstand des Rechtsstreits waren und zu denen sich die Parteien umfassend erklären konnten bzw. erklärt haben. Der Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2024 gibt vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen oder das Verfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Handelsvertreterin auszusetzen. Die Beklagte legt auch nicht dar, warum sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sein soll, vor Schluss der mündlichen Verhandlung den bereits in erster Instanz streitigen Vortrag zum Vorbesitz/Kenntnis der Klägerin von Faksimile, z.B. durch die nunmehr vorgelegte Urkunde, weiter zu unterlegen. Die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, seine Mandantin habe noch nie zuvor ein Faksimile besessen, war kein neuer Vortrag, zu dem der Beklagten noch Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen, sondern bereits Gegenstand des Klägervortrages in erster Instanz.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
8. Der Streitwert für den Rechtsstreit ist auf bis zu 35.000 € (Klage 10.925,88 € + Widerklage 21.295,12 € - wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich der streitigen zwei Raten je Vertrag i.H.v. insgesamt 1.071,32 €) festzusetzen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammenzurechnen. Allerdings ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Letzteres ist unabhängig vom zivilprozessualen Streitgegenstand bei wirtschaftlicher Identität von Klage und Widerklage der Fall. Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Das ist hier an sich zwar der Fall. Denn der auf Rückerstattung der auf die Kaufverträge gezahlten Raten schließt die für die anschließende Vertragslaufzeit widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Kaufpreisraten grundsätzlich aus, da rechtliche Voraussetzung dieser Ansprüche ein Fortbestand der Kaufverträge ist. Der genannte Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen. Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 261/12 –, Rn. 4 - 5, juris). Dieser Grundsatz muss gleichermaßen im umgekehrten Fall wie hier gelten.