Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.10.2024 – 12 U 185/23

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1010.12U185.23.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.10.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 79/21, wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, das zwischen den Klägern Mitgläubigerschaft besteht und der ausgeurteilte Betrag Zug um Zug gegen Rückgewähr der Photovoltaik-Anlage Typ … - näher spezifiziert in der als Anlage zum landgerichtlichen Urteil genommenen Auftragsbestätigung vom 07.11.2019 (K3), wobei statt der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Module monokristalline JA Solar Module sowie Batterien der Marke … verbaut worden sind - sowie des zwischen Wohnhaus und Scheune auf dem Grundstück („Adresse 01“), verlegten Erdleitungskabels zu zahlen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Leistungen aus einem von den Parteien im November 2019 geschlossenen Vertrag betreffend den Einbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der neben dem Wohnhaus („Adresse 01“) stehenden Scheune der Kläger in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie über einen wirksamen Widerruf des Vertrages und in diesem Zusammenhang über das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages. Ferner besteht Streit über die Wirksamkeit des von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Rücktritts vom Vertrag und insoweit über die Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten und das Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 12.10.2023 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 20.607,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 Zug um Zug gegen Rückgewähr der Photovoltaik-Anlage Typ … zu zahlen, und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Photovoltaikanlage in Annahmeverzug befindet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, durch die Erklärung des Rücktritts am 18.08.2020 hätten die Kläger den Vertrag wirksam widerrufen. Es handele sich um einen mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB geschlossenen Vertrag. Das Angebot sei den Klägern per E-Mail übermittelt und durch Übersenden der Auftragsbestätigung am 08.11.2019 angenommen worden. Die daraus folgende Vermutung für einen Fernabsatzvertrag sei nicht entkräftet. Die bloße Kontaktaufnahme des Zeugen („Name 01“), eines Nachbarn der Kläger, mit diesen stelle kein Verhandeln über den Vertragsschluss dar und stehe daher der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Auch im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass es vor Vertragsschluss ein Verhandlungsgespräch gegeben habe. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt und bewiesen, dass trotz des für das Vorhandensein eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems sprechenden schriftlichen Vertragsschlusses über Fernkommunikationsmittel ein solches System tatsächlich nicht vorhanden gewesen sei. Die Kläger hätten ferner innerhalb der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss mit der Erklärung des Rücktritts im Schreiben vom 18.11.2020 zugleich ihr Widerrufsrecht ausgeübt. Schließlich befinde sich die Beklagte mit der Rücknahme der Photovoltaikanlage im Annahmeverzug. Der Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2023 gebe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf das von der Beklagten angestrengte Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen („Name 01“) komme ebenfalls nicht in Betracht. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.10.2023 zugestellte Urteil mit am 10.11.2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.01.2024 mit am 11.01.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und vertieft diesen. Fehlerhaft habe das Landgericht den Abschluss eines Fernabsatzvertrages zwischen den Parteien angenommen. Tatsächlich sei der Vertrag nicht unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustandegekommen. Vielmehr habe sie, die Beklagte, den Klägern ein Angebot überreicht, das Grundlage der weiteren Verhandlungen der Parteien am 16. und 17.10.2019 auf dem Grundstück der Kläger gewesen sei. Bei diesem Termin sei besprochen worden, wo und wie die Anlage errichtet werden sollte und welche Kosten anzusetzen seien. Das Gespräch sei mithin vor Abschluss des Vertrages im November 2019 erfolgt, wie der Zeuge („Name 01“) bestätigt habe. Der Zeuge habe bekundet, dass es Gespräche darüber gegeben habe, wo die Solaranlage, die Wechselrichter und die übrigen Anlagenteile montiert werden sollten. Der Zeuge habe auch angegeben, dass es zunächst einen Vorvertrag gegeben habe, der nach der Besichtigung berichtigt worden sei. Danach sei der endgültige Vertrag geschlossen worden. Inhaltlich sei bei dem Ortstermin abgestimmt worden, dass die Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach des Wohnhauses, sondern auf dem Dach des Nebengebäudes montiert werden sollte, und dass wegen der unzureichenden Neigung des Daches eine Unterkonstruktion erforderlich sei. Nach diesem Gespräch seien seitens der Kläger Angebote für eine Unterkonstruktion eingeholt worden, wie aus der E-Mail des Zeugen („Name 01“) vom 24.10.2019 folge. Falsch sei dementsprechend die Beweiswürdigung des Landgerichtes. Erst im Anschluss sei die Auftragsbestätigung vom 08.11.2019 an die Kläger gesandt worden. Unzutreffend sei zudem die Auffassung des Landgerichtes, § 312c Abs. 1 BGB beinhalte eine Beweislastumkehr zulasten des Unternehmers, vielmehr liege die Beweislast diesbezüglich bei den Klägern. Auch hätte das Landgericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen und nicht von einem wirksamen Widerruf des Vertrages ausgehen dürfen. Sie, die Beklagte, habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zudem über kein für den Fernabsatz von Photovoltaikanlagen organisiertes Vertriebssystem verfügt, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei. Vielmehr habe sie ein neues Marktsegment erschließen wollen, nämlich den Vertrieb und die Montage von Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern, weshalb sie Referenzobjekte gesucht habe. Eines dieser Objekte hätte die streitgegenständliche Anlage sein sollen. Ohnehin hätte die jeweilige Anlage individuell geplant werden müssen. Deshalb sei jeweils eine Ortsbesichtigung erforderlich gewesen, um die Einzelheiten hinsichtlich der Art der Ausführung und der Höhe der Kosten zu besprechen. Hierzu hätten die Indikativangebote gedient, die jeweils vor Ort persönlich nachverhandelt worden seien.

Fehlerhaft habe das Landgericht das Verfahren auch nicht ausgesetzt und die Ergebnisse der Ermittlungsverfahren gegen die Kläger wegen Prozessbetrugs sowie gegen den Zeugen („Name 01“) wegen Falschaussage abgewartet. Insoweit sei auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09.10.2020 zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 12.10.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 79/21, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages angenommen. Ein Treffen zwischen ihnen, den Klägern, und dem Geschäftsführer der Beklagten am 16/17.10.2019 habe es nicht gegeben, wie bereits aus der Nachricht des Geschäftsführers vom 18.11.2019 folge, dass er sich freue, sie, die Kläger, nunmehr persönlich kennenzulernen. Auch ergebe sich aus dem vorgelegten Chat-Verlauf, dass die Kommunikation zwischen den Parteien frühestens mit einem Telefonat am 06.11.2019 begonnen habe. Im Hinblick auf den Chat-Verlauf, mit dem sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt habe, sei der Vortrag der Beklagten zu einem Treffen im Oktober 2019 widersprüchlich und daher unbeachtlich. Der Zeuge („Name 01“) hätte somit zu einem solchen Gespräch überhaupt nicht vernommen werden müssen, wobei die Beweislast für einen persönlichen Kontakt vor Vertragsschluss bei der Beklagten liege. Der Zeuge („Name 01“) habe zudem ein Gespräch am 16./17.10.2019 im Hinblick auf seine Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Zu bestreiten sei auch, dass es bei dem Termin vor Ort Änderungen hinsichtlich der Photovoltaikanlage gegeben habe. Diese habe von Beginn an auf dem Nebengebäude montiert werden sollen, wie bereits aus dem im Indikativangebot vorgesehenen Horizontalwinkel der Photovoltaikanlage von 0° folge, dessen Festlegung sich an der Ausrichtung des Nebengebäudes nach Süden orientiert habe. Zu bestreiten sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über kein für den Fernabsatz von Photovoltaikanlagen organisiertes Vertriebsnetz verfügt habe. Ebenso sei zu bestreiten, dass individuell geplante Leistungen angeboten worden seien. Zutreffend sei das Landgericht dem Aussetzungsantrag nicht nachgekommen. Schließlich sei die Beklagte mit ihrem Vortrag aus der Klageerwiderung ohnehin präkludiert, da dieser erst nach Ablauf der gesetzten Klageerwiderungsfrist erfolgt sei.

II.

1.    Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages und damit für einen wirksamen Widerruf des Vertrages und einen Rückzahlungsanspruch die Kläger darlegungs- und beweisbelastet seien. Diese hätten nicht bewiesen, dass der Vertrag unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustandegekommen sei. Die Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2.    In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

a)    Den Klägern steht ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.607,43 € (Abschlagszahlungen i. H. v. 80 % des vereinbarten Vertragspreises sowie Zahlung eines Betrages von 608,23 € für die als Nachtrag beauftragte Verlegung eines Erdleitungskabels) aus §§ 357 Abs. 1, 355 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien am 08./18.11.2019 geschlossenen Vertrag zu.

aa)    Der Vertrag zwischen den Parteien kam vorliegend erst durch die Unterzeichnung und Rücksendung der von der Beklagten am 08.11.2019 an die Kläger übersandten Auftragsbestätigung, datiert auf den 07.11.2019, zustande. Zwar bedankt sich die Beklagte in der E-Mail vom 08.11.2019 für die Erteilung des Auftrages, auch ist die Vertragsurkunde mit Auftragsbestätigung überschrieben, unter Ziffer 4 der Vertragsurkunde ist indes festgehalten, dass das Vertragsverhältnis (erst) mit Unterzeichnung des Dokumentes als geschlossen gilt. Auch zeigt die Beklagte nicht auf, dass es über den in der Auftragsbestätigung konkret zusammengefassten Vertragsinhalt schon vorher eine bindende Einigung gegeben hat. Unstreitig ist der Vertrag dabei mit beiden Klägern geschlossen worden, auch wenn die Unterzeichnung lediglich durch die Klägerin erfolgt ist. So ist die Auftragsbestätigung an die Familie („Name 02“) gerichtet, auch die E-Mail vom 08.11.2019 führt beide Kläger als Adressaten auf. Dies verdeutlicht, dass die Beklagte ihr Angebot an beide Kläger gemeinschaftlich gerichtet hat. Auch folgt aus den WhatsApp-Nachrichten der Klägerin vom 18.11.2019 an die Beklagte, dass die Klägerin den Vertrag nicht lediglich im eigenen Namen schließen wollte, sondern zugleich als Vertreterin ihres Ehemannes gehandelt hat.

bb)    Vorliegend ist ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB gegeben. Nach § 312c Abs. 1 BGB ist insoweit erforderlich, dass der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, d. h. ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien, zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher erfolgt. Es muss dementsprechend zunächst ein Vertragsschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt sein, wobei ein Fernabsatzvertrag in diesem Sinn nicht gegeben ist, wenn während der Vertragsanbahnung Verhandlungen im Rahmen von persönlichen Kontakten zwischen den Parteien selbst oder ihren Vertretern stattgefunden haben (BGH NJW 2018, S. 1387; Grüneberg in Grüneberg, BGB, Kommentar, 83. Aufl., § 312c, Rn. 4); andererseits ist ein Fernabsatzvertrag dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Verbraucher etwa in Geschäftsräumen des Unternehmers lediglich über die Ware oder die Dienstleistung informiert hat und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Insoweit ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, wobei an den Begriff der Vertragsverhandlungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Martens in BeckOK, Stand 01.08.2024, § 312c, Rn. 15). Zwar hat grundsätzlich der Verbraucher die Voraussetzung des ihm günstigen § 312c Absatz 1 BGB zu beweisen, allerdings kehrt sich die Beweislast um, wenn der Verbraucher nachweist, dass der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist; es obliegt dann dem Unternehmer zu beweisen, dass es bereits zuvor zu wesentlichen Vertragsverhandlungen gekommen ist (BGH WM 2016, S. 1640, Rn. 28; Martens, a. a. O., Rn. 30; Grüneberg, a. a. O., Rn. 4).

Hier ist der Vertragsschluss durch die Übersendung des Angebotes vom 07.11.2019 per E-Mail vom 08.11.2019 durch die Beklagte an die Kläger und durch die Rücksendung der Annahmeerklärung am 18.11.2019 per WhatsApp-Nachricht durch die Kläger, mithin unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Den somit von der Beklagten zu führenden Nachweis, dass es zuvor persönliche Kontakte zwischen den Parteien in einem Umfang gegeben hat, der zu einem Ausschluss der Anwendung des § 312c Abs. 1 BGB führt, hat diese nicht erbracht.

Den Vortrag der Beklagten, es habe vor Abschluss des Vertrages am 16. und 17.10.2019 auf dem Grundstück der Kläger ein Treffen gegeben, bei dem Einzelheiten des Vertrages ausgehandelt worden seien, hat der hierzu benannte Zeuge („Name 01“) nicht bestätigt. Der Zeuge hat ein Treffen an diesen Tagen vielmehr unter Verweis darauf, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bei Verwandten in („Ort 01“) aufgehalten habe, ausgeschlossen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es dem Zeugen schwer fiel, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss der Parteien zeitlich genau einzuordnen. So hat der Zeuge zunächst angegeben, dass die Besprechung zwischen den Klägern und dem Geschäftsführer der Beklagten vor Abschluss des Vertrages im November gewesen sei. Diese Angaben hat er dann zurückgenommen und ausgeführt, es hätte zunächst einen Vorvertrag gegeben, der nach Durchführung der Planungen berichtigt worden sei, wobei die in dem zunächst geschlossenen Vorvertrag vorhandenen Fehler aufgrund der Besichtigung berichtigt worden seien und der endgültige Vertrag auf Grundlage der Ergebnisse der Besichtigung und Besprechung geschlossen worden sei. Die genauen Daten konnte der Zeuge nicht angeben. Aus den weiteren Angaben des Zeugen folgt, dass das von ihm als Vorvertrag bezeichnete Geschehen nach seiner Einschätzung bereits zu einer verbindlichen Bestellung geführt hat. Der Zeuge hat zudem ausgeführt, er glaube, die Besprechung habe erst nach Anzahlung und Abschluss des Vertrages stattgefunden. Die Angaben des Zeugen sind bereits nicht geeignet, die nach dem Beweismaß gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Senats zu begründen, dass es tatsächlich zu einem Zeitpunkt vor Rücksendung der Annahmeerklärung der Kläger am 18.11.2019 zwischen den Klägern und dem Geschäftsführer der Beklagten einen Termin zur Verhandlung über den Vertrag auf dem Grundstück der Kläger gegeben hat. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der vom Zeugen angesprochene Vorvertrag sich auf die im Oktober 2019 erfolgte Übersendung des „Indikativen Angebotes“ der Beklagten bezieht, das Grundlage weiterer Gespräche zwischen den Parteien gewesen sein könnte. Dem steht allerdings entgegen, dass die Beklagte selbst den Abschluss eines Vorvertrages nicht behauptet. Auch die vom Zeugen nach seiner Erinnerung vor dem Termin erfolgte Anzahlung auf den Vertrag ist - wie sich aus dem WhatsApp-Chat zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten ergibt - erst am Tage der Annahme des Vertragsangebotes, also am 18.11.2019 erfolgt. Zudem spricht auch die WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Beklagten vom 18.11.2019, wonach er sich darauf freue, die Kläger am darauf folgenden Donnerstag (dem 21.11.2019) persönlich kennen zu lernen, dafür, dass es ein persönliches Gespräch zwischen den Klägern und dem Geschäftsführer der Beklagten nicht vor Vertragsschluss gegeben hat. Insbesondere ist - wie die Kläger zu Recht anmerken - keinerlei Erklärung seitens der Beklagten erfolgt, wie diese Nachricht zustandegekommen ist, wenn man bereits zuvor einen Termin vor Ort durchgeführt hat. Auch die von der Beklagten zitierte E-Mail des Zeugen („Name 01“) vom 24.10.2019 belegt nicht, dass zuvor ein Termin der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten vor Ort durchgeführt worden ist. Nach Darstellung der Kläger stand für sie vielmehr schon vor Vertragsschluss fest, dass die Anlage auf dem Scheunendach errichtet werden sollte, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Kläger - wie von ihnen vorgetragen - bereits vor einem Vororttermin mit der Beklagten wegen der Ertüchtigung des Daches an ein entsprechendes Unternehmen gewandt haben.

Im Hinblick auf die fehlende Ergiebigkeit der Aussage des Zeugen („Name 01“) hinsichtlich eines persönlichen Kontaktes zwischen den Parteien vor Vertragsschluss kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht weiter an. Dahinstehen kann daher der Vortrag der Beklagten zur Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen, er habe lediglich ein einziges Mal eine Abschlagszahlung von der Beklagten erhalten und es habe auch keine Abrechnungen seiner Tätigkeit gegeben.

Des Weiteren ist ein Ausschluss des § 312c BGB auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Kläger zuvor mit dem Zeugen („Name 01“) Vertragsverhandlungen geführt haben. Zwar dürfte der Zeuge bei der Weiterleitung von Nachrichten der Parteien und bei seinen Gesprächen mit den Klägern bereits auf vertraglicher Grundlage für die Beklagte tätig gewesen sein. So hat die Beklagte einen WhatsApp-Chat zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Zeugen vorgetragen, aus dem hervorgeht, dass der Zeuge im Rahmen des Vertragsschlusses mit den Klägern für die Beklagte tätig werden sollte. Auch hat der Zeuge nur angegeben, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern noch keinen schriftlichen Vertrag mit der Beklagten gehabt. Es fehlt allerdings an hinreichendem Vortrag der Beklagten, dass es seitens des Zeugen („Name 01“) Vertragsverhandlungen mit den Klägern gegeben hat und der Zeuge nicht lediglich Informationen der Beklagten weitergeleitet hat, die die Schwelle zu Vertragsverhandlungen noch nicht überschritten haben. Die Beklagte selbst trägt keine konkreten Einzelheiten in diesem Sinne vor, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Auch die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Zeuge müsse selbst Vertragsverhandlungen mit den Klägern geführt haben, reicht hierzu nicht aus. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung angegeben, er habe lediglich nach den Zählerständen gefragt und den Klägern mitgeteilt, ein Vertragsangebot würde von der Beklagten unterbreitet werden.

Nach allem ist es zugleich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf die auf Anzeige der Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Kläger wegen Prozessbetrugs bzw. gegen den Zeugen („Name 01“) wegen Falschaussage nicht vorgenommen hat. Eine Aussetzung setzt den Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten voraus sowie eine Eignung des Verdachts, im Fall seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren auszuüben (Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl., § 149, Rn. 3). Dabei steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts (Greger, a. a. O., Rn. 2). Vorliegend hat die Beklagte hinsichtlich der Kläger bereits den Verdacht einer strafbaren Handlung nicht nachvollziehbar dargetan. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Kläger den Ablauf der Vertragsverhandlungen anders darstellen als die Beklagte, zumal - wie ausgeführt - insbesondere die WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Beklagten vom 18.11.2019 gegen die Darstellung der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte spricht. Hinsichtlich des Zeugen („Name 01“) hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass selbst bei Nachweis einer Falschaussage des Zeugen nicht zugleich bewiesen ist, dass Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich an dem von der Beklagten angegebenen Termin stattgefunden haben. Vielmehr verbleibt es bei den obigen Ausführungen zum fehlenden Nachweis von einem Termin auf dem Grundstück der Kläger vor Vertragsschluss und damit beim Fehlen eines möglichen Einflusses einer solchen Falschaussage auf die Entscheidung des Landgerichts. Auch für das Berufungsverfahren ist eine Aussetzung aus den vorgenannten Gründen nicht veranlasst.

cc)    Die Kläger sind ferner Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Insoweit ist beim Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln durch diese auszugehen, sodass eine abweichende Einordnung nur dann in Betracht kommt, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auch wenn der Verbraucher grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt, gehen Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts nach der negativen Formulierung in § 13 BGB nicht zulasten des Verbrauchers (BGH NJW 2021, S. 2277, Rn. 17 f). Zwar macht die Beklagte geltend, die Kläger nutzten das Grundstück, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet wurde, auch beruflich. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen die Beklagte geschlossen haben will, dass die Kläger das Grundstück oder die Photovoltaikanlage zu anderen als privaten Zwecken nutzen, werden von ihr indes nicht aufgezeigt. Unstreitig sind die Kläger vielmehr als Lehrer an öffentlichen Schulen tätig. Auch befindet sich auf dem Grundstück unstreitig das Wohnhaus der Kläger. Schon von daher ist von einem Verbrauchergeschäft auszugehen.

dd)    Auf Seiten der Beklagten existierte ferner ein organisiertes Vertriebssystem. Hierzu muss der Unternehmer durch - nicht notwendig aufwendige - personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen. Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (BGH BauR 2017, S. 554, Rn. 51; Grüneberg, a. a. O., § 212c, Rn. 6). Auch trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass eine entsprechende Organisation bei ihm nicht gegeben ist (BGH NJW 2019, S. 303; Grüneberg, a. a. O.). Vorliegend hat die Beklagte zwar das Fehlen einer entsprechenden Vertriebsorganisation behauptet. Hinreichend konkreter Vortrag insoweit ist indes nicht erfolgt. So macht die Beklagte nicht geltend, neu am Markt tätig gewesen zu sein. Sie trägt lediglich vor, die Montage von Photovoltaikanlagen auf Häusern von Privatleuten erst als neues Betätigungsfeld erschlossen zu haben. Einzelheiten teilt sie jedoch nicht mit. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, den Interessenten werde zunächst ein indikatives Angebot übersandt, auf dessen Grundlage dann weitere Vertragsverhandlungen erfolgten, durchaus, dass Fernkommunikationsmittel systematisch eingesetzt werden, um zu einem Vertragsschluss zu gelangen. Die Beklagte legt auch nicht im Einzelnen dar, wie die vorangegangenen Verträge mit Verbrauchern zur Installation von Photovoltaikanlagen abgeschlossen wurden bzw. dass es solche Vertragsschlüsse zuvor nicht gegeben hat. Der pauschale Vortrag, über das indikative Angebot werde mit den Interessenten dann jeweils in einem Ortstermin verhandelt, genügt hierzu nicht.

ee)    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 BGB. Wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Verbraucherbauvertrages ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erstellung eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Dabei müssen die Umbaumaßnahmen mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sein, wozu auf den Umfang und die Komplexität des Eingriffs sowie auf die Ausmaße des Eingriffs in die bauliche Substanz des bestehenden Gebäudes abzustellen ist (BGH BauR 2023, S. 1243, Rn. 20 ff; Busche in MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 650i, Rn. 7). Die vorliegenden Arbeiten betreffend die Errichtung und Installation der Photovoltaikanlage stellen keine mit der Errichtung eines kompletten Gebäudes vergleichbare Arbeiten dar. Zwar war für die Installation der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Scheune eine Neuerrichtung des Daches erforderlich, was durchaus einen erheblichen Eingriff im vorgenannten Sinne darstellen kann. Diese Arbeiten waren jedoch nicht Gegenstand des Vertrages zwischen den Klägern und der Beklagten.

ff)    Mit ihrem Schreiben vom 18.08.2020 haben die Kläger den Vertrag wirksam gemäß §§ 312g, 355 BGB widerrufen. Zwar haben die Kläger im Schreiben ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Für einen wirksamen Widerruf ist allerdings nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf“ verwendet wird; vielmehr genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen, weshalb die Umstände des Einzelfalles ergeben können, dass die Erklärung eines „Rücktritts“ als Widerruf auszulegen ist (BGH MDR 2017, S. 753, Rn. 42). So liegt der Fall auch hier. Die Kläger bringen im Schreiben vom 18.08.2020 deutlich zum Ausdruck, dass sie den Vertrag als von Anfang an nicht gegen sich gelten lassen wollen und die Rückabwicklung begehren. Dies reicht für die Annahme eines Widerrufs aus. Zudem ist das Widerrufsrecht, über das die Beklagte die Kläger unstreitig nicht belehrt hat, innerhalb der Frist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB - 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss - ausgeübt worden. Wie ausgeführt, ist der Vertrag zwischen den Parteien am 18.11.2019 zustandegekommen. Das Schreiben vom 18.08.2020 ist 9 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

gg)    Nach allem besteht ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der von ihnen geleisteten Zahlungen i. H. v. 20.607,43 € gemäß § 357 Abs. 1 BGB, wobei zwischen den Klägern der gesetzliche Regelfall der Mitgläubigerschaft gem. § 432 Abs. 1 BGB und nicht ein Fall der Gesamtgläubigerschaft nach 428 BGB vorliegt (vgl. hierzu Grüneberg, a. a. O., § 432, Rn. 1, § 428, Rn. 1, § 420, Rn. 3). Insoweit war das gerichtliche Urteil abzuändern.

Entsprechend dem Klageantrag ist die Verurteilung Zug um Zug auszusprechen, wobei die Photovoltaikanlage im Hinblick auf die im landgerichtlichen Urteil erfolgte Bezugnahme auf die Auftragsbestätigung vom 07.11.2019 (fälschlich bezeichnet als Auftragsbestätigung vom 07.11.2020) hinreichend bestimmt bezeichnet ist, zumal aus dem Urteil hervorgeht, dass es sich um die weiterhin auf dem Grundstück verbauten Bestandteile der Photovoltaikanlage handelt. Allerdings war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es im Nachgang zum Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich der verbauten Anlagenteile gegeben hat. So sind unstreitig monokristalline JA Solar Module sowie Batterien der Marke … verwendet worden. Zudem ist im Rahmen der Rückabwicklung auch das als Nachtrag in der Rechnung vom 25.02.2020 erfasste Erdleitungskabel, das zwischen Wohnhaus und Scheune auf dem Grundstück der Kläger verlegt ist, zurückzugewähren. Auch diesbezüglich war das Urteil zum Zwecke der Klarstellung abzuändern.

b)    Festzustellen war schließlich, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Photovoltaikanlage infolge der von den Klägern mit Schreiben vom 18.08.2020 gesetzten Frist zum Rückbau der Anlage bis zum 01.09.2020 in Annahmeverzug befindet, §§ 293, 295 BGB. Das Interesse an der Feststellung folgt aus § 756 ZPO.

3.    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und der Senat auch nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Zahlungsantrag: 20.607,43 €, Feststellungsantrag Annahmeverzug: 150,00 €).