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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.11.2024 – 12 U 53/24

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1112.12U53.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 18 O 423/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.590,88 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.04.2024 sowie den Hinweisbeschluss des Senates vom 03.09.2024 einschließlich der darin angeführten Anträge der Parteien Bezug genommen. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2024 weiter zur Vertragsabwicklung vorgetragen und Beweis angetreten. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Klägerin ist auch nach erneuter Beratung nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Dazu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 03.09.2024, die die Klägerin unter rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht nachhaltig in Frage stellt. Vielmehr stützt sie sich auf Tatsachenvortrag, der belegen soll, dass ein Leistungsverweigerungsrecht in dem vom Senat dargestellten Sinne nicht vorliege. Hierbei stützt sie sich - wie sie selbst zutreffend ausführt - auf neuen, erstmals in der Berufung erfolgten Tatsachenvortrag, der im Übrigen seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 30.11.2024 weitgehend bestritten wurde. Erstinstanzlich hat sie den Vortrag des Beklagten, sie, die Klägerin, sei im Jahr 2022 nicht in der Lage und bereit gewesen, die angebotenen Leistungen zu erbringen, und das Klagevorbringen könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die ausgeschriebenen Massen nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichten und das Werk bliebe bei Ausführung gemäß dem ursprünglichen Leistungsangebot unvollendet, lediglich als „unzutreffend“ bezeichnet und „bestritten“; es werde lediglich das ursprüngliche Leistungssoll geltend gemacht, so dass die Nachträge nicht relevant würden. Hierbei handelt es sich nach den insoweit mit Tatsachenvortrag unterlegten Ausführungen der Beklagten lediglich um ein pauschales und nicht ausreichendes Bestreiten. Bei dem Vorbringen in ihrer Stellungnahme handelt es sich mithin nicht um Sachvortrag, der ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, sondern um neues Vorbringen, weil der sehr allgemein gehaltene Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert gehalten wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 279/05 –, Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 – V ZR 177/08 –, Rn. 9, juris). Dieser neue Sachvortrag ist nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Zwar sind nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt betreffen, der von dem Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Die Parteien müssen in diesem Fall Gelegenheit erhalten, sich auf die gegenüber der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Darauf, ob es ihr möglich gewesen wäre, das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen, kommt es nicht an. Das bedeutet indes nicht, dass eine Partei stets berechtigt wäre, sich in der Berufungsinstanz auf zuvor nicht geltend gemachte Rechte zu stützen. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt nämlich nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet. Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung findet, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Diese zusätzliche Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird vor allem erfüllt sein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei richtiger Rechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den jetzt das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhandenes Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen - etwa aufgrund entsprechenden Parteivorbringens - zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten. Diesbezügliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind deshalb in der Berufungsinstanz selbst dann ausgeschlossen, wenn der Gesichtspunkt für das erstinstanzliche Urteil nicht erheblich geworden ist. Maßgeblich ist insoweit die Überlegung, dass die Unzulänglichkeiten im Parteivortrag in dieser Konstellation nicht von dem Erstgericht (mit) zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 – V ZR 148/05 –, Rn. 16 - 18, juris).

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat in seinem Hinweis lediglich die vorgelagerte Rechtsfrage erörtert, ob der mit der Klage geltend gemachte Rechtsanspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. Hiergegen hat die Klägerin weiter Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund musste sie auch nach der Prozessleitung des Landgerichts davon ausgehen, dass die weiter von dem Beklagten angeführten Gründe maßgebend werden könnten, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2024 andeutet: „Das muss aber nicht das Ergebnis sein.“. Insbesondere wurde sie weder von weiterem substantiiertem Vortrag abgehalten, noch bestand für das Landgericht die Pflicht, auf das erkennbar nur pauschal in den Raum gestellte und damit unerhebliche Bestreiten des Sachvortrags hinzuweisen. Wie die Klägerin nunmehr auch erkennen lässt, wäre ihr substantiierter Vortrag auch ohne weiteres bereits in erster Instanz möglich gewesen.

Bereits vor diesem Hintergrund hat es bei der rechtlichen Bewertung des Senates zu verbleiben.

Aber selbst bei Berücksichtigung des neuen Vortrages, der sich auf die Vertragsabwicklung in Bezug auf die geänderten Leistungen verhält, ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beklagten, dass ohne Änderung der mit den Nachtragsangeboten angebotenen erheblichen Mengenmehrungen eine abnahmefähige Werkleistung nicht zu erbringen wäre, unwidersprochen geblieben ist. So hat der Beklagte in der Klageerwiderung ausgeführt, die ausgeschriebenen Massen würden nach Auffassung der Klägerin nicht ausreichen, weshalb Nachtragsangebote erstellt und Behinderungsanzeigen erstattet worden seien. Insoweit hat er mit der Anlage B2 einen Vergleich der Mengen aus dem Leistungsverzeichnis und den Nachtragsangeboten vorgenommen und - auch im Sachvortrag - unabhängig von der Änderung der Bodenbeläge die erheblichen Mengenmehrungen dargestellt, die für die Ausführung des Werkes notwendig und im Ursprungsangebot nicht enthalten seien. Hierzu erwidert die Klägerin nicht, obwohl auch der Senat in seinem Hinweis u.a. hierauf abstellt. Nachdem es sich hinsichtlich der Bodenbelags- und Malerarbeiten um einen einheitlichen Auftrag handelt, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB insgesamt.

Ob und inwieweit der Klägerin gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach § 275 Abs. 4 ZPO oder andere vertraglichen Ansprüche zustehen, bedarf hier keiner Entscheidung, insbesondere auch nicht die Frage, ob die nach dem Vertrag erst ab der 15. KW zu erbringende Leistungen der Klägerin (vgl. Anl. K4), zu der jedenfalls hinsichtlich der Malerarbeiten gemäß Anl. B5 aufgefordert wurde, ordnungsgemäß angeboten wurden, nachdem - ohne Auftrag (vgl. Anl. B7) - andere Materialien (Beläge) als nach dem Ursprungsvertrag beschafft wurden (vgl. Anl. B3).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.