Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2024 – 12 W 26/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1126.12W26.24.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2024, Az. 11 O 166/21, abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt betreffend die Beauftragung des Sachverständigen („Name 01“) und zur Abrechnung der für die Gutachtenerstellung aufgewandten Kosten wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2024 unter Ziffer I.
Das Landgericht hat die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf insgesamt 3.080,61 € brutto festgesetzt. Es hat ausgeführt, nachdem die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen große Schwierigkeiten bereitet habe, sei schließlich („Name 01“) als erfahrener Oberarzt und Facharzt für Augenheilkunde als Sachverständiger bestellt worden. Da der Sachverständige „eventuell“ noch keine Vielzahl von Gerichtsgutachten erstellt habe, sei ihm die dafür erforderliche Abrechnungsweise „offenbar“ nicht so vertraut, wie bei Sachverständigen, die bereits eine Vielzahl von Gutachten für Gerichte erstellt hätten. Zwar sei der Sachverständige seiner sich aus § 8 a Abs. 4 JVEG ergebenden Hinweispflicht, wonach der eingezahlte Kostenvorschuss i.H.v. 2.000,00 € brutto nicht ausreichend sei und stattdessen ein Vergütungsanspruch von über 3.000,00 € anfallen werde, nicht nachgekommen. Der Vorschuss sei aber nicht um ein Vielfaches, sondern um gerundet 50 % überschritten worden, sodass bereits zweifelhaft sei, ob § 8 a Abs. 4 JVEG bereits eingreife. Jedenfalls aber habe der Sachverständige eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Es fehle bereits an der im Rahmen des § 8 a Abs. 5 JVEG zu prüfenden Kausalität. Bei Kenntnis der voraussichtlichen Vergütung für den Sachverständigen in Höhe von etwa 3.000,00 € brutto hätte das Gericht einen weiteren Vorschuss i.H.v. 1.000,00 € eingefordert und dieser wäre sodann auch ohne weiteres gezahlt worden, weil in umfangreicheren Arzthaftungsstreitigkeiten ein Vorschuss von 3.000,00 € nicht ungewöhnlich sei. Im Übrigen sei der in dem mit der Übersendung der Gerichtsakte beigefügten Formularschreiben enthaltene Hinweis auf die Kostengrenze missverständlich, da nicht darauf hingewiesen werde, dass es sich dabei um einen Brutto- und keinen Nettobetrag handele. Darüber hinaus habe der Sachverständige nachvollziehbar vorgetragen, dass er fünfmal während der Dienstzeit in der Geschäftsstelle der 11. Zivilkammer angerufen habe, ohne dass das Telefon abgenommen worden wäre. Dies sei nachvollziehbar, da der Kammer bekannt sei, dass die Geschäftsstelle der 11. Zivilkammer überlastungsbedingt nicht in der Lage sei, regelmäßig Anrufe entgegenzunehmen. Zwar habe der Sachverständige auch schriftlich auf die voraussichtliche Überschreitung der Kostengrenze hinweisen können; ihm seien aber „offenbar“ die Abläufe bei Gericht nicht hinreichend bekannt gewesen. Dass die Überschreitung des Kostenvorschusses schriftlich anzuzeigen sei, ergebe sich aus dem Belehrungsschreiben an den Sachverständigen nicht. Die Verletzung der Anzeigepflicht sei subjektiv nicht vorwerfbar, wenn die Überschreitung des Vorschusses für die Parteien nicht überraschend sein konnte und seine vorzeitige Mitteilung sie in ihren Dispositionen offensichtlich nicht beeinflusst hätte.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 15.08.2024 Beschwerde eingelegt und hat diese mit Schreiben vom 17.09.2024 damit begründet, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht zuletzt mehrfach entschieden habe, dass sich eine Kostenüberschreitung von mehr als 20 % als erheblich darstelle. Der Vortrag des Sachverständigen zu den mehrfachen Versuchen, die zuständige Geschäftsstelle telefonisch zu erreichen, sei nicht nachvollziehbar. Bei mehreren - nicht nachprüfbaren - erfolglosen Telefonaten dränge sich ein schriftlicher Versuch geradezu auf. Selbst wenn man dem Sachverständigen hinsichtlich der Mehrwertsteuer folgen sollte und den in dem Hinweisschreiben genannten Betrag als Nettobetrag ansehe, würde sich bei der abgerechneten Entschädigung von 3.080,00 € immer noch eine Überschreitung von 30 % ergeben.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.10.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem weder die Beschwerde noch die Nichtabhilfeentscheidung vom Landgericht dem Sachverständigen zur Kenntnis gebracht worden sind, hat der Senat dem Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Sachverständige mit Schreiben vom 19.11.2024 genutzt hat.
II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 2.000,00 € zu begrenzen.
Nach § 8 a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Eine erhebliche Überschreitung des eingezahlten Auslagenvorschusses von 2.000,00 € liegt vor. Sie ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20 % gegeben (vgl. Senatsentscheidung vom 25.10.2022, Az. 12 W 32/22 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, ist bei einer Überschreitung von mehr als 50 % - wie im vorliegenden Fall - ohne weiteres von einer Erheblichkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Landgericht geäußerten Zweifel daran, dass eine Überschreitung von mehr als 50 % nicht erheblich sein könnte, nicht nachvollziehbar, da sie an der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte vorbeigehen.
Soweit das Landgericht weiter ausführt, der Vergütungsanspruch sei jedenfalls deswegen nicht zu kürzen, weil der Sachverständige eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe und weiter ausführt, es fehle bereits an der Kausalität, da bei Kenntnis der voraussichtlichen Vergütung für den Sachverständigen in Höhe von etwa 3.000,00 € brutto das Gericht einen weiteren Vorschuss i.H.v. 1.000,00 € bei der Klägerin eingefordert hätte und dieser Vorschuss dann auch ohne weiteres gezahlt worden wäre, vermengt das Landgericht in unzulässiger Weise die Frage des Verschuldens und der insoweit gegebenen Entlastungsmöglichkeit des Sachverständigen einerseits mit der Frage der Kausalität andererseits, wobei hinsichtlich letzterer das Landgericht ebenfalls die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung verkennt bzw. sich mit dieser nicht auseinandersetzt. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 25.10.2022, Az. 12 W 32/22 (veröffentlicht in juris), der ebenfalls eine Entscheidung der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zugrunde lag, ausgeführt, dass es darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten von dem Beweisantritt Abstand genommen hätte oder nicht, nicht ankommt (siehe dazu auch bereits die Senatsentscheidung vom 22.11.2021, Az. 12 W 33/21, veröffentlicht in juris, mit umfassenden Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Der Gesetzeswortlaut des § 8 a JVEG in seiner jetzigen Fassung ist klar und eindeutig und lässt keinen Raum für eine Einschränkung dahin, dem Sachverständigen die den Vorschuss übersteigende Vergütung dann nicht zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten. Wenn dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, muss davon ausgegangen werden, dass er dieses Kausalitätskriterium ausdrücklich in den Gesetzestext mit aufgenommen hätte. Stattdessen hat er aber die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung allein an die nicht rechtzeitige Mitteilung der erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses geknüpft. Mit § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO soll sichergestellt werden, dass den Parteien das Kostenrisiko frühestmöglich verdeutlicht wird, denn nur so werden sie in die Lage versetzt, angesichts unverhältnismäßiger Kosten den Auftrag für erledigt zu erklären bzw. den Beweisantritt zurückzunehmen und auf die weitere Aufklärung zu verzichten. Nimmt der Sachverständige durch sein pflichtwidriges Verhalten den Parteien diese Möglichkeit, sanktioniert dies das Gesetz mit § 8 a Abs. 4 JVEG, allerdings mit der Möglichkeit der Exkulpation gemäß Abs. 5. Diese klaren Vorgaben durch im Einzelfall möglicherweise aufwendig zu prüfende Kausalitätserwägungen aufzuweichen, ist nicht geboten und wird dem Charakter der gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht, sondern ließe diese mehr oder weniger leerlaufen. Auch die vom Sachverständigen unter Hinweis auf das Schreiben des Bezirksrevisors vom 12.04.2024 angeführte Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.03.2013 (13 WF 121/12, FamRZ 2014, S. 154) rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Vielmehr ist diese Entscheidung noch zu der vor dem 01.08.2013 gültigen Fassung des JVEG ergangen, in der eine § 8a Abs. 4 JVEG entsprechende Regelung gerade nicht vorhanden war.
Das gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG zu vermutende Verschulden hat der Sachverständige nicht hinreichend plausibel zu entkräften vermocht. Soweit das Landgericht seine Auffassung zum fehlenden Verschulden offenbar im Wesentlichen darauf stützt, dass der Sachverständige fünfmal versucht habe, die Geschäftsstelle telefonisch zu erreichen, kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Soweit das Landgericht die Versuche des Sachverständigen, die Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch zu erreichen, für glaubhaft hält, weil wegen Überlastung der Geschäftsstelle die telefonische Erreichbarkeit nicht durchgängig sichergestellt sei, konnte der Sachverständige angesichts des ausdrücklichen Hinweises im Anschreiben vom 23.10.2023 nicht davon ausgehen, dass seine Hinweispflicht nur deswegen hinfällig sein würde, weil das Gericht telefonisch nicht erreichbar war. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, das Gericht hierüber schriftlich zu informieren. Dies wäre ohnehin auch bei einem Anruf bei der Geschäftsstelle erforderlich gewesen, denn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Geschäftsstelle wären nicht befugt gewesen, dem Sachverständigen kurzerhand am Telefon eine Freigabe hinsichtlich der Weiterführung des Gutachtens trotz Kostenüberschreitung zu erteilen. Vielmehr hätte es hierzu einer Entscheidung der Kammer unter vorheriger Anhörung der Parteien bedurft. Soweit der Sachverständige also offenbar meint, seiner Mitteilungspflicht dadurch hinreichend nachgekommen zu sein, dass er das Gericht versucht hat, telefonisch über die Situation zu informieren, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat, wie sich daraus ergibt, dass er das Landgericht zumindest hat telefonisch kontaktieren wollen, den Hinweis auf § 8 a Abs. 4 JVEG offensichtlich verstanden, konnte aber nicht darauf vertrauen, dass die von ihm angeführten vergeblichen telefonischen Kontaktversuche ausreichend seien, um seiner Hinweispflicht zu genügen. Dabei überzeugt es auch nicht, wenn das Landgericht darüber spekuliert, inwieweit möglicherweise eine gewisse Unerfahrenheit des Sachverständigen zu einer Fehleinschätzung geführt haben kann. Dass die Belehrung in dem Anschreiben an den Sachverständigen keinen Hinweis darauf enthält, dass die Mitteilung schriftlich erfolgen muss, entlastet den Sachverständigen nicht. Klar war, dass ein Hinweis erfolgen musste und wenn dies mangels Erreichbarkeit telefonisch nicht möglich war, blieb eben nur noch die Möglichkeit einer zumindest kurzen schriftlichen Mitteilung, die von ihm, wie zuvor bereits ausgeführt, ohnehin erbeten worden wäre.
Auch der Einwand des Sachverständigen, die Angaben zur Vorschusshöhe seien insoweit missverständlich, als nicht deutlich werde, dass es sich dabei um den Bruttobetrag handeln soll, überzeugt nicht. Die Überlegung, dass dieser Betrag möglicherweise nur der Nettobetrag sein soll, erscheint fernliegend und wurde, soweit ersichtlich, auch bisher noch von keinem Sachverständigen so verstanden. Soweit das Gericht für etwaige entstehende Sachverständigenkosten einen Vorschuss bei den Parteien einfordert, soll dieser selbstverständlich kostendeckend sein. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen vernünftigen Anlass zu der Annahme, der vom Gericht angeforderte Vorschuss müsse nur den Nettobetrag abdecken. Woraus sich hier die - sogar auch vom Landgericht angenommene - Missverständlichkeit ergeben soll, erschließt sich nicht.
Durchaus nachvollziehbar ist der Einwand des Sachverständigen, die Gutachtenerstellung zu einer komplexen medizinischen Problematik lasse sich im Zeitumfang nicht auf die Stunde genau voraus planen. Deshalb ist auch nachvollziehbar, dass erst im Verlaufe der Bearbeitung und der Erstellung des Gutachtens erkennbar wird, dass der Zeitaufwand doch umfänglicher wird, als vielleicht zu Beginn der Bearbeitung der Sache noch gedacht. Dass der Sachverständige danach bestrebt ist, das Gutachten in einer solchen Phase voranzubringen und termingerecht fertigzustellen, ist ebenso ohne weiteres nachvollziehbar und grundsätzlich sogar ein ehrenwertes Anliegen, anstatt die Arbeit unterbrechen zu müssen und abzuwarten, ob eine Zusage hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der weiteren Kosten erfolgt. Dennoch muss aber auch in einer solchen Situation das bereits zuvor beschriebene Interesse der Parteien, nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden, in den Blick genommen werden, wie es auch der Gesetzgeber vorgibt, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, die Hinweispflicht stets in den Fällen, in denen sich die Überschreitung des Kostenrahmens erst im Verlaufe der Gutachtenerstellung herausstellt, entfallen zu lassen bzw. die Verletzung der Hinweispflicht als unverschuldet zu erachten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 4 Abs. 8 JVEG).