Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.11.2024 – 12 U 135/23

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1128.12U135.23.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 174/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 10.01.2022 verkündet Versäumnisurteils wird aufrechterhalten soweit die Beklagten darin als Gesamtschuldner verurteilt worden sind,

den Kläger von den Ansprüchen aus der Reparaturrechnung des Autohauses (Name 01“), (Adresse 01“) gemäß der Rechnung Nr. … vom 03.01.2020 in Höhe von 9.225,79 € freizustellen,

den Kläger von den Gebührenansprüchen der („Name 02“) GmbH, (Adresse 02“) gemäß der Rechnung Nr. … vom 21.11.2019 Höhe von 782,54 € freizustellen,

den Kläger von den Ansprüchen aus der Abschlepprechnung des Autohauses (Name 01“), (Adresse 01“) gemäß der Rechnung Nr. … vom 03.01.2020 in Höhe von 107,10 € freizustellen,

an den Kläger einen Betrag i. H. v. 1.392,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 970,19 € jeweils nebst Zinsen ab dem 20.06.2020 zu zahlen,

und die Widerklage abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu 1. vorab die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen; die Kosten im Übrigen haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

1.     Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel zum einen darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Drittwiderbeklagte im Rahmen ihrer Anhörung ausdrücklich angegeben habe, der Bus habe nicht nach rechts geblinkt, weshalb dem Beklagten zu 2. ein entsprechender Verkehrsverstoß anzulasten sei. Zudem habe das Landgericht den Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser Umstände bestehe eine alleinige Haftung der Beklagten. Zum anderen habe das Landgericht hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung zu Unrecht hinreichenden Vortrag seinerseits verneint. Der vorgelegte Reparaturablaufplan sei insoweit ausreichend. Der Kläger macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann (§§ 513, 546 ZPO) und die sämtliche tragenden Gründe des Landgerichts erfassen.

2.    In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a)    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten gegen das ihnen am 21.01.2022 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichtes vom 10.01.2022 durch den am 21.01.2022 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz form- und fristgerecht Einspruch eingelegt haben, sodass der Rechtsstreit in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden ist, § 342 ZPO.

b)    Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist indes nur teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalls vom 19.11.2019 gegen 15:30 Uhr im Bereich der Einmündung der Straße „(„Adresse 03“)“ in die („Adresse 04“) aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG - wie auch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 1 S. 2 StVO - Schadensersatz nur unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 40 % verlangen. Insoweit besteht ein über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch in der tenorierten Höhe.

Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und damit die alleinige Haftung der Gegenseite hat keine der Parteien nachgewiesen. Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). So hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass ein idealer Fahrer anstelle der Drittwiderbeklagten nicht erkannt hätte, dass jedenfalls ein Abbiegen des Linienbusses nach links auf die („Adresse 04“) nicht feststand und er deshalb hinter dem Linienbus dessen weitere Fahrweise abzuwarten hatte. Andererseits haben die Beklagte nicht nachgewiesen, dass ein idealer Fahrer anstelle des Beklagten zu 2. das Fahrzeug des Klägers nicht vor Einleitung des Abbiegevorgangs hätte wahrnehmen und durch eine entsprechend angepasste Fahrweise die Kollision hätte vermeiden können.

Die somit nach § 17 Abs. 1 StVG durchzuführende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge führt zu einer Mithaftung der Klägerseite von 40 %. Bei der Abwägung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind unter Berücksichtigung der grundsätzlich von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.). Jeder Halter hat insoweit die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Auf Seiten der Beklagten ist zum einen ein Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zu berücksichtigen, weil sich dieser mit dem von ihm geführten Linienbus nicht möglichst weit rechts eingeordnet hat. Zwar ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht gegeben, wenn sich das Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen oder wegen seiner Bauart nicht nach rechts einordnen kann; der Fahrer muss dann aber damit rechnen, dass ihn andere Fahrzeuge rechts überholen und darf daher nur nach gewissenhafter Rückschau nach rechts abbiegen, insbesondere wenn sich - etwa wegen eines Ausbiegens des Fahrzeuges nach links vor dem Rechtsabbiegevorgang - auf der rechten Seite eine für ein Überholen genügend breite Fläche befindet (OLG Köln NZV 1995, S. 34, Rn. 3; OLG Hamm NZV 1991, S. 268f (S. 268); Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 28. Aufl., § 9, Rn. 32f; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 27). Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall der fehlenden Möglichkeit einer Einordnung nach rechts nicht gegeben. Vielmehr hat der Beklagte zu 2. bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 ausgeführt, ein Rechtsabbiegen wäre auch bei einer Einordnung weiter rechts möglich gewesen, er hätte dann allerdings für den Abbiegevorgang die beiden Spuren der Gegenfahrbahn in der („Adresse 04“) befahren müssen. Bei der Einordnung weiter links müsse er nicht ganz so weit vorfahren, benötige jedoch immer noch einen Teil der von rechts kommenden Linksabbiegerspur auf der („Adresse 04“), um mit dem Linienbus abbiegen zu können. Nach den Angaben des Beklagten zu 2. bestand damit die Möglichkeit, den Abbiegevorgang auch bei Beachtung von § 9 Abs. 1 S. 2 StVO durchzuführen. Dementsprechend hätte der Beklagte zu 2. sich nach rechts einordnen und für die Durchführung des Abbiegevorgangs abwarten müssen, bis die („Adresse 04“) auch auf der für ihn rechten Seite vollständig frei war. Das abweichende Verhalten des Beklagten zu 2. stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO dar. Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb veranlasst, weil sich das Befahren beider Spuren der Gegenfahrbahn der („Adresse 04“) durch den Linienbus als schwieriger und riskanter darstellt als das Befahren nur einer Gegenfahrbahn. Es steht dem Verkehrsteilnehmer nicht frei, Einzelregelungen der Straßenverkehrsordnung unbeachtet zu lassen, um eine für ihn günstigere Fahrweise verwirklichen zu können. Vielmehr darf das Einordnungsgebot in § 9 Abs. 1 S. 2 StVO nur dann ausnahmsweise unbeachtet gelassen werden, wenn ansonsten - anders als hier - ein Abbiegen unmöglich ist.

Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vor, weil der Beklagte zu 2. den nachfolgenden Verkehr - hier das Klägerfahrzeug, das sich zwischenzeitlich in dem Bereich neben dem Linienbus positioniert hatte - beim Abbiegevorgang nicht hinreichend beobachtet hat. So hat der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, dass er das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen habe. Dabei war die Beobachtung des Freiraumes neben dem Linienbus umso mehr geboten, als der Freiraum groß genug war, um ein Einfahren eines Pkw zu ermöglichen und zudem bereits ein Fahrzeug in diesem Bereich stand, nämlich ein Kfz, das schon vor dem Linienbus den Einmündungsbereich erreicht hatte und im Folgenden vor dem Bus nach rechts abgebogen ist. Auch vor diesem Hintergrund musste der Beklagte zu 2. damit rechnen, dass ein herankommendes weiteres Fahrzeug bis zu diesem Kfz aufschließen würde.

Nicht nachgewiesen ist hingegen ein Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2. den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts nicht gesetzt habe. Dabei hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers durchaus die gesamten Ausführungen der Drittwiderbeklagten im Rahmen ihrer Anhörung berücksichtigt. Die Drittwiderbeklagte hat zunächst ausdrücklich angegeben, sie erinnere sich nicht, dass der Bus den Blinker nach rechts gesetzt habe, gehe aber davon aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da sie sich sonst nicht rechts eingeordnet hätte. Zutreffend hat das Landgericht die Angaben insoweit als unergiebig bewertet, denn die Drittwiderbeklagte hat lediglich aus ihrem Verhalten einen Rückschluss auf das Fehlen eines Blinkens nach rechts gezogen. Für die erforderliche richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO ist dies nicht hinreichend. Darüber hinaus hat das Landgericht auch die folgende Angabe der Drittwiderbeklagten berücksichtigt, die auf die Nachfrage, ob ein Blinker nach links gesetzt gewesen sei, ausgeführt hat, diese wisse sie ebenfalls nicht, sie habe jedenfalls keinen Blinker nach rechts gesehen. Dies hat das Landgericht im Hinblick auf den Widerspruch zur vorangegangenen Äußerung und den zwischenzeitlichen Zeitablauf nicht für überzeugend gehalten, also die Glaubhaftigkeit der Angaben verneint. Diese Einschätzung des Landgerichtes teilt der Senat. Die Drittwiderbeklagte hat nicht dargelegt, dass sie sich bei ihrer vorangegangenen Angabe getäuscht hat und auf welcher abweichenden Grundlage die zweite Äußerung erfolgt ist. Die weiter vom Landgericht vernommenen Zeugen („Name 03“) und („Name 04“) konnten zum Blinken des Busses keine Angaben machen. Hingegen stehen den Ausführungen der Drittwiderbeklagten die Angabe des Beklagten zu 2. entgegen, der bei seiner Anhörung durch das Landgericht mitgeteilt hat, er habe den Blinker nach rechts gesetzt, dessen sei er sich sicher. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Glaubhaftigkeit der Angaben - ebenso wie hinsichtlich der Angaben der Drittwiderbeklagten - dabei nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2. als Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge und Prozesspartei im Zeitpunkt seiner Angaben ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Auch kann eine Widersprüchlichkeit der Angaben des Beklagten zu 2. im Hinblick auf die Äußerungen des Zeugen („Name 03“) nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt sich den Angaben des Zeugen („Name 03“) nicht entnehmen, dass es dem Beklagten zu 2. entgegen seiner Angaben nicht möglich gewesen ist, beim Abbiegevorgang einen Teil der rechten Fahrspur auf der („Adresse 04“) zu nutzen, weil dort das Fahrzeug des Zeugen („Name 03“) stand. Vielmehr hat der Zeuge („Name 03“) bestätigt, er habe den Rechtsabbiegevorgang des Busses wegen des großen Radius, den der Bus zum Abbiegen benötigte, abgewartet. Daraus folgt, dass der Zeuge dem Linienbus die Nutzung eines Teils der von ihm befahrenen Fahrbahnhälfte der („Adresse 04“) ermöglicht hat. Schließlich ist auch die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht veranlasst. Die hier allein streitige Frage, ob der Linienbus den Blinker nach rechts gesetzt hat, lässt sich mangels entsprechender Anknüpfungspunkte durch ein Gutachten nicht klären.

Auf Seiten des Klägers ist hingegen ein Verstoß der Drittwiderbeklagten gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO zu berücksichtigen, wonach (nur) rechts überholt werden darf, wenn der Fahrer des zu überholenden Fahrzeuges seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat. Dabei beginnt das Überholen spätestens mit dem Ausscheren zwecks Passieren des anderen Fahrzeugs (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 5 StVO, Rn. 22). Vorliegend steht nicht fest, dass der Linienbus den Blinker nach links gesetzt hatte, also eine entsprechende Abbiegeabsicht angezeigt hat. Vielmehr hat der Beklagte zu 2. ausdrücklich ein Blinken nach rechts bekundet. Zudem ist ein Blinken nach links auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Linienbus nach rechts abbiegen wollte. Wie ausgeführt hat die Drittwiderbeklagte hierzu ebenfalls keine Erinnerung. Der Umstand, dass der Linienbus sich weit nach links eingeordnet hat, führt hingegen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsüberholens (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 67). Schon deshalb ist unerheblich, dass auch der Zeuge („Name 03“) aufgrund der Einordnung des Busses (zunächst) den Eindruck gehabt hat, dieser wolle nach links abbiegen. Auch stellt das Vorbeifahren am Linienbus durch die Drittwiderbeklagte einen Teil des Überholvorganges dar, auch wenn das Überholen durch das dann erfolgte Anhalten des Klägerfahrzeuges nicht vollendet werden konnte.

Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Mithaftung des Klägers i. H. v. 40 %. Zwar hat die Drittwiderbeklagte durch das verkehrswidrige Einfahren in den Freiraum neben den Bus die erste Ursache für die Kollision gesetzt, andererseits fällt auch dem Beklagten zu 2. ein erheblicher Verkehrsverstoß zur Last, da er den neben ihm befindlichen Verkehrsraum während des Abbiegens zu keinem Zeitpunkt weiter beobachtet hat und gegen das unstreitig stehende Klägerfahrzeug gefahren ist, obwohl dieses sich dort bereits vor dem Anfahren des Linienbusses befunden hat. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage auch von der vom OLG Köln (NZV 1995, a. a. O.) entschiedenen Konstellation. Der Beklagte zu 2. musste im Hinblick auf das bereits rechts neben ihm stehende Kfz und der Größe des freigelassenen Raumes damit rechnen, dass ein weiteres Kfz vorfahren würde. Die Verkehrsverstöße des Drittwiderbeklagten und des Beklagten zu 2. sind nach allem gleich zu gewichten, hinzu kommt die im Vergleich zum Pkw höhere Betriebsgefahr des Linienbusses, die sich durch das Erfordernis des Ausbiegens nach links realisiert hat und zu der Verschiebung der Haftungsquote der Beklagten auf 60 % führt. Nicht vergleichbar ist schließlich die vom Kläger angeführte Entscheidung des KG (NZV 1991, S. 194), die den Fall eines parallelen Abbiegens zweier Fahrzeuge auf eine Fahrbahn mit mehreren Fahrspuren in der Fahrtrichtung der Einbiegenden und damit eine von der vorliegenden Situation deutlich abweichende Konstellation betrifft.

c)    Nach allem kann der Kläger Freistellung von 60 % der ihm entstandenen Reparaturkosten von 15.376,32 € verlangen, also eine Befreiung in Höhe von 9.225,79 €, Freistellung von 60 % der ihm entstandenen Sachverständigenkosten von 1.304,24 €, also eine Befreiung in Höhe von 782,54 €, und Freistellung von 60 % der ihm entstandenen Abschleppkosten von 178,50 €, also eine Befreiung in Höhe von 107,10 €.

Ferner besteht ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.392,00 €. Der Kläger kann Zahlung von 60 % der an seinem Fahrzeug entstandenen merkantilen Wertminderung von 850,00 € verlangen, also einen Betrag von 510,00 €. Daneben sind 60 % der Kostenpauschale zu berücksichtigen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senates mit 20,00 € zu bemessen ist, somit ein Betrag von 12,00 €.

Zudem ist dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 870,00 € zu zahlen. Der Geschädigte kann die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen (BGH NJW 2008, S. 915; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 12 StVG, Rn. 43). Erforderlich ist hierfür ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten für die gesamte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, wobei insoweit der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet ist (Katzenstein in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., 3. Kap., Rn. 182ff). Bei der Bemessung des für die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigenden Zeitraums ist dem Geschädigten zunächst ein Ersatz für die Zeit der Schadensbegutachtung zuzubilligen (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 43, 37). Weiterhin ist dem Geschädigten je nach Ausmaß des Schadens eine gewisse Zeit für die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zuzugestehen (OLG Köln SchadPrax 2007, S. 13; Grabenhorst in Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 5, Rn. 17). Im Übrigen muss sich der Geschädigte um eine zügige Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung bemühen (BGH NJW 1986, S. 2945; NJW 1974, S. 160; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37). Er darf daher grundsätzlich nicht die Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abwarten (KG VersR 2004, S. 78; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 37, 22). Eine Verzögerung der Reparatur durch die beauftragte Werkstatt oder wegen der Dauer der Ersatzteilbeschaffung geht hingegen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (BGH VersR 1975, S. 184; OLG Saarbrücken, MDR 2012, S. 581; OLG Stuttgart NZV 2004, S. 96; Urteil vom 28.02.2012, Az. 4 U 112/11; zitiert nach juris; OLG Köln VRS 96, S. 325; Katzenstein, a. a. O., Rn. 128, 193; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 22). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Geschädigten - etwa bei der Auswahl der Werkstatt oder bei der Überwachung des Reparaturbetriebes - ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist (OLG Saarbrücken, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger statt für die angesetzten 29 Tage lediglich für 23 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Reparaturablaufplan ergibt sich, dass bereits am Unfalltag das Fahrzeug zur Werkstatt geschleppt und ein Sachverständiger beauftragt wurde, der am 21.11.2019 sein Schadensgutachten vorgelegt hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Schadensgutachter festgestellten Reparaturkosten von 15.124,77 € brutto bei einem ermittelten Wiederbeschaffungswert i. H. v. 18.000,00 € war dem Kläger ein Zeitraum von 2 bis 3 Tagen für die Entscheidung zuzubilligen, ob das Fahrzeug repariert werden oder eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden sollte. Ein Reparaturauftrag hätte mithin vom Kläger spätestens am Montag, den 25.11.2019, erteilt werden müssen. Der Kläger hat indes nicht dargetan, dass bereits an diesem Tag die Reparatur beauftragt worden ist. Aus dem Reparaturablaufplan ergibt sich vielmehr, dass die Ersatzteile erst am 02.12.2019 bestellt worden sind. Bei einer Auftragserteilung am 25.11.2019 wäre hingegen zu erwarten, dass spätestens am 26.11.2019 eine Bestellung der Ersatzteile erfolgt wäre. Diese nicht erklärte Verzögerung von 6 Tagen ist dem Kläger anzulasten, sodass dieser Zeitraum bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung nicht zu berücksichtigen ist. Eine weitergehende und dem Kläger vorzuwerfende Verzögerung bei Durchführung der Reparatur bis zum 17.12.2019 ist hingegen nicht ersichtlich, sodass eine Kürzung des verbleibenden Zeitraums von 23 Tagen nicht veranlasst ist.

Unstreitig ist die Tagessatzhöhe von 50,00 €. Die Beklagten haben ihr diesbezügliches Bestreiten nicht aufrechterhalten, nachdem der Kläger seine Forderung durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der Schwacke Liste (SchwackeNet Version 13.03.5660) weiter substantiiert hat. Auch in der Berufungsinstanz greifen die Beklagten ihre Einwendungen zur Tagessatzhöhe nicht mehr auf.

Ausgehend von einem Betrag von 1.450,00 € (23 Tage á 50,00 €) errechnet sich bei einer Quote von 60 % eine Forderung i. H. v. 870,00 €.

d)    Die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 11.507,43 € verlangen. Unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 Gebührensätzen sowie unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale i. H. v. 20,00 €, der Mehrwertsteuer und der Kosten für die Übersendung der Ermittlungsakte i. H. v. 12,00 € ergibt sich ein Betrag von 970,19 €.

e)    Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Zahlungsanspruch sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger jeweils ab dem 20.06.2020 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

3.     Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Versäumnisurteils findet § 344 ZPO keine Anwendung, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist. Eine ordnungsgemäße Ladung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Termin am 10.01.2022, in dem das Versäumnisurteil ergangen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG.