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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2025 – DGH 13/22

Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg · ECLI:DE:OLGBB:2025:0115.DGH13.22.00

Tenor§

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 8. Juli 2022 (DG 8/17) wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in … (Ort). Er wendet sich der Sache nach dagegen, dass der dortige Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsstellen mit Beschluss des Direktors des Sozialgerichts … (Ort) vom 30. August 2017 ohne seine vorherige Anhörung geändert worden sei. Zudem sei er auch über den neuen Standort der Akten nicht informiert worden. Mit Schreiben an den Direktor des Sozialgerichts ... (Ort) vom 5. September 2017 brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung die geänderte Geschäftsverteilung der Geschäftsstellen „offensichtlich rechtswidrig sein dürfte“. Ferner wies er in dem Schreiben darauf hin, dass er mangels ordnungsgemäßer Anhörung und fehlender Kenntnisse über die Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstellen auf Informationen über die Verbringung der Akten angewiesen sei. Ansonsten sei er außerstande, diese zu bearbeiten.

Das Dienstgericht des Landes Brandenburg hat seinen dort am 5. Dezember 2017 gestellten Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner nicht heimlich Aktenstandorte verändern und „nicht heimlich Akten verbringen darf ohne Einrichtung eines Botendienstes und auch nicht berechtigt sei, ihn (KV) zur Nutzung eines ausspionierten und zensierten E-Mail-Postfachs zu zwingen zu suchen“ bzw. hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig sei, sich in ihn betreffenden Angelegenheiten auf das vom Dienstherrn bereitgestellte E-Mail-Postfach als eintigem Anhörungs- und Bekanntgabemedium zu beschränken, mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil endet mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Antragsteller gegen dieses Urteil die Berufung zusteht. Diese sei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen.

Das in Rede stehende Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg ist dem Antragsteller am 15. September 2022 zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil - abweichend von der dortigen Rechtsmittelbelehrung - am 14. Oktober 2022 (Freitag) beim Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telefax (ausweislich der Faxsendeleiste um 21.02 Uhr) Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist nicht an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus weitergeleitet worden.

Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs hat den Antragsteller mit Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. September 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II. Die Berufung des Antragstellers, die sich nach seinem Vorbringen gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG richtet, ist unzulässig und daher nach der Regelung des § 80 BbgRiG, wonach im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 BbgRiG) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss.

1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen (vollständigen) Urteils, mithin bis spätestens am 17. Oktober 2022 (Montag), beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingelegt worden ist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Frist ist nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen, da der Antragsteller in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß über das Rechtsmittel belehrt worden ist.

2. Dem Antragsteller ist nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit kann offen bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgemäß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden ist. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bei Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht liegt grundsätzlich Verschulden vor, wenn über das zutreffende Gericht - wie hier - belehrt worden ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 23 Zb 21.1632 -, juris Rn. 5; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, VwGO, 30. Aufl., § 60 Rn. 17 Stichwort: Antrag beim unzuständigen Gericht). Angesichts dessen hätte der Antragsteller als Richter erkennen können, dass die Adressierung der Berufungsschrift an den Dienstgerichtshof falsch ist.

Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass der Dienstgerichtshof die Berufungsschrift nicht an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus abgegeben bzw. weitergeleitet hat. Ob der Dienstgerichtshof überhaupt in der Pflicht war, die zu Unrecht bei ihm eingelegte Berufung an das Dienstgericht weiterzuleiten (vgl. zum Meinungsstand Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - OVG 1 B 10.16 -, juris Rn.17 m. w. N.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.), kann unter den vorliegenden Umständen offengelassen werden. Denn eine Pflicht zur Abgabe bzw. Weiterleitung unterstellt, so käme es jedenfalls auf die Bearbeitung und Weiterleitung der Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an (vgl. BVerwG, NJW 2018, 1272; OVG Münster, NVwZ-RR 2021, 551; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.).

Daran gemessen wäre die Berufungsschrift nicht mehr am 17. Oktober 2022 beim Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus eingegangen. Denn es bewegt sich jedenfalls im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe, dass die in Rede stehende Berufungsschrift frühestens am Montag, dem 17. Oktober 2022, also erst am Tag des Ablaufs der Monatsfrist für die Einlegung der Berufung, dem zuständigen Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt worden und daher selbst bei unmittelbarer Weiterleitung im üblicherweise zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport und auch bei unmittelbarer Weiterleitung per Post nicht fristgemäß noch an diesem Tag beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen wäre. Eine Verpflichtung, den Schriftsatz per Telefax dorthin weiterzuleiten, bestand nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; OVG Münster, a. a. O.; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 ZB 21.1632, BeckRS 2021, 20941 Rn. 6 m. w. N.).

Im Übrigen durfte der Antragsteller folglich auch nicht darauf vertrauen, dass seine Berufungsschrift durch den Dienstgerichtshof noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet wird. Diesbezüglich kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn ein Schriftsatz so zeitig bei dem falschen Gericht eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zutreffende Gericht im ordentlichen Geschäftsgang überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerG, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier fernliegend, weil die Berufungsschrift erst nach Ende der üblichen Dienstzeit des vorletzten Tages der Frist (Freitag) an den Dienstgerichtshof übermittelt worden ist, so dass der Antragsteller deren schnellstmögliche Weiterleitung am letzten Tag der Frist (Montag) weder erwarten noch ohne weiteres hierauf vertrauen konnte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 80 BbgRiG i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG und ist insoweit unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.

Die Revision ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm, und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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